Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bortmund vom 6» Juli 1955 im Strafaüsspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Seine Revision, mit der er die Verletzung des sachlichen- und des Verfahrensrechtes rügt, hat zu dem Teil Erfolg. 1.) Die Revisionsrügen sind, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten, offensichtlich unbegründet, so dass es keines Eingehens darauf bedarf.Der Senat vermag auch nicht der von dem Oberbundesanwalt vertretenen Ansicht zu folgen, dass die Ausführungen des Landgerichts zu § 32 JGG widerspruchsvoll seien. Lebensjahres begangen hat * oder bei den späteren, ist nach der Gesamtheit des Geschehens von dem Tatrichter zu beurteilen. Insbesondere ist es nicht aü* beanstanden, wenn es das Landgericht als ausschlaggebend erachtet hat. Da3 Landgericht legt dar, dass ' sich der Angeklagte von August 1951 bis zu seiner Festnahme'1 am 24 = Juli 1953 an der FDJ "nach wie vor im Rahmen ihres Verbindungslebens" betätigte- Die Feststellungen über die Anwesenheit des Angeklagten bei einzelnen Veranstaltungen sind demgegenüber nicht dahin zu verstehen, dass sich hierin seine Beteiligung erschöpfte? Fach diesen Feststellungen muss mit der Möglicnkeit ge-:-,5/.hnet werden, dass die unzutreffende Auslegung aes $ 1UI> TGG nicht ohne Einfluss auf die abschliessende Gesamtwurdi-*ugg dgr Person des Angeklagten gewesen ist. Das urceil wut^ daher im Straf aus spruch aufgehoben werden, Auf den Schuld-' srrueh kann sich der Fehler dagegen nicht ausgewirkt haben, so dass die Revision insoweit zu verwerfen isu. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht zu prüfen haben, ob es, entsprechend dem Ver~ langen der Revision, die Heranziehung eines Sachverständige» für erforderlich erachtet.. Im allgemeinen wird hierzu nur Anlass bestehen, wenn anzunehmen ist, dass besondere, von der Horm abweichende Anlagen des Angeklagten in Betracht kommen. Dr. Geier Scharpenseel Heimann-Trosien Willms Dr.Mannzen
2290 026 « St E 3* I m Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Stahlbausohlosser Erich A gehören am 194-3 in Ei aus wegen Vergehen nach §§ 128, 129 StGB > hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung,, vom 5* September 1956, an der teilgenommen haben« ' 1 • : • \ f • Senatspräsident Br* Geier • als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bündesriohter Br.Heimann-frosien Bunde sri c ht er Br. Willms Bundesrichter Br.Mannzen als beisitzende Richter. Oberstaatsanwalt als Vertreter der ndesanwaltschaft, Justizangestellter _____ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: • s->‘- ’’ Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bortmund vom 6» Juli 1955 im Strafaüsspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Bie Sache wird, in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und EntScheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwieseh* Im übrigen wird die Revision verworfen« Von Rechts wegen Der Angeklagte gehörte von 1946 bis Juli 19i>3 der FDJ an und betätigte sich für diese Vereinigung. Das Landgericht hat ihn wegen Vergehen nach §§ 129 Abs 1 und 128 Abs 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung des sachlichen- und des Verfahrensrechtes rügt, hat zu dem Teil Erfolg. 1.) Die Revisionsrügen sind, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten, offensichtlich unbegründet, so dass es keines Eingehens darauf bedarf. Der Senat vermag auch nicht der von dem Oberbundesanwalt vertretenen Ansicht zu folgen, dass die Ausführungen des Landgerichts zu § 32 JGG widerspruchsvoll seien. Die Frage, ob das Schwergewicht bei den Handlungen liegt, die der Täter vor Erreichung des 18. Lebensjahres begangen hat * oder bei den späteren, ist nach der Gesamtheit des Geschehens von dem Tatrichter zu beurteilen. Das Revisionsgericht hat sic demgegenüber auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Straf-.!? kammer von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist, Insoweit bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist es nicht aü* beanstanden, wenn es das Landgericht als ausschlaggebend erachtet hat. dass die Beteiligung des Angeklagten an dem Verb! dungsleben in den späteren Zeitabschnitten grössere Verbrecher sehe Energie verlangte als vorher, weil die staatliche Gegenwl kung stärker in Erscheinung trat. Hiermit ist auch die an andgj' Stelle getroffene Feststellung*durchaus vereinbar, dass der An geklagte wenig eigene Initiative aufbrachte und mehr dazu neig" > sich anderen unterzuordnen; diese Unterordnung ging, woran das? Urteil keinen Zweifel lässt, nicht so weit, dass seine Entschl fahigkeit ausgeschaltet worden und kein Raum zur Entfaltung eia ner Energie verblieben wäre. Schliesslich trifft es auch nicht zu., dass die Teilhand-, iungen- die der Angeklagte vor Erreichung des 18. Lebensjahres; also vor dem 6, April 1952 begangen habe, zahlrei- •' eher seien als die späteren. Da3 Landgericht legt dar, dass ' sich der Angeklagte von August 1951 bis zu seiner Festnahme'1 am 24 = Juli 1953 an der FDJ "nach wie vor im Rahmen ihres Verbindungslebens" betätigte- Die Feststellungen über die Anwesenheit des Angeklagten bei einzelnen Veranstaltungen sind demgegenüber nicht dahin zu verstehen, dass sich hierin seine Beteiligung erschöpfte? vielmehr handelt es sich ganz offensichtlich nur um Beispiele. Schon der Zeib nach lag also der grösste Teil der strafbaren Tätigkeit des Angeklagten nach dem 6. April 1952.‘^\ 2.) Dagegen rügt der Beschwerdeführer mit Recht die Verletzung des § 105 JGG, a) Die Strafkammer lehnt die Anwendung des § 105 Abs 1 Rr 2 JGG ab, weil sich "Staatsgefährdungsdelikte unzweifelhaft nicht in die Kategorie der typischen Jugendstraftaten einordnen" liessen. Diese Ausdrucksweise ist nicht eindeutig. Es gibt Straf? ~aten, die schon nach der Art ihrer Begehung darauf hinwei-sen, dass sie den Antriebskräften des Entwicklungsalters entspringen. Hierzu gehören die Staatsgefährdungsdelikte sicher nicht. Wollte die Strafkammer nur dies hervorheben, so wäre dagegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Die Erörterungen des Landgerichts lassen aber aueh die Auslegung zu, dass es die Einbeziehung solcher Straftaten unter den Begriff der Jugendverfehlungen regelmässig ablehnen will. Das wäre unzutreffend, wie der Senat bereits in dem ürteü BGHSt 8, 90 ff dargelegt hat. Abgesehen hiervon weist die Revision nicht mit Unrecht darauf hin, dass der Angeklagte nicht wegen einer Tat ver- ' urteilt worden ist, die das Gesetz in dem Abschnitt mit der Bezeichnung wstaata^ra'Piil'*Yv,11V,",, b») Auch die Begrti aus set zungen des § rechtlichen Nachpi Die Strafkamms in erzieherischer Vorkriegs-, Kriegs scheidend berückst gendlichen ausgess der Senat in dem c zutreffend. Es ist darauf anders reag genossen. c«) Die Strafkamme dass seine geistig BGHSt 8, 90 behänd rade auf den jewei zwar auch an Hand gen H&uptverhandlu des 18. Lebensjahr se Erwägungen genii kommen« den Palle die Anwe fertigen. Bas Land die darauf hindeut $ 105 Abs 1 Nr 1 o Vor allem ist insoweit auf die Erörterungen zu verve* sen, mit denen die Strafkammer die^nwendung des § 94 StG® a'jlehm. Der* Angeklagte wird dort als ruhiger, zurückhaiten-'er* Mensen beurteilt- dem eine "eigene Initiative zur poli-•1 'scheu Aktivität schwerlich zuzutrauen" sei % die politischen Verhältnisse in seinem Elternhause hätten seit früher . jwend seinen Lebensweg bestimmt s und es sei möglich , dass er deswegen nicht mehr die Kraft gefunden habe, den einmal air.eescblagenen Weg zu verlassen. An anderer Stelle wird rrtchmals hervorgehoben, dass er eine "offenbar weiche und werig au eigener Initiative in politischer Bichtung neigen-( de Persönlichkeit" sei. Er hat sonst keinen Anlass za oea-i-an düngen gegeben und ist, insbesondere auch nach der ir.ewng aus der Untersuchungshaft, ständig einer ordentlichen Beschäftigung nachgegangen. 4 > Fach diesen Feststellungen muss mit der Möglicnkeit ge-:-,5/.hnet werden, dass die unzutreffende Auslegung aes $ 1UI> TGG nicht ohne Einfluss auf die abschliessende Gesamtwurdi-*ugg dgr Person des Angeklagten gewesen ist. Das urceil wut^ daher im Straf aus spruch aufgehoben werden, Auf den Schuld-' srrueh kann sich der Fehler dagegen nicht ausgewirkt haben, so dass die Revision insoweit zu verwerfen isu. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht zu prüfen haben, ob es, entsprechend dem Ver~ langen der Revision, die Heranziehung eines Sachverständige» für erforderlich erachtet.. Im allgemeinen wird hierzu nur Anlass bestehen, wenn anzunehmen ist, dass besondere, von der Horm abweichende Anlagen des Angeklagten in Betracht kommen. Dr. Geier Scharpenseel Heimann-Trosien Willms Dr.Mannzen