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BGH · 6 StR 31/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 31/54

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 90 a StGB zu einer Gefängnisstrafe von 4 -Monaten verurteilt, auf die es 2 Monate der Untersuchungshaft angerechnet hat« Ferner hat es auf die Einziehung einer Netzkarte und einer Anschlussbezirkskarte der Bundesbahn erkannt» 1.) Unzutreffend ist die Ansicht der Revision, die Vorschrift des § 90 a Abs 1 StGB hätte nicht angewendet werden dürfen, solange nicht nach Art.» 1$ GrundG durch däs Bundesverfassungsgericht festgestellt worden sei, dass die FDJ oder dereh: Mitglieder das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit verwirkt hätten. Wie der Senat in der Entscheidung vom 24» März 1954 - 6 StR 58/54 -näher dargelegt hat, ist die Bejahung der Verfassungswidrigkeit,.einer Vereinigung durch den Strafrichter im Rahmen der Prüfung eines strafrechtlichen Vorwur-fes gegen^ einen Angeklagten aus § 90 a StGB verschieden von der Entscheidung, die das Bundesverfassungsgericht im Falle des Art» 18 GrundG erlässt. 2,) Die Feststellungen des Landgerichts über den Zweck und die Tätigkeit der FDJ, insbesondere über die Unterstützung, die sie den Führern der SED in dem Bestreben nach Errichtung einer bolschewistischen Diktatur in der Bundesrepublik gewährt, tragen dje Annahme der Verfassungsfeindlichkeit- Dass das Landgericht diese Überzeugung auf die Allgemeinkun-digkeit des Charakters ^ener Bestrebungen stützt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 3-) Entgegen der Meinung der Revision ist im Urteil auch die Eigenschaft des Angeklagten als Rädelsführer in zureichender Weise dargetan. Darnach hat der Angeklagte um die an anderer Stelle des Urteils näher umschriebene verfassungsfeindliche Zielsetzung und Tätigkeit der FDJ gewusst und es zu demindest bewusst in Kauf genommen und gebilligt, dass gerade durch sein Vorgehen ein Beitrag zur Errichtung einer Herrschaftsform in der Bundesrepublik geleistet wurde, die iait deren verfassungsmässigen Ordnung nicht vereinbar ist., Somit kann .keine Rede davon sein, dass« wie die Revision meint« dem Angeklagten das Bewusstsein von dem Unrecht seiner Handlungsweise gefehlt^;, habe. Aus Billigkeitsgründen hat der Senat die nach Verkündung des angefochtenen Urteils erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet, so dass diese voll verbüsst ist.

Zitierte Normen: § 90a StGB
GrundGStGBAngeklagteFDJStrafrichterLandgerichtBrUrteilRevision

Volltext der Entscheidung

6 StR 31/54
2292 (TO
2
Y
aus
 Im Namen des Volkes
 In der Strafsache gegen
 den Bauschlosser Friedrich Wilhelm B a,HM dort geboren am^|F.
wegen Vergehens nach § 90 a StGB
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Kai 1994» an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br, Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Br. Baldus Bundesrichter Br. Willms als beisitzende Richter,
 Landgerichtsrat Br. Br.	>
als Vertreter der.Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter VI
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
t-
Landgerichts in Freiburg im Breisgau vom 15. Mai 1953 wird verworfen. ...
Ber .Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. y’yX
, Bie. seit dem 16. Mai 1953 erlittene weitere Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
 
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 90 a StGB zu einer Gefängnisstrafe von 4 -Monaten verurteilt, auf die es 2 Monate der Untersuchungshaft angerechnet hat« Ferner hat es auf die Einziehung einer Netzkarte und einer Anschlussbezirkskarte der Bundesbahn erkannt»
Gegen dieses Urteil wendet Sich der Angeklagte unter Erhebung der Sachbeschwerde mit der Revision.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1.) Unzutreffend ist die Ansicht der Revision, die Vorschrift des § 90 a Abs 1 StGB hätte nicht angewendet werden dürfen, solange nicht nach Art.» 1$ GrundG durch däs Bundesverfassungsgericht festgestellt worden sei, dass die FDJ oder dereh: Mitglieder das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit verwirkt hätten. Wie der Senat in der Entscheidung vom 24» März 1954 - 6 StR 58/54 -näher dargelegt hat, ist die Bejahung der Verfassungswidrigkeit,.einer Vereinigung durch den Strafrichter im Rahmen der Prüfung eines strafrechtlichen Vorwur-fes gegen^ einen Angeklagten aus § 90 a StGB verschieden von der Entscheidung, die das Bundesverfassungsgericht im Falle des Art» 18 GrundG erlässt. Der Strafrichter straft eine in der Vergangenheit liegende Tat, auch wenn durch sie eines der in Art. 18 GrundG genannten Grundrechte missbraucht worden ist. Das . V-Bundesverfassungsgericht verfügt dagegen auf Grund eines solchen Missbrauches, dass.der Betroffene eines oder alle der in Art. 18 GrundG .bezeichneten Grundrechte für die Zukunft verwirkt, hat. Die Anwendung des § 90 a StGB durch den Strafrichter setzt somit eine Entschei-
 
dung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 18 GrundG nicht voraus
2,) Die Feststellungen des Landgerichts über den Zweck und die Tätigkeit der FDJ, insbesondere über die Unterstützung, die sie den Führern der SED in dem Bestreben nach Errichtung einer bolschewistischen Diktatur in der Bundesrepublik gewährt, tragen dje Annahme der Verfassungsfeindlichkeit- Dass das Landgericht diese Überzeugung auf die Allgemeinkun-digkeit des Charakters ^ener Bestrebungen stützt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Was die Revision im übrigen hierzu vorbringt, sind neue Behauptungen tatsächlicher Art, die zu berücksichtigen dem Revisionsgericht verwehrt ist.
3-) Entgegen der Meinung der Revision ist im Urteil auch die Eigenschaft des Angeklagten als Rädelsführer in zureichender Weise dargetan. Die Folgerungen, die das Landgericht nicht nur aus der Zur-Verfügung-Stel-lung der Eisenbahnfahrkarten durch die FDJ an den Angeklagten, sondern auch aus dem Inhalt der bei diesem Vorgefundenen Hotizzetteln abgeleitet hat, sind denkgesetzlich möglich- ]fin Rechtsfehler tritt dabei nicht hervor.
4•) Ebensowenig geben die Ausführungen des Urteils zur inneren Tatseite zu Beanstandungen Anlass. Darnach hat der Angeklagte um die an anderer Stelle des Urteils näher umschriebene verfassungsfeindliche Zielsetzung und Tätigkeit der FDJ gewusst und es zu demindest bewusst in Kauf genommen und gebilligt, dass gerade durch sein Vorgehen ein Beitrag zur Errichtung einer Herrschaftsform in der Bundesrepublik geleistet wurde, die iait deren verfassungsmässigen Ordnung nicht
 vereinbar ist., Somit kann .keine Rede davon sein, dass« wie die Revision meint« dem Angeklagten das Bewusstsein von dem Unrecht seiner Handlungsweise gefehlt^;, habe. Die hiergegen gerichteten Ausführungen def^R'e^ vision stehen mit den vom Landgericht getroffenen,' - ' das Revisionsgericht bindenden Feststellungen in Widerspruch und sind deshalb unbeachtlich.
5.	) Auch die Strafzu demessung sowie die Entscheidung über die Einziehung der Fahrkarten lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
6,	) Die Revision des Angeklagten ist demnach als unbegründet zu verwerfen. Aus Billigkeitsgründen hat der Senat die nach Verkündung des angefochtenen Urteils erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet, so dass diese voll verbüsst ist.
Dr, Geier	Dr. Sauer	Scharpenseel
 Baldus	Willms