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BGH · 6 StR 46/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 46/54

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 26o Mai 1955 hinsichtlich aller Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben» Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben, Hu III,, Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auf die Revision des Angeklagten ausserdem zur Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an däs Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden haben wird, Das Landgericht hat bei beiden Angeklagten den Tatbestand des § 128 StGB sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei festgestellt - Was die Revisionen dagegen einwenden, erschöpft sich im wesentlichen in Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigurg des Landgerichts sowie in dem Versuchj unter Anführung neuer Tatsachen ihre eigene Wertung anstelle der Beurteilung des Landgerichts zu setzen- Ein derartiges Vorbringen ist unbeachtlich» Dagegen muss der Revision des Angeklagten Bfl|^ zu dem Strafausspruch stattgegeben werden» Das Landgericht hat zwar berücksichtigt, dass die Handlung, wegen deren er verurteilt ist, teils vor, teils nach Vollendung seines 18. Lebensjahres liege, Dieser Umstand ist seit dem Inkrafttreten des neuen Jugendgerichtsgesetzes, dessen Bestimmungen nach § 116 JGG nF auch auf vorher begangene Verfehlungen anzuwenden sind, nicht mehr schlechthin entscheidend» Da der Angeklagte zur Zeit der Tat noch nicht 21 Jahre alt war, kommen auf ihn die Vorschriften der §§ 105 ff JGG nF zur Anwendung- Das Landgericht wird daher nach Massgabe dieser Vorschriften zu prüfen haben» ob bei dem Angeklagten die für einen Jugendlichen geltenden Bestimmungen der §§ 4 bis 32 JGG oder die des allgemeinen Strafrechts heranzuziehen sindc Sollte das Landgericht gegen den Angeklagten B^BI wiederum auf eine Gefängnisstrafe erkennen-, so wird es auch über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung nach §§ 23 ff StGB befinden müssen. hat den ausseren Tatbestand dieser Vorschrift als nicht gegeben erachtet, weil die von Angehörigen der FDJ verübten Straftaten?wie Beleidigungen führender Persönlichkeiten, Sachbeschädigungen durch Beschriftung von Gebäuden, Ausschreitungen gegenüber Polizeibeamten, nicht Zweck und Tätigkeitsziel der FDJ, sondern nur Mittel zu dem Zweck seien, Biese Auffassung des Landgerichts ist rechtsirrig.. Die Begründung, mit der das Landgericht den äusseren Tatbestand des § 129 StGB verneint hat, ist somit rechtlich fehlerhaft, gen um rechtlich eine Tat handelt und die Beschränkung der Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt unzulässig ist, das Urteil in vollem Umfange aufgehoben werden. Das Landgericht erhält damit Gelegenheit, den Sachverhalt in seiner Gesamtheit einer erneuten Klärung und Würdigung zu unterziehen und dabei auch die Ausführungen der Revision zu § 128 StGB in seine Prüfung einzubeziehenc Diese bedürfen daher keiner besonderen Erörterung* Es sei jedoch bemerkt, dass die Erwägung der Revision naheliegt, dass Angehörige der PDJ um die Geheimhaltungsbestrebungen der Rührung wissen, wenn sie noch längere Zeit nach dem Verbot der PDJ Mitglied gewesen sind und über ihre Zugehörigkeit entweder keine oder ausweichende Angaben machen, also sich selbst insoweit der "Geheimhaltung befleissigen*. falls zu berücksichtigen haben, dass diese zur Tatzeit noch Heranwachsende im Sinne der §§ 105 ff JGG gewesen sind* Im übrigen wird es bei allen Angeklagten, gegen die es auf eine Gefängnisstrafe von nicht mehr als neun Monaten erkennen sollte, über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung nach §§ 23 ff StGB entscheiden müssen*

Zitierte Normen: § 128 StGB § 15 JGG § 244 StPO § 84 StGB
LandgerichtsStGBAngeklagteübrigFDJVorschriftLandgerichtStraftatRevision

Volltext der Entscheidung

2292 044

6 StR 46/54
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
1 ) den Maurergesellen Günther Alfred N
aus Ai
 Oi
20 den Dreher Willi S
geboren am	-mmmf
30 den Maurerlehrling Paul B dort geboren am fll
4,) die Arbeiterin Anchen S e _____
geboren am Jft» tfHBP	in B
wegen Staatsgefährdung
 hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1954» an der teilgeno'mmen haben«
Senatspräsident Dr, Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Scharpenseel
 Bundesrichter Dr* Baldus
 Bundesrichter Dr» Heimann-Trosien
 Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter?
Landgerichtsrat Dr. Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt*
I.	Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 26o Mai 1955 hinsichtlich aller Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben»
II.	Auf die Revision des Angeklagten	wird
 das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben,
 Hu
'■» 2 —
III,, Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auf die Revision des Angeklagten	ausserdem	zur
 Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an däs Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden haben wird,
IV,	Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten	und SOM verworfen.
Von Rechts wegen
~ 3 -
Gründe £
Den Angeklagten war in der Anklage und im Eröff-nungsbeschlusse zur 3jast gelegt, jeweils durch dieselbe Handlung als Angehörige der PDJ sich gegen § 90a StGB sowie gegen §§ 128 und 129 StGB in der strafschärfenden Absicht des § 94 StGB vergangen, der Angeklagte ferner gegen § 84 STr 1 StG® verstossen zu haben•> Das Dandgericht hat nur den Tatbestand des § 128 StGB durch die Angeklagten	und BJHP als verwirklicht,
 dagegen die' übrigen Straf Vorschriften weder durch sie noch durch die Angeklagten	und	Se^Bl	als	er-
füllt angesehen, bei denen es auch die Voraussetzungen des § 128 StGB verneint hat. Es hat deshalb wegen Vergehens nach § 128 StGB den Angeklagten	zu	zwei
 Monaten und den Angeklagten BflHP zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt. Die Angeklagten	und Seg|^
hat es freigesprochen«.
Gegen dieses Urteil haben die verurteilten Angeklagten und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Alle Beschwerdeführer rügen die Verletzung verfahrens-reohtlieher Vorschriften und des sachlichen Rechts.
Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils in vollem, die Rechtsmittel der Angeklagten nur in beschränktem Umfange.
I. Zu den Revisionen der Angeklagten.
1.) Die Verfahrensrügen sind unzulässig, soweit sie die nach § 344 Abs 2 StPO erforderlichen Tatsachenanga-
~ 4 -
ben vermissen lassen; im übrigen sind sie offensichtlich unbegründet.
2,) Die Sachbeschwerden sind gleichfalls ohne Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten.
Das Landgericht hat bei beiden Angeklagten den Tatbestand des § 128 StGB sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei festgestellt - Was die Revisionen dagegen einwenden, erschöpft sich im wesentlichen in Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigurg des Landgerichts sowie in dem Versuchj unter Anführung neuer Tatsachen ihre eigene Wertung anstelle der Beurteilung des Landgerichts zu setzen- Ein derartiges Vorbringen ist unbeachtlich»
3-.) Dagegen muss der Revision des Angeklagten Bfl|^ zu dem Strafausspruch stattgegeben werden» Das Landgericht hat zwar berücksichtigt, dass	die	Handlung,	wegen
 deren er verurteilt ist, teils vor, teils nach Vollendung seines 18. Lebensjahres begangen hat, hat aber unter Beachtung des § 15 JGG aF das allgemeine Strafrecht angewendet, weil das Schwergewicht seiner Straftat in der Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres liege, Dieser Umstand ist seit dem Inkrafttreten des neuen Jugendgerichtsgesetzes, dessen Bestimmungen nach § 116 JGG nF auch auf vorher begangene Verfehlungen anzuwenden sind, nicht mehr schlechthin entscheidend» Da der Angeklagte	zur	Zeit	der	Tat noch nicht 21 Jahre
 alt war, kommen auf ihn die Vorschriften der §§ 105 ff JGG nF zur Anwendung- Das Landgericht wird daher nach
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Massgabe dieser Vorschriften zu prüfen haben» ob bei dem Angeklagten die für einen Jugendlichen geltenden Bestimmungen der §§ 4 bis 32 JGG oder die des allgemeinen Strafrechts heranzuziehen sindc
 Sollte das Landgericht gegen den Angeklagten B^BI wiederum auf eine Gefängnisstrafe erkennen-, so wird es auch über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung nach §§ 23 ff StGB befinden müssen. Bas trifft ebenso für den Angeklagten S^^zu-
II. Zur Revision der Staatsanwaltschaft,
1,	) Die auf einen Verstoss gegen § 244 Abs 2 StPO gestützte Verfahrensrüge, mit .der die Revision sich gegen die NichtVerurteilung des Angeklagten RflBI aus
§ 84 StGB wendet, greift nicht durch. Die in der Re-visionsbegründung genannten Zeugen sind, wie aus der Sitzungsniederschrift hervorgeht, in der Hauptverhand-lung gehört worden. Der Vorwurf einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann aber, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, nicht daraus hergeleitet werden, dass ein benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft worden sei^ Im übrigen hatte bei der Vernehmung der Zeugen in der Hauptverhandlung der Vertreter der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit,
. auf die Stellung entsprechender Prägen hinzuwirken oder sie selbst zu stellen.
2.	) Mit Recht beanstandet indessen die Revision mit der Sachbeschwerde, dass das Landgericht die Anwendung deB § 129 StGB abgelehnt hat. Das Landgericht
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hat den ausseren Tatbestand dieser Vorschrift als nicht gegeben erachtet, weil die von Angehörigen der FDJ verübten Straftaten?wie Beleidigungen führender Persönlichkeiten, Sachbeschädigungen durch Beschriftung von Gebäuden, Ausschreitungen gegenüber Polizeibeamten, nicht Zweck und Tätigkeitsziel der FDJ, sondern nur Mittel zu dem Zweck seien,
 Biese Auffassung des Landgerichts ist rechtsirrig.. Für die Strafbarkeit aus § 129 StGB kommt es nicht darauf an, ob die Begehung solcher Straftaten das ttTätigkeitszielw, also das Endziel der von der FDJ entfalteten Tätigkeit ist. Es genügt, dass ihre Führer bei der zur Erreichung dieses Zieles durchgeführten Propaganda strafbare Handlungen verüben oder durdi ihre Anhänger verüben lassen« Da eine Vereinigung nur durch die sie leitenden Personen tätig werden kann, ist deren Handeln für die Vereinigung mit ihrer Tätigkeit gleichzusetzen. Maohen sich also die Angehörigen der FDJ unter Billigung ihrer Führer zur Verfolgung der Ziele ihrer Vereinigung planmässig gewisser Straftaten schuldig, so ist damit, gerade weil ihr Tun Mittel zu dem Zweck ist, die Tätigkeit der FDJ auf die Begehung strafbarer Handlungen gerichtet.
Die Begründung, mit der das Landgericht den äusseren Tatbestand des § 129 StGB verneint hat, ist somit rechtlich fehlerhaft,
3») Schon aus diesem Grunde muss, da es sich bei den den Angeklagten zur Last gelegten Rechtsverletzun-
 
gen um rechtlich eine Tat handelt und die Beschränkung der Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt unzulässig ist, das Urteil in vollem Umfange aufgehoben werden.
Das Landgericht erhält damit Gelegenheit, den Sachverhalt in seiner Gesamtheit einer erneuten Klärung und Würdigung zu unterziehen und dabei auch die Ausführungen der Revision zu § 128 StGB in seine Prüfung einzubeziehenc Diese bedürfen daher keiner besonderen Erörterung* Es sei jedoch bemerkt, dass die Erwägung der Revision naheliegt, dass Angehörige der PDJ um die Geheimhaltungsbestrebungen der Rührung wissen, wenn sie noch längere Zeit nach dem Verbot der PDJ Mitglied gewesen sind und über ihre Zugehörigkeit entweder keine oder ausweichende Angaben machen, also sich selbst insoweit der "Geheimhaltung befleissigen*.
4.) Über die Einziehung des anlässlich der Durchsuchung vom 9. Oktober 1952 bei den Angeklagten beschlagnahmten Materials wird das Landgericht gleichfalls erneut befinden müssen. Dazu sei darauf hingewiesen, dass eine Reihe der sichergestellten und im Urteil angeführten Gegenstände, wie z,B, Beitragsmarken, PDJ-Ausweise, PDJ-Pahnen und ähnliches, Mittel der Teilnahme an einer Verbindung sind, deren Verfassung oder Zweck vor der Staatsregierung geheimgehalten werden soll. Sie sind also entgegen der Ansicht des Landgerichts zur Begehung der Straftat nach § 128 StGB gebraucht und unterliegen somit der Einziehung nach § 40 StGB.
 
Ebenso wie bei dem Angeklagten BfH) wird das Landgericht bei den Angeklagten	und	Se^^^ gegebenen-
falls zu berücksichtigen haben, dass diese zur Tatzeit noch Heranwachsende im Sinne der §§ 105 ff JGG gewesen sind* Im übrigen wird es bei allen Angeklagten, gegen die es auf eine Gefängnisstrafe von nicht mehr als neun Monaten erkennen sollte, über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung nach §§ 23 ff StGB entscheiden müssen*
50 Die Entscheidung entspricht dem Anträge des Oberbundesanwalts*
Dr* Geier	Scharpenseel	Baldus
 Heimann-Trosien	Willms