Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 13» Mai 1955 mit den Feststellungen aufgehoben» Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Der Angeklagte hat sich damit verteidigt, dass er nicht die FDJ, sondern die KPD habe fördern wollen. Die Strafkammer hat den Sachverhalt im Hinblick auf die Bestimmung des § 90 a Abs 3 StGB nur insoweit würdigen können, als die FDJ in .Betracht kam. Inzwischen hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die KPD verfassungswidrig ist. Es bedarf danach der tatrichterlichen Prüfung, ob der Angeklagte nicht schon deswegen nach einer der in dem Eröffnungsbeschluss bezeichneten Bestimmungen zu bestrafen i3t, weil er durch das ihm zur Last gelegte Verla Iten die KPD gefördert und unterstützt hat. deren Beachtung auch von dem Revisionsgericht nachzuprüfen ist (BGKSt 6, 292, 296), Da die Umstände ein Eingehen hierauf nahe legten, ist die Möglichkeit nicht auszuschlie3sen, dass das Landgericht sie übersehen und damit, das sachliche Recht verletzt hat. Im einzelnen wird insoweit auf die ein Urteil derselben Strafkammer betreffende Entscheidung des Senats 6 St R 78/55 vom 25. (■ Der Angeklagte hat behauptet, er habe nicht gewusst, dass es sich bei dem "II. Die Strafkammer sieht diese Einlassung als nicht widerlegt an, ohne sich jedoch mit verschiedenen allgemeinkundigen Tatsachen zu befassen, die auf eine solche Kenntnis des Angeklagten hindeuten könnten. b) Die Strafkammer wird die einzelnen seinerzeit in der "Wahrheit" erschienenen Artikel zu erörtern und danach zu entscheiden haben, ob dem Angeklagten der Zusammenhang zwischen der FDJ und der Veranstaltung in Berlin bekannt war (vgl das Urteil derselben Kammer in der Sache 2 a KMs l/55 vom 24.April 1956). c. ) Es wird der Inhalt des Flugblattes festzustellen sein, das der Angeklagte dem Zeugen EHIB^ushändigte; nach Angabe der Revision soll sich darin ein unmittelbarer Hinweis auf die FDJ befunden haben.
2274 062 M 4h» 6 St R 37/56 Im Namen, des Volkes In der Strafsache gegen den MechanikerErich K am 1913 i, geboren wegen Vergehen gegen §§ 90 a, 128, 129 StGB hat der 6, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5» September 1956, an der teilgenommen haben* Senatspräsident Dr» Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Br.Heimann-Trosien Bundesrichter Dr.Willms Bundesrichter Dr.Mannzen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt AHM * als Vertreter ae^BundesanwaltSchaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt* Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 13» Mai 1955 mit den Feststellungen aufgehoben» Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 5*. . Cr r ü n cl e : Der Angeklagte trat im Jahre 1948 der KPD hei. Von 1951 bis zu dem Prühsommer 1954 war er 1. Kreissekretär dieser Partei in Göttingen. Seit 1948 war er ständiger Leser der kommunistischen Tageszeitung ”Die Wahrheit”. Im Frühjahr 1954 verfasste er gemeinsam mit anderen Personen zwei Flugblätter, in denen die Jugend zur Teilnahme an dem ”11, Deutschlandtreffen” in Ostberlin eingeladen wurde. Diese Flugblätter wurden, zu dem Teil unter seiner Mitwirkung, Ende Mai 1954 in Göttingen verbreitet. Der Angeklagte versuchte ferner, den Zeugen EflHD durch persönliche Rücksprache zur Teilnahme zu veranlassen. Das Landgericht hat ihn von der Anklage, sich der Vergehen gegen §§ 90 a. 128 und 123 StGB schuldig gemacht zu haben, freigesproclien. Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. I. Der Angeklagte hat sich damit verteidigt, dass er nicht die FDJ, sondern die KPD habe fördern wollen. Die Strafkammer hat den Sachverhalt im Hinblick auf die Bestimmung des § 90 a Abs 3 StGB nur insoweit würdigen können, als die FDJ in .Betracht kam. Inzwischen hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die KPD verfassungswidrig ist. Das der Strafverfolgung hinsichtlich dieser Partei entgegenstehende Prozesshindernis ist somit fortgefallen. Es bedarf danach der tatrichterlichen Prüfung, ob der Angeklagte nicht schon deswegen nach einer der in dem Eröffnungsbeschluss bezeichneten Bestimmungen zu bestrafen i3t, weil er durch das ihm zur Last gelegte Verla Iten die KPD gefördert und unterstützt hat. Das Urteil muss allein aus diesem Grunde aufgehoben werden. ’ -U - ». * ,*}» M«' 'i: i » f <• r- < II» Aber auch die Urteilsbegründung, die sich auf die dem Angeklagten vorgeworfene Unterstützung der PDJ bezieht, ist rechtlich zu beanstanden. Die Strafkammer hat allgemeinkundige Tatsachen und Erfahrungssätze nicht erörtert., deren Beachtung auch von dem Revisionsgericht nachzuprüfen ist (BGKSt 6, 292, 296), Da die Umstände ein Eingehen hierauf nahe legten, ist die Möglichkeit nicht auszuschlie3sen, dass das Landgericht sie übersehen und damit, das sachliche Recht verletzt hat. Im einzelnen wird insoweit auf die ein Urteil derselben Strafkammer betreffende Entscheidung des Senats 6 St R 78/55 vom 25. Januar 1956 verwiesen, die einen .ähnlichen Sachverhalt', betraf, und folgendes hervorgehoben? (■ Der Angeklagte hat behauptet, er habe nicht gewusst, dass es sich bei dem "II. Deutschlandtreffen" um eine Veranstaltung der FDJ gehandelt habe. Die Strafkammer sieht diese Einlassung als nicht widerlegt an, ohne sich jedoch mit verschiedenen allgemeinkundigen Tatsachen zu befassen, die auf eine solche Kenntnis des Angeklagten hindeuten könnten. Die PDJ war die führende kommunistische Jugenverbindung, die trotz der gegen sie ergriffenen Massnahmen in der Bundesrepublik fortbestand. Das wird regelmässig jeder Funktionär der KPD gewusst haben, es sei denn, dass besondere Umstände ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Diese Umstände hätten dargelegt werden müssen. s i 5 t v 5- to jfC SS '> !> V Es ist ferner ein allgemein bekannter Erfahrungssatz,* dass die KPD ihre Beziehungen zur PDJ zu verbergen suchte und ihren Funktionären die Einhaltung dieser Linie zur Pflicht zu machen pflegte? es war zu erörtern, warum dies hier nicht geschehen sein soll. & ■a Es ist allgemeinkundig, dass sich die FDJ für die Errichtung einer Staatsordnung einsetzt, wie sie in der SBZ besteht Die Kenntnis von den Geheimhaltungsmassnahmen drängte sich für jeden Funktionär der KPD geradezu auf, zu demal wenn er wusste, dass die FDJ trotz der von den Landesregierungen gegen sie ausgesprochenen Verbote illegal weiter tätig war« Schliesslich v/ar der von der KPD seit langem gegen die Mitglieder der Bundesregierung sowie die Führer des Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Sozialdemokratie betriebene Verleumdungsfeldzug ebenfalls allgemeinbekannt} das kann einem Funktionär dieser Partei schwerlich entgangen sein, zu demal da das "Programm der nationalen Wiedervereinigung", dessen Studium allen Mitgliedern der KPD zur Pflicht gemacht wurde, insoweit ein beson-.ders aufschlussreiches Beispiel bot (vgl auch die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts hierzu), Dann lag aber die Wahrscheinlichkeit nahe« dass die Verhältnisse hinsichtlich des Jugendverbandes der KPD, nämlich der FDJ, nicht anders lagen. ii1 Das Urteil ergibt nicht, dass sich das Landgericht hier mit befasst hat} das wäre rechtlich fehlerhaft. /k- ■:, •'*A! ■ '4fr a-IIuBei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die Strafkammer noch folgendes zu beachten haben« a) Der Angeklagte hat an den "III. Weltjugendfestspielen". im August 1951 teilgenommen. Die massgebende Beteiligung der FDJ kann ihm damals schwerlich entgangen sein. Es wird zu prü-‘ fen 3ein, ob er nicht schon im Hinblick hierauf einen gleichen Schluss hinsichtlich de3 "II. Deutschlandtreffens" gezogen hat b) Die Strafkammer wird die einzelnen seinerzeit in der "Wahrheit" erschienenen Artikel zu erörtern und danach zu entscheiden haben, ob dem Angeklagten der Zusammenhang zwischen der FDJ und der Veranstaltung in Berlin bekannt war (vgl das Urteil derselben Kammer in der Sache 2 a KMs l/55 vom 24.April 1956). .•«S •M * * Vif ril fl M V$ f c. ) Es wird der Inhalt des Flugblattes festzustellen sein, das der Angeklagte dem Zeugen EHIB^ushändigte; nach Angabe der Revision soll sich darin ein unmittelbarer Hinweis auf die FDJ befunden haben. d. ) Schliesslich wird der in der Anklageschrift enthaltenen Behauptung nachzugehen sein- dass der Angeklagte seine Kenntnis von dem Zusammenhänge des "II. Deutschlandtreffens” mit der FDJ in dem Arbeitsgerichtsprozess selbst zugegeben hat. Die Entscheidung entspricht dem Anträge des Oberbundes- •r anwalts» Dr. Geier Scharpenseel Heimann-Trosien Willms Dr.Mannzen