Es gelten insoweit die gleichen Grundsätze, wie sie der Senat zu dem Tatbestand des § 84 StGB dargelegt hat ?BGHSt 7# 11). Danach durften auch Umstände verwertet werden, die -der Allgemeinheit bekannt waren, soweit sich der Zusammenhang mit ihnen aus den Schriften ergab, üb das gleiche für nur gerichtskundige Tatsachen zu gelten hat, wie das Landgericht anzunehmen scheint, bedarf keiner Entscheidung; denn es ist allgemeinkundig, daß die in der sowjetischen Besät“ zungszone herrschende Staats- und Gesellschaftsordnung mit den in § 88 Abs 2 Nr 1 bis 6 bezeichneten Verfassungsgrundsätzen unvereinbar ist (vgl Urteile des Senats StE 160/52 vom 9. Es stellt fest, daß der Angeklagte den hochverräterischen Inhalt hex der ihm zuzu demutenden Sorgfalt hätte erkennen müssen* Trotzdem bestraft es ihn nicht wegen Vergehens nach § 84 StGB, weil diese Bestimmung nur zur Anwendung gelangen könne, wenn nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht sei: das sei der Pall, denn der Angeklagte habe durch dieselbe Tat gegen § 93 StGB aP verstos-sen, der im Gegensatz zu § 84 StGB auch den Versuch unter Strafe stelle-. a; Gegen die Begründung, mit der das Landgericht die Nichtanwendung des § 84 StGB rechtfertigt, könnten Bedenken bestehen, weil vorliegend keine versuchte, sondern eine vollendete Tat in Betracht kommt, und weil mit den Vorschriften, die eine schwerere Strafe androhen (§ 84 StGB), nur solche gemeint sind, die es erlauben, den Täter wegen der begangenen Tat höher zu bestrafen, als es nach § 84 StGB möglich ist. d; In jedem Palle kann die Frage, ob die Feststellungen die Annahme eines Verstosses gegen § 84 StGB rechtfer_ tigen, für den Schuldumfang und die Strafzu demessung erheblich sein Es bedarf daher der Prüfung, ob der Tatbestand dieser Vorschrift zutreffend bejaht worden ist» Dies ist hinsichtlich der ersten drei genannten Schriften nicht zu bezweifeln. Den hochverräterischen Inhalt des "Programms der nationalen Wiedervereinigung", das auch in der Schrift "Rettet das Vaterland" wiedergegeben wird, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung bejaht (vgl u»a„ Urteile BGHSt 6, 336 und StE 1'52 vom 4* Juni 1955)- Der Angeklagte ist, wenn auch möglicherweise zu Unrecht, nicht wegen Vergehens nach § 84 StGB bestraft worden- Abgesehen hiervon rechtfertigt bereits das Vorrätighalten der anderen drei erwähnten Schriften die Annahme; daß er gegen § 84 StGB verstossen hat» Auch auf das Strafmaß könnte eine etwaige unzutreffende Beurteilung der Sondernummer keinen Einfluß gehabt haben. Sie beträgt bei den Druckwerken» hinsichtlich deren der Angeklagte nach §§ 93 und 84 StGB in jedem Falle zutreffend für schuldig befunden worden ist, 678, Demgegenüber hat er nur 11 Stück der Sondernummer "Wissen und Tat" bei sich gehabt. Das Landgericht hat auch die Druckwerke eingezogen, deren Inhalt nach seiner Ansicht nicht die Anwendung der §§ 84 und 93 StGB rechtfertigt, weil sie "objektiv eine Verunglimpfung im Sinne des § 97 StGB enthielten". Die Einziehung nach den §§ 86» 98 Abs 2 StGB ist eine Sicherungsmaßnahme, die in dem gegen einen bestimmten Angeklagten gerichteten Verfahren ausgesprochen werden kann, wenn vielleicht auch schuldlos., die Rechtsordnung verletzt hat {'Urteil des Senats 6 StR 76/55 vom 5»Oktaler 1955)o Der Besitz der Schriften enthält für sich allem keinen solchen Verstoß: auch das Vorrätighalten zu dem Zwecke der Verbreitung ist nach § 97 StGB nicht strafbare Trotzdem bestehen gegen die Einziehung keine Bedenken. Sie ist nach §86, 98 Abs 2 StGB zulässig, wenn die Gegenstände zur Begehung einer im Teil 2 Abschnitt 2 und 3 des Strafgesetzbuches mit Strafe bedrohten Handlung bestimmt sind. der zu dem Teil den gleichen Wortlaut hat wie § 86 Abs 1 StGB, die Ansicht, vertreten, daß ein zur Begehung der Straftat bestimmter Gegenstand nur eingezogen werden kann, wenn mit der Ausführung bereits begonnen worden ist tRGSt 44, 140), Es bedarf keiner Erörterung, ob die gischen Grundsätze auch für § 86 StGB gelten, denn die von dem Reichsgericht geforderten Voraussetzungen sind hier gegeben» Der Inhalt aller Schriften läßt erkennen, daß die Verfasser die Bundesregierung mit der in § 97 StGB bezeichne-ten Absicht in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpfen wollten» Diese nach § 97 StGB mit Strafe bedrohte Handlung haben die Auftraggeber des Angeklagten durch die Weitergabe an ihn begangen» Er selbst hat sich daran durch die mit dem Willen der Verbreitung erfolgte Annahme beteiligt» Ihm fällt deswegen ein bereits vollendeter Verstoß gegen die Rechtsordnung zur Last» Der Angeklagte hat die ihm angesonnene Handlung durch das Vorrätighalten nicht nur vorbereitet, sondern er hat sie zu dem Teil auch ausgeführt. auf das gleiche Ziel gerichteten Willen geleitet waren, als einheitliche Handlung anzusehen; deren Ausführung durch die Verbreitung auch nur einiger Stücke begonnen worden ist« In einem solchen Palle ist die Einziehung auch unter Zugrundelegung der von dem Reichsgericht zu § 40 StGB vertretenen Ansicht in dem anhängigen Verfahren nicht nur hinsichtlich der verteilten, sondern auch der noch nicht zur Ausgabe gelangten Stücke zulässig; es sind insoweit die gleichen Grundsätze anzuwenden, wie sie das Reichsgericht für die fortgesetzte lat im Palle des § 40 StGB entwickelt hat (RGSt 40, 5bi: 52, 322'i,
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
2276 CO7
Gesetzs §§ 86 Abs 1, 98 Abs 2, 97 StGB
Rechtssatzs 1.) Wer verunglimpfende Schriften im Einverständ-
nis mit dem’Absender zu dem Zwecke der Verbreitung entgegennimmt, beteiligt sich an der nach § 97 StGB mit Strafe bedrohten Handlung
2a ) Werden verunglimpfende Schriften zu dem Zwecke der Verbreitung vorrätig gehalten, so können sie jedenfalls dann eingezogen werden, wenn ein Teil davon verbreitet worden ist»
Aktenzeichens 6 StR 44 55 Urteil des BGH vom 5ol0»1955
LG Dortmund
7m Namen des Koikes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Wilhelm T geooren amlflHH) 1909 in
aus R
»
wegen Staatsgefährdung
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung 'öi 5» Oktober 1955? an der teilgenommen haben:
Senatspräsident
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Obers taatsanwalt
Dr.Geier
als Vorsitzender,
Dr.Sauer
Br. Heimann-Trosien
Br. Willms
Weher
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,. Justizangestellter flHHP
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt?
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- • gerichts in Bortmund vom 22. November 1954 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte war 1, Sekretär der KPD in Recklinghausen Grullbad, Bei ihm wurde anläßlich einer Haussuchung am 8-.Ja-nuar 1953 eine große Anzahl von Druckschriften gefunden* die er verbreiten wollte.. Das Landgericht ist der Ansicht , daß drei dieser Schriften, die aus der sowjetischen Besatzungszone ohne Genehmigung eingeführt worden waren, einen verfassungsfeindiichen, auf die Beseitigung der in § 88 StGB oezeichneten Verfassungsgrundsätze abzielenden Inhalt hatten; und daß vier weitere den äusseren Tatbestand der §§ 80; 81 StGB erfüllten. Es hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 95 Abs 2 StGB aP zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Der Revision des Angeklagten ist der Erfolg zu versagen.
I. Die verfahrensrechtliche Rüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig •§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO;*
II. Auch die allgemeine Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts ist im Ergebnis unbegründet.
I. Zum Tatbestand des § 9? Abs 2 StGB aP..
Die Strafkammer führt u.a. aus, es sei gerichtsbekannt, daß die Pührer der SED ihre Herrschaft auf die Bundesrepublik ausdehnen wollten* das gleiche Ziel verfolgten auch die Führer der KPD: die drei Schriften "Weissbuch über den Generolkriegsvertrag","Weissbuch über die amerikanisch-englische Interventionspolitik ..." und "Lehrbuch für die poli-■cischen Grundschulen" dienten dieser verfassungsfeindlichen Zielsetzung,
Diese Beurteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden,
a) Der Umstand, daß ein Druckwerk einen verfassungsfeindlichen Inhalt hat, muß sich zwar aus ihm selbst ergeben \Urt.. des Sen. 6 StR 71/55 vom 27. Juli 1955). Bei der in
Rahmen des § 93 StGB zulässigen und erforderlichen Auslegung sind' aber auch solche Gedanken zu berücksichtigendie dem einsichtigen Leser erkennbar sind, selbst wenn sie nur zwischen den Zeilen stehen. Es gelten insoweit die gleichen Grundsätze, wie sie der Senat zu dem Tatbestand des § 84 StGB dargelegt hat ?BGHSt 7# 11).
Danach durften auch Umstände verwertet werden, die -der Allgemeinheit bekannt waren, soweit sich der Zusammenhang mit ihnen aus den Schriften ergab, üb das gleiche für nur gerichtskundige Tatsachen zu gelten hat, wie das Landgericht anzunehmen scheint, bedarf keiner Entscheidung; denn es ist allgemeinkundig, daß die in der sowjetischen Besät“ zungszone herrschende Staats- und Gesellschaftsordnung mit den in § 88 Abs 2 Nr 1 bis 6 bezeichneten Verfassungsgrundsätzen unvereinbar ist (vgl Urteile des Senats StE 160/52 vom 9. März 1955 und StE 213/52 vom 28« Juli 1955), und daß die Führer der SED die Herbeiführung der gleichen Zustände in der Bundesrepublik erstreben« Der Zusammenhang mit die- . sen Plänen ist nach den Urteilsfeststellungen aus den Schriften sicher zu erkennen.'
In diesem Sinne sind auch die Ausführungen des Landgerichts zu verstehen«
b) Die Fassung des § 93 StGB ist nach Begehung der Tat u.a« dahin geändert worden, daß die Worte "zur Unterdrückung der demokratischen Freiheit” eingefügt worden sind« Gemäß § 2 Abs 2 StGB kann der Angeklagte nur bestraft werden, wenn dieses Merkmal gegeben ist» Erörterungen hierzu fehlen zwar in dem Urteil« Nach dem Inhalt der Schriften besteht aber insoweit kein Zweifel.
c) Die Ausführungen in dem Urteil zu dem inneren Tatbestand des § 93 StGB lassen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen.
2o ) Zum Tatbestand des § 84 StGB-
Pas Landgericht hält den Inhalt folgender hei dem Angeklagten Vorgefundener Schriften für hochverräterisch?
"Programm der nationalen Wiedervereinigung Deutschlands"
"Rettet das Vaterland"
"Wissen und Tat", Heft 8, 1952
"Wissen und Tat", Sondernummer 1952»
Es stellt fest, daß der Angeklagte den hochverräterischen Inhalt hex der ihm zuzu demutenden Sorgfalt hätte erkennen müssen* Trotzdem bestraft es ihn nicht wegen Vergehens nach § 84 StGB, weil diese Bestimmung nur zur Anwendung gelangen könne, wenn nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht sei: das sei der Pall, denn der Angeklagte habe durch dieselbe Tat gegen § 93 StGB aP verstos-sen, der im Gegensatz zu § 84 StGB auch den Versuch unter Strafe stelle-.
a; Gegen die Begründung, mit der das Landgericht die Nichtanwendung des § 84 StGB rechtfertigt, könnten Bedenken bestehen, weil vorliegend keine versuchte, sondern eine vollendete Tat in Betracht kommt, und weil mit den Vorschriften, die eine schwerere Strafe androhen (§ 84 StGB), nur solche gemeint sind, die es erlauben, den Täter wegen der begangenen Tat höher zu bestrafen, als es nach § 84 StGB möglich ist. Abgesehen hiervon könnte insoweit der Umstand beachtlich sein, daß die Vergehen nach §§ 84 und 93 StGB nicht durch Vorrätighalten derselben Schriften verwirklicht sein sollen. Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es aber nicht, weil der Angeklagte nicht dadurch beschwert ist, daß er nicht zugleich wegen Vergehens nach § 84 StGB bestraft worden ist«
d; In jedem Palle kann die Frage, ob die Feststellungen die Annahme eines Verstosses gegen § 84 StGB rechtfer_ tigen, für den Schuldumfang und die Strafzu demessung erheblich sein Es bedarf daher der Prüfung, ob der Tatbestand dieser Vorschrift zutreffend bejaht worden ist» Dies ist hinsichtlich der ersten drei genannten Schriften nicht zu bezweifeln.
Den hochverräterischen Inhalt des "Programms der nationalen Wiedervereinigung", das auch in der Schrift "Rettet das Vaterland" wiedergegeben wird, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung bejaht (vgl u»a„ Urteile BGHSt 6, 336 und StE 1'52 vom 4* Juni 1955)-
In dem Heft 8/1952 von "Wissen und Tat" wird der Beschluß der II. Parteikonferenz der SED (vom 9* Juli 1952) wiedergegeben, in dem zu dem Sturze des "Bonner »._. Regimes" aufgefordert wird« an anderer Stelle dieses Heftes wird dargelegt, daß dieser Entwicklung nicht einen Tag länger zugesehen werden dürfe, ihr müsse mit entsprechenden Kampfmethoden durch kraftvolle Massenaktionen begegnet werden. Die Annahme des Tatrichters, daß sich hieraus die Aufforderung zur alsbaldigen Änderung der auf dem Grundgesetz beruhenden rerfassungsmäs8igen Ordnung ergibt, ist anhand der für das Revisionsgericht maßgebenden Feststellungen über den Inhalt der Schrift nicht zu beanstanden»
Auch die Ausführungen zu dem inneren Tatbestand des § 84 StGB begegnen keinen Bedenken.
c) Dagegen können Zweifel bestehen, ob die zeitliche Bestimmtheit des Umsturzplanes (vgl hierzu BGHSt 7, 11) in der Sondernummer von "Wissen und Tat" hinreichend zu dem Ausdruck gelangt» Das Landgericht erörtert jenes Merkmal des § 81 StGB in diesem Falle nicht und der in dem Urteil wiedergegebene Inhalt der Schrift ist insoweit nicht ganz eindeutig.
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Näherer Erörterungeihierzu bedarf es jedoch nicht; denn auch wenn die Sondernummer entgegen der Ansicht des Landgerichts keinen hochverräterischen Inhalt haben sollte, würde sich der Schuld- und Strafausspruch nicht ändern.
Der Angeklagte ist, wenn auch möglicherweise zu Unrecht, nicht wegen Vergehens nach § 84 StGB bestraft worden- Abgesehen hiervon rechtfertigt bereits das Vorrätighalten der anderen drei erwähnten Schriften die Annahme; daß er gegen § 84 StGB verstossen hat» Auch auf das Strafmaß könnte eine etwaige unzutreffende Beurteilung der Sondernummer keinen Einfluß gehabt haben. Das Landgericht wertet den Umfang der strafbaren Tätigkeit des Angeklagten straferhöhend o Mit diesem "Umfang11 ist ersichtlich die Zahl der zur Verbreitung vorrätig gehaltenen Stücke gemeint. Sie beträgt bei den Druckwerken» hinsichtlich deren der Angeklagte nach §§ 93 und 84 StGB in jedem Falle zutreffend für schuldig befunden worden ist, 678, Demgegenüber hat er nur 11 Stück der Sondernummer "Wissen und Tat" bei sich gehabt. Es liegt auf der Hand, daß diese geringe Menge für den "Umfang der strafbaren Tätigkeit" und somit auch für die Strafzu demessung ohne Bedeutung war.
3«.. Zur Einziehung.,
Das Landgericht hat auch die Druckwerke eingezogen, deren Inhalt nach seiner Ansicht nicht die Anwendung der §§ 84 und 93 StGB rechtfertigt, weil sie "objektiv eine Verunglimpfung im Sinne des § 97 StGB enthielten". Dieser Beurteilung, die auch für die Sondernummer von "Wissen und Tat" zutriffb, ist im Ergebnis zuzustimmen.
Die Einziehung nach den §§ 86» 98 Abs 2 StGB ist eine Sicherungsmaßnahme, die in dem gegen einen bestimmten Angeklagten gerichteten Verfahren ausgesprochen werden kann,
soweit er. wenn vielleicht auch schuldlos., die Rechtsordnung verletzt hat {'Urteil des Senats 6 StR 76/55 vom 5»Oktaler 1955)o Der Besitz der Schriften enthält für sich allem keinen solchen Verstoß: auch das Vorrätighalten zu dem Zwecke der Verbreitung ist nach § 97 StGB nicht strafbare
Trotzdem bestehen gegen die Einziehung keine Bedenken. Sie ist nach §86, 98 Abs 2 StGB zulässig, wenn die Gegenstände zur Begehung einer im Teil 2 Abschnitt 2 und 3 des Strafgesetzbuches mit Strafe bedrohten Handlung bestimmt sind. Bas Reichsgericht hat zu § 40 StGB., der zu dem Teil den gleichen Wortlaut hat wie § 86 Abs 1 StGB, die Ansicht, vertreten, daß ein zur Begehung der Straftat bestimmter Gegenstand nur eingezogen werden kann, wenn mit der Ausführung bereits begonnen worden ist tRGSt 44, 140), Es bedarf keiner Erörterung, ob die gischen Grundsätze auch für § 86 StGB gelten, denn die von dem Reichsgericht geforderten Voraussetzungen sind hier gegeben»
Der Inhalt aller Schriften läßt erkennen, daß die Verfasser die Bundesregierung mit der in § 97 StGB bezeichne-ten Absicht in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpfen wollten» Diese nach § 97 StGB mit Strafe bedrohte Handlung haben die Auftraggeber des Angeklagten durch die Weitergabe an ihn begangen» Er selbst hat sich daran durch die mit dem Willen der Verbreitung erfolgte Annahme beteiligt» Ihm fällt deswegen ein bereits vollendeter Verstoß gegen die Rechtsordnung zur Last»
Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man auf Grund einer anderen Erwägung. Der Angeklagte hat die ihm angesonnene Handlung durch das Vorrätighalten nicht nur vorbereitet, sondern er hat sie zu dem Teil auch ausgeführt. Wie er nach den Urteilsfeststellungen zugestanden hat, hat er einige der Schriften weitergegeben. Auch wenn er selbst nicht mit
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der staatsfeindlichen Absicht des § 97 StGB gehandelt haben scllce . hätte insoweit die Einziehung nach § 86 Abs i StGB in diesen Verfahren ausgesprochen werden können,, Nun sind aber das Vorrätighalten und die Verbreitung* die von einem . auf das gleiche Ziel gerichteten Willen geleitet waren, als einheitliche Handlung anzusehen; deren Ausführung durch die Verbreitung auch nur einiger Stücke begonnen worden ist« In einem solchen Palle ist die Einziehung auch unter Zugrundelegung der von dem Reichsgericht zu § 40 StGB vertretenen Ansicht in dem anhängigen Verfahren nicht nur hinsichtlich der verteilten, sondern auch der noch nicht zur Ausgabe gelangten Stücke zulässig; es sind insoweit die gleichen Grundsätze anzuwenden, wie sie das Reichsgericht für die fortgesetzte lat im Palle des § 40 StGB entwickelt hat (RGSt 40, 5bi: 52, 322'i,
Bas Rechtsmittel des Angeklagten ist somit unbegründet J Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO*
Dr, Geier Dr„ Sauer Heimann-Trosien
Willms Weber