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BGH

Gericht: BGH

1. Dem Urteil muss entnommen werden, dass das Landgericht die Teilnahme des Angeklagten an der FDJ für die ganze Dauer seiner Mitgliedschaft, also auch schon für die Zeit vor der Erklärung der Bundesregierung vom 26. Da die FDJ erst auf Grund dieser Erklärung in die Illegalität gegangen ist, hätte das Landgericht im einzelnen darlegen müssen, inwiefern die Tätigkeit des Angeklagten auch schon vorher strafbar war. Das Landgericht hätte den Angeklagten für eine Betätigung in dieser Zeit auch nicht nach § 129 nF und § 94 StGB bestrafen können, da diese Bestimmungen auf dem Strafrechtsänderungsgesetz vom 3o. Das Landgericht hat nur ausgeführt, dass "von der Möglichkeit, auf die Straftaten des Angeklagten, der •Heranwachsender im Sinne de3 § 1o5 JGG ist, das Jugendstrafrecht anzuwenden", kein Gebrauch gemacht werden konnte, Unter diesen Umständen ist nicht auszuschliessen, dass die durch § 32 JGG vorgeschrie- . Dem Wortlaut des § 32 JGG könnte allerdings entnommen werden, dass die Bestimmung nur für den Pall gilt, dass mehrere Straftaten'in verschiedenen Alters- und Reifestufen begangen werden, in seiner Entscheidung BGHSt 6, 6 hat der Senat entschieden, dass § 32 JGG auch bei einer fortgesetzte Tat gilt, auf deren, Einzelhandlungen teils Jugendstrafrecht, teils Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist. Ba die Prüfung nach § 32 JGG möglicherweise unterblieben ist, muss das Urteil auch aus diesem Grunde aufgehoben werden. Pür die neue Verhandlung sei auch auf folgendes hingewiesent Der Senat hat schon in seiner Entscheidung BGHSt 6,6 darauf hingewiesen, dass es bei der Prüfung nach § 32 JGG auf den Unrechtsgehalt sowohl nach der äusseren wie d er inneren Tatseite ankommen wird, und dass die Tatwurzeln regelmässig von besonderer Bedeutung sein werden. Hach den bisherigen Peststellungen des Urteils hat der Angeklagte bereits im Alter von 11 oder 12 Jahren Berührung mit der FLJ erhalten und er ist dieser beigetreten, als er 14 oder 15 Jahre alt war. Juni 1951 erklärte, dass die FLJ nach Art 9 Abs 2 GrundG verboten sei, war der Angeklagte noch nicht 16 Jahre alt und schon seit einiger Zeit Mitglied der FLJ. Lebensjahres liegt, so wird es die Persönlichkeit und die Umwelt des Angeklagten einer gründlichen Würdigung unterziehen müssen, um die Feststellung treffen zu können, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen oder geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 1o5 Abs 1 Ziff 1 JGG). Auch die Frage, ob es sich bei der Tat des Angeklagten um eine Jugendverfehlung handelt (§ lo5 Abs 1 Ziff 2 JGG), kann nur auf Grund einer umfassenden Würdigung der äusseren Tatumstände sowie der Beweggründe des Täters getroffen werden. Wenn das Landgericht auf Grund der neuen Verhandlung erneut über Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB zu entscheiden haben sollte, so darf es die Bewilligung der Strafaussetzung nicht davon abhängig machen, ob der Angeklagte die Gewähr für ein gesetzmässiges und geordnetes Leben in der Zukunft bietet.

Zitierte Normen: § 23 StGB § 1 JGG § 23 StGB
TatMitgliedAngeklagteZeitFDJJGGstrafbarLandgerichtPrüfung

Volltext der Entscheidung

6 St R 4-0/56
? 2274 059	j£
Im Barnen des Volkes
 In der Strafsache gegen
 den Fräser Erlebt boren am
1935,
aus
 dort ge
 wegen Staatsgefährdung
 hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Br. Geier als Vorsitsender,
 Bundesrichter Br. Willms
 Bundesrichter V/eber
 Bundesrichter Br. Mannzen
 Bundesrichter Wirfczfeld als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter WKKß''
als Urkundsbeämter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Büsseldorf vom 27. Februar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnit-tels," an das Landgericht zurüclcverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist von 195o bis 1955 Mitglied der Freien Deutschen Jugend (FDJ) in	gewesen.	In
 dieser Eigenschaft hat er an Veranstaltungen der FDJ und von ihr nahestehenden Gruppen teilgenommen und sich u»a. durch Abhaltung von Versammlungen in der elterlichen Wohnung für die FDJ betätigt. Von Herbst 1954 ab ist er auch vier Monate lang 2. Kreissekretär der FDJ im Kreise Iuiil-heim/Ruhr gewesen. Das' Landgericht hat den Angeklagten wegen Teilnahme an einer geheimen Verbindung als Mitglied in Tateinheit mit Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als Mitglied, begangen in staatsgefährdender Absicht, zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt, die Untersuchungshaft angerechnet und verschiedene Druckschriften und Briefe eingezogen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere des § 23 StGB rügt. Die Revision hat Erfolg.
1. Dem Urteil muss entnommen werden, dass das Landgericht die Teilnahme des Angeklagten an der FDJ für die ganze Dauer seiner Mitgliedschaft, also auch schon für die Zeit vor der Erklärung der Bundesregierung vom 26. Juni 1951 für strafbar angesehen hat. Da die FDJ erst auf Grund dieser Erklärung in die Illegalität gegangen ist, hätte das Landgericht im einzelnen darlegen müssen, inwiefern die Tätigkeit des Angeklagten auch schon vorher strafbar war. Das Landgericht hätte den Angeklagten für eine Betätigung in dieser Zeit auch nicht nach § 129 nF und § 94 StGB bestrafen können, da diese Bestimmungen auf dem Strafrechtsänderungsgesetz vom 3o. August 1951 beruhen, das am 1. September 1951 in Kraft getreten ist. Schon dieser Mangel führt 2ur Aufhebung des Urteils.
Während der Begehung der Straftat, nämlich am 14, August
1953? ist der Angeklagte 18 Jahre alt geworden. Der Angeklagte hat die Straftat also teils als Jugendlicher, teils als Heranwachsender (§ 1 Abs 2 JGG) begangen. Ausführungen, ob das Schwergewicht bei dem Teil der Tat liegt, den er als Jugendlicher, oder bei dem Teil, den er als Heranwachsender begangen hat, enthält das Urteil nicht. Das Landgericht hat nur ausgeführt, dass "von der Möglichkeit, auf die Straftaten des Angeklagten, der •Heranwachsender im Sinne de3 § 1o5 JGG ist, das Jugendstrafrecht anzuwenden", kein Gebrauch gemacht werden konnte, Unter diesen Umständen ist nicht auszuschliessen, dass die durch § 32 JGG vorgeschrie- . bene Prüfung, bei welchem Teil der Straftat das Schwergewicht liegt, entweder versehentlich oder in Verkennung der rechtlichen Bedeutung dieser Bestimmung unterblieben ist»
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Dem Wortlaut des § 32 JGG könnte allerdings entnommen werden, dass die Bestimmung nur für den Pall gilt, dass mehrere Straftaten'in verschiedenen Alters- und Reifestufen begangen werden, in seiner Entscheidung BGHSt 6, 6 hat der Senat entschieden, dass § 32 JGG auch bei einer fortgesetzte Tat gilt, auf deren, Einzelhandlungen teils Jugendstrafrecht, teils Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist. Hat ein Täter sich vor und nach Vollendung des 18. Lebensjahres strafbar
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gemacht, so soll er, nur nach Jugendstrafrecht oder nur nach Erwachsenenstrafrecht, nicht aber nach beiden Strafrechts-ordnungen bestraft werden können. Dies ist der Sinn des § 32 JGG. Auch bei’.der fortgesetzten Handlung, deren Einzeltaten teils vor,' teils nach Vollendung des 18, Lebensjahres liegen*, hat der Angeklagte sich teils in der Altersstufe des Jugendlichen, teils in der des Heranwachsenden strafbar gemacht. Die fortgesetzte Handlung ist nur rechtlich als Einheit zu werten. Nur deswegen aber den Grundsatz des § 32 JGG nicht anzuwenden, wäre unbillig und mit dem Ce-setz nicht zu vereinbaren.

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Ba die Prüfung nach § 32 JGG möglicherweise unterblieben ist, muss das Urteil auch aus diesem Grunde aufgehoben werden. Gleichgültig, zu welchem Ergebnis diese Prüfung im einzelnen führt, für den vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Teil der Tat war der Angeklagte gemäss § 3 JGG strafrechtlich nur verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Auch diese Prüfung ist unterblieben.
Pür die neue Verhandlung sei auch auf folgendes hingewiesent
 Der Senat hat schon in seiner Entscheidung BGHSt 6,6 darauf hingewiesen, dass es bei der Prüfung nach § 32 JGG auf den Unrechtsgehalt sowohl nach der äusseren wie d er inneren Tatseite ankommen wird, und dass die Tatwurzeln regelmässig von besonderer Bedeutung sein werden. Hach den bisherigen Peststellungen des Urteils hat der Angeklagte bereits im Alter von 11 oder 12 Jahren Berührung mit der FLJ erhalten und er ist dieser beigetreten, als er 14 oder 15 Jahre alt war. Als die Bundesregierung am 26. Juni 1951 erklärte, dass die FLJ nach Art 9 Abs 2 GrundG verboten sei, war der Angeklagte noch nicht 16 Jahre alt und schon seit einiger Zeit Mitglied der FLJ. In seinem Elternhaus ist er frühzeitig mit der kommunistischen Ideologie in Berührung gekommen. Sollten diese Feststellungen bei der neuen HauptVerhandlung erneut getroffen werden, so könnten sie bei der nach § 32 JGG vorzunehmenden Prüfung von Bedeutung sein.
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Sollte das Landgericht auf Grund der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, dass das Schwergewicht in
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dem strafbaren Verhalten nach Vollendung des 18. Lebensjahres liegt, so wird es die Persönlichkeit und die Umwelt des Angeklagten einer gründlichen Würdigung unterziehen müssen, um die Feststellung treffen zu können, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen oder geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 1o5 Abs 1 Ziff 1 JGG). Der blosse Eindruck, den das Gericht in der HauptVerhandlung von dem Angeklagten gewonnen hat, und die Feststellung, dass er "intelligent und keineswegs geistig zurückgeblieben" ist, sind noch keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung.
Es muss auch der sittliche und soziale Entwicklungsstand des Heranwachsenden festgestellt werden. Auch die Frage, ob es sich bei der Tat des Angeklagten um eine Jugendverfehlung handelt (§ lo5 Abs 1 Ziff 2 JGG), kann nur auf Grund einer umfassenden Würdigung der äusseren Tatumstände sowie der Beweggründe des Täters getroffen werden. Die formelhafte Wiedergabe der Gesetzesworte genügt nicht.
Per Tatrichter muss die tatsächlichen Umstände, aus denen er seine rechtlichen Schlüsse gezogen hat, im einzelnen angeben und die Erwägung erkennbar machen, die ihn zu seinen Folgerungen geführt haben. Nur so ist das Revisionsgericht in der Lage zu urteilen, ob die Prüfung nach § lo5 JGG frei von Rechtsfehlern ist (vgl. Urteil des BGH vom 29.7.1954 -4 St R 276/54-; NJW 1954, 1617;
JZ 1954, 427).
Wenn das Landgericht auf Grund der neuen Verhandlung erneut über Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB zu entscheiden haben sollte, so darf es die Bewilligung der Strafaussetzung nicht davon abhängig machen, ob der Angeklagte die Gewähr für ein gesetzmässiges und geordnetes Leben in der Zukunft bietet. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes genügt die begründete E r w a r -
it
t u ii g , class der Täter mit Hilfe der Strafaussetzung sich in das soziale leben wieder einfügen und nicht rückfällig werden wird. Es ist nicht erforderlich, dass jeder Zweifel ausgeschlossen ist (BGHSt 7,6 /To, 117).
Br. Geier	Willms	Weber
 Br. Mannzen Wirtzfeld