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BGH · 6 StR 38/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 38/54

IBarnen des Volkes ln der Strafsache gegen den städtischen Friedhofsarbeiter Adolf F aus geboren am wegen Vergehens gegen § 91 StGB Bie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in BUneburg vom 15. Jedoch wird.die Sache zur Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurtickverwiesen • Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts% sie ist unbegründet. Die Revision meint, die Strafkammer habe Beweis über den Inhalt des bei dem Angeklagten und einem anderen Beteiligten beschlagnahmten Schriftenmaterials erheben müsr sen. Br. Geier Br. Sauer Baldue Heimaan-Trosien Willms

Zitierte Normen: § 91 StGB § 102 StPO § 91 StGB
WillmsStGBAngeklagteBieInhaltBundesrichterBrAusführungunbegründetRevision

Volltext der Entscheidung

6 StR 38/54
2291 OOS
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IBarnen des Volkes ln der Strafsache gegen
 den städtischen Friedhofsarbeiter Adolf F aus	geboren	am
 wegen Vergehens gegen § 91 StGB
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Hai 1954t an der teilgenommen haben»

4 *

Senatspräsident Br. Geier . als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br. Sauer
 Bundesrichter Br. Baldus
 Bundesrichter Br. Heimann-Trosien
 Bundesrichter Br. Willms als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt WKtKKD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt*
Bie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in BUneburg vom 15. Mai 1955 wird verworfen.
Ber Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Jedoch wird.die Sache zur Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurtickverwiesen •
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Von Rechts wegen
+	Gründe«
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Der Angeklagte ist wegen Vergehens nach § 91 Abs. 1 StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts% sie ist unbegründet.
1.) Die Aufklärungspflicht ist nicht verletzt. Die Revision meint, die Strafkammer habe Beweis über den Inhalt des bei dem Angeklagten und einem anderen Beteiligten beschlagnahmten Schriftenmaterials erheben müsr sen. Dann würde sich, weil dieser Inhalt nicht strafbar gewesen sei, ergeben haben, dass der Durchsuchungsbefehl sachlich nicht gerechtfertigt gewesen und nur erlassen worden sei, um die kommunistische Partei bei den Vorbereitungen für die bevorstehende Wahl zu behindern. Infolgedessen fehle es an dem "Tatbestandsmerkmal der Pflichtgemässheit im Sinne des § 91 StGBM.
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Diese Ausführungen können die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht nicht begründen, da es auf die von der Revision vermissten Ausführungen nicht ankam. Die Ausführung des richterlichen Durchsuchungsbefehls war für die damit betrauten Palizeibeamten eine pflicht-gemässe Amtshandlung, da sie die rechtlichen Grundlagen dieses Befehls nicht nachzuprttfen hatten. Im übrigen njra-ren die Voraussetzungen des § 102 StPO nach den Peststellungen des Urteils gegeben? denn eine Durchsuchung darf schon dann vorgenommen werden,wenn zu vermuten ist, dass sie zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Schließ'
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lieh kommt es für den Tatbestand des § 91 StGB nicht darauf an, ob die behördliche Einzelmassnahme', .aus deren Anlass der Täter auf den Angehörigen der Behörde in ferset zungsabsicht einwirkt, pflichtmässig war, sondern allein7^ darauf, dass er die allgemein pflichtmässige Bereitschaft untergraben will. Bas Urteil trifft diese Peststellung, gegen deren Richtigkeit sich aus dem Inhalt der beschlagnahm^ ten Schriften keine Anhaltspunkte ergeben konnten.
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2.	) Bie Sachbeschwerde gegen den Schuldausspruch ist
 offensichtlich unbegründet.	!j|
3.	) Auch der Strafausspruch lässt keinen Rechtsfehler % erkennen. Bie Sache war lediglich zur Entscheidung über eint? etwaige Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) an das ^ Landgericht zurückzuverweisen.
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Br. Geier
 Br. Sauer
 Baldue
Heimaan-Trosien
 Willms
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