Auf die Revisionen der Angeklagten Ste^H^n^a^s und ReBHB wird das Urteil des Landgerichts in Bineburg vom 6. Im Umfange der Aufhebung und für die Prüfung, ob den Angeklagten und SchflHHi Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. Abgesehen davon, dass ein entsprechender Antrag nicht durch die Sitzüngsniederschrift nachgewiesen ist, entzieht die Revision dieser Rüge selbst die Grundlage, indem sie vorträgt, alle diese Tatsachen, nämlich der Inhalt der Entwürfe, seien gerichfcsbekannt„ Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, das Gesetz sehe eine Aussetzung des Verfahrens nur in den Pallen des § 262 StPO vor, dessen Voraussetzungen aber nicht erfüllt seien. Auch wenn in Fällen der vorliegenden Art eine entsprechende Anwendung des § 262 StPO in Betracht kommt, so beruht das Urteil jedenfalls nicht auf der Ablehnung des Aussetzungsantrages; denn § 262 StPO verpflichtet nicht zur Aussetzung, sondern gibt nur die Möglichkeit hierzu, ohne die sachliche Entscheidungsbefugnis des Gerichts einzuschränken. Soweit die Revision die Hichtaussetzung auch deshalb beanstanden will, weil noch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 129 a StGB Vorgelegen habe, sind ihre Ausführungen verfehlt. a) Die Revision meint, § 90 a StGB dürfe nur auf solche Vereinigungen Anwendung finden, die nach dem Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30, August 1951 gegründet worden seien und deren Verfassunga-feindlichkeit schon in diesem Zeitpunkt bestanden habe. b) In demselben Urteil sind auch bereits, die Einwendungen widerlegt, die die Revision aus Art» 18 GrundG herleiten will» Die Bejahung der Verfassungswidrigkeit einer Vereinigung, die nicht politische Partei ist, durch den Strafrichter im Rahmen der Prüfung eines strafrechtlichen Vorwurfs gegen einen Angeklagten aus § 90 a Abs. 1 StGB ist verschieden von der Entscheidung, die das Bundesverfassungsgericht im Palle des Art. 18 GrundG erlässt. Hat jemand eines der in diesem Artikel genannten Grundrechte zu dem Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, so ist allerdings nur das Bundesverfassungsgericht berufen, auszusprechen, dass und in welchem Ausmass er das eine oder andere oder alle in Art. 18 genannten Grundrechte verwirkt hat. Diese Entscheidung schränkt im engeren oder weiteren Umfang den Gebrauch dieser Grundrechte durch den, der sie missbraucht hat, für die Zukunft ein. Dem Strafrichter steht diese Befugnis auch dann nicht zu, wenn er bei der Verurteilung eines Angeklagten aus § 90 a zu der Überzeugung kommt, dieser habe bei seiner Tätigkeit für die verfassungsfeindliche Vereinigung eines der frei-heitsrechte des Art. 18, etwa das der Koalitionsfreiheit, missbraucht. Bas Bundesverfassungsgericht verfügt dagegen auf Grund eines solchen Missbrauchs, dass der Betroffene das eine oder andere dieser Grundrechte oder sie alle für die Zukunft verwirkt hat. Selbst wenn der Strafrichter im Rahmen der Prüfung der Tat aus § 90 a Abs.l zu der Überzeugung kommen sollte, die Verfassungsfeindlichkeit der vom Angeklagten geförderten Vereinigung bestehe im Missbrauch des Grundrechts der Vereinigungsfreiheit, würde der Angeklagte durch die Verurteilung das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit keineswegs verwirkt haben. c) Bie Anwendung des § 129 StGB ist nicht davon abhängig, dass die strafbaren Handlungen der ausschliessliche Zweck oder die ausschliessliche Tätigkeit der Vereinigung sind. d) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach § 114- StGB lässt im Ergebnis ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen- Die Feststellungen sind zwar knapp aber ausreichende Demnach handelte es sich weder um eine harmlose Unmutsäusserung, noch um eine blosse Warnung vor den Folgen der Durchsuchung. Las reicht zur Anwendung des § 114 StGB aus; Dass der Angeklagte das angedrohte Übel selbst erst herbeiführen kann, wenn die Vorbedingung hierfür durch eine kommunistische Revolution geschaffen ist, schliesst den Begriff der Drohung nicht aus; es kommt allein darauf an, dass der Angeklagte das Übel mit dem Hinweis angedroht hat, er werde es zu gegebener Zeit selbst herbeiführen. e) § 90 a und § 129 StGB (in seiner jetzigen Passung) sind erst am 1, September 1951 in Kraft ge-treten.Insoweit kam also für den Umfang des Schuldspruchs nur die Tätigkeit der Angeklagten nach die- ' sem Zeitpunkt in Betracht. Die Peststellungen über die Tatzeit sind zwar nicht ganz klar, Pür den Beginn schliesst sich die Darstellung des Sachverhalts an den Zeitpunkt des Verbots der PDJ an, über den Zeitpunkt des Abschlusses fehlt jede ausdrückliche Angabe; er ergibt sich nur ungefähr und mittelbar aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe in Verbindung mit dem Eroffnungsbeschluss „ Gleichwohl bestehen keine Bedenken gegen den Umfang des Schuldspruchs- Das Urteil gibt nirgends einen Anlass zu der Annahme, die Strafkammer habe die unterschiedliche Geltungsdauer der angewendeten Strafbestimmungen übersehen. Auf sie findet daher nach § 105 JGG möglicherweise Jugendstrafrecht Anwendung-In jedem Fall tritt bei Heranwachsenden die allgemeine Strafmilderung nach § 106 JGG ein» Die Strafkammer muss diese Prüfung nachholen Die Frage betrifft nur den Strafausspruch, da für Heranwachsende nur die §§ 4 - 32 JGG ih Betracht kommen können, nicht auch § 3 JGG. Offensichtlich hatte jedoch die Strafkammer insoweit keine Bedenken, Zur Prüfung steht daher auch bei dem Angeklagten Steff^HHD nur noch die Straffrage. Der Senat hat bereits durch Urteil vom 24« März 1954 (6 StR 84/54) entschieden, dass § 32 JGG auch für fortgesetzte Straftaten gilt. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob die Strafkammer auch die im Urteil erwähnten Briefe einziehen wollte, bejahendenfalls, ob und aus welchem Grunde die Strafkammer in ihnen Schriften gesehen hat, die zur Begehung der Straftaten gebraucht wurden oder bestimmt waren (§40 StGB).
2292 058 2 % 6 StR 56/54 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen aus lr) den Rundfunkmechaniker Helmut R dort geboren am 2.) den Elektroinstallateur Gerhard. W ^■■aus 01 ggggl, geboren am 9. BHBl in St 3») die berufslose Lisa Sch RflHPW aus CflHBP, dort geboren amj •40 den Schäftemaclier Kurt S t e . aus OfllP, dort geboren am | ' 5;) den Arbeiter Walter aus C| dort geboren am flfc» BNpBPF? 6.) denTiscblergesellen Joachim ReJBMMBl aus dort geboren am flW; «egen Beamtennötigung u.a. ' H % ss 4 0K V.S hat der 6, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5« Mai 1954; an der teilgenommen haben* Senatspräsident Br. ßeier als Vorsitzender» Bundesrichter Br. Sauer Bundesrichter Br. Baldus Bundesrichter Br. Heimann-Trosien Bundesrichter Br. Willras als beisitzende Richter» Oberstaatsanwalt flU als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Jus fcizangestellter BHB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt* Auf die Revisionen der Angeklagten Ste^H^n^a^s und ReBHB wird das Urteil des Landgerichts in Bineburg vom 6. Bezember 1952, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. ' 'Vf C -»V i) y, - *+•* v* Auf die Revisionen aller Angeklagten wird das Urteil aufgehoben, soweit auf Einziehung erkannt worden ist» Eie weitergehenden Revisionen werden verworfen. Im Umfange der Aufhebung und für die Prüfung, ob den Angeklagten und SchflHHi Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 9 2 > J G r Ü n des Es sind verurteilt worden« der Angeklagte wegen Beamtennötigung und wegen fortgesetzten Vergehens nach § 90 a StGB in Tateinheit mit Vergehen nach den §§ 128, 129 StGB zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis, die anderen Angeklagten wegen fortgesetzten in Tateinheit begangenen Vergehens nach den §§ 128, 129 StGB, zu sieben Monaten, die übrigen Angeklagten zu je drei Monaten Gefängnis, Ausserdem wurden sämtliche bei den Angeklagten beschlagnahmten Schriften und Druckerzeugnisse, sowie drei 100 ‘ DM-Banknoten eingezogen. Sämtliche Angeklagte haben Revision eingelegt; sie rügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts- Die Rechtsmittel sind nur teilweise begründet, 1.) Die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch, a) Dass § 74 a GVG mit dem Grundgesetz in Einklang steht, hat der Senat bereits mehrfach entschieden; weitere Ausführungen erübrigen sich. b) Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass über den Inhalt der Entwürfe zu dem Generalvertrag und zu dem Deutschlandvertrag nicht der angebotene Urkundenbeweis durch Vorlesen erhoben worden sei. Abgesehen davon, dass ein entsprechender Antrag nicht durch die Sitzüngsniederschrift nachgewiesen ist, entzieht die Revision dieser Rüge selbst die Grundlage, indem sie vorträgt, alle diese Tatsachen, nämlich der Inhalt der Entwürfe, seien gerichfcsbekannt„ c) Die Verteidigung hatte beantragt, das Strafverfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit der FDJ auszusetzen. Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, das Gesetz sehe eine Aussetzung des Verfahrens nur in den Pallen des § 262 StPO vor, dessen Voraussetzungen aber nicht erfüllt seien. Ob diese Begründung .zutrifft, kann hier dahingestellt bleiben. Auch wenn in Fällen der vorliegenden Art eine entsprechende Anwendung des § 262 StPO in Betracht kommt, so beruht das Urteil jedenfalls nicht auf der Ablehnung des Aussetzungsantrages; denn § 262 StPO verpflichtet nicht zur Aussetzung, sondern gibt nur die Möglichkeit hierzu, ohne die sachliche Entscheidungsbefugnis des Gerichts einzuschränken. Im übrigen war im Zeitpunkt der Hauptverhandlung kein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig, das geeignet gewesen wäre, eine Entscheidung ’’Über die Frage der Verfassungsfeindlichkeit der FDJ” herbeizuführen, wie die Tatsache zeigt, dass die ’’Verfassungsbeschwerde” gegen den Beschluss der Bundesregierung inzwischen als unzulässig verworfen wurde. Soweit die Revision die Hichtaussetzung auch deshalb beanstanden will, weil noch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 129 a StGB Vorgelegen habe, sind ihre Ausführungen verfehlt. Eine solche Entscheidung ist nur die Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 129 a StGB; die Anwendbarkeit der §§ 90 a, 128, 129 StGB hängt von dieser Entscheidung nicht ab. d) Welcher Verfahrensverstoss darin liegen soll» dass das Urteil die Note der Sowjetunion an die Westmächte vom 10. März 1952 mit keinem Wort erwähne, ist nicht ersichtlich. Dem Antrag der Verteidigung, die Note zu verlesen, ist entsprochen worden. Die Strafkammer v;ar nicht verpflichtet, die Note in den Urteilsgründen zu erwähnen, wenn sie ihr für die Entscheidung keine Bedeutung beimass, Die Angabe der Beweistatsachen in den Urteilsgrtinden ist ohnehin nicht zwingend vorgeschrieben (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO) e) Die Verteidigung hatte den Dandtagsabgeordne-ten Angenfort als Zeugen für die Tatsache benannt, dass die PDJ-Westdeutschland organisatorisch völlig von der FDJ in der DDR getrennt sei und ihren Weisungen nicht unterliege, dass ferner Geschäftsleitung, Vorstand, Sitz und Statut bekannt seien und dass das sogenannte Vier-Punkt e-Programm tatsächlich auch erstrebt werde. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, wefl es gerichtsbekannt sei, dass die PDJ-Westdeutschland organisatorisch nicht völlig von der PDJ in der DPR getrennt sei, vielmehr Weisungen von dort entgegennehme. Nach § 244 Abs. 5 StPO darf ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist. Zu den offenkundigen gehören auch die ge-richtsbekannten Tatsachen» Die Ablehnung des Beweisantrages begegnet daher keinen Bedenken. 2») Auch die sachlichrechtlichen Angriffe gegen den Schuldspruch erweisen sich im wesentlichen als unbegründet. Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die FDJ-V,Ostdeutschland eine Vereinigung ist, deren Zwek-ke und deren Tätigkeit sich gegen die verfassungsmässige Ordnung der Bundesrepublik richten (§ 90 a StGB), die FDJ-Westdeutschland eine Verbindung ist, deren Verfassung und deren Zweck vor der Staatsregierung geheimgehalten werden soll (§ 128 StGB), die FDJ-Westdeutschland eine Vereinigung ist, deren Zwek-ke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, strafbare 'Handlungen zu begehen (§ 129 StGB), Nach den ausführlichen und sehr sorgfältigen Feststellungen des Urteils begegnet diese Annahme keinen Bedenken* Insoweit bewegen sich die Ausführungen der Revision zu dem Teil auf dem ihr verschlossenen tatsächlichen Gebiet. Die Einzelangriffe der Revision zur Schuldfrage sind unbegründet. • a) Die Revision meint, § 90 a StGB dürfe nur auf solche Vereinigungen Anwendung finden, die nach dem Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30, August 1951 gegründet worden seien und deren Verfassunga-feindlichkeit schon in diesem Zeitpunkt bestanden habe. Diese Auffassung geht offensichtlich fehl; sie wird unmittelbar durch den Wortlaut der Vorschrift widerlegt* Die Strafdrohung richtet sich gegen den Gründer, den Rädelsführer und den Hintermann einer verfassungsfeindlichen Vereinigung. Dass der Gründer nur bestraft werden ~ 7 - kann,» wenn die Verfassungsfeindlichkeit der Vereinigung schon im Zeitpunkt der Gründung feststeht, ist selbstverständlich» Im Übrigen aber kommt es nur darauf an, dass die Vereinigung im Zeitpunkt der Tat verfassungsfeindlich ist» Jede andere Auslegung wäre sinnwidrig. In diesem Sinne hat der Senat bereits durch Urteil vom 24. März 1954 entschieden (6 StR 58/54), b) In demselben Urteil sind auch bereits, die Einwendungen widerlegt, die die Revision aus Art» 18 GrundG herleiten will» Die Bejahung der Verfassungswidrigkeit einer Vereinigung, die nicht politische Partei ist, durch den Strafrichter im Rahmen der Prüfung eines strafrechtlichen Vorwurfs gegen einen Angeklagten aus § 90 a Abs. 1 StGB ist verschieden von der Entscheidung, die das Bundesverfassungsgericht im Palle des Art. 18 GrundG erlässt. Hat jemand eines der in diesem Artikel genannten Grundrechte zu dem Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, so ist allerdings nur das Bundesverfassungsgericht berufen, auszusprechen, dass und in welchem Ausmass er das eine oder andere oder alle in Art. 18 genannten Grundrechte verwirkt hat. Diese Entscheidung schränkt im engeren oder weiteren Umfang den Gebrauch dieser Grundrechte durch den, der sie missbraucht hat, für die Zukunft ein. Dem Strafrichter steht diese Befugnis auch dann nicht zu, wenn er bei der Verurteilung eines Angeklagten aus § 90 a zu der Überzeugung kommt, dieser habe bei seiner Tätigkeit für die verfassungsfeindliche Vereinigung eines der frei-heitsrechte des Art. 18, etwa das der Koalitionsfreiheit, missbraucht. Auch wenn der Strafrichter in den Gründen seines Urteils einen solchen Missbrauch fest- stellt, greift er der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art» 18 nicht vor» Er straft eine in der Vergangenheit liegende Tat, mag durch sie auch eines der Grundrechte des Art« 18 missbraucht worden sein. Bas Bundesverfassungsgericht verfügt dagegen auf Grund eines solchen Missbrauchs, dass der Betroffene das eine oder andere dieser Grundrechte oder sie alle für die Zukunft verwirkt hat. Selbst wenn der Strafrichter im Rahmen der Prüfung der Tat aus § 90 a Abs.l zu der Überzeugung kommen sollte, die Verfassungsfeindlichkeit der vom Angeklagten geförderten Vereinigung bestehe im Missbrauch des Grundrechts der Vereinigungsfreiheit, würde der Angeklagte durch die Verurteilung das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit keineswegs verwirkt haben. Benn ihm bliebe es unbenommen, sich in Ausübung dieses Rechts einer nicht verfassungsfeindlichen Vereinigung anzuschliessen. Auch im Pall seiner Verurteilung bliebe also noch Raum für eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 18 GrundG, Benselben Standpunkt hat im Übrigen auch der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 1; Februar 1954 (III ZR 233/52) eingenommen» c) Bie Anwendung des § 129 StGB ist nicht davon abhängig, dass die strafbaren Handlungen der ausschliessliche Zweck oder die ausschliessliche Tätigkeit der Vereinigung sind. Ihre Begehung braucht auch nicht der von der Vereinigung verfolgte Endzweck zu sein. Auch wenn die strafbaren Handlungen nach dem Willen der Führer der Vereinigung und ihrer Kitglieder die Erreichung des Endzieles erst vorbereiten sollen, bleibt Zweck und (Tätigkeit der Vereinigung zunächst auf die Begehung dieser strafbaren Handlungen und damib auf die Begehung strafbarer Handlungen im Sinne des § 129 StGB gerichtet - d) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach § 114- StGB lässt im Ergebnis ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen- Die Feststellungen sind zwar knapp aber ausreichende Demnach handelte es sich weder um eine harmlose Unmutsäusserung, noch um eine blosse Warnung vor den Folgen der Durchsuchung. Vielmehr hat der Angeklagte den Kriminalpolizeimeister SchuOB» durch die Drohung, er werde "bei einem neuen Nürnberg" mit ihm abrechnen, nötigen wollen, von der Durchsuchung Abstand zu nehmen. Las reicht zur Anwendung des § 114 StGB aus; Dass der Angeklagte das angedrohte Übel selbst erst herbeiführen kann, wenn die Vorbedingung hierfür durch eine kommunistische Revolution geschaffen ist, schliesst den Begriff der Drohung nicht aus; es kommt allein darauf an, dass der Angeklagte das Übel mit dem Hinweis angedroht hat, er werde es zu gegebener Zeit selbst herbeiführen. In diesem Sinne hat der Senat bereits durch Urteil vom 31. föärz 1954 (6 StR 8/54) entschieden. Ob die Strafkammer in diesem Zusammenhang die Anwendbarkeit des § 91 StGB aus zutreffenden Gründen verneint hat, kann dahingestellt bleiben. Der Angeklagte wird dadurch nicht beschwert. - 10- e) § 90 a und § 129 StGB (in seiner jetzigen Passung) sind erst am 1, September 1951 in Kraft ge-treten.Insoweit kam also für den Umfang des Schuldspruchs nur die Tätigkeit der Angeklagten nach die- ' sem Zeitpunkt in Betracht. Die Peststellungen über die Tatzeit sind zwar nicht ganz klar, Pür den Beginn schliesst sich die Darstellung des Sachverhalts an den Zeitpunkt des Verbots der PDJ an, über den Zeitpunkt des Abschlusses fehlt jede ausdrückliche Angabe; er ergibt sich nur ungefähr und mittelbar aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe in Verbindung mit dem Eroffnungsbeschluss „ Gleichwohl bestehen keine Bedenken gegen den Umfang des Schuldspruchs- Das Urteil gibt nirgends einen Anlass zu der Annahme, die Strafkammer habe die unterschiedliche Geltungsdauer der angewendeten Strafbestimmungen übersehen. f) Schliesslich ist auch die innere Tatseite bei allen Angeklagten bedenkenfrei festgestellt. 30 Die allgemeinen Strafzu demessungserwägungen sind nicht zu beanstanden. Inzwischen ist jedoch das Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 in Kraft getreten, dessen Bestimmungen auch auf Verfehlungen anzuwenden sind, die vor dem Inkrafttreten begangen wurden (§ 116 JGG). Die Angeklagten und Red^ waren zur Zeit der Tat während ihrer ganzen Dauer Heranwachsen- - 11- ll de im Sinne des Gesetzes. Auf sie findet daher nach § 105 JGG möglicherweise Jugendstrafrecht Anwendung-In jedem Fall tritt bei Heranwachsenden die allgemeine Strafmilderung nach § 106 JGG ein» Die Strafkammer muss diese Prüfung nachholen Die Frage betrifft nur den Strafausspruch, da für Heranwachsende nur die §§ 4 - 32 JGG ih Betracht kommen können, nicht auch § 3 JGG. Der Angeklagte Bte^HHHM^ hat am 7, November 1951 das 18, Lebensjahr vollendet, war also bis zu diesem Zeitpunkt noch Jugendlicher im Sinne des Gesetzes. Die Strafkammer hat nicht ausdrücklich erörtert, ob der Angeklagte in diesem Zeitraum strafrechtlich verantwortlich war (§ 5 des damals noch geltenden Reichsjugendgericht sgesetzes) . Offensichtlich hatte jedoch die Strafkammer insoweit keine Bedenken, Zur Prüfung steht daher auch bei dem Angeklagten Steff^HHD nur noch die Straffrage. Hierbei ist zunächst zu entscheiden, ob für die nach dem 7- November 1951 liegende strafbare Tätigkeit an sich das allgemeine Strafrecht anzuwenden ist oder ob der Angeklagte insoweit wie ein Jugendlicher zu beurteilen ist (§ 105 JGG). Im letzten Fall kommt ohne weiteres für die ganze Tat Jugendstrafrecht in Betracht. Im ersten Fall dagegen ist die Entscheidung nach § 32 JGG zu treffen. Der Senat hat bereits durch Urteil vom 24« März 1954 (6 StR 84/54) entschieden, dass § 32 JGG auch für fortgesetzte Straftaten gilt. Infolgedessen ist in diesem Fall zu prüfen, in welchem Zeitabschnitt das Schwergewicht des fortgesetzten Vergehens nach den §§ 128, 129 StGB liegt. 12 - Bei den Angeklagten W^^und SchflBHB hat die Strafkammer lediglich noch zu prüfen, ob diesen Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden kann (§ 23 StGB) > 4-) Für die Anordnung der Einziehung fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit des Urteilsausspruchs. Diese Bestimmtheit ist schon deshalb nicht entbehrlich, weil sie die Grundlage für den statthaften Umfang der Vollstreckung bildet. Andernfalls ist auch dem Revisionsgericht die Nachprüfung richtiger Rechtsanwendung verwehrt. Hinsichtlich der eingezogenen Geldscheine ist ausreichende Bestimmtheit gegeben, im übrigen aber nicht. Die Schriften und Druckerzeugnisse sind weder dem Inhalt noch der Zahl nach bezeichnet. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob die Strafkammer auch die im Urteil erwähnten Briefe einziehen wollte, bejahendenfalls, ob und aus welchem Grunde die Strafkammer in ihnen Schriften gesehen hat, die zur Begehung der Straftaten gebraucht wurden oder bestimmt waren (§40 StGB). Bei der gegebenen Sachlage werden die einzelnen Schriften und die jeweiligen Eigentumsverhältnisse gesondert zu beurteilen sein. Auoh bei den Geldscheinen fehlen bisher alle Feststellungen über die Eigentumsverhältnisse; sie können nicht nach § 40 StGB eingezogen werden, sofern sie keinem der Täter gehörten. Gegenüber dem Angeklagten kommt allerdings auch die Anwendung des § 86 StGB in Verbindung mit § 98 Abs. 2 StGB in Betracht* Hach diesen Vorschriften ist die Einziehung unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zulässig, gegebenenfalls aber wegen der Bestimmung des § 86 Abs* 2 StGB zwecklos - Br.. Sauer Heimann-Trosien Willms Dr. Geier Baldus