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BGH · 6 StR 29/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 29/54

1 ) § 11 Abs 1 betrifft nur Handlungen, die vor dem Stichtag liegen und nicht aus anderen Gründen als wegen der Höhe der verwirkten Strafe von der Straffreiheit ausgeschlossen sind. 2.) § 11 Abs 3 betrifft das Zusammentreffen von Handlungen im * Sinne des Abs 1 mit solchen Handlungen, die nach dem Stichtag liegen*oder aus anderen Gründen als wegen der Höhe der • Strafe von der Straffreiheit ausgeschlossen sind. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 21. April 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beamten-nötigung - Vergehen nach § 114 StGB - zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt und von der Anklage eines Vergehens nach §§ 90 a, 128, 129 StGB freigesprochen« Das Urteil wird vom Angeklagten, soweit er verurteilt worden ist, und von der Staatsanwaltschaft, soweit Freisprechung erfolgt ict, mit der Revision angefochten. Dass beide Fassungen im wesentlichen das gleiche Recht3gut schützen und deshalb Bedenken gegen die Anwendung der milderen Fassung auf eine vor dem 1.9.1951 begangene Tat nicht begründet sind, hat der Senat bereits in dem Urteil vom 16.6.1954 (6 StR 161/54) ausgeführt. Das Landgericht hat - von seinem Standpunkt aus unnötig - diese Prüfung zwar vorgenommen, aber nicht in zureichender Weise» Wenn es § 129 nF StG® lediglich mit der Begründung verneint, aus strafbaren Handlungen einzelner könne noch nicht mit ausreichender Sicherheit gefolgert werden» dass der Zweck oder die Tätigkeit der FDJ ganz allgemein auf die Begehung strafbarer Handlungen gerichtet sei, so verkennt es die für die Anwendung dieser Bestimmung massgebenden rechtlichen Gesichtspunkte. Es hätte prüfen müssen, ob die von einzelnen Mitgliedern begangenen strafbaren Handlungen von Funktionären gewollt oder gar veranlasst waren, denn eine solche Zielsetzung vor allem massgebender Funktionäre wäre als Zielsetzung der PDJ selbst anzusehen (Urteil des BGH - 6 StR 58/54 vom 24.3-1954). Allerdings kann es nach den bisherigen Feststellungen nur auf Tatsachen aus der Zeit bis einschliesslich August 1951 und die Kenntnis des Angeklagten hiervon ankommen. Deshalb greift die erhobene Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) nicht durch, Denn die von der Staatsanwaltschaft angeführten, vom Landgericht als Beweismittel nicht herangezogenen Druckschriften stammen alle aus der Zeit nach Oktober 1951 und können daher im Falle des Angeklagten, der - soweit festgestellt - nur bis August 1951 in der FDJ tätig war, weder für den äusser^^goch vor allem den inneren Tatbestand des § 129 nF/von Bedeutung sein. Dabei wird das Landgericht zu beachten haben, dass der Tatbestand des § 129 nF StGB nicht, nur von Mitgliedern, sondern auch von anderen Personen verwirklicht werden kann, die die Vereinigung sonst unterstützen,. Zur Einstellung ist das Revisionsgericht selbst in der Lage, denn auch wenn die neue Tatsachenverhandlung zu einer Verurteilung des Angeklagten aus § 129 StGB führen und eine Gesamtstrafe von mehr als 3 Monaten in Betracht kommen sollte, hätte die wegen Beamtennötigung verhängte Strafe ausser Betracht zu bleiben, wie der Wortlaut und erkennbare Sinn des § 11 Abs 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 klar ergeben. Diese Bestimmung greift ein, wenn der Täter mehrere selbständige Handlungen begangen hat, von denen nur eine oder einige "unter dieses Gesetz fallen", während § 11 Abs 1 den Pall abschliessend regelt, dass alle selbständigen Handlungen des Täters "unter dieses Gesetz fallen"- Gemeint sind mit diesen Worten die amnestiefähigen Taten, also diejenigen, die vor dem Stichtag begangen und nicht aus irgendwelchen Gründen, z,B, gemäss § 9» von der Straffreiheit ausgeschlossen sind» Hat der Täter nur amnestiefähige Taten begangen, so ist ausschliesslich der Abs 1 des § 11 massgebend, d.h. es kommt nur auf die Höhe der Gesamtstrafe oder auf die Summe der Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen an.

Zitierte Normen: § 114 StGB § 244 StPO § 129 StGB
FeststellungStGBHandlungAngeklagteGesetzLandgerichtStRAnwendung

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
2292 012
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Gesetz:	Straffreiheitsgesetz	1954	§ 11 *
Rechtssätze:
1 ) § 11 Abs 1 betrifft nur Handlungen, die vor dem Stichtag liegen und nicht aus anderen Gründen als wegen der Höhe der verwirkten Strafe von der Straffreiheit ausgeschlossen sind. .
2.) § 11 Abs 3 betrifft das Zusammentreffen von Handlungen im * Sinne des Abs 1 mit solchen Handlungen, die nach dem Stichtag liegen*oder aus anderen Gründen als wegen der Höhe der • Strafe von der Straffreiheit ausgeschlossen sind. In diese» ; Falle ist die Frage, ob für die Handlungen im Sinne des ♦' Abs 1 Straffreiheit zu gewähren ist, für diese Handlungen ~ gesondert und ohne Rücksicht auf ihr Zusammentreffen mit anderen Handlungen zu beurteilen.
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Aktenzeichen:	6 StR 29/54.
Urteil des BGH vom 8. September 1954 Iß Oldenburg
6 StR 29/54
Im IT amen des Volkes
 In der Strafsache gegen
 den angelernten Elektroschweisser, jetzt Angestellter der Landesleixung der KPD; Valter F	aus
 geboren am®. 4HH®B	ln	G®®H®|^®,
wegen Eeemtennötigung u a,
hat der 6.. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. September 1954? an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr, Heimann-Trosien Bundesrichter Y/eber
 als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Verfahren wegen Beamtennötigung gemäss § 2 Ab£ 2 des Straffreiheitsgesetzes 1954 auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 21. April 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist,
 Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
 
Von Rechts wegen
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Gründe :
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beamten-nötigung - Vergehen nach § 114 StGB - zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt und von der Anklage eines Vergehens nach §§ 90 a, 128, 129 StGB freigesprochen« Das Urteil wird vom Angeklagten, soweit er verurteilt worden ist, und von der Staatsanwaltschaft, soweit Freisprechung erfolgt ict, mit der Revision angefochten.
Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts -
I* Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.
Soweit sie die Nichtanwendung des § 128 StGB rügt, greift sie allerdings im Grunde nur die tatsächlichen Feststellungen des Urteils an. Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte seine Tätigkeit in der FDJ trotz Kenntnis von dem Beschluss der Bundesregierung vom 24.4,1951 (BuMinBl S 109) und der niedersächsischen Verordnung vom 6.6.1951 (Niedere.V0B1 Nr 23) bis August 1951 fortgesetzt habe. Aus der Tatsache, dass er die bisherigen Beitragsmarken mit dem Aufdruok ,rFDJtt bis August 1951 in sein Mitgliedsbuch geklebt hat, entnimmt sie aber, dass entweder zu dieser Zeit die - im Urteil einzeln aufgeführten - Geheimhaltungsmassnahmen noch nicht getroffen waren oder dass der Angeklagte davon keine Kenntnis hatte. Ersichtlich will das Landgericht damit sagen, dass der Angeklagte keine ungetamten Beitragsmarken geklebt hätte, wenn er das Bewusstsein gehabt oder mit der Möglichkeit gerechnet hätte, einem Geheimbund i.S« des § 128 StGB anzugehören. Darin ist kein Verstoss gegen die Denkgesetze zu erkennen.
Die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es die Anwendung des § 129 aF StGB ablehnt, sind dagegen von Rechtsirrtum beeinflusst, Wie der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 16,6.1954 (6 StR 161/54) in Übereinstimmung mit RGSt 54, 105 und dem Urteil des 2, Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 19.6,1953 (2 StR 838/52) ausgesprochen hat, genügt eine Verbindung schon dann den Voraussetzungen des § 129 aF, wenn sich die Teilnehmer bewusst sind, bei der Verfolgung ihrer Fläne auf den Widerstand der Staatsleitung zu stossen, und wenn sie den Willen haben, die Massnahmen der Staatsleitung durch ungesetzliche Mittel zu verhindern oder zu entkräften. Das kann auf den Angeklagten zutreffen, der entgegen den ihm bekannten Verboten der Bundesund Landesregierung seine Tätigkeit für die FDJ fortsetzte, woraus auf den Willen zu schliessen ist, die in der niedersächsischen Verordnung vom 6.6.51 angeordneten Massnahmen auf ungesetzliche Weise mindestens zu entkräften. Dass weder der Beschluss der Bundesregierung noch diese Verordnung Strafdrohungen enthalten, ist hier ohne Bedeutung.
Da jedoch seit 1.9.1951 an die Stelle des bisherigen § 129 StGB eine neue Fassung getreten ist, muss weiter geprüft werden, ob die Tat des Angeklagten auch deren Voraussetzungen erfüllt, weil sonst gemäss § 2 Abs 2 S 2 StGB die Strafbarkeit entfällt. Dass beide Fassungen im wesentlichen das gleiche Recht3gut schützen und deshalb Bedenken gegen die Anwendung der milderen Fassung auf eine vor dem 1.9.1951 begangene Tat nicht begründet sind, hat der Senat bereits in dem Urteil vom 16.6.1954 (6 StR 161/54) ausgeführt.
Das Landgericht hat - von seinem Standpunkt aus unnötig - diese Prüfung zwar vorgenommen, aber nicht
 in zureichender Weise» Wenn es § 129 nF StG® lediglich mit der Begründung verneint, aus strafbaren Handlungen einzelner könne noch nicht mit ausreichender Sicherheit gefolgert werden» dass der Zweck oder die Tätigkeit der FDJ ganz allgemein auf die Begehung strafbarer Handlungen gerichtet sei, so verkennt es die für die Anwendung dieser Bestimmung massgebenden rechtlichen Gesichtspunkte. Es hätte prüfen müssen, ob die von einzelnen Mitgliedern begangenen strafbaren Handlungen von Funktionären gewollt oder gar veranlasst waren, denn eine solche Zielsetzung vor allem massgebender Funktionäre wäre als Zielsetzung der PDJ selbst anzusehen (Urteil des BGH - 6 StR 58/54 vom 24.3-1954). Auch ist die Anwendung des § 129 StGB nicht davon abhängig, dass die strafbaren Handlungen der ausschliessliche Zweck oder die ausschliessliche Tätigkeit der Vereinigung oder gar das von ihr verfolgte Endziel sind. Vielmehr genügt es, wenn sie die Erreichung dieses Endzieles erst vorbereiten sollen (Urteil des BGH - 6 StR 36/54 vom 5.5-1954)
Allerdings kann es nach den bisherigen Feststellungen nur auf Tatsachen aus der Zeit bis einschliesslich August 1951 und die Kenntnis des Angeklagten hiervon ankommen. Deshalb greift die erhobene Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) nicht durch, Denn die von der Staatsanwaltschaft angeführten, vom Landgericht als Beweismittel nicht herangezogenen Druckschriften stammen alle aus der Zeit nach Oktober 1951 und können daher im Falle des Angeklagten, der - soweit festgestellt - nur bis August 1951 in der FDJ tätig war, weder für den äusser^^goch vor allem den inneren Tatbestand des § 129 nF/von Bedeutung sein.
Das Landgericht wird aber die nötigen Feststellungen möglicherweise auf andere Y/oioc treffen können.
 
Da auf den rechtsirrigen Erwägungen der Strafkammer zu § 129 StGB alter und neuer Fassung die Freisprechung des Angeklagten beruhen kann, musste das Urteil insoweit aufgehoben werden.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, auch zu dem Vorkommnis am 10 Mai 1952 genauere Feststellungen zu treffen. Aus den im Urteil nicht geschilderten näheren Umständen der Fahrt, bei der der Angeklagte 14 Exemplare des Mitteilungsblattes "Das blaue Band” der FDJ in einem Paket mit sich führte, besonders aus ihrem Ziel, wird sich möglicherweise ein Anhalt dafür gewinnen lassen, was der Angeklagte mit' den Druckschriften vorhatte. Dabei wird das Landgericht zu beachten haben, dass der Tatbestand des § 129 nF StGB nicht, nur von Mitgliedern, sondern auch von anderen Personen verwirklicht werden kann, die die Vereinigung sonst unterstützen,.
II, Die Revision des Angeklagten bemängelt im Grunde nur die Feststellungen des angefochtenen Urteils und ist offensichtlich unbegründet. Jedoch ist das Verfahren wegen Beamtennötigung gemäss § 2 Abs *2 des Straffreiheitsgesetzes 1954 (BGBl I S 203) einzustellen, da die Tat, für die das Landgericht zwei Monate Gefängnis verhängt hat, am 13.10.1951, also vor dem 1.12.1953 begangen worden ist und der Angeklagte bei Begehung der Tat nicht im Sinne des § 2 Abs 3 aaO vorbestraft war. Zur Einstellung ist das Revisionsgericht selbst in der Lage, denn auch wenn die neue Tatsachenverhandlung zu einer Verurteilung des Angeklagten aus § 129 StGB führen und eine Gesamtstrafe von mehr als 3 Monaten in Betracht kommen sollte, hätte die wegen Beamtennötigung verhängte Strafe ausser Betracht zu bleiben, wie der Wortlaut und erkennbare Sinn des § 11 Abs 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 klar ergeben.
 
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Diese Bestimmung greift ein, wenn der Täter mehrere selbständige Handlungen begangen hat, von denen nur eine oder einige "unter dieses Gesetz fallen", während § 11 Abs 1 den Pall abschliessend regelt, dass alle selbständigen Handlungen des Täters "unter dieses Gesetz fallen"- Gemeint sind mit diesen Worten die amnestiefähigen Taten, also diejenigen, die vor dem Stichtag begangen und nicht aus irgendwelchen Gründen, z,B, gemäss § 9» von der Straffreiheit ausgeschlossen sind» Hat der Täter nur amnestiefähige Taten begangen, so ist ausschliesslich der Abs 1 des § 11 massgebend, d.h. es kommt nur auf die Höhe der Gesamtstrafe oder auf die Summe der Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen an. Dass keine Einzelstrafe die in §§ 2, 3 Straffreiheitsgesetz gesetzte Grenze erreichen darf, ist dabei selbstverständlich, da sonst die Gesamtstrafe oder die Summe der Sinzeistrafen die Grenze notwendigerweise überschreiten würde. Öat dagegen der Täter neben amnestiefähigen Taten auch solche begangen, deren Tatzeit nach dem Stichtag liegt oder die von der Straffreiheit ausgeschlossen sind, so kommt der Abs 3 des § 11 zu dem Zuge. Die für die amnestiefähige Tat zu verhängende Einzelstrafe bleibt ausser Betracht unter der selbstverständlichen Voraussetzung, dass sie die Straffreiheitsgrenze nicht übersteigt; dasselbe gilt gemäss § 11 Abs 3 S 2, der den Grundsatz des Abs 1 auf diesen Fall anwendet, für die Gesamtstrafe, die aus mehreren für die amnestiefähigen Taten zu verhängenden Einzelstrafen zu bilden wäre. Auf die Höhe der Gesamtstrafe, die aus sämtlichen Einzelstrafen, also denen für die amneibiefä-higen und denen für die nicht amnestiefähigen Taten, zu bilden wäre, kommt es nicht an. Der klare Wortlaut des Gesetzes bietet keine Möglichkeit zu einer solchen Einschränkung. Ebensowenig können die Worte "unter dieses Gesetz ‘fallen" so verstanden werden, dass damit nur auf den Stichtag abgestellt werden soll; hätte der Gesetz-
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 geber dies gewollt, so hätte er die Vorschrift entsprechend § 4 Abs 2 und 4 des Straffreiheitsgesetzes 1949 gefasst.
Dass diese dem Wortlaut und erkennbaren Sinn des Gesetzes folgende Auslegung in einzelnen Fällen zu unbillig scheinenden Ergebnissen führen kann, ist nicht zu verkennen. Das darf jedoch kein Anlass sein, das Gesetz in einer Weise auszulegen, die dem erklärten Willen des Gesetzgebers widerspricht. Auch würde jede andere Auslegung in Einzelfällen zu unangemessenen Ergebnissen führen, wie Überhaupt solche Ergebnisse bei Anwendung eines Straffreiheitsgesetzes nie ganz zu vermeiden sind.
Die Entscheidung entspricht dem Anträge des Ober-bundesanwalts.
Dr. Geier	Dr,	Sauer
 Bundesrichter Dr.Heimann-Trosien ist erkrankt und dadurch verhindert, seine Unterschrift beizufügen,
 Dr.Geier
 Scharpenseel
Weber

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