Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Büsseldorf vom 26. Dies begründete gegen ihn den Verdacht der Beteiligung an der Tat, die der Angeklagten zur last gelegt wird* nämlich ihrer Tätigkeit im Kreissekretariat der FDJ in Oberhausen P Da strafbare Handlungen der hier in Betracht kommenden Art nicht ohne die gleichgerichtete Mitwirkung anderer gedacht werden können-, sind jeweils die übrigen Mitglieder der gesetzwidrigen Vereinigung oder Verbindung als an der Tat des Einzelnen beteiligt anzusehen* mindestens soweit sie von dieser Tat Kenntnis hatten, Nach den Urteilsfeststellungen liegt es auch nahe; dass sich der Zeu-ge l^min strafbarer Weise beteiligt hat. Selbst wenn seine Tätigkeit für die FDJ - was dem Urteil nicht zu entnehmen ist - vor Inkrafttreten des ersten Strafrechtsänderungsgesetzes, also vor dem 1. Da diese Eigenschaft Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 9o a StGB ist, musste das Urteil in seinem ganzen Umfang aufgehoben werden. Dies kann um so weniger entbehrt werden, als die Angeklagte während des in Betracht kommenden Zeitraums das 21. Verbot als Geheimbund fortbestanden hat, so müssen doch die Tatsachen, aus denen sich dies ergibt, dem Urteil zu entnehmen seyi, schon deshalb, weil sonst keine genügenden Feststellungen zur inneren Tatseite möglich sind. Der Hinweis auf ein Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs erweckt den Anschein, als ob das Landgericht dieses Urteil zur Srgänzung oder Bestätigung eigener Feststellungen herangezogen hätte- Das wäre unzulässig (vgl BGHSt 756)o
2276 057 45 6 St R 29/56 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen die Handelsvertrete geboren am wegen Staatsgefährdung hat der 6, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom i8. Juli 1956, an der teilgenommen haben* Senatspräsident Br. Geier . als Vorsitzender, Bundesrichter Br. Willms Bundesrichter V/eber Bundesrichter Br.. Mannzen Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, OberstaatsanwaltflpKBJP als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Ürkundsbeamxe^aer Geschäftsstelle, für Reeht erkannt? * Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Büsseldorf vom 26. November 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, * auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zuriickverwiesen. L. Von Rechts wegen 6 r ü n d e t Tie Angeklagte ist wegen tateinheitlich begangener Vergehen und Verbrechen nach §§ 9o as -128, 129 Abs 1 und 2, 94 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 7 Monaten verurteilt worden, Ihre auf Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg. In der Hauptverhandlung ist der Zeuge 7 vereidigt worden. Mit Recht sieht die Revision darin einen Verstoss gegen § 6o Kr 3 StPO. Denn nach den Feststellungen des Urteils war Friedrich nach dem sog. Verbot der Freien Deutschen Jugend (FDJ) als Kurier des landessekre-tariats (gemeint ist wohl Nordrhein-Westfalen) der FDJ tätig. Dies begründete gegen ihn den Verdacht der Beteiligung an der Tat, die der Angeklagten zur last gelegt wird* nämlich ihrer Tätigkeit im Kreissekretariat der FDJ in Oberhausen P Da strafbare Handlungen der hier in Betracht kommenden Art nicht ohne die gleichgerichtete Mitwirkung anderer gedacht werden können-, sind jeweils die übrigen Mitglieder der gesetzwidrigen Vereinigung oder Verbindung als an der Tat des Einzelnen beteiligt anzusehen* mindestens soweit sie von dieser Tat Kenntnis hatten, Nach den Urteilsfeststellungen liegt es auch nahe; dass sich der Zeu-ge l^min strafbarer Weise beteiligt hat. Selbst wenn seine Tätigkeit für die FDJ - was dem Urteil nicht zu entnehmen ist - vor Inkrafttreten des ersten Strafrechtsänderungsgesetzes, also vor dem 1. September 19515 geendet haben sollte, kommt für die Zeit vorher bei ihm, wie bei der Angeklagten, ein Verstoss gegen § 128 StGB in Betracht. - Die Beeidigung des Zeugen war daher nach § 6o Nr 3 StPO unzulässig. Auf diesem Verfahrensmangel kann auch dao Urteil beruhen. Denn die Feststellungen über die Dauer und das Ausmass der Tätigkeit der Angeklagten sind ■■ 3 - zu dem Teil aufgrund der Aussage des Zeugen FflHHp getroffen worden; diese können somit zu der Auffassung der Strafkammer, dass die Angeklagte Rädelsführerin gewesen sei, beigetragen haben. Da diese Eigenschaft Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 9o a StGB ist, musste das Urteil in seinem ganzen Umfang aufgehoben werden. Hiernach braucht auf die übrigen Rügen nicht mehr eingegangen zu werden. Es besteht aber Anlass, für die neue Verhandlung und Entscheidung auf folgendes hinzuweisen: ' Bas Landgericht wird klar zu erkennen geben.müssen, von welchem Zeitpunkt an es eine strafbare Betätigung der Angeklagten annimmt-. Dies kann um so weniger entbehrt werden, als die Angeklagte während des in Betracht kommenden Zeitraums das 21. Lebensjahr vollendet hat, so-dass die Notwendigkeit bestehen kann, gemäss §§ 32, 1o5 Jugendgerichtsgesetz zu prüfen, ob Jugendstrafrecht oaer allgemeines Strafrecht anzuwenden ist Die bisherigen Feststellungen dazu, dass die FLJ ein Geheimbund im Sinne des § 128 StGB sei, erschöpfen sich in einer Wiedergabe des gesetzlichen 7/ortlauts und reichen daher nicht aus. Wenn es auch allgemeinkundig ist, dass die FDJ nach dem sog. Verbot als Geheimbund fortbestanden hat, so müssen doch die Tatsachen, aus denen sich dies ergibt, dem Urteil zu entnehmen seyi, schon deshalb, weil sonst keine genügenden Feststellungen zur inneren Tatseite möglich sind. Zudem ist es, wie auch der sonstige Inhalt der Urteilsgründe ergibt, nicht richtig, dass das Dasein der FDJ geheimgehalten wurde. Ähnliches gilt von den Feststellungen des Landge- rients zu dem Tatbestand des § 9o a StGB, soweit e3 sich um die Verfassungsfeindlichkeit der FDJ handelt. Der Hinweis auf ein Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs erweckt den Anschein, als ob das Landgericht dieses Urteil zur Srgänzung oder Bestätigung eigener Feststellungen herangezogen hätte- Das wäre unzulässig (vgl BGHSt 756)o Dr, Geier Willms Weber Vx.. Mannzen Wirtzfeld