Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27. Jedoch wird der Urteilssatz dahin geändert, dass der Angeklagte wegen staatsgefährdenden Nachrichtendienstes in Tateinheit mit Verletzung des Telegraphengeheimnisses verurteilt ist» Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen staatsgefährdenden Nachrichtendienstes in Tateinheit mit Verletzung des Telegraphengeheimnisses und mit einem Ver-stoss gegen das Gesetz über Fernmeldeanlagen zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht erachtet ihn für überführt, in der Zeit Von September bis Dezember 1954 durch heimliche Anbringung von Verbindungsstük-ken an einen Hauptverteiler im Umschal träum der Vermittlungsstelle 54 der Poet in Berlin-Charlottenburg eine Verbindung zu dem Sowjetsektor derart hergestellt zu haben, dass vom Sowjetsektor aus trotz der Trennung des Telegraphenverkehrs jede beliebige Nummer des Amtes im Selbstwählbetrieb angesprochen und der gesamte ankommende und abgehende Gespräch^ verkehr der Rufnummer der Nummer der Kreisleitung Charlottenburg der SPD, abgehört werden konnte. Das Vorbringen der Revision zur Sachrüge erschöpft sich in Angriffen auf die Tatsachenfest-stellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts, deren Überprüfung in tatsächlicher Beziehung dem RevisionsgerDcht nicht zusteht. Dass es diese Überzeugung gewonnen hat aus einer Reihe von festgestellten Tatsachen, die nach seiner Meinung insgesamt genommen auf die Täterschaft des Angeklagten zwingend hinweisen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.. Zu Unrecht hat dasLandgericht allerdings angenommen, dass der zur Verurteilung wegen Verstosses gegen die §§ 10 und 16 des Gesetzes über die Fernmeldeanlagen vom 14. Gegenüber dieser Vorschrift und allenfalls dem Tatbestand der Verletzung des Telegraphengeheimnisses tritt der Unrechtsgehalt des Verstosses gegen das Gesetz über Fernmeldeanlagen hinsichtlich seines Unrechtsgehaltes durchaus in den Hintergrund. Zudem hat das Landgericht in den Gründen ausdrücklich ausgeführt, dass dieses Vergehen -wie auch das der Verletzung des Telegraphengeheimnisses- bei der Strafzu demessung ausser Betracht geblieben ist.
2276 058 6 St a 38/56 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen den aus geboren dieser Sache in Untersuchungsha Gerhard Wilhelm Karl B 1905 seit dem wegen staatsgefährdenden Nachrichtendienstes u=a» hat der 6* Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1956, an der teilgenommen habens Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Willms Bundesrichter Weber Bundesrichter Dr.Mannzen Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Eichter, Oberstaatsanwalt als Vertreter crel^TOndesanwaltschaft, Justizangestellter 0MB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt; Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27. September 1955 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz dahin geändert, dass der Angeklagte wegen staatsgefährdenden Nachrichtendienstes in Tateinheit mit Verletzung des Telegraphengeheimnisses verurteilt ist» Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last. Dem Angeklagten wird die seit dem 28, September 19r>4 ex'littene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate, übersteigt. Von Rechts wegen gründe s Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen staatsgefährdenden Nachrichtendienstes in Tateinheit mit Verletzung des Telegraphengeheimnisses und mit einem Ver-stoss gegen das Gesetz über Fernmeldeanlagen zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht erachtet ihn für überführt, in der Zeit Von September bis Dezember 1954 durch heimliche Anbringung von Verbindungsstük-ken an einen Hauptverteiler im Umschal träum der Vermittlungsstelle 54 der Poet in Berlin-Charlottenburg eine Verbindung zu dem Sowjetsektor derart hergestellt zu haben, dass vom Sowjetsektor aus trotz der Trennung des Telegraphenverkehrs jede beliebige Nummer des Amtes im Selbstwählbetrieb angesprochen und der gesamte ankommende und abgehende Gespräch^ verkehr der Rufnummer der Nummer der Kreisleitung Charlottenburg der SPD, abgehört werden konnte. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung der Aufklärungspflicht sowie Verletzung des sachlichen Rechts. Die Revision ist offensichtlich unbegründet. Die vom Landgericht in rechtlich einwandfreier Weise getroffenen Feststellungen erfüllen die Tacbe-stände der Strafvorschriften, die das Gericht der Verurteilung zugrundegelegt hat. Das Vorbringen der Revision zur Sachrüge erschöpft sich in Angriffen auf die Tatsachenfest-stellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts, deren Überprüfung in tatsächlicher Beziehung dem RevisionsgerDcht nicht zusteht. In keinem Punkt hat der Revisionsführer ferner dargetan, dass das Landgericht eine Beweiserhebung unterlassen habe, die nach der Sachlage notwendig gewesen wäre, weil sich die Aufklärung dieses oder jenes Punktes, den die Revision anführt, dem Gericht aufgedrängt hätte. Für keinen der von der Revision aufgeführten Umstände trifft dao su» Von einer Verletzung des Grundsatzes, dass bei vorliegendem Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist. kann keine Rede sein. Das Urteil lässt klar erkennen, dass das Gericht die volle Überzeugung davon erlangt hat. dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat. Dass es diese Überzeugung gewonnen hat aus einer Reihe von festgestellten Tatsachen, die nach seiner Meinung insgesamt genommen auf die Täterschaft des Angeklagten zwingend hinweisen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.. Die Wendung, dass' diese zu dem mittelbaren Beweis herangezogenen Begebenheiten "fast ausschliesslich nur den Angeklagten belasten", ist nicht dahin auszulegen, dass das Gericht, wie die Revision meint, damit "die Möglichkeit anderweiter Täterschaft offen" lässt. Es ist damit vielmehr gesagt, dass die meisten dieser belastenden Umstände allein den Angeklagten belasten, ohne einen Hinweis auf die mögliche Täterschaft noch einer anderen ' Person zu eröffnen. Wenn das Gericht aus einer Mehrzahl so starker Belastungsumstände zu der Überzeugung kommt, dass der Angeklagte der Täter ist, so liegt das im Rahmen der dem Tatriehter vorbehaltenen Beweiswürdigung. Ein Denk-• fehler liegt darin nicht. Zu Unrecht hat dasLandgericht allerdings angenommen, dass der zur Verurteilung wegen Verstosses gegen die §§ 10 und 16 des Gesetzes über die Fernmeldeanlagen vom 14. Januar 1928 erforderliche Strafantrag vorliege. An einem schriftlichen Strafverfolgungsbegehren der zuständigen Postbehörde fehlt es vielmehr. Die "Strafanzeige" vom 28. Dezember 1954 ist eine von Amts wegeii gemachte Zusammenfassung des Sachverhalts durch die Polizeibehörde selbst unter Einbeziehung v des Durchschlags einer vertraulichen Meldung des Fernsprechamts West in Berlin-Wilmersdorf an den Präsidenten der Landespostdirektion Berlin. Ein von der zuständigen Behörde gestelltes schriftliches Begehren des strafrechtlichen Einschreitens ist darin nicht enthalten. Dieser Mangel w&r von Amts wegen zu beachten und führte dazu, dass die Verurteilung wegen tat einheitlich mit dem Vergehen des Staat sgefäkv- denden Nachrichtendienstes und der Verletzung des Telegraphengeheimnisses begangenen Verstosses gegen das Gesetz über Fernmeldeanlagen wegfallen musste. Dass die Einbeziehung dieses Tatbestandes in die Verurteilung auf das Strafmass irgendeinen Einfluss gehabt hat* kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Strafe ist gemäss § 73 StGB mit Recht dem § 92 StGB entnommen worden. Gegenüber dieser Vorschrift und allenfalls dem Tatbestand der Verletzung des Telegraphengeheimnisses tritt der Unrechtsgehalt des Verstosses gegen das Gesetz über Fernmeldeanlagen hinsichtlich seines Unrechtsgehaltes durchaus in den Hintergrund. Zudem hat das Landgericht in den Gründen ausdrücklich ausgeführt, dass dieses Vergehen -wie auch das der Verletzung des Telegraphengeheimnisses- bei der Strafzu demessung ausser Betracht geblieben ist. So konnte das Urteil durch da3 Revisionsgericht selbst richtig gestellt werden, ohne dass es dazu der Zurückverweisung in die Tatsacheninstanz bedurft hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO. Dr.Geier Willms Weber • Dr.Mannzen Wirtzfeld