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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Staatsanwali;Schaft wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 1» Bezember 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hatte ihn deshalb mit Urteil vom 6„ November 1953 wegen Vergehens nach § 97 StGB zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Nach erneuter Verhandlung hat das Landgericht den Angeklagten lediglich wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Da diese vollständig fehlen, findet die Nichtverurteilung des Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 97 StGB in den Gründen des angefochtenen Urteils keine Stütze und besteht die Möglichkeit, dafi das Landgericht die Anwendbarkeit des § 97 StGB zu Unrecht verneint oder über-

Zitierte Normen: § 97 StGB
FeststellungStGBAngeklagtedeBeleidigungLandgerichtBrfrühVerhandlung

Volltext der Entscheidung

2276 070
£ stg. A2/51
Im Hamen des Volkes
 In der Strafsache
 gegen
den Arbeiter Anl dort geboren am
1926
aus
 wegen Beleidigung
 hat der 6* Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21, Juli 1955; an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Br. Geier
 als Vorsitzender»
Bundesrichter	Br.	Sauer,
 Bundesrichter	Br.	Heimann-Trosien,
 Bundesrichter	Br.	Willms,
 Bundesrichter	Weber
 als beisitzende Richter.
Oberstaatsanwalt Br. 
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwali;Schaft wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 1» Bezember 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft ,
Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäfts stelle,
 Von Rechts wegen
-2-
G r ü n_ de:
Der wegen Diebstahls mit Gefängnis vorbestrafte Angeklagte, Mitglied der KPD, verteilte am 16. Januar 1953 Flugblätter* die ehrverletzende Angriffe gegen den Bundeskanzler enthielten. Das Landgericht hatte ihn deshalb mit Urteil vom 6„ November 1953 wegen Vergehens nach § 97 StGB zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Das Urteil wurde auf die Revision des Angeklagten aufgehoben, weil es zur inneren Tatseite des § 97 StGB keine ausreichenden Feststellungen enthielt. Nach erneuter Verhandlung hat das Landgericht den Angeklagten lediglich wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt.
Die vom Oberbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Das angefochtene Urteil setzt sich in seinen Gründen nicht mit der Frage der Anwendung des § 97 StGB auseinander. Es teilt lediglich mit, dafi der Angeklagte sich geweigert habe, Angaben über die Vorstellungen und Beweggründe zu machen, die ihn bei der Verteilung der Flugblätter geleitet haben. Wenn das Landgericht auf Grund dieser Tatsache zu der Überzeugung gelangt war, dafi dem Angeklagten eine verfassungsfeindliche Absicht im Sinne des § 97 StGB nicht nachzuweisen sei, so hätte es dies zu dem Ausdruck bringen müssen. Der Umstand, dafi der Angeklagte sich insov/eit nicht zur Sache einliefi, konnte es nicht von der Pflicht befreien, eigene Feststellungen zu dem Tatbestand des § 97 StGB zu treffen. Da diese vollständig fehlen, findet die Nichtverurteilung des Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 97 StGB in den Gründen des angefochtenen Urteils keine Stütze und besteht die Möglichkeit, dafi das Landgericht die Anwendbarkeit des § 97 StGB zu Unrecht verneint oder über-
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haupt nicht geprüft hat, obwohl der Sachverhalt Anlaß zu seiner Erörterung bot« Die vom Landgericht bei der Schilderung des bisherigen Verfahrensganges angewandte Ausdruc weise, der Bundesgerichtshof habe das frühere Ufrteil aufj hoben, "da die für eine Verurteilung gemäß § 97 StGB erforderliche Absicht nicht erwiesen sei", erweckt sogar de Verdacht, daß das Landgericht von der rechtsirrigen Keil ausgegangen sein könnte, eine Anwendung des § 97 StGB käd nach der Aufhebung seines früheren Urteils durch den Bun-j desgerichtshof überhaupt nicht mehr in Betracht-
Da die Sachrüge durchgreift, bedarf die damit in en, Zusammenhang stehende Aufklärungsrüge keiner besonderen S örterung mehr- In der neuen Verhandlung wird die Staatsanwaltschaft Gelegenheit haben, entsprechende Beweisanträge zu stellen.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird unter] Bezugnahme auf die bereits in dem früheren Urteil des Senats enthaltenen Hinweise darauf aufmerksam gemacht. deri| die Einlassung des Angeklagten keineswegs die einzige Erkenntnisquelle für die Feststellung seiner Beweggründe Tat ist, daß vielmehr auch seine seitherige politische tätigung, insbesondere seine aktive Kitv/irkung in bestin ten Organisationen als Beweisanzeichen verwertet werden kann.
Sollte das Landgericht erneut eine Geldstrafe aus-sprsehen, so wird es § 29 StGB zu beachten, also auch auf] eine Ersatzfreiheitsstrafe zu erkennen haben. Außerdem de im Falle einer erneuten Verurteilung wegen Beleidigung
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-4-
auch wenn Tateinheit mit einem Vergehen nach § 97 StGB vorliegt, § 200 StGB (Veröffentlichungshefugnis) zu beachten
 sein
Dr* Geier	Dr-	Sauer	Heimann-Trosien
 Willms	Weber

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