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BGH · 6 StR 28/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 28/54

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil deö Landgerichts in Lüneburg vom 4. Der Angeklagte hat am 19.11*1951 in Lüneburg Stimmzettel des "Ausschusses für die Durchführung der Volksbefragung gegen die Remilitarisierung und für den Abschluss eines Friedensvertrages mit Deutschland im Jahre 1951" verteilt, der im Einklang mit dem Beschluss der Bundesregierung vom 24. April 1951 durch Verordnung des niedersächsischen Ministers des Innern «zur Abwehr von Angriffen auf die demokratische Grundordnung der Bundesrepublik" vom 6. I, Die Revision wendet sich gegen die Anwendung des § 128 StGB, weil der Beschluss der Bundesregierung und. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil § 128 StGB keine verfassungsfeindliche Verbindung voraussetzt, sondern alle Verbindungen der von der Vorschrift gekennzeichneten Art ohne Rücksicht auf die verfolgten Ziele umfasst. weil die Feststellungen des Urteils zur äusseren und inneren Tatseite den Sohuldspruch nicht tragen.

Zitierte Normen: § 128 StGB
FeststellungVorschriftRechtStGBAngeklagteVerbindungBrLüneburgUrteilRevision

Volltext der Entscheidung

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6 StR 28/54
2291 007
Im Hamen des Volkes
 In der Gtrafsache
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wegen Vergehens gegen § 126 StGB
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hat der 6* Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung : vom 5» Hai 1954» an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br. Sauer Bundesrichter Br. Baldus Bundesriehter Br. Heimann-Trosien Bundesrichter Br. Willms als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt
 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil deö Landgerichts in Lüneburg vom 4. Hovember 1952 mit de^-f Feststellungen aufgehoben. Bie Sache wird zur neuenVer handlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Rechtsmittels, an das Iiandgericht zurückverwiesen.

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Von Rechts wegen
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Gründe:
Der Angeklagte hat am 19.11*1951 in Lüneburg Stimmzettel des "Ausschusses für die Durchführung der Volksbefragung gegen die Remilitarisierung und für den Abschluss eines Friedensvertrages mit Deutschland im Jahre 1951" verteilt, der im Einklang mit dem Beschluss der Bundesregierung vom 24. April 1951 durch Verordnung des niedersächsischen Ministers des Innern «zur Abwehr von Angriffen auf die demokratische Grundordnung der Bundesrepublik" vom 6. Juni 1951 (Eds Ges u. V0B1. 51 S 153) in Niedersachsen verboten wurde. Er ist vom Landgericht wegen eines Vergehens nach § 128 StGB zu zwei Wochen Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
I, Die Revision wendet sich gegen die Anwendung des § 128 StGB, weil der Beschluss der Bundesregierung und. dementsprechend auch die Verordnung des niedersächsischen Ministers des Innern gegen das Potsdamer Abkommen, Vorschriften des Besatzungsrechts und das Grundgesetz verstiessen. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil § 128 StGB keine verfassungsfeindliche Verbindung voraussetzt, sondern alle Verbindungen der von der Vorschrift gekennzeichneten Art ohne Rücksicht auf die verfolgten Ziele umfasst. Sie kann auch dann keinen Erfolg haben, wenn sie so zu verstehen wäre, dass sich der Angeklagte auf ein "Hotwehrreeht" gegenüber einem angeblich gesetzwidrigen Verbot berufen will; denn selbst ein gesetzwidriges Verbot könnte den Mitgliedern der betroffenen Vereinigung nicht ein Recht zur Geheimbündelei geben, da ihnen innerhalb der rechtsstaatlichen Ordnung andere gesetzmässige Mittel zur Wahrung ihrer Rechte siu Gebote stehen.
 
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II. Die Sachrttge muss jedoch deshalb durchgreifen, ***
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weil die Feststellungen des Urteils zur äusseren und inneren Tatseite den Sohuldspruch nicht tragen. Das Ur-
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teil nimmt an, dass die Verfassung der Verbindung geheimgehalten worden sei, ohne bestimmte Tatsachen zu bezeichnen, die diese Annahme rechtfertigen könnten. Es enthält ferner keinerlei Darlegungen darüber, dass der Angeklagte die Tatumstände kannte, aus denen sich die Rechtsbegriffe der geheimen Verbindung ergeben, sondern führt in Verkennung des Tatbestandes des § 128 StGB lediglich aus, der Angeklagte habe gewusst, dass er "etwas von der Regierung Verbotenes" getan habe. Diese sachli-chen Mängel müssen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führen.
* « Dr. Geier	Br. Sauer	Baldus
 Beimann-Troaien	Willms

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