Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bortmund vom 13. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht sieht das hochverräterische Ziel, das in der von dem Angeklagten verbreiteten Druckschrift zu dem Ausdruck komme, darin, dass mit allen Mitteln, durch Kundgebungen, Demonstrationen, Streiks und Massenstreiks, die Annahme des Generalvertrages verhindert und die derzeitige Bundesregierung beseitigt werden soll. Dazu konnte der Generalvertrag schon deshalb nicht gehören, weil ein nicht ratifizierter völkerrechtlicher Vertrag noch nicht Bestandteil des innerstaatlichen Hechts ist (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 5* I5ai 1954 - 6 StR 42/54). Nicht jeder Angriff, der mit nicht in der Verfassung vorgesehenen Mitteln gegen die Regierung zur Herbeiführung ihres Sturzes geführt wird, schliesst ein Hinwirken auf eine Änderung jener Ordnung in sich. Nur wenn der Angriff gegen die Einrichtungen, die die Grundlagen des politischen Staatslebens bilden, als solche gerichtet ist, wenn also hier die Ausschaltung der Bundesregierung als staatliches Organ und ihre Ersetzung durch andere in verfassungswidriger Weise bestellte Organe angestrebt wird, zielt er auf eine Änderung der staatlichen Ordnung ab, wie sie im Grundgesetz geregelt ist (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 16. 3.) Da schon aus diesen Gründen die bisher getroffenen Feststellungen die Anwendung des § 84 StGB nicht rechtfertigen, muss das Urteil aufgehoben und die 8a-
6 StR 39/54 2292 028 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Bergmann Hej aus B dort geboren am wegen Vergehens nach § 84 Nr 1 StGB hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1, September 1954» an der teilgenommen haben: Senatspräsident Br* Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Br. Baldus Bundesrichter Br» Heimann-Trosien Bundesrichter Weber als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Br. Br. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Just izangest eilt er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bortmund vom 13. Mai 1953 mit den Feststellungen aufgehoben. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 7 Gr r ü n d e : Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 84 Nr 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt Ferner hat es auf Einziehung der sichergestellten Flugblätter erkannt, die die Überschrift tragen: “Zum Brief des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands an den Parteivorstand der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands - Stellungnahme des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands",. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er einen Verfahrensverstoss sowie die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht. Das Rechtsmittel ist von Erfolg. 1. ) Allerdings ist die Verfahrensrüge, das Landgericht habe zu Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, weil die Vorschrift des*§ 74 a GVG gegen Art 101 GrundG verst osse, offensichtlich unbegründet. 2. ) Hingegen greift die Sachbeschwerde durch. Das Landgericht sieht das hochverräterische Ziel, das in der von dem Angeklagten verbreiteten Druckschrift zu dem Ausdruck komme, darin, dass mit allen Mitteln, durch Kundgebungen, Demonstrationen, Streiks und Massenstreiks, die Annahme des Generalvertrages verhindert und die derzeitige Bundesregierung beseitigt werden soll. a) Soweit das Landgericht dieses Ziel in der Verhinderung einer bestimmten von der Regierung beabsichtigten politischen Massnahme wie des Abschlusses des Ge- neralvertrages findet, ist die Annahme eines hochverräterischen Unternehmens im Sinne der £§ 80 Abs 1 Kr 1, 81 Abs 1 StGB nicht gerechtfertigt. Gegenstand und Ziel des Hochverrates können nur verfassungsrechtliche Grundlagen des Staates sein. Dazu konnte der Generalvertrag schon deshalb nicht gehören, weil ein nicht ratifizierter völkerrechtlicher Vertrag noch nicht Bestandteil des innerstaatlichen Hechts ist (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 5* I5ai 1954 - 6 StR 42/54). b) Aber auch die Aufforderung zu dem auf Beseitigung der derzeitigen Bundesregierung gerichteten Kampfe bedeutet nicht ohne weiteres einen Angriff auf die verfassungsmässige Ordnung der Bundesrepublik. Das Landgericht scheint in dem Streben nach Beseitigung der Regierung auf anderem als verfassungsmässigem Wege stets ein Streben nach Änderung der auf dem Grundgesetz bestehenden Ordnung zu sehen. Das ist rechtsirrig. Nicht jeder Angriff, der mit nicht in der Verfassung vorgesehenen Mitteln gegen die Regierung zur Herbeiführung ihres Sturzes geführt wird, schliesst ein Hinwirken auf eine Änderung jener Ordnung in sich. Nur wenn der Angriff gegen die Einrichtungen, die die Grundlagen des politischen Staatslebens bilden, als solche gerichtet ist, wenn also hier die Ausschaltung der Bundesregierung als staatliches Organ und ihre Ersetzung durch andere in verfassungswidriger Weise bestellte Organe angestrebt wird, zielt er auf eine Änderung der staatlichen Ordnung ab, wie sie im Grundgesetz geregelt ist (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 16. Juni 1954 - 6 StR 133/54). Ob ein so gearteter Angriff dem Flugblatt entnommen werden kann, hat das Landgericht bisher nicht *76 festgestellt. Es heisst zwar im Urteil, dass die SEL-Führer in der sowjetischen Besatzungszone ein hochverräterisches Unternehmen gegen die Bundesrepublik vorbereiteten, sei gerichtsbekannt und der Inhalt der Iruckschrift, der eine Stellungnahme des Zentralkomitees der SED wiedergebe, liege erkennbar im Rahmen dieses gegen die Bundesrepublik gerichteten Angriffsplanes. Damit berücksichtigt das Landgericht aber bei der Würdigung des mit dem Flugblatt verfolgten Zieles in unzulässiger Weise die ihm anderweitig bekanntgewordene politische Meinung und Willensrichtung der Verfasser. Die Frage, ob eine Druckschrift einen hochverräterischen Plan enthält, darf nur aus ihrem Inhalt und aus ihrer sonstigen Beschaffenheit beantwortet werden, da sie allein den äusseren Catbeständ der §§ 80 Abs 1 Hr 1. 81 Abs 1 StGB begründen kann. Was Verfasser und andere Verbreiter sich vorgestellt und gewollt haben, ist nur insoweit verwertbar, als es ersichtlich einen Niederschlag in der Schrift gefunden hat. 3.) Da schon aus diesen Gründen die bisher getroffenen Feststellungen die Anwendung des § 84 StGB nicht rechtfertigen, muss das Urteil aufgehoben und die 8a- che zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Dr. Geier Scharpenseel Baldus Heimann-Trosien 7/eber