Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil des Verbrechens gegen § 129 Abs 2 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach den §§ 90 a, 128 und 93 Abs 1 Nr 2 StGB .für schuldig befunden und zu einer Gefängnisstrafe von acht •v Soweit der Angeklagte wegen Vergehens und Verbrechens nach den §§ 90 a, 128 und 129 Abs 2 StGB verurteilt ist, Die Vorschrift des § 93 StGB hat das Gericht jedoch ersiehtlieh in der seit den (dritten) Strafrechtsänderungsgesetz vom 4- August 1953 geltenden Fassung angewendet. Die Feststellung, dass es sich tatsächlich um eingeführte Schriften handelte, die der Angeklagte zur Verbreitung vorrätig hielt, Hesse sich zwar für die in 6 Stücken Vorgefundene Fotomappe über die ”111, Y/elifestspiele der Jugend und Studenten für den Frieden” und die 11 Broschüren über ’’Die Deutsche Jugend im Kampf um Einheit, Frieden und.eine glückliche Zukunft” aus dem Hinweis in der Sachverhaltsdarstellung entnehmen, dass diese Schriften von sow3etzonalen Regierungsstellen herausgegeben seien. Wenn auch die Annahme naheliegen mag, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass wenigstens diese Schriften ohne behördliche Genehmigung zu dem Zwecke der .Verbreitung in die Bundesrepublik eingeführt waren, so ist es dem Revisionsgericht doch nicht gestattet, eine solche fehlende, auch dem Zusammenhang der Gründe nicht zu entnehmende Feststellung von sich aus zu ergänzen. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach § 93 StGB ist somit rechtlich nicht begründet. Wegen des tateinheitlichen Zusammenhangs dieser Straftat mit den übrigen der Verurteilung zugrundeliegenden Straftatbeständen war das Urteil gegen den Angeklagten in seiner Gesamtheit gemäss § 353 StPO aufzuheben.
2274 063 Sf 6 StR 41/56 Im If amen des Volkes In der Strafsache gegen den Mechaniker Herbert S aus dort geboren am 1931 wegen Staatsgefährdung u.a. hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5o September 1956, an der teilgenommen haben? Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr* Mannzen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter de^Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt? Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt vom 12. September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen fl r ü_n_d__ e_j_ Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil des Verbrechens gegen § 129 Abs 2 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach den §§ 90 a, 128 und 93 Abs 1 Nr 2 StGB .für schuldig befunden und zu einer Gefängnisstrafe von acht •v Monaten verurteilt worden« Die Vollstreckung der Strafe -f- ist zur Bewährung ausgesetzt. Eine Anzahl von Druckschrif- g ten, die bei Haussuchungen am 14« Oktober 1952 und am 19. Februar 1953 bei ihm vorgefunden worden sind, sind eingezogen worden. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Verletzung des l- sachlichen Rechts. ' Soweit der Angeklagte wegen Vergehens und Verbrechens nach den §§ 90 a, 128 und 129 Abs 2 StGB verurteilt ist, .ist. kein Rechtsfehler ersichtlich. Die insoweit getroffenen. Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung unter diesen strafrechtlichen Gesichtspunkten. Was die Revision hierzu anführt, ist offensichtlich unbegründet. Die Vorschrift des § 93 StGB hat das Gericht jedoch ersiehtlieh in der seit den (dritten) Strafrechtsänderungsgesetz vom 4- August 1953 geltenden Fassung angewendet. Das ist nicht richtig, denn die der Verurteilung zugrundeliegende Handlung, das Vorrätighalten der betreffenden Schriften zur Verbreitung, war in jedem Fall mit dem 19= Februar 1953, dem Tage der letzten Durchsuchung und polizeilichen Beschlagnahme, beendet. Der Tatbestand des' § 93 StGB war zur Zeit der Tat ein anderer als derjenige zur Zeit der • Urteilsfällung, von dem das Gericht ausgegangen ist. Die Strafvorschrift für das Vorrätighalten der in dieser Vorschrift näher bezeichneten verfassungsfeindlichen Schriften bezog sich in der früheren Fassung nur auf die Verbreitung illegal eingoführten Schrifttums. Hierzu fehlen in dem Urteil infolge des irrtümlichen Ausgangspunkts des Landge- ,s\ * * -IVI •.I 4 X richts ausdrückliche Ausführungen. Die Feststellung, dass es sich tatsächlich um eingeführte Schriften handelte, die der Angeklagte zur Verbreitung vorrätig hielt, Hesse sich zwar für die in 6 Stücken Vorgefundene Fotomappe über die ”111, Y/elifestspiele der Jugend und Studenten für den Frieden” und die 11 Broschüren über ’’Die Deutsche Jugend im Kampf um Einheit, Frieden und.eine glückliche Zukunft” aus dem Hinweis in der Sachverhaltsdarstellung entnehmen, dass diese Schriften von sow3etzonalen Regierungsstellen herausgegeben seien. Zur inneren Tatseite fehlt es in dieser Hinsicht jedoch an jeder Feststellung. Wenn auch die Annahme naheliegen mag, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass wenigstens diese Schriften ohne behördliche Genehmigung zu dem Zwecke der .Verbreitung in die Bundesrepublik eingeführt waren, so ist es dem Revisionsgericht doch nicht gestattet, eine solche fehlende, auch dem Zusammenhang der Gründe nicht zu entnehmende Feststellung von sich aus zu ergänzen. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach § 93 StGB ist somit rechtlich nicht begründet. Wegen des tateinheitlichen Zusammenhangs dieser Straftat mit den übrigen der Verurteilung zugrundeliegenden Straftatbeständen war das Urteil gegen den Angeklagten in seiner Gesamtheit gemäss § 353 StPO aufzuheben. Für die neue Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass es eines Eingehens auf den Inhalt der in Frage kommenden Schriften jedenfalls insov/eit bedarf, als darzutun 9 ' & r 3t> ~ 4'- ist, dass durch ihn Bestrebungen, wie sie im § 9? StvJB - alter Passung - bezeichnet sind, herbeigeführt oder gefördert werden sollen. Br. Geier Scharpenseel Heimann-Trosien Wilims Br. Mannzen