Bei’ Angeklagte ist von dem Vorwurf freigesprochen worden, sich durch die Verbreitung einer eine Grotewohl-Rede enthaltenden Bruckschrift mit dem Titel »'Extrablatt” nach den §§ 185, 97 StGB strafbar gemacht zu haben Hiergegen wendet sich die Staatsanwalschaft unter Erhebung der Sachbeschwerde mit der Revision. 1.) Bas Landgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte den Wortlaut der in dem "Extrablatt” wiedergegebenen Rede des Ministerpräsidenten Grotewohl vom 10 Oktober 1951 gekannt, die in der Rede zu dem Ausdruck gekommenen Auffassungen gebilligt und durch die Verteilung des Flugblattes seiner eigenen Meinung habe Ausdruck geben wollen Auch sei ihm der grob beleidigende Charakter zahlreicher Stellen des Flugblattes bekannt gewesen. bene Rede Grotewohls bereits in der Ausgabe der IJeuen Volkszeitung vom 11 Oktober 1951 gelesen hatte» in der sie in vollem »ortlaut gebracht worden war, ferner hat es als erwiesen erachtet, dass dem Angeklagten bekannt war, dass diese Ausgabe der genannten Zeitung frei und unbeanstandet verbreitet worden sei, während im Jahre 1950 wegen eines anderen in dieser Zeitung erschienenen Artikels ein Verbot ausgesprochen worden sei. Fehl geht die Ansicht der Revision, hier könne von einer Unvermeidbarkeit des Irrtums über die Rechts Widrigkeit der Tat nicht schon deshalb gesprochen werden, weil der Inhalt des von dem Angeklagten verbreiteten "Extrablattes" auf andere «eise und an anderen Orten "unbeanstandet" verbreitet worden sei. klagten hätte, so meint die Revision, gar nicht bekannt sein können, ob und inwieweit gegen andere Verbreiter der Grotewohl-Rede polizeilich oder strafrechtlich eingeschritten worden sei oder eingeschritten werden würde. Deshalb kann es hier nicht als rechtlich fehlerhaft bezeichnet werden, dass das Landgericht aus der von ihm festgesteilten Kenntnis des Angeklagten darüber, dass die Verteilung des nSxtrablattes" bei der polizeilichen Kontrolle nicht unterbunden worden ist, gefolgert hat, dieser habe trotz des von ihm erkannten beleidigenden Inhalts des "Extrablattes" dessen Verteilung für erlaubt gehalten.
6 StR 41/54 2292 063 l-ii Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen geboren am den KPB-Sekretär Heinrich S t in B wegen Staatsgefährdung u.a. hat der 6- Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1954> an der teilgenommen haben; Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Br- Baldus Bundesrichter Br.. Heimann-Trosien Bundesrichter Br-, V/illms als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Br, Br. flBHP als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt; Bie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Bortmund vom 20. Hai 1953 wird verworfen. Bie Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen Gründe : Bei’ Angeklagte ist von dem Vorwurf freigesprochen worden, sich durch die Verbreitung einer eine Grotewohl-Rede enthaltenden Bruckschrift mit dem Titel »'Extrablatt” nach den §§ 185, 97 StGB strafbar gemacht zu haben Hiergegen wendet sich die Staatsanwalschaft unter Erhebung der Sachbeschwerde mit der Revision. Bas Rechtsmittel ist nicht begründet.. 1.) Bas Landgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte den Wortlaut der in dem "Extrablatt” wiedergegebenen Rede des Ministerpräsidenten Grotewohl vom 10 Oktober 1951 gekannt, die in der Rede zu dem Ausdruck gekommenen Auffassungen gebilligt und durch die Verteilung des Flugblattes seiner eigenen Meinung habe Ausdruck geben wollen Auch sei ihm der grob beleidigende Charakter zahlreicher Stellen des Flugblattes bekannt gewesen. Er habe daher den Tatbestand der f§ 185, 97 StGB bewusst und gewollt und auch in staatsgefährdender Absicht verwirklicht. Gleichwohl hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen, weil er das Unrechtmässige seines Tuns weder erkannt habe noch bei zu demutbarer Gewissensan-spannung hätte erkennen können. Hierzu hat es festgestellt, dass der Angeklagte, der das "Extrablatt" am 24. Oktober 1951 vor einer Zeche in BfllVverteilt hat, die darin wiedergege- bene Rede Grotewohls bereits in der Ausgabe der IJeuen Volkszeitung vom 11 Oktober 1951 gelesen hatte» in der sie in vollem »ortlaut gebracht worden war, ferner hat es als erwiesen erachtet, dass dem Angeklagten bekannt war, dass diese Ausgabe der genannten Zeitung frei und unbeanstandet verbreitet worden sei, während im Jahre 1950 wegen eines anderen in dieser Zeitung erschienenen Artikels ein Verbot ausgesprochen worden sei. Schliesslich hat es die Feststellung getroffen, dass der Angeklagte vor der von ihm vorgenommenen Verteilung von einem seiner Parteigenossen erfahren hat, dass dieser am Tage zuvor das "Extrablatt" verteilt habe, ohne dass die Polizei bei einer Kontrolle irgendwelche Beanstandungen hiergegen erhoben habe. Gegen die hierauf gestützte Annahme des Landgerichts» der Angeklagte habe trotz Kenntnis des grob beleidigenden Charakters zahlreicher Stellen des Flugblattes dessen Verteilung für erlaubt gehalten, sind aus Rechtsgründen keine Bedenken zu erheben. In Anbetracht der besonderen tatsächlichen Verhältnisse, die das Landgericht für erwiesen erachtet hat, lässt die Anwendung der rechtlichen Grundsätze über den Verbotsirrtum, wie sie in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 2, 194 ff) entwickelt sind, keinen Rechtsirrtum hervortreten. Fehl geht die Ansicht der Revision, hier könne von einer Unvermeidbarkeit des Irrtums über die Rechts Widrigkeit der Tat nicht schon deshalb gesprochen werden, weil der Inhalt des von dem Angeklagten verbreiteten "Extrablattes" auf andere «eise und an anderen Orten "unbeanstandet" verbreitet worden sei. Dem An- klagten hätte, so meint die Revision, gar nicht bekannt sein können, ob und inwieweit gegen andere Verbreiter der Grotewohl-Rede polizeilich oder strafrechtlich eingeschritten worden sei oder eingeschritten werden würde. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gelange im allgemeinen nicht zur Kenntnis der Öffentlichkeit Der Einwand greift nicht durch, weil er am Sachverhalt vorbeigeht«. Die Annahme des Verbotsirrtums durch das Landgericht beruht nicht darauf, dass der Angeklagte von einem Einschreiten gegen andere Verbreiter der Rede nichts gehört habe und ihm deshalb ein etwaiges Vorgehen gegen diese unbekannt geblieben sei« Das Landgericht hat vielmehr festgestellt, dass der Angeklagte vor der Verteilung die Mitteilung erhalten hat«, dass die Polizei einen Verteiler des Extrablattes kontrolliert und die Verteilung nicht beanstandet hat Es ist also nicht so, als ob der Angeklagte von einem etwaigen Einschreiten keine Kenntnis erlangt habe, sondern es handelt sich um die Feststellung des positiven Wissens des Angeklagten darum, dass die Polizei durch die Nichtbeanstandung der Verteilung diese gleichsam gebilligt habe- Infolgedessen kommt es hier nicht darauf an, dass die Öffentlichkeit von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im allgemeinen nichts erfährt und dass dies dem Angeklagten daher nicht bekannt sein konnte«. Deshalb kann es hier nicht als rechtlich fehlerhaft bezeichnet werden, dass das Landgericht aus der von ihm festgesteilten Kenntnis des Angeklagten darüber, dass die Verteilung des nSxtrablattes" bei der polizeilichen Kontrolle nicht unterbunden worden ist, gefolgert hat, dieser habe trotz des von ihm erkannten beleidigenden Inhalts des "Extrablattes" dessen Verteilung für erlaubt gehalten. Der Revision der Staatsanwaltschaft muss somit der Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung entspricht dem Anträge des Oberbundesanwalts. Dr. Geier Scharpenseel Baldus Heimann-Trosien Willms