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BGH · 6 StR 45/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 45/54

Tv Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 18. Dem Angeklagten war weiter zur last gelegt, sich durch Veröffentlichung eines Interviews des KPD-Vorsitzenden Max Re#-in der Zeitung "Die Wahrheit" eines Vergehens nach § 84 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach § 110 StGB schuldig gemacht zu haben. ist beschränkt; es beanstandet nur, dass gegen den Angeklagten nicht auf Untersagung der Berufsausübung erkannt worden ist> Die ursprünglich auch gegen den Freispruch gerichtete Revision ist zurückgenommen worden, Obwohl der Anklagevertreter nach der Sitzungsnieder-schrift die Untersagung der Berufsausübung als Redakteur beantragt hatte, enthält das Urteil keine Ausführungen darüber, warum die Strafkammer von der Anwendung des § 42 1 StGB abgesehen hat. v/enn für eine aus ihnen zu bildende Gesamtstrafe nach dem Gesetz Straffreiheit gewährt werden würde (§ 11 Abs 3 Straffreiheitsgesetz 1954) Dabei sind im Sinne des § 11 Abs 1 aaO mit den Straftaten die ‘'sämtlich unter das Gesetz fallen“ * solche gemeint, die erstens vor dem Stichtag begangen sind und zweitens nicht allgemein ihrer Art nach von der Straffreiheit % ausgenommen sind- Mit dieser Regelung folgt das Straffreiheitsgesetz 1954 einem von fast allen bisherigen Amnestiegesetzen vertretenen Grundsätze es kommt für die Frage der Straffreiheit nicht auf die Höhe der Einzelstrafen, sondern auf die Höhe der Gesamtstrafe an. § 11 Abs 3 aaO enthält keine Einschränkung dieses Grundsatzes, sondern nur die notwendige Ergänzung für den Fall, dass der Täter mehrere strafbare Handlungen begangen hat, die zu dem Teil nicht “unter das Gesetz fallen“, also entweder nach dem Stichtag liegen oder allgemein von der Straffreiheit ausgenommen sind. Im Schrifttum ist erörtert worden, dass § 11 Abs 3 Satz 1 des Straffreiheitsgesetzes 1954 möglicherweise auch dann eingreife, wenn für eine von mehreren an sich amnestiefähigen selbständigen Handlungen eine die Amnestiegrenze übersteigende Einzelstrafe zu verhängen sei, weil diese Einzelstrafe nicht “unter dieses Gesetz falle”. Diese Regelung stimmt, soweit es sich um den Stichtag handelt, mit § 4 des Straffreiheitsgesetzes 1949 und der zu dieser Vorschrift entwickelten Rechtsprechung tiberein* Sie bedeutet im übrigen, dass alle Straftaten, die'ihrer Art nach von der Straffreiheit ausgenommen sind, bei Prüfung der Amnestiefähigkeit anderer Taten so zu beurteilen sind, als wären sie nach dem Stichtag begangen* Da insoweit Einzelstrafen von fünf Monaten und drei Llonaten Gefängnis ausgesprochen sind, läge eine aus ihnen zu bildende Gesamtstrafe notwendig über der Straf-freiheitsgrenze, so dass beide Taten nicht unter die Amnestie fallen. Bei einzelnen Straftaten des Angeklagten treffen an sich amnestiefähige Vergehen tateinheitlich mit solchen zusammen, die allgemein von der Straffreiheit ausgenommen sind. Er ist in drei Sollen wegen Vergehens nach § 91 StGB in Tateinheit mit Beleidigung zu Einzelstrafen von zwei Monaten und zweimal drei Monaten verurteilt worden. Hier könnte sich die Frage stellen, ob die Schuldsprüche wegen Beleidigung auf Grund der Amnestie entfallen müssen» Zum Straffreihe itsgesetz 1949 hat der Bundesgerichtshof mehrfach die Auffassung vertreten, dass bei tateinheitlichem Zusammentreffen eines Steuerdelikts mit einer anderen Straftat der Schuldspruch wegen dieser Straftat zu beseitigen ist, wenn die verhängte Strafe unter der Straffreiheitsgrenze liegt (vgl 3 StR 512/51 vom 2. dass die Strafkammer einen bestimmten Urkundenbeweis nicht erhoben habe, sondern wendet sich nur gegen die Nichterwähnung der Schriftstücke im Urteil. Die weitere Rüge, die Strafkammer habe einen Aussetzungsantrag unter Verletzung des Verfahrensrechts zurückgewiesen, ist unbegründet, weil ein solcher Antrag nach der Sitzungsniederschrift nicht gestellt worden ist. November 1952 das Ausbleiben des Angeklagten entschuldigt und erklärt hatte, der Angeklagte halte sich in Hannover auf.Der Angeklagte blieb trotz dieses Vorhalts bei seiner Darstellung. das Red^-Interview und die Kritik des Urteils gegen den kommunistischen Redakteur Wegen der Veröffentlichung des Re^BHt-Interviews ist der Angeklagte freigesprochen worden; zu der zweiten Veröffentlichung hat sich der Angeklagte ausdrücklich als Verfasser bekannt, so dass für seine Verantwortlichkeit unerheblich war, wo sich der Angeklagte in der fraglichen Zeit aufgehalten hat* Abs 1; 129 Abs 1 u 2 StGB, zu dem Teil weiter in Tateinheit mit Vergehen nach § 110 StGB, lässt im Ergebnis keinen Rechts-fehler erkennen Die Annahme, dass die FDJ eine Vereinigung ist, deren Zwecke und deren Tätigkeit sich gegen die verfassungsmässige Ordnung richten (§ 90 a StGB), eine Verbindung, deren Verfassung vor der Staatsregierung geheimgehalten werden soll (§ 128 StGB) und eine Vereinigung, deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, strafbare Handlungen zu begehen (§ 129 StGB), wird durch die Feststellungen des Urteils bedenkenfrei gerechtfertigt Die Meinung der Revision, § 90 a StGB treffe nur Vereinigungen, deren verfassungsfeindliche Zielsetzung bereits bei der Gründung Vorgelegen habe, andernfalls finde auf eine solche Vereinigung v 129 a StGB Anwendung, ist offensichtlich verfehlt, wie der Wortlaut der Vorschrift klar ergibt und wie der Senat schon wiederholt entschieden hat * b) Soweit die Tatbestände der §§ 90 a Abs 1 und 129 Abs 2 StGB in Frage stehen, hat die Strafkammer angenommen, dass der Angeklagte die FDJ als Hintermann im Sinne dieser Vorschriften gefördert habe« Sie nimmt dies bereits für seine Tätigkeit in der Zeit an, in der er noch nicht verantwortlicher Redakteur der "Wahrheit" war, legt ihm allerdings insoweit, wie aus dem Zusammenhang der Ürteilsgründe hervorgeht, nur seine Tätigkeit in Salzgitter zur Last, wo er als Beauftragter des Sowjetzonalen Deutschlandsenders mit dem Funktionär SflflH) in Verbindung trat und an Versammlungen und Besprechungen teilnahm, die der Förderung der FDJ dienten. für die FDJ schliesst, Ob die hierzu getroffenen Feststellungen ausreichen, um den Angeklagten auch insoweit als Hintermann im Sinne der §§ 90 a Abs 1 und 129 Abs 2 StGB zu kennzeichnen, kann dahingestellt bleiben. Wie der Senat schon wiederholt entschieden hat (vgl insbesondere HJW 1954, 1253), ist Rädelsführer im Sinne des § 90 a StGB, wer in der Vereinigung eine führende Rolle spielt, d.h- auf eine nicht ganz unwesent liehe Anzahl von Angehörigen oder Freunden der Vereinigung einen bestimmenden Einfluss ausübt oder sich sonst in besonders massgebender Weise für sie betätigt. Hiervon abgesehen könnten die Ausführungen der Revision dem Rechtsmittel auch dann nicht zu dem Erfolg verhelfen, wenn rechtliche Bedenken gegen die Kennzeichnung des Angeklagten als Hintermann bestünden. Er müsste dann als Rädelsführer angesehen werden* denn dass er sich in besonders eindringlicher, nachdrücklicher und vor allem weitreichender Weise für die FDJ betätigt hat, unterliegt angesichts des Umfangs der propagandistischen ^resseveröffentlichungen keinem Zweifel. Der Angeklagte hat durch die wiederholte Verherrlichung der von der FDJ durchgeführten Aktionen, die zur Anwendung des § 129 StGB geführt haben, zu dem Ungehorsam gegen Strafgesetze aufgefordert. Dass der Angeklagte an sich schon nach § 129 StGB zu bestrafen ist, schliesst die Anwendung des § 110 StGB nicht aus; beide Straftaten stehen in Tateinheit« Pass die von der Bundesregierung gegen die FPJ getroffenen Massnahmen keinesfalls die vom Angeklagten begangenen strafbaren Handlungen unter dem Gesichtspunkt des Notstandes rechtfertigen oder entschuldigen können, hat der Senat wiederholt entschieden» Auch der Hinweis, einen Verbotsirrtum des Angeklagten habe die Strafkammer mit rechtlich fehlerhaften Erwägungen und ohne ausreichende Prüfung verneint, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg, Pie Strafkammer stellt fest, der Angeklagte könne sich deshalb in keinem Verbotsirrtum befunden haben, v/eil er eine Prüfung der Rechtmässigkeit des Verbots (der FPJ) weder angestellt hat noch hat anstellen wollen, sondern nur das nachgeredet hat, was die Führer der PPJ und der KFD in ständiger Wiederholung zu dem Verbot sagten. e) Die Strafkammer hat den Angeklagten verantwortlich gemacht für sämtliche Veröffentlichungen in der "Wahrheit”, die während seiner Anstellung als Redakteur erschienen sind. kannt oder Kenntnis und Billigung vor der Veröffentlichung zugegeben hat, stützt sich die Strafkammer zutreffend auf § 20 Abs 2 PresseG, Danach ist bei einer periodischen Druckschrift durch deren Inhalt die Strafbarkeit einer Handlung begründet wird, der verantwortliche Redakteur als Täter zu bestrafen, wenn nicht durch besondere Umstände die Annahme seiner Täterschaft ausgeschlossen wird. Es handelt sich also um keine Fiktion der Täterschaft, sondern um eine von dem verfahrensrechtlichen Grundsatz freier Beweiswürdigung abweichende Beweisvermutung, nämlich die Vermutung, dass der Redakteur die Druckschrift mit Kenntnis und Verständnis des Inhalts vorsätzlich veröffentlicht hat (vgl RGSt 22, fi»>) • Allerdings trifft den Angeklagten im Rahmen des § 20 Abs 2 PresseG keine Beweislast, wie die Revision zutreffend hervorhebt. Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die* Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 25, 404» Dort hatte der Angeklagte geltend gemacht, dass er den strafbaren Artikel erst nach dem Erscheinen der Druckschrift gelesen habe. Das Reichsgericht führte aus, damit habe der Angeklagte einen besonderen die Strafbarkeit als Täter ausschlieäsenden Umstand behauptet und die Strafkammer habe ihn nicht auf Grund des § 20 Abs 2 PresseG bestrafen dürfen, wenn sie den vom Angeklagten behaupteten Umstand' für nachgewiesen erachtete. Unverständlich ist der Einwand der Revision, die Anwendung des § 90 a StGB dürfe auf § 20 Abs 2 PresseG überhaupt nicht gestützt werden, weil Hintermann im Sinne des § 90 a StGB nur sein könne, wer eine wirklich aktive Tätigkeit ausgeübt habe, nicht aber jemand, der nichts getan habe und vom Gesetz nur als präsumtiver Täter angesehen werde. Es ist gerade der Sinn des § 20 Abs 2 PresseG, dass diese »'wirklich aktive Tätigkeit" bis zu dem Beweise des Gegenteils vermutet wird - Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach § 90 a Abs 1 StGB in Tateinheit mit Verge- • MugHBfe (VI 22) und RflHHM (VIII 24) ist der Angeklagte wegen Vergehens nach § 91 Abs 1 StGB verurteilt worden- Ein Rechtsfehler ist nicht erkennbar. Ebensowenig kann der Angriff der Revision Erfolg haben, die in § 91 StGB vorausgesetzte Absicht könne nicht auf dem Umweg über § 20 FresseG festgesteilt werden; nur wenn der Angeklagte die betreffenden Artikel selbst geschrieben habe, könne er für ihren Inhalt verantwortlich gemacht werden; das blosse Lesen und Billigen reiche nicht aus. Die Strafkammer hat in diesen drei Fällen den § 20 Abs 2 FresseG nicht angewendet, sondern ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte die Artikel vor der Veröffentlichung gelesen und gebilligt habe« Seine Verantwortlichkeit richtet sich also nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen, wie die Strafkammer auch ausdrücklich hervorhebt. dessen Verfasser nach dem klaren Wortlaut ersichtlich in Zersetzungsabsicht handelt, liest, billigt und deshalb zur Veröffentlichung gibt, schon um dieser Veröffentlichung willen nach dem eine bestinmite Absicht voraus setzenden Tatbestand zu bestrafen ist, oder ob dem Redakteur selbst diese Absicht nachgewiesen werden muss, kann hier auf sich beruhen, Denn diese Absicht des Angeklagten lag nach der Überzeugung der Strafkammer vor. Der Feststellung dieser Zersetzungsabsicht im Sinne des § 91 StGB steht die Annahme der Strafkammer nicht entgegen; der Angeklagte habe bei der Veröffentlichung damit gerechnet und sei damit einverstanden gewesen«; dass die Artikel den betreffenden Beamten zur Kenntnis kommen und ihre Wirkung tun würden» Eine Tat ist auch dann in einer bestimmten Absicht begangen, wenn es dem Täter auf den Erfolg ankommt, wenn er dieses Erfolges aber nicht gewiss ist, weil er durch äussere Umstände möglicherweise verhindert wird» Die Feststellungen der Strafkammer über den Inhalt der Dresse Veröffentlichung ergeben aber mit aller Deutlichkeit, dass liier in Wirklichkeit nur ein Werturteil über das Verhalten de3 Landgerichtsdirektors RflflHHfe abgegeben werden sollte Es handelt sich um nichts anderes, als die typisch kommunistische Methode der Verunglimpfung. Da eine Verurteilung nach § 186 StGB entfällt, bedarf es keiner Prüfung mehr, ob die Strafkammer bei der Nichtanwendung des § 193 StGB von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. h) In zwei Fällen ist der Angeklagte wegen Vergehens nach § 97 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach den §§ 186, j.87 a StGB, in einem Palle weiter in Tateinheit mit Vergehen nach § 185 StGB verurteilt, worden.

Zitierte Normen: § 84 StGB § 267 StPO § 97 StGB § 20 HePresseG § 90a StGB § 20 HePresseG § 91 StGB
StGBAngeklagteRedakteurGesetzVeröffentlichungRevisionStrafkammerVereinigungStraftat

Volltext der Entscheidung

6 StR 45/54
2292 022
Im Namen dies Volkes In der Strafsache gegen
 den Redakteur Rupert geboren am#
wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 90 a Abs 1 StGB
hat der 6> Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit zung vom 6« Oktober 1954» an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br« Sauer
 Bundesrichter Br. Baldus
 Bundesrichter Br. Willms
 Bundesrichter Weber
 als beisitzende Richter,
 Landgerichtsrat Br. Br. ______
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Tv Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 18. März 1953 aufgehoben, soweit nicht über die Untersagung der Berufsausübung entschieden ist.
II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
1.) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass im Falle	die	Verurteilung	wegen	Vergehens
 nach § 185 StGB, in den Fällen MuflBHH# und BHH# die Verurteilung wegen Vergehens nach § 18b StGB wegfällt$
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2,) ’sum Ausspruch über die Veröffentlichungsbefugnis aufgehoben,
 Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Die seit dem 18. Marz 1953 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie vier Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
III In Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
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Gründe ?
Der Angeklagte ist Mitglied der FDJ und der KPD. Seit September 1950 war er für den sowjetzonalen Deutschlandsender. seit dem 10. Kai 1952 daneben als Mitarbeiter der in Kmmmm erscheinenden kommunistischen Tageszeitung "Die Wahrheit" tätig. Vom 18. Juni 1952 bis 2. Dezember 1952 war er verantwortlicher Redakteur dieser Zeitung,
 Der Angeklagte ist unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden?
a)	wegen fortgesetzten Vergehens nach § 90 a Abs 1 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach den §§ 128 Abs 1, -129 Abs 1 u 2 StGB* zu dem Teil weiter in Tateinheit mit Vergehen nach $ 110 StGB,
b)	wegen Vergehens nach § 91 Abs 1 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach § 185 StGB in drei Fällen, davon in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit Vergehen nach § 186 StGB,
c)	wegen Vergehens nach § 97 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach den §§ 186, 187 a Abs 1 StGB in zwei Fällen, davon in einem Falle in weiterer Tateinheit mit Vergehen nach § 185 StGB»
Zugleich wurde auf Veröffentlichungsbefugnis erkannt. Dem Angeklagten war weiter zur last gelegt, sich durch Veröffentlichung eines Interviews des KPD-Vorsitzenden Max Re#-in der Zeitung "Die Wahrheit" eines Vergehens nach § 84 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach § 110 StGB schuldig gemacht zu haben. Insoweit ist der Angeklagte freigesprochen worden. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte haben Revision eingelegt. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft
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ist beschränkt; es beanstandet nur, dass gegen den Angeklagten nicht auf Untersagung der Berufsausübung erkannt worden ist> Die ursprünglich auch gegen den Freispruch gerichtete Revision ist zurückgenommen worden,
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Das Rechtsmittel ist begründet.
Obwohl der Anklagevertreter nach der Sitzungsnieder-schrift die Untersagung der Berufsausübung als Redakteur beantragt hatte, enthält das Urteil keine Ausführungen darüber, warum die Strafkammer von der Anwendung des § 42 1 StGB abgesehen hat. Aus diesem Grunde greift schon die verfahrensrechtliche Beschwerde der Revision durch. Nach § 267 Abs 6 StPO müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb eine ISassregel der Sicherung und Besserung einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet worden ist. Den Schuld- und StrafausSpruch lässt dieser Rechtsfehler unberührt.
II. Die Revision des Angeklagten
1.) Vor Erörterung der Revisionsbeschwerden ist zunächst zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Bestrafung des Angeklagten auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 entfällt. Soweit dem Angeklagten Vergehen nach den §§ 90 a, 91» 128,	?
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von der Höhe der verhängten oder zu erwartenden Strafe aus-	)
geschlossen, während Vergehen nach den §§ 97» HO» 185» 187 a StGB nicht allgemein von der Straffreiheit ausgenommen sind.
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reren Binzeis trafen zu bilden, von denen nur eine unter das Gesetz fällt, so bleibt sie bei Bildung der Gesamtstrafe ausser Betracht; mehrere solcher Einzelstrafen bleiben unberücksichtigt? v/enn für eine aus ihnen zu bildende Gesamtstrafe nach dem Gesetz Straffreiheit gewährt werden würde (§ 11 Abs 3 Straffreiheitsgesetz 1954) Dabei sind im Sinne des § 11 Abs 1 aaO mit den Straftaten die ‘'sämtlich unter das Gesetz fallen“ * solche gemeint, die erstens vor dem Stichtag begangen sind und
 zweitens nicht allgemein ihrer Art nach von der Straffreiheit %
ausgenommen sind- Mit dieser Regelung folgt das Straffreiheitsgesetz 1954 einem von fast allen bisherigen Amnestiegesetzen vertretenen Grundsätze es kommt für die Frage der Straffreiheit nicht auf die Höhe der Einzelstrafen, sondern auf die Höhe der Gesamtstrafe an. § 11 Abs 3 aaO enthält keine Einschränkung dieses Grundsatzes, sondern nur die notwendige Ergänzung für den Fall, dass der Täter mehrere strafbare Handlungen begangen hat, die zu dem Teil nicht “unter das Gesetz fallen“, also entweder nach dem Stichtag liegen oder allgemein von der Straffreiheit ausgenommen sind. Hier sind die in dem erläuterten Sinne unter das Gesetz fallenden Straftaten selbständig auf ihre Amnestiefähigkeit zu prüfen. Handelt es sich um eine einzige Straftat, so kommt es für die Frage der Straffreiheit auf die Höhe der für sie ausgesprochenen oder auszusprechenden Einzelstrafe an Bei mehreren solcher Straftaten ist entscheidend«. ob die Straffreiheitsgrenze überschritten wäre, wenn aus den Einzelstrafen für diese Straftaten eine Gesamtstrafe gebildet würde. Im Schrifttum ist erörtert worden, dass § 11 Abs 3 Satz 1 des Straffreiheitsgesetzes 1954 möglicherweise auch dann eingreife, wenn für eine von mehreren an sich amnestiefähigen selbständigen Handlungen eine die Amnestiegrenze übersteigende Einzelstrafe zu verhängen sei, weil diese Einzelstrafe nicht “unter dieses Gesetz falle”. Das ist irrig; vielmehr sind solche Fälle ausschliesslich nach § 11 Abs 1 aaO zn beurteilen*
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Diese Regelung stimmt, soweit es sich um den Stichtag handelt, mit § 4 des Straffreiheitsgesetzes 1949 und der zu dieser Vorschrift entwickelten Rechtsprechung tiberein* Sie bedeutet im übrigen, dass alle Straftaten, die'ihrer Art nach von der Straffreiheit ausgenommen sind, bei Prüfung der Amnestiefähigkeit anderer Taten so zu beurteilen sind, als wären sie nach dem Stichtag begangen*
Sämtliche Straftaten des Angeklagten sind vor dem Stichtag begangen. Die meisten sind allgemein von der Straffreiheit ausgenommen. An sich amnestiefähig sind nur die beiden Vergehen nach § 97 StGB in Tateinheit mit Beleidigung» Nur diese beiden Straftaten sind zusammen daraufhin zu prüfen, ob sie nach der Höhe der verwirkten Strafe für straffrei erklärt sind. Da insoweit Einzelstrafen von fünf Monaten und drei Llonaten Gefängnis ausgesprochen sind, läge eine aus ihnen zu bildende Gesamtstrafe notwendig über der Straf-freiheitsgrenze, so dass beide Taten nicht unter die Amnestie fallen.
Bei einzelnen Straftaten des Angeklagten treffen an sich amnestiefähige Vergehen tateinheitlich mit solchen zusammen, die allgemein von der Straffreiheit ausgenommen sind. Er ist in drei Sollen wegen Vergehens nach § 91 StGB in Tateinheit mit Beleidigung zu Einzelstrafen von zwei Monaten und zweimal drei Monaten verurteilt worden. Hier könnte sich die Frage stellen, ob die Schuldsprüche wegen Beleidigung auf Grund der Amnestie entfallen müssen» Zum Straffreihe itsgesetz 1949 hat der Bundesgerichtshof mehrfach die Auffassung vertreten, dass bei tateinheitlichem Zusammentreffen eines Steuerdelikts mit einer anderen Straftat der Schuldspruch wegen dieser Straftat zu beseitigen ist, wenn die verhängte Strafe unter der Straffreiheitsgrenze liegt (vgl 3 StR 512/51 vom 2. August 1951? 5 StR 176/52 vom 6. November 1952;
 
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2 StB 572/51 vom 30, Januar 1953; 1 StR 598/52 vom 14. April 1953)- Bas gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern nur dann, wenn der Täter nur dieser einen Straftat schuldig ist.
Hat er weitere Straftaten begangen, so bleibt auch der Schuld-spruoh wegen an sich amnestiefähiger Delikte bestehen, wenn die zu bildende Gesamtstrafe die Straffreiheitsgrenze überschreitet (vgl vor allem BGH 2 StR 372/51 vom 50. Januar 1953) < Für das neue Straffreiheitsgesetz gilt nach § 11 Abs 1 dasselbe.
2.) Als Verstoss gegen das Verfahrensrecht beanstandet die Revision? dass die Strafkammer die Note der UdSSR vom 10. Kurz 1953» die dem Gericht Vorgelegen habe, und eine Reihe von Erklärungen massgeblicher Persönlichkeiten der MDDRW, die der Verteidiger dem Gericht überreicht habe, in den Urteilsgründen mit keinem Wort erwähne. Ob diese Schriftstücke zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht worden sind, lässt sich der Sitzungsniederschrift nicht mit Sicherheit entnehmen. Es kommt indessen hierauf nicht an, Die Revision beanstandet nicht? dass die Strafkammer einen bestimmten Urkundenbeweis nicht erhoben habe, sondern wendet sich nur gegen die Nichterwähnung der Schriftstücke im Urteil. Das ist kein Verfah-rensverstoss. Die Strafkammer hatte das Beweisergebnis frei zu würdigen, Y/enn ihr ein bestimmtes Beweismittel für die Entscheidung unwesentlich erschien, bedurfte es keiner Erwähnung im Urteil.
Die weitere Rüge, die Strafkammer habe einen Aussetzungsantrag unter Verletzung des Verfahrensrechts zurückgewiesen, ist unbegründet, weil ein solcher Antrag nach der Sitzungsniederschrift nicht gestellt worden ist.
Ebenso unbegründet ist die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Der An-
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geklagte hatte zu seiner Rechtfertigung vorgetragen, er sei in der Zeit vom 1. November bis 20. Dezember 1952 zur Erholung in der sowjetisch besetzten Zone gewesen und könne daher nicht für die in dieser Zeit erschienenen Zeitungsveröffentlichungen verantwortlich sein. Daraufhin wurde ihm eine Erklärung seines früheren Verteidigers Rechtsanwalt vorgehalten, der in dem ersten HauptVerhandlungstermin am 21. November 1952 das Ausbleiben des Angeklagten entschuldigt und erklärt hatte, der Angeklagte halte sich in Hannover auf. Der Angeklagte blieb trotz dieses Vorhalts bei seiner Darstellung. Die Revision beanstandet zu Unrecht, dass Rechtsanwalt EflHB nicht als Zeuge vernommen worden sei. Hierzu war die Strafkammer, zu demal kein entsprechender Antrag gestellt wurde, nicht verpflichtet. Denn sie hat bei ihrer Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten nur dessen Erwiderung auf den Vorhalt verwertet. Im übrigen könnte das Urteil auf einem etwaigen Verfabrensverstoss nicht beruhen. In die Zeit vom 1. November bis 20. Dezember 1952 fallen nur zwei Veröffentlichungen in der "Wahrheit1*, die Gegenstand der Verhandlung waren? das Red^-Interview und die Kritik des Urteils gegen den kommunistischen Redakteur	Wegen	der	Veröffentlichung
 des Re^BHt-Interviews ist der Angeklagte freigesprochen worden; zu der zweiten Veröffentlichung hat sich der Angeklagte ausdrücklich als Verfasser bekannt, so dass für seine Verantwortlichkeit unerheblich war, wo sich der Angeklagte in der fraglichen Zeit aufgehalten hat*
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5.) Die Sachprüfung ergibt, dass die Revision des Angeklagten im wesentlichen ohne Erfolg bleiben muss. Zahlreiche Revisionsbeschwerden sind offensichtlich unbegründet; sie bedürfen keiner Erörterung»
a)	Die Verurteilung wegen fortgesetzten Vergehens nach § 90 a Abs 1 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach den §§ 128
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 Die Annahme, dass die FDJ eine Vereinigung ist, deren Zwecke und deren Tätigkeit sich gegen die verfassungsmässige Ordnung richten (§ 90 a StGB), eine Verbindung, deren Verfassung vor der Staatsregierung geheimgehalten werden soll (§ 128 StGB) und eine Vereinigung, deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, strafbare Handlungen zu begehen (§ 129 StGB), wird durch die Feststellungen des Urteils bedenkenfrei gerechtfertigt Die Meinung der Revision, § 90 a StGB treffe nur Vereinigungen, deren verfassungsfeindliche Zielsetzung bereits bei der Gründung Vorgelegen habe, andernfalls finde auf eine solche Vereinigung v 129 a StGB Anwendung, ist offensichtlich verfehlt, wie der Wortlaut der Vorschrift klar ergibt und wie der Senat schon wiederholt entschieden hat *
b)	Soweit die Tatbestände der §§ 90 a Abs 1 und 129 Abs 2 StGB in Frage stehen, hat die Strafkammer angenommen, dass der Angeklagte die FDJ als Hintermann im Sinne dieser Vorschriften gefördert habe« Sie nimmt dies bereits für seine Tätigkeit in der Zeit an, in der er noch nicht verantwortlicher Redakteur der "Wahrheit" war, legt ihm allerdings insoweit, wie aus dem Zusammenhang der Ürteilsgründe hervorgeht, nur seine Tätigkeit in Salzgitter zur Last, wo er als Beauftragter des Sowjetzonalen Deutschlandsenders mit dem Funktionär SflflH) in Verbindung trat und an Versammlungen und Besprechungen teilnahm, die der Förderung der FDJ dienten. Bei einer dieser Besprechungen wurde der Angeklagte verhaftet; es wurden Kotzizen bei ihm beschlagnahmt, aus deren Inhalt die Strafkammer auf seine beachtliche Aktivität
 
für die FDJ schliesst, Ob die hierzu getroffenen Feststellungen ausreichen, um den Angeklagten auch insoweit als Hintermann im Sinne der §§ 90 a Abs 1 und 129 Abs 2 StGB zu kennzeichnen, kann dahingestellt bleiben. Im Rahmen des Gesamtvorwurfs ist die Tätigkeit in Salzgitter nur von untergeordneter Bedeutung? sie war auch auf die Höhe der Strafe ohne Einfluss- wie die Strafzu demessungsgründe des Urteils ergeben. Der wesentliche Vorwurf gegen den Angeklagten beruht auf der umfangreichen Förderung der FDJ in seiner Eigenschaft eis Redakteur der "Wahrheit" . Insoweit kennzeichnet ihn das Urteil zutreffend als Hintermann im Sinne der erwähnten Vorschriften. In beiden Tatbeständen wird der Hintermann dem Rädelsführer gleichgestellt. Wie der Senat schon wiederholt entschieden hat (vgl insbesondere HJW 1954, 1253), ist Rädelsführer im Sinne des § 90 a StGB, wer in der Vereinigung eine führende Rolle spielt, d.h- auf eine nicht ganz unwesent liehe Anzahl von Angehörigen oder Freunden der Vereinigung einen bestimmenden Einfluss ausübt oder sich sonst in besonders massgebender Weise für sie betätigt. Eine Förderung, der nur untergeordnete Bedeutung zukommt, genügt danach nicht. Dasselbe muss für den Hintermann gelten. Das Gesetz will die Drahtzieher der Vereinigung erfassen oder mit verschärfter Strafe bedrohen. Drahtzieher sind in gleicher Weise der Rädelsführer und der Hintermann, indem beide sich in besonders massgebender Weise für die Vereinigung betätigen. Der Unterschied besteht nur darin, dass die Tätigkeit des Hintermanns im Gegensatz zu der des Rädelsführers eine mehr mittelbare ist, indem er die Vereinigung von aussen fördert, während der Rädelsführer innerhalb der Organisation selbst wirkt. Auf die formelle Kitglieschaft kommt es hierbei nicht an. Die Ansicht der Revision, Hintermann könne nicht sein, wer offen in Erscheinung trete und sogar offen Propaganda treibe, ist unzutreffend . Es ist nicht das .Kennzeichen des Hintermanns, dass er> wie <die Revision meint, gleichsam "versteckt” steht, nach
 aussen also überhaupt nicht in Erscheinung tritt. Auch die Art seiner Tätigkeit ist rechtlich ohne Bedeutung* sie kann in einer erheblichen technischen oder finanziellen Unterstützung der Vereinigung, aber auch in einer starken propagandistischen Förderung bestehen. Hiervon abgesehen könnten die Ausführungen der Revision dem Rechtsmittel auch dann nicht zu dem Erfolg verhelfen, wenn rechtliche Bedenken gegen die Kennzeichnung des Angeklagten als Hintermann bestünden.
Er müsste dann als Rädelsführer angesehen werden* denn dass er sich in besonders eindringlicher, nachdrücklicher und vor allem weitreichender Weise für die FDJ betätigt hat, unterliegt angesichts des Umfangs der propagandistischen ^resseveröffentlichungen keinem Zweifel.
c)	Auch die Anwendung des § 110 StGB begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe durch Verbreitung von Schriften zu dem Ungehorsam gegen die von der Bundesregierung ausgesprochenen Verbote der sogenannten Volksbefragung und der FDJ selbst aufgefordert.
Ob die Anwendung des § 110 StG® mit dieser Begründung gerechtfertigt werden kann, mag dahingestellt bleiben. Der Angeklagte hat durch die wiederholte Verherrlichung der von der FDJ durchgeführten Aktionen, die zur Anwendung des § 129 StGB geführt haben, zu dem Ungehorsam gegen Strafgesetze aufgefordert. Es kommt nicht darauf an, ob eine solche Aufforderung offen ausgesprochen wird; sie kann auch verschleiert geschehen (vgl RGSt 47, 411), insbesondere durch Schilderung und Verherrlichung bereits begangener Straftaten. Eine solche zwar verschleierte, aber unmissverständliche Aufforderung enthalten die im Urteil wiedergegebenen Artikel der «Wahrheit” vom 12. Juli, 23 August und 4. September 1952 (III,
 7> 14, 18).
Dass der Angeklagte an sich schon nach § 129 StGB zu bestrafen ist, schliesst die Anwendung des § 110 StGB nicht aus; beide Straftaten stehen in Tateinheit«
 
d)	Per Einwand der Revision, der Angeklagte habe im Hotstand gehandelt, findet in den Peststellungen des Urteils keinerlei Grundlage-. Pass die von der Bundesregierung gegen die FPJ getroffenen Massnahmen keinesfalls die vom Angeklagten begangenen strafbaren Handlungen unter dem Gesichtspunkt des Notstandes rechtfertigen oder entschuldigen können, hat der Senat wiederholt entschieden» Auch der Hinweis, einen Verbotsirrtum des Angeklagten habe die Strafkammer mit rechtlich fehlerhaften Erwägungen und ohne ausreichende Prüfung verneint, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg, Pie Strafkammer stellt fest, der Angeklagte könne sich deshalb in keinem Verbotsirrtum befunden haben, v/eil er eine Prüfung der Rechtmässigkeit des Verbots (der FPJ) weder angestellt hat noch hat anstellen wollen, sondern nur das nachgeredet hat, was die Führer der PPJ und der KFD in ständiger Wiederholung zu dem Verbot sagten. Damit wollte die Strafkammer ersichtlich zu dem Ausdruck bringen, dass es dem Angeklagten gar nicht darauf ankam, bei seiner propagandistischen Tätigkeit rechtmässig zu handeln, dass ihm diese Frage gleichgültig war und dass er die Rechtswidrigkeit seiner Handlungsweise bewusst in Kauf nahm. Zudem wäre die Meinung des Angeklagten, die Erklärung der Bundesregierung über das Verbot der FPJ sei verfassungswidrig, keineswegs gleichbedeutend mit einem Verbotsirrtum hinsichtlich der ihm zur Bast gelegten Straftaten, Der Angeklagte hat durch eine umfangreiche Propagandatätigkeit die FPJ bewusst gefördert, obwohl ihm deren verfassungsfeindliche Zielsetzung und ihre Eigenschaften im Sinne der §§ 128,
129 StGB bekannt waren,
e)	Die Strafkammer hat den Angeklagten verantwortlich gemacht für sämtliche Veröffentlichungen in der "Wahrheit”, die während seiner Anstellung als Redakteur erschienen sind. Soweit sich der Angeklagte nicht als Verfasser der Artikel be-
kannt oder Kenntnis und Billigung vor der Veröffentlichung zugegeben hat, stützt sich die Strafkammer zutreffend auf § 20 Abs 2 PresseG, Danach ist bei einer periodischen Druckschrift durch deren Inhalt die Strafbarkeit einer Handlung begründet wird, der verantwortliche Redakteur als Täter zu bestrafen, wenn nicht durch besondere Umstände die Annahme seiner Täterschaft ausgeschlossen wird. Die Vorschrift enthält eine Erleichterung des Anschuldigungsbeweises, um die Herrschaft der allgemeinen Strafgesetze auf dem Gebiete der periodischen Presse sicherzustellen. Es handelt sich also um keine Fiktion der Täterschaft, sondern um eine von dem verfahrensrechtlichen Grundsatz freier Beweiswürdigung abweichende Beweisvermutung, nämlich die Vermutung, dass der Redakteur die Druckschrift mit Kenntnis und Verständnis des Inhalts vorsätzlich veröffentlicht hat (vgl RGSt 22, fi»>) • Allerdings trifft den Angeklagten im Rahmen des § 20 Abs 2 PresseG keine Beweislast, wie die Revision zutreffend hervorhebt. Das Gericht muss etwaige gegen die Beweisvermutung sprechende Umstände von Amts wegen aufklären. Von dieser Rechtslage ist aber die Strafkammer ersichtlich ausgegangen-. Ihre Ausführungen, dass die Beweisvermutung nach den Umständen des Sachverhalts nicht widerlegt sei. lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die* Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 25, 404» Dort hatte der Angeklagte geltend gemacht, dass er den strafbaren Artikel erst nach dem Erscheinen der Druckschrift gelesen habe. Das Reichsgericht führte aus, damit habe der Angeklagte einen besonderen die Strafbarkeit als Täter ausschlieäsenden Umstand behauptet und die Strafkammer habe ihn nicht auf Grund des § 20 Abs 2 PresseG bestrafen dürfen, wenn sie den vom Angeklagten behaupteten Umstand' für nachgewiesen erachtete. So liegt aber der Pall hier nicht. Die Strafkammer hält den Einwand des Angeklagten gerade für nicht erwiesen; sie durfte also den Schuldspruch ohne Rechtsirrtum auf die BeweisVermutung stützen«
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Unverständlich ist der Einwand der Revision, die Anwendung des § 90 a StGB dürfe auf § 20 Abs 2 PresseG überhaupt nicht gestützt werden, weil Hintermann im Sinne des § 90 a StGB nur sein könne, wer eine wirklich aktive Tätigkeit ausgeübt habe, nicht aber jemand, der nichts getan habe und vom Gesetz nur als präsumtiver Täter angesehen werde. Es ist gerade der Sinn des § 20 Abs 2 PresseG, dass diese »'wirklich aktive Tätigkeit" bis zu dem Beweise des Gegenteils vermutet wird -
Schliesslich ist auch die Meinung rechtsirrig, § 20 Abs 2 PresseG sei nicht mehr geltendes Recht. Ob der Auffassung der Strafkammer zuzustimmen ist, das Schriftleitergesetz vein 4- Oktober 1953 sei wegen seiner typisch nationalsozialistischen Zielsetzung gemäss Art 123 GrundG in vollem Umfang ausser Kraft getreten, kann hier dahingestellt bleiben. Denn § 20 Abs 2 PresseG ist durch das Schriftleitergesetz nicht aufgehoben worden. Durch § 45 dieses Gesetzes wurden nur die §§7,8 PresseG förmlich ausser Kraft gesetzt»weil insoweit die §§ 5, 20 Abs 3 des Schriftleitergesetzes (für Zeitungen und politische Zeitschriften) eine Neuregelung trafen. Im übrigen blieb das Pressegesetz unberührt? seine Vorschriften waren weiter mit der Massgabe anzuwenden, dass der verantwortliche Schriftleiter als verantwortlicher Redakteur im Sinne des Pressegesetzes galt. Eine sachliche Änderung oder Aufhebung des § 20 Abs 2 PresseG war damit nicht verbunden. Die abweichende Auffassung von Schmidt-Ieonhardt und Gast (Komm z> Schriftleitergesetz. 3» Aufl S 116) widerspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes.
Nach allem hat die Strafkammer § 20 Abs 2 PresseG ohne Rechtsirrtum angewendet. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach § 90 a Abs 1 StGB in Tateinheit mit Verge-
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hen nach den §§ 128 Abs 1, 129 Abs 1 u 2 StGB, zu dem Teil weiter in Tateinheit mit Vergehen nach § 110 StGB, besteht zu Recht,
f)	In den drei selbständigen Fällen TflHHH) (IV 20) ,
• MugHBfe (VI 22) und RflHHM (VIII 24) ist der Angeklagte wegen Vergehens nach § 91 Abs 1 StGB verurteilt worden- Ein Rechtsfehler ist nicht erkennbar. Bass § 193 StGB auf den Tatbestand des § 91 StGB nicht angewendet werden kann, bedarf keiner Erörterung; die Bestimmung bezieht sich nach anerkannter Rechtsprechung nur auf die strafbaren Handlungen des 14- Abschnitts. Was die Revision hierzu vorträgt, ist also offensichtlich unbegründet. Ebensowenig kann der Angriff der Revision Erfolg haben, die in § 91 StGB vorausgesetzte Absicht könne nicht auf dem Umweg über § 20 FresseG festgesteilt werden; nur wenn der Angeklagte die betreffenden Artikel selbst geschrieben habe, könne er für ihren Inhalt verantwortlich gemacht werden; das blosse Lesen und Billigen reiche nicht aus. Die Strafkammer hat in diesen drei Fällen den § 20 Abs 2 FresseG nicht angewendet, sondern ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte die Artikel vor der Veröffentlichung gelesen und gebilligt habe« Seine Verantwortlichkeit richtet sich also nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen, wie die Strafkammer auch ausdrücklich hervorhebt. Ob ein Redakteur, wenn er einen Artikel. dessen Verfasser nach dem klaren Wortlaut ersichtlich in Zersetzungsabsicht handelt, liest, billigt und deshalb zur Veröffentlichung gibt, schon um dieser Veröffentlichung willen nach dem eine bestinmite Absicht voraus setzenden Tatbestand zu bestrafen ist, oder ob dem Redakteur selbst diese Absicht nachgewiesen werden muss, kann hier auf sich beruhen, Denn diese Absicht des Angeklagten lag nach der Überzeugung der Strafkammer vor. Sie schliesst das ohne Rechtsirrtum aus der Billigung der Artikel durch den Angeklagten,
 
seiner allgemein feindseligen Haltung gegenüber der Bundesrepublik und der Gesamttendenz seiner Presseveröffentlichungen. Im Palle	ist	zur	Verdeutlichung	noch	aus-
drücklich hervorgehoben, dass sich der Angeklagte die Absicht des Artikelverfassers zu eigen gemacht habe. Der Feststellung dieser Zersetzungsabsicht im Sinne des § 91 StGB steht die Annahme der Strafkammer nicht entgegen; der Angeklagte habe bei der Veröffentlichung damit gerechnet und sei damit einverstanden gewesen«; dass die Artikel den betreffenden Beamten zur Kenntnis kommen und ihre Wirkung tun würden» Eine Tat ist auch dann in einer bestimmten Absicht begangen, wenn es dem Täter auf den Erfolg ankommt, wenn er dieses Erfolges aber nicht gewiss ist, weil er durch äussere Umstände möglicherweise verhindert wird»
Bass der Wortlaut der Artikel hinsichtlich der Zersetzungsabsicht an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig lässt, stellt die Strafkammer zutreffend fest
g)	In den drei Fällen	und
 ist der Angeklagte zugleich wegen Beleidigung, in den beiden letzten Fällen ausserdem wegen übler Nachrede verurteilt worden.
Im Falle TCHBHfemuss der Schuldspruch wegen Beleidigung entfallen, da der Strafantrag verspätet gestellt ist. Die Strafkammer hat dies selbst in den Urteilsgründen ausgeführt und bemerkt, dass die Aufnahme dieses Schuldspruchs in den Urteilssatz auf einem Versehen beruhe. Infolgedessen kann in diesem Falle auch nicht nach § 200 StGB auf Veröffentlichungsbefugnis erkannt werden.
In den Fällen	und	begegnet	die
 Verurteilung wegen Beleidigung nach § 185 StGB keinen rechtlichen Bedenken. Dagegen kann die Verurteilung wegen übler
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Nachrede nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer sieht die-
führung oder Verteidigung faschistischer Zustände-. In einer solchen Äusserung liegt aber keine echte Tatsachenbehauptung im Sinne des § 186 StGB Es sei insoweit auf die Entscheidung des Senats in NJW 1954» 1252 verwiesenEs kommt nicht auf die äussere Form der ehrverletzenden Äusserung an; auch wenn sie sich dem blossen Wortlaut nach als Tatsachenbehauptung darstellt, ist § 186 StGB erst anwendbar, wenn nach dem Zusammenhang und Sinn der Äusserung eine wirkliche Tatsachenbehauptung vorliegt und nicht bloss ein in die Scheinform der Tatsachenbehauptung gekleidetes Werturteil.
Die Feststellungen der Strafkammer über den Inhalt der Dresse Veröffentlichung ergeben aber mit aller Deutlichkeit, dass liier in Wirklichkeit nur ein Werturteil über das Verhalten de3 Landgerichtsdirektors RflflHHfe abgegeben werden sollte Es handelt sich um nichts anderes, als die typisch kommunistische Methode der Verunglimpfung. Als solche muss der Artikel in seiner Gesamtheit beurteilt werden. Demgemäss entfällt der Schuldspruch nach § 186 StGB. Nach den Strafzu demessungsgründen war die abweichende rechtliche Beurteilung durch die Strafkammer auf das Strafmass ersichtlich ohne Einfluss
 Dasselbe gilt im Falle	Die	"Behauptung", der
 Zeuge geniesse in Bezug auf die Art seiner Dienstausübung einen äusserst schlechten Leumund und habe ein Benehmen zur Schau getragen, das auf jeden verständigen Menschen nur lächerlich wirken könne, ist in Wirklichkeit auch nur ein Werturteil aus kommunistischer Sicht. Denn gemeint ist offensichtlich die Dienstausübung gegenüber kommunistischen Straftaten und das Verhalten bei einem polizeilichen Eingreifen gegenüber Kommunisten. Dass der Polizeibeamte bei Kommunisten kei-
Landgerichtsdirektor
 se üble Nachrede im F
befasse sich mit der Ein-
in der Behauptung,
 
ner. guten "Leumund” geniesst, wenn er pflichtgemäss gegen die vorgeht, liegt auf der Hand. Nur aus dieser Sicht ist der Artikel veröffentlicht. Es handelt sich also um ein blosses Werturteil- Der Schuldspruch ist zu berichtigen. Wegen des Strafausspruchs gilt dasselbe wie im Palle Rheinländer.
Da eine Verurteilung nach § 186 StGB entfällt, bedarf es keiner Prüfung mehr, ob die Strafkammer bei der Nichtanwendung des § 193 StGB von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist.
h)	In zwei Fällen ist der Angeklagte wegen Vergehens nach § 97 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach den §§ 186, j.87 a StGB, in einem Palle weiter in Tateinheit mit Vergehen nach § 185 StGB verurteilt, worden. Schuldspruch und Straf ausspruch lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Der Tatbestand der §§ 97 und 185 StGB ist bedenkenfrei gegeben. In diesen Pallen sind die §§ 186, 187 a StGB zu Recht angewendet worden, da die Veröffentlichungen echte Tatsachenbehauptungen enthalten, die nicht erweislich wahr sind. Auch die Würdigung zur inneren Tatseite ist zutreffend.
i)	Der Ausspruch über die Veröffentlichungsbefugnis ist aufzuheben. Zum Palle	ist	das-bereits ausgeführt.
Im übrigen sind die Mitglieder der Bundesregierung, die Straf antrag gestellt haben, im Urteilsspruch namentlich aufzu,füh-ren Die Strafkammer wird das in der neuen Hauptverhandlung nachzuholen haben-
III Ergebnis»
1.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist das Urteil aufzuheben, soweit es keine Entscheidung über die Untersagung der Berufsaustibung enthält»
L
 
2.) Auf die Revision des Angeklagten ist der Schuldspruch dahin zu berichtigen? dass im Ralle	die
 Verurteilung nach § 185 StGB, in den Fällen	und
RQIBBIIi die Verurteilung nach § 186 StGB entfällt* Der Ausspruch über die Veröffentlichungsbefugnis ist aufzuheben, Die weitergehende Revision des Angeklagten ist zu verwerfen*
Dr. Geier
 Willms
Dr, Sauer
 Weber
Baldus