Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Büsseldorf vom 2. Von Rechts wegen Die Angeklagte, die nach früherer Mitgliedschaft bei der FDJ seit Juni 1952 der KPD angehört, verteilte am 2o0 November 1952 auf der Straße ein vom Zentralbüro der FDJ herausgegebenes Flugblatt, in dem zu "mächtigen Massenaktionen» gegen den EVG- und Generalvertrag aufgerufen wurde. Das Landgericht hat die Angeklagte deshalb wegen Vergehens gegen § 84 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 21 Abs* 1 PresseG anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe von 3oo DM verurteilt. Ziel der verbreiteten Druckschrift darin, daß die Annahme des Generalvertrages durch "mächtige Massenaktionen" verhindert werden soll, so daß nicht "die gesetz- ' gebenden Organe, sondern durch mächtige Massenaktionen aufgebotene Teile des Volkes im Widerspruch zu dem Grund- ; gesetz über die Annahme und Ablehnung des Vertrages entscheiden", Was damit gesagt werden soll, ist unklar, Daß in mächtigen ungeordneten Massenaktionen auf- Gegenstand und Ziel des Hochverrates können nur 'verfassungsrechtliche Grundlagen des Staates sein, zu denen der Generalvertrag schon deshalb nicht gehören konnte, weil ein nicht ratifizierter völkerrechtlicher Vertrag noch nicht Bestandteil des innerstaatlichen Rechts ist.
StR_ 42/54 2292 057 Im Hamen des Volkes In der Strafsache gegen die Buchbinderin Marion dort geboren am^P. aus wegen Verbreitung hochverräterischer Schriften hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1954, an der teilgenoimnen habeng Senatspräsident Br» Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Br. Sauer Bundesrichter Br. ' Baldus Bundesrichxer Br. Heimann-Trosien Bundesrichter Br. H&illms als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt? Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Büsseldorf vom 2. Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Die Angeklagte, die nach früherer Mitgliedschaft bei der FDJ seit Juni 1952 der KPD angehört, verteilte am 2o0 November 1952 auf der Straße ein vom Zentralbüro der FDJ herausgegebenes Flugblatt, in dem zu "mächtigen Massenaktionen» gegen den EVG- und Generalvertrag aufgerufen wurde. Das Landgericht hat die Angeklagte deshalb wegen Vergehens gegen § 84 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 21 Abs* 1 PresseG anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe von 3oo DM verurteilt. Die Revision der Angeklagten rügt Verfahrensverstöße und Verletzung des sachlichen Rechts, * ♦ Die Rüge der Unzuständigkeit ist offensichtlich unbegründet, § 74 a GVG steht nach ständiger Rechtsprechung des Senats mit Art, lol GrundG nicht in Widerspruch;’ Ein Eingehen auf die Rüge der Verletzung des § 244 ’ Abs, 2 StPO erübrigt sich, weil sie im engen Zusammenhang mit der Sachrüge steht, die zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führen muß. Das Landgericht erblickt das hochverräterische e » Ziel der verbreiteten Druckschrift darin, daß die Annahme des Generalvertrages durch "mächtige Massenaktionen" verhindert werden soll, so daß nicht "die gesetz- ' gebenden Organe, sondern durch mächtige Massenaktionen aufgebotene Teile des Volkes im Widerspruch zu dem Grund- ; gesetz über die Annahme und Ablehnung des Vertrages entscheiden", Was damit gesagt werden soll, ist unklar, Daß in mächtigen ungeordneten Massenaktionen auf- gebotene Teile des Volkes einen Akt der Gesetzgebung vornehmen, ist staatsrechtlich unvollziehbar„ Es liegt deshalb nahe, die Ausführungen des Urteils dahin zu verstehen, daß durch die Massenaktionen ein Druck auf die gesetzgebenden Körperschaften ausgeübt werden sollte, um diese zur Ablehnung des Generalvertrages zu veranlassen. Dem entspricht es, wenn das Landgericht die Bestimmtheit des hochverräterischen Zieles darin findet, daß eine bestimmte politische Willensrichtung, nämlich der Abschluß des Generalvertrages, verhinderx werden sollte« Diese Feststellung kann jedoch die Annahme eines hochverräterischen Unternehmens im Sinne des § 81 StGB nicht tragen. Gegenstand und Ziel des Hochverrates können nur 'verfassungsrechtliche Grundlagen des Staates sein, zu denen der Generalvertrag schon deshalb nicht gehören konnte, weil ein nicht ratifizierter völkerrechtlicher Vertrag noch nicht Bestandteil des innerstaatlichen Rechts ist. Auch ein Angriff auf die Entscheidungsfreiheit des Parlaments in einer bestimmten Gesetzgebungsaufgabe, ist noch kein hochverräterisches Unternehmen, weil § 80 StGB die Änderung eines wesentlichen Kernes der Verfassung voraussetzt, so daß nur die vollständige, sei es auch nur vorübergehende, Ausschaltung des Parlaments als Einrichtung den Gegenstand eines bestimmten hochverräterischen Unternehmens bilden könnte«, Dagegen ist die mit Gewalt geübte Einflußnahme auf die Entscheidungsfreiheit des Parlaments in einer bestimmten Angelegenheit der Gesetzgebung kein Hochverrat, sondern Parlamentsnötigung f§ lo5 StGB). Im Übrigen ist es fehlerhaft, daß das Landgericht § 21 Abs« 1 des PresseG neben § 84 StGB angewandt hat? denn diese Bestimmung trifft ihrem Wortlaut und Sinn hach nur auf ein Verhalten zu, das nicht schon den Tatbestand eines allgemeinen Strafgesetzes erfüllt (RGSt. 41, 49? 59, 181? 2 StR 451/55 vom 24c Pebruan 1054). Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die Tat der Angeklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 128 oder 129 StGB, unter Umständen der Beihilfe zu diesen Vergehen zu würdigen sein«. Sollte das Landgericht zu einer Verurteilung kommen, so wird es die Vorschriften der §§ 1 Abs. 2, lo5 JGG zu beachten haben« Bei erneuter Einziehung wird die Strafkammer bedacht sein müssen, den eingezogenen Gegenstand (bereits im Urteilsausspruch) bestimmt zu bezeichnen. Dr. Geier X>r. Sauer Baldus Heimann-Trosien Willms