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BGH · St R 34/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: St R 34/56

als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkanntt Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgericht^ in Koblenz vom 23. Sie fürchten die deutsche Arbeiterklasse, die in ihren großen Streiks in Hamburg und Bayern gezeigt hat, dass sie zu kämpfen versteht und nicht mehr gewillt ist, unter den Bedingungen des wachsenden sozialen Elends und der Kriegsvorbereitungen in Westdeutschland zu leben". November als den Tag zu dem Start des Prozesses gegen die KPD anberaumt. Protestiert bei den Bauernverbänden, zwingt die Bundestagsabgeordneten durch eine Vielzahl von Briefen, eine Änderung der deutschen Politik herbeizuführen, Arbeiter, Techniker und Ingenieure! Protestiert in den Betrieben, in den Gewerkschaftsversammlungen, in allen Massenorganisationen gegen das angedrohte Verbot der KP, Fordert die sofortige Absetzung des Verhandlungstermins am 23« November. Das Landgericht fasst das Flugblatt dahin auf, dass Ziel des Flugblatts und damit des Angeklagten gewesen sei, den KPD-Prozeß vor dem Bundesverfassungsgericht durch Gewalt zu beeinflussen und zu verhindern. Als Mittel der Gewalt verweise er auf den Streik, mit dem die Arbeiterklasse in Bayern und Hamburg Erfolg gehabt habe. KPD-Prozess mit Hilfe von Streiks "zu beeinflussen und zu verhindern", ist nicht zutreffend» Die Auslegung reiner Gedankenäusserung fällt zwar in den Ent sehe i dungab ere.-.ch des Tatrichters. November zu fordern, die Freilassung aller verhafteten Patrioten zu verlangen, Steher weder in räumlichem Zusammenhang mit dem erwähnten Hinweis auf die Streiks in Bayern und Hamburg, noch liegt -was wichtiger istein innerer Zusammenhang mit der früheren Erwähnung dieser Streiks vor, der bei unvoreingenommener Betrachtung eine Auslegung dahin erlaubte-diese Forderungen sollten im Wege von Streiks erhoben und durchgesetzt werden. ziemlich wahllosen Zusammenstellung von tatsächlichen Hinweisen, politischen Tagesparolen, grundsätzlichen Forderungen, politischen Erwägungen und Schlagwcrten im ersten Teil des Flugblattes beispielsweise als Beweis dafür erwähnt, dass die Arbeiterklasse "zu kämpfen stehe und nicht gewillt sei, unter den Bedingungen des wachsenden sozialen Elends und der Kriegsvorbereitungen in Westdeutschland zu leben”; diesen Widerstand des deutschen Volkes fürchteten "die Kriegstreiber". Das ist ein ganz anderer Gedahkengang als derjenige, der im zweiten Teil des Flugblattes mit dem stark hervorgehobenen Satz beginnt: "Der Prozess gegen die KPD darf nicht stattfinden" und in der Aneinanderreihung von Aufrufen zu politischen Aktionen der verschiedensten Art besteht. Unzutreffend geht somit das Landgericht davon aus, dass das Flugblatt zur Erreichung des Zieles, den KFD-Prozess zu beeinflussen und zu verhindern j auf das Mittel des Streiks verweise. richtig, mit dem Landgericht anzunehmen, dass der Ange-klagte damit, dass er in dieser Porm zwecks Beeinflussung und Verhinderung des Prozesses zu dem Streik aufrief, auf das Mittel der Gewalt verwiesen habe. Mr die Präge des Hochverrats hat der Senat dargclegi dass umfassende Streikmaßnahmen unter bestimmten Umständen als Gewalt anzusehen sind, dann nämlich, wenn durch einen Massen- oder Generalstreik die Versorgung der Bevölkerung mit den lebensnotwendigen Gütern und Diensten infolge Störung des reibungslosen Ineinandergreifens der vielfältigen Einrichtungen, Betriebe und Tätigkeiten des modernen Daseins in Präge gestellt, eine Läh»ungrdes gesamten öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens ein-tritt, das ordnungsmässige Arbeiten des Staatsapparates unmöglich wird und Zustände sich herausbilden, durch die sich die verfassungsmässige*. Denn von Streitanaßnahmen, die nach ihrer besonderen Ausgestaltung -etwa dem zu dem erstrebten Ziel in deinem Verhältnis stehenden Umfang, nach ihrer ernstlich gefährdenden Auswirkung auf weitere Kreise Unbeteiligter- mit solch rücksichtsloser Wucht die Daseir.sgrund-lage und EntSchliessungsfreiheit des Angegriffenen unmittelbar treffen, dass sie eine der körperlichen Kraft ent -faltung vergleichbare Wirkung hätten, ist hier nicht die Rede. Die in dem Flugblatt erwähnten Streiks in Bayern und Hamburg gehören jedenfalls nicht zu der Art von Streikunternehmungen, die nach den vorerwähnten Gesichtspunkten unter den Begriff der Gewalt fallen. Die mit dem Flugblatt angesprochenen Arbeitnehmer hätten es somit, selbst wenn der Hinweis auf diese Streiks, wie das Landgericht angenommen hat, in Verbindung zu bringen gewesen wäre mit der Aufforderung, gegen das angedrohte Verbot der KPD zu protestieren und die sofortige Absetzung des Verhandlungstermins am 23» November zu fordern, mit solchen Streiks nicht unternommen, das Bundesverfassungsgericht durch Gewalt zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu nötigen. Nach | 354 Abs 1 StPO hatte das Revisionsgericht in diesem Falle in der Sache selbst zu entscheiden- Ein strafbarer Tatbestand im Sinne der §§ 111, 110, 114 StGB ist nach den Feststellungen des Landgerichts nicht gegeben. Das Flugblatt enthält weder die Aufforderung, es zu unternehmen, durch Gewalt das Bundesverfassungsgericht oder auch ’’Adenauer", d.h. den Bundeskanzler und die Bundesregierung, die nach der Vorstellung des Angeklagten offenbar auch auf den Fortgang des Prozesses einzuwirken in der Lage sind, zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu nö- es wird lediglich dazu aufgefordert, geren das angedrohte Verbot der KPD zu protestieren und die Absetzung des Verhandlungstermins am 23. Auch wird der Bundeskanzler als "Kriegstreiber” bezeichnet und in diesem Zusammenhang von "offenem faschistischen Terror" gesprochen- Soweit in diesen Äusserungen eine Beleidigung des Bundeskanzlers oder eine Verunglimpfung im Sinne des § 97 StGB zu sehen ist, kommt nach Lage der Dinge eine Verurteilung nicht in Betracht, da ein Strafantrag oder eine Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht vorliegt.

Zitierte Normen: § 81 StGB
AdenauerGewaltStGBAngeklagteAufforderungFlugblattLandgerichtStreikKPDAuslegung

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!	2276 001
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz? §§ 81, 105 ff, 115, 114, 240 StGB. *
Rechtssatz? Zur.Frage, inwieweit Streiks als "Gewalt* anzusehen sind.
Aktenzeichens 6 St R 34/56
Urteil des BGH vom 18.Juli 1956 Landgericht Koblenz

6 St R 34/56
I m Hamen des Volkes
 In der Strafsache
 gegen
den Schriftleiter Helmut
 geboren am
928 in
 aus
wegen eines Vergehens der Aufforderung zu strafbaren Handlungen
 hat der 6, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18> Juli 1956, an der teilgenommen haben?
Senatspräsident Pr.Geier als Vorsitsender,
 Bundesrichter Br.Wi11ms
 Bundesrichter Weber
 Bundesrichter Br .Mannten
 Bundesrichter Wirtzfeid als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt MHHP
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter^BH^
als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkanntt
 Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgericht^ in Koblenz vom 23. Februar 1956 aufgehoben.
Bas Verfahren wird eingestellt.
Bie Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
.  
G r ü n d e t
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil einer in staatsgefährdender Absicht begangenen Aufforderung zu strafbaren Handlungen für schuldig erlcsnnt und‘ zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt er Verletzung des sachlichen Rechts. Die Revision ist begründet.
Der Verurteilung liegt ein Flugblatt der Landesleitung der KPD Rheinland-Pfalz zugrunde, das der Angeklagte entworfen und als Verantwortlicher gezeichnet hat und das am 22. Oktober 1954 in etwa 8 bis 10 000 Stücken im Wiedbachtal bei Neuwied mit Kraftfahrzeugen verteilt worden ist. Der Angeklagte ist seit dem 1. Oktober 1945 Mitglied der KPD und bei dieser "als Redakteur in der Form tätig, dass er Flugblätter verfasst und als Verantwortlicher unterzeichnet”. Weitere Feststellungen über die politische Betätigung des Angeklagten enthält das Urteil nicht. Das fragliche Flugblatt ist überschriebens
"Jetzt müssen die Werktätigen gemeinsam handeln!"
Es geht aus von den für "Adenauer" ungünstig verlaufenen Wahlen in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen, spricht von der wachsenden Ausbeutung der deutschen Arbeiterklasse durch Rationalisierung, von den steigenden Preisen, der Erhöhung der Mieten und Soziallasten und forderts Schluß mit den Kriegsvorbereitungen, den Manövern, den Landbeschlagnahmen, dem Bau von Atommunitionsbunkern und Bensinlagern. In diesem Zusammenhang heißt ess
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"Die Kriegstreiber fürchten den Widerstand des deutschen Volkes. Sie fürchten die deutsche Arbeiterklasse, die in ihren großen Streiks in Hamburg und Bayern gezeigt hat, dass sie zu kämpfen versteht und nicht mehr gewillt ist, unter den Bedingungen des wachsenden sozialen Elends und der Kriegsvorbereitungen in Westdeutschland zu leben".
In diesem Kampfe habe sich die kommunistische Partei Deutschlands mutig an die Spitze gestellt. Darum habe Adenauer den 23. November als den Tag zu dem Start des Prozesses gegen die KPD anberaumt. Der Prozess gegen die KPD dürfe nicht stattfinden. Der sich damit abzeichnenden gefahrdrohenden Entwicklung müsse Einhalt geboten werden. Dazu sei die deutsche Arbeiterklasse in der läge, wenn sie geschlossen zusammenstehe und für die Verwirklichung der Volkskammervorschläge kämpfe, die den Weg zur friedlichen Wiedervereinigung Deutschlands wiesen. Das Flugblatt schliesst mit den Sätzen:
"Arbeiter und Gewerkschaftler! Verstärkt die Delegationsbewegung, schmiedet die Bande unseres Vaterlandes enger! Bauern in Rheinland-Pfalz! Macht durch Euren geschlossenen Kampf den Dandbeschlag-nahmen und Kriegsvorbereitungen ein Ende. Protestiert bei den Bauernverbänden, zwingt die Bundestagsabgeordneten durch eine Vielzahl von Briefen, eine Änderung der deutschen Politik herbeizuführen, Arbeiter, Techniker und Ingenieure! Verweigert Eure Mitarbeit beim Bau von Munitionsbunkern, Flugplätzen und Benzinlagern. Wir brauchen keine Wohnungen für die amerikanischen Besatzer, wir brauchen Wohnungen für die deutschen Menschen, die nach fast 10-jähriger Beendigung des Krieges zu ‘ einem grossen Teil noch immer in Baracken und Hütten hausen.
Adenauer ist schwach, seine EVG-Politik hat Schiffbruch erlitten.
Jetzt gilt es, in einheitlichem Handeln den Militarismus und Faschismus endgültig zu zerschlagen.
An alle Menschen ergeht deshalb unser Rufs Schliesst Euch zusammen! Macht den Kriegsvorberei-
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tungen, dem faschistischen Terror ein Ende! Protestiert in den Betrieben, in den Gewerkschaftsversammlungen, in allen Massenorganisationen gegen das angedrohte Verbot der KP, Fordert die sofortige Absetzung des Verhandlungstermins am 23« November.
Verlangt die Freilassung aller verhafteten Patrioten! Erhebt Eure Stimmen für die Durchführung der Volkskammervorschläge, um die Gefahr des Krieges und des Faschismus endgültig abzuwenden, um eine friedliche Entwicklung in ganz Deutschland herbeizuführen-."
Das Landgericht fasst das Flugblatt dahin auf, dass Ziel des Flugblatts und damit des Angeklagten gewesen sei, den KPD-Prozeß vor dem Bundesverfassungsgericht durch Gewalt zu beeinflussen und zu verhindern. Als Mittel der Gewalt verweise er auf den Streik, mit dem die Arbeiterklasse in Bayern und Hamburg Erfolg gehabt habe. Damit rufe der Angeklagte einen unbestimmten Personenkreis zur Begehung einer strafbaren Beanrtennötigung im Sinne des § 114 StGB auf, und zwar habe er, da er gewusst und auch gewollt habe, dass das von ihm verfasste und unterschriebene Flugblatt mittels des Propagandaapparates der KP verbreitet werden sollte, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den Verteilern, somit als Mittäter, an der Verbreitung mitgearbeitet. Da er mit dem Flugblatt die Unabhängigkeit des Bundesverfassungsgerichts in diesem Falle des anhängigen KP-Prozesses habe antasten wollen, habe er in der. Äbsi-cht gehandelt, den in § 88 StGB
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angeführten Verfassungsgrundsatz' der Unabhängigkeit der Gerichte ausser Geltung zu setzen, sodass die Tat "in staatsgefährdender Absicht gemäss § 94 StGB" begangen sei.
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Die Auslegung, die das Landgericht dem Flugblatt gibt, dass nämlich darin die Arbeiter aj.ufgefordert würden, den
KPD-Prozess mit Hilfe von Streiks "zu beeinflussen und zu verhindern", ist nicht zutreffend» Die Auslegung reiner Gedankenäusserung fällt zwar in den Ent sehe i dungab ere.-.ch des Tatrichters. Sie ist, sofern sie sich in bedenken-freier Weise auf unanfechtbar festgestellte Tateacher. gründet, auch vom Revisionsgericht der Entscheidung zugrundezulegen. Es unterliegt aber der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, ob der Auslegungsvorgang bedenkenfrei ist, ob die Schlussfolgerungen, auf der die Auslegung beruht, einen Fehler äufweisen, sei es einen Rechtsirrtum, einen Verstoss gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln (vgl. RGSt 51» 151.
 154)» Die Auslegung des Flugblatts durch das Landgericht widerspricht den Denkgesetzen. Die Forderung, dass der Prozess gegen die KFD nicht stattfinden dürfe, die Aufforderung an "alle Menschen", sich zusaramenzuscblies-sen, in den Betrieben usw. gegen das angedrohte Verbot der KP zu protestieren, die sofortige Absetzung des Verhandlungstermins am 23. November zu fordern, die Freilassung aller verhafteten Patrioten zu verlangen, Steher weder in räumlichem Zusammenhang mit dem erwähnten Hinweis auf die Streiks in Bayern und Hamburg, noch liegt -was wichtiger istein innerer Zusammenhang mit der früheren Erwähnung dieser Streiks vor, der bei unvoreingenommener Betrachtung eine Auslegung dahin erlaubte-diese Forderungen sollten im Wege von Streiks erhoben und durchgesetzt werden. Davon ist in dem Flugblatt keine Rede. Die Streiks in Hamburg und Bayern sind in der
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ziemlich wahllosen Zusammenstellung von tatsächlichen Hinweisen, politischen Tagesparolen, grundsätzlichen Forderungen, politischen Erwägungen und Schlagwcrten im ersten Teil des Flugblattes beispielsweise als Beweis dafür erwähnt, dass die Arbeiterklasse "zu kämpfen
 stehe und nicht gewillt sei, unter den Bedingungen des wachsenden sozialen Elends und der Kriegsvorbereitungen in Westdeutschland zu leben”; diesen Widerstand des deutschen Volkes fürchteten "die Kriegstreiber". Das ist ein ganz anderer Gedahkengang als derjenige, der im zweiten Teil des Flugblattes mit dem stark hervorgehobenen Satz beginnt: "Der Prozess gegen die KPD darf nicht stattfinden" und in der Aneinanderreihung von Aufrufen zu politischen Aktionen der verschiedensten Art besteht. Die Arbeiter und Gewerkschafter werden aufgerufen, die "Delegationsbewegung" zu verstärken, um "die Bande unseres Vaterlandes enger zu schmieden", die Bauern in Rheinland-Pfalz, bei den Bauernverbänden -wohl gegen die "Landbeschlagnahraen und Kriegsvorbereitungen"- zu protestieren und die Bundestagsabgeordneten durch eine Vielzahl von Briefen dazu zu zwingen, eine Änderung der deutschen Politik herbeizuführen, die Arbeiter, Techniker und Ingenieure, die Mitarbeit beim Bau von Munitionsbunkern zu verweigern u.a.m.
In diesem Zusammenhang heißt es: "Protestiert in den Betrieben, in den Gewerkschafterversammlungen, in allen Massenorganisationen gegen das angedrohte Verbot der KPD. Fordert die sofortige Absetzung des Verhandlungstermins am 23^November". Wie also der Forderung: "Der Prozeß gegen die KPD darf nicht stattfinden!" Nachdruck zu verleihen ist, ist in dem Aufruf klar und unmissverständlich gesagt. Von Streik ist dabei nicht die Rede. Unzutreffend geht somit das Landgericht davon aus, dass das Flugblatt zur Erreichung des Zieles, den KFD-Prozess zu beeinflussen und zu verhindern j auf das Mittel des Streiks verweise.
Selbst wenn man aber das Flugblatt in diesem Sinne auffassen müsste, so wäre es dann auf jeden Pall rechtlich un-
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richtig, mit dem Landgericht anzunehmen, dass der Ange-klagte damit, dass er in dieser Porm zwecks Beeinflussung und Verhinderung des Prozesses zu dem Streik aufrief, auf das Mittel der Gewalt verwiesen habe. Streiks können zwar "auf eine der körperlichen Kraftentfaltung vergleichbare ’ kung" (BGH 8, 102, 104) gerichtet sein, sind es aber kein-wegs immer. Wie der erkennende Senat in dem angeführten TL teil vom 4. Juni 1955 ausgeführt hat, wird ein örtlich begrenzter oder auf einen bestimmten nicht lebenswichtigen Industrieoder Berufszweig beschränkter Streik regelmässig keine Gewalt gegenüber den Verfassungsorganen des Bundes darstellen, und zwar auch dann nicht, wenn sie dadurch zu einem bestimmten Verhalten veranlasst werden sollen. Mr die Präge des Hochverrats hat der Senat dargclegi dass umfassende Streikmaßnahmen unter bestimmten Umständen als Gewalt anzusehen sind, dann nämlich, wenn durch einen Massen- oder Generalstreik die Versorgung der Bevölkerung mit den lebensnotwendigen Gütern und Diensten infolge Störung des reibungslosen Ineinandergreifens der vielfältigen Einrichtungen, Betriebe und Tätigkeiten des modernen Daseins in Präge gestellt, eine Läh»ungrdes gesamten öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens ein-tritt, das ordnungsmässige Arbeiten des Staatsapparates unmöglich wird und Zustände sich herausbilden, durch die sich die verfassungsmässige*. Organe gezwungen sehen, vor den gegen sie kämpfenden gegnerischen Kräften zu kapitulieren, um der Bevölkerung weitere und noch- schwerere Leiden und Schädigungen zu ersparen. Mr Streikmaßnahmen, die auf die EntSchliessung einzelner öffentlicher Organe oder privater Stellen einzuwirken bestimmt sind, werden hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Gewalt etwa im Sinne der §§ 105 ff, 113, 114 und 240 StGB dieselben Grenzen -in entsprechend abgewandelt;er Form- gelten müssen-
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Einer Erörterung hierzu im Sinzeinen bedarf es jedoch nicht. Denn von Streitanaßnahmen, die nach ihrer besonderen Ausgestaltung -etwa dem zu dem erstrebten Ziel in deinem Verhältnis stehenden Umfang, nach ihrer ernstlich gefährdenden Auswirkung auf weitere Kreise Unbeteiligter- mit solch rücksichtsloser Wucht die Daseir.sgrund-lage und EntSchliessungsfreiheit des Angegriffenen unmittelbar treffen, dass sie eine der körperlichen Kraft ent -faltung vergleichbare Wirkung hätten, ist hier nicht die Rede. Die in dem Flugblatt erwähnten Streiks in Bayern und Hamburg gehören jedenfalls nicht zu der Art von Streikunternehmungen, die nach den vorerwähnten Gesichtspunkten unter den Begriff der Gewalt fallen. Die mit dem Flugblatt angesprochenen Arbeitnehmer hätten es somit, selbst wenn der Hinweis auf diese Streiks, wie das Landgericht angenommen hat, in Verbindung zu bringen gewesen wäre mit der Aufforderung, gegen das angedrohte Verbot der KPD zu protestieren und die sofortige Absetzung des Verhandlungstermins am 23» November zu fordern, mit solchen Streiks nicht unternommen, das Bundesverfassungsgericht durch Gewalt zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu nötigen.
Nach | 354 Abs 1 StPO hatte das Revisionsgericht in diesem Falle in der Sache selbst zu entscheiden- Ein strafbarer Tatbestand im Sinne der §§ 111, 110, 114 StGB ist nach den Feststellungen des Landgerichts nicht gegeben.
Das Flugblatt enthält weder die Aufforderung, es zu unternehmen, durch Gewalt das Bundesverfassungsgericht oder auch ’’Adenauer", d.h. den Bundeskanzler und die Bundesregierung, die nach der Vorstellung des Angeklagten offenbar auch auf den Fortgang des Prozesses einzuwirken in der Lage sind, zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu nö-
 
t'gen, noch die Aufforderung, es zu unternehmen, eine solche Wirkung durch Drohung zu erreichen? es wird lediglich dazu aufgefordert, geren das angedrohte Verbot der KPD zu protestieren und die Absetzung des Verhandlungstermins am 23. November zu verlangen. Es erübrigen sich daher Erörterungen über die Art des Übels, dessen Androhung dieses Tatbestandsmerkmal des § 114 StGB im gegebenen Pall zu erfüllen geeignet’wäre. Auch ein anderer strafrechtlicher Tatbestand kommt nicht in Betracht, insbesondere, wie auch das Landgericht richtig annimmt, nicht eine unmittelbare Anwendung des § 114 StGB
Eingangs des Flugblatts heißt es, Adenauer habe "grolSsprecherisch" nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses in Schleswig-Holstein den Gedanken einer Niederlage von 3ich gewiesen? damit sei er nder Lüge überführt". Auch wird der Bundeskanzler als "Kriegstreiber” bezeichnet und in diesem Zusammenhang von "offenem faschistischen Terror" gesprochen- Soweit in diesen Äusserungen eine Beleidigung des Bundeskanzlers oder eine Verunglimpfung im Sinne des § 97 StGB zu sehen ist, kommt nach Lage der Dinge eine Verurteilung nicht in Betracht, da ein Strafantrag oder eine Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht vorliegt. Da die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass diese Erklärungen noch nachgeholt werden können, hatte die Entscheidung nicht
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auf Freisprechung zu lauten? vielmehr war das Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465f 466 StFO-Dr.Geier	Willms	Weber
 Dr.Mannzen
 Wirtzfeld