Der Angeklagte war erster Sekretär des Kreisverbandes Schleswig der »Freien Deutschen Jugend" (FDJ)« Das Landgericht hat ihn wegen Vergehens gegen § 90 a StGB bestraft» Seine Revision hat Erfolg.- 1») Die Annahme der Strafkammer, dass die FDJ ei' ne Vereinigung ist, deren Zweck und Tätigkeit sich gegen die verfassungsmässige Ordnung richten, ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden. 2.) Dagegen wird die Auffassung der Strafkammer, dass der Angeklagte als Rädelsführer zu betrachten ist, durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen, Rädelsführer im Sinne des § 90 a StGB ist, wer in der verbotenen Vereinigung eine führende Rolle spielt (vgl, OGHSt. 1, 284, 289). a) Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte erster Sekretär des Kreisverbandes Schleswig der FDJ war, Ein "eigentliches Tätigwerden" hat es aber nicht feststellen können. Diese Ausführungen könnten dahin verstanden werden, dass der Angeklagte auf die ihm unterstellten Mitglieder oder andere Gesinnungsgenossen möglicherweise überhaupt nicht eingewirkt und sich auch in anderer Weise nicht für die FDJ betätigt hat - In diesem Palle könnte er nach dem Gesagten nicht als Rädelsführer angesehen werden. Wie bereits dargetan wurde* ist Rädelsführer im Sinne des § 90 a StGB nur derjenige, der sich in besonderem Masse für die Vereinigung eingesetzt hat, Ob dies der Pall ist* ist nach den jeweiligen Sachumständen von dem Tatrichter zu entscheiden, Bas Landgericht ist im Urteil hierauf nicht eingegangen. Wäre die Kreisgruppe noch in der Entstehung, begriffen oder die Zahl der Mitglieder sehr gering gewesen, so fehlte es möglicherweise an der Grund läge, auf der der Angeklagte seine fördernde Tätigkeit hätte aufbauen können» Allerdings würde auch eine andere Pörderung der PBJ, etwa durch Werbung und Propaganda, ausreichen; um selbst bei geringem Mitgliederbestand der Kreisgruppe die Einflussnahme des Vorsitzenden zugunsten der Gesamt^ereinigung als so wesentlich zu kennzeichnen, dass er schon deswegen als Rädelsführer anzusehen wäre. Hierzu genügt auch der bedingte Vorsatz, Bas Gesetz bietet keinen Anhalt dafür, dass es einer Absicht in Gestalt des auf einen bestimmten Erfolg gerichteten Willens bedarf.Ob für den Vorsatz des Gründers, der die Zwecke der Vereinigung erstmals bestimmt, etwas anderes zu gelten hat als für den Rädelsführer, braucht nicht entschieden zu werden Bas Urteil enthält keine Feststellungen darüber; dass der Angeklagte den gegen die verfassungsmässige Ordnung gerichteten Zv/eck der FDJ gekannt hat. In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer ferner zu erörtern haben, ob eine Bestrafung des Angeklagten wegen Vergehens nach §§ 128» 129 StGB in Betracht kommt *
6 StR 30/54 Im Kamen des Volkes In der Strafsache gegen den Arbeiter Ernst ren am ■ aus Sc dort gebo-1 wegen Vergehens gegen § 90 a StGB hat der 6«. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12» Mai 1954» an der teilgenommen haben* Senatspräsident Br» Geier als Vorsitzender» Bundesrichter Br» Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Br„ Heimam-Trosien Bundesrichter Br» Willms als beisitzende Richter» Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft» Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt* Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 19. Mai 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie-sen« Von Rechts wegen I G r ü n ä e ? Der Angeklagte war erster Sekretär des Kreisverbandes Schleswig der »Freien Deutschen Jugend" (FDJ)« Das Landgericht hat ihn wegen Vergehens gegen § 90 a StGB bestraft» Seine Revision hat Erfolg.- 1») Die Annahme der Strafkammer, dass die FDJ ei' ne Vereinigung ist, deren Zweck und Tätigkeit sich gegen die verfassungsmässige Ordnung richten, ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat den Erlass der Bundesregierung vom 26 Juni 1951 nicht als allein massgebliche Grundlage angesehen, sondern eigene Feststellungen hierzu getroffen. 2.) Dagegen wird die Auffassung der Strafkammer, dass der Angeklagte als Rädelsführer zu betrachten ist, durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen, Rädelsführer im Sinne des § 90 a StGB ist, wer in der verbotenen Vereinigung eine führende Rolle spielt (vgl, OGHSt. 1, 284, 289). Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn der Täter auf eine nicht ganz unwesentliche Anzahl von Angehörigen oder Freunden der Vereinigung einen bestimmenden Einfluss ausübt oder sich sonst in besonders massgebender Weise für sie betätigt. Das Gesetz will die »Drahtzieher" erfassen (vgl» die Begründung des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsschutz des Bundestags, Drucksache Er» 2414 S 6305 und 6329)- Ein Fördern, dem nur untergeordnete Bedeutung zukommt, genügt somit nicht. iv a) Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte erster Sekretär des Kreisverbandes Schleswig der FDJ war, Ein "eigentliches Tätigwerden" hat es aber nicht feststellen können. Diese Ausführungen könnten dahin verstanden werden, dass der Angeklagte auf die ihm unterstellten Mitglieder oder andere Gesinnungsgenossen möglicherweise überhaupt nicht eingewirkt und sich auch in anderer Weise nicht für die FDJ betätigt hat - In diesem Palle könnte er nach dem Gesagten nicht als Rädelsführer angesehen werden. Denn Voraussetzung für die Bestrafung nach § 90 a StGB ist, dass der Täter die Bestrebungen der verbotenen Vereinigung tatsächlich gefördert hat. Die Tatsache< dass er sich "als Funktionär fühlte" oder dass er von der Landesleitung zu dem Führer bestimmt war, ist demgegenüber für sich allein nicht entscheidend. Es muss vielmehr eine in dem vorgesehenen Sinn erfolgte Einflussnahme hinzukommen.. Das Urteil lässt insoweit die erforderliche Klarheit vermissen.- Auch der Einweis auf die "Feststellungen" der Zeugen Kr^piund K24P ergibt nicht, ob und in welchem Umfange der Angeklagte wirklich tätig geworden ist, b) Aber auch dann, wenn der Beschwerdeführer eine fördernde Tätigkeit entfaltet haben sollte, könnte aus seiner Stellung als erster Kreissekretär noch nicht ohne weiteres auf seine Eigenschaft als Rädelsführer geschlossen werden. M 7 ja r Wie bereits dargetan wurde* ist Rädelsführer im Sinne des § 90 a StGB nur derjenige, der sich in besonderem Masse für die Vereinigung eingesetzt hat, Ob dies der Pall ist* ist nach den jeweiligen Sachumständen von dem Tatrichter zu entscheiden, Bas Landgericht ist im Urteil hierauf nicht eingegangen. Es stellt nur fest} dass der Angeklagte erster Sekretär des Kreisverbandes Schleswig war. Bas genügte nach den Sachumständen nicht - Im allgemeinen wird zwar davon auszugehen sein, dass einer auf Kreisebene gebildeten Abteilung der PBJ keine untergeordnete Bedeutung zukommt, Bas muss aber nicht immer so sein«. Wäre die Kreisgruppe noch in der Entstehung, begriffen oder die Zahl der Mitglieder sehr gering gewesen, so fehlte es möglicherweise an der Grund läge, auf der der Angeklagte seine fördernde Tätigkeit hätte aufbauen können» Allerdings würde auch eine andere Pörderung der PBJ, etwa durch Werbung und Propaganda, ausreichen; um selbst bei geringem Mitgliederbestand der Kreisgruppe die Einflussnahme des Vorsitzenden zugunsten der Gesamt^ereinigung als so wesentlich zu kennzeichnen, dass er schon deswegen als Rädelsführer anzusehen wäre. Auch hierzu nimmt das Urteil aber keine Stellung. Biese Mängel zwingen zur Aufhebung des Urteils. In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer darauf einzugehen haben, ob sie, wie nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe anzunehmen ist, unter dem ersten Sekretär des Kreisverbandes den Vorsitzenden versteht. In dem Urteil befinden sich beide Bezeichnungen, kt. 3>) Die Revision rügt ferner mit Recht, dass der innere Tatbestand des § 90 a StGB bisher nicht ausreichend dargetan ist. Wie nach Fassung und Sinn dieser Bestimmung nicht zweifelhaft sein kann, ist nur die vorsätzliche Begehung strafbar. Der Täter muss also von dem Zweck oder der Tätigkeit der Vereinigung Kenntnis haben und sie trotzdem als Rädelsführer in dem oben dargelegten Sinn fördern wollen. Hierzu genügt auch der bedingte Vorsatz, Bas Gesetz bietet keinen Anhalt dafür, dass es einer Absicht in Gestalt des auf einen bestimmten Erfolg gerichteten Willens bedarf. Ob für den Vorsatz des Gründers, der die Zwecke der Vereinigung erstmals bestimmt, etwas anderes zu gelten hat als für den Rädelsführer, braucht nicht entschieden zu werden Bas Urteil enthält keine Feststellungen darüber; dass der Angeklagte den gegen die verfassungsmässige Ordnung gerichteten Zv/eck der FDJ gekannt hat. Zwar mag diese Annahme im Hinblick darauf, dass er als Funktionär vorgesehen und möglicherweise auch ausgebildet war, naheliegen« Bas Revisionsgericht kann diesen, dem Tatrichter vorbehaltenen Schluss aber umsoweniger ziehen, als das Landgericht im Rahmen der Strafzu demessung festgestellt hat, dass sich der Angeklagte der Tragweite seiner Handlungsweise nicht voll bewusst war. 4*) Hach Erlass des angefochtenen Urteils ist das Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 in Kraft getreten, dessen Vorschriften gemäss § 116 JGG, § 2 Abs. 2 ? Satz 2 StG®, § 354 a StPO auch von dem Revisionsge-rieht zu beachten sind, Der Angeklagte war im Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Taten Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs, 2 JGG Es bedarf der Prüfung, ob gemäss § 105 JGG die Vorschriften der §§ 4 bis 32 JGG Anwendung finden können. In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer ferner zu erörtern haben, ob eine Bestrafung des Angeklagten wegen Vergehens nach §§ 128» 129 StGB in Betracht kommt * Pr. Geier Br. Sauer Heimsnn-Trosien Willms Scharpenseel