* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Reehtsaatz-- Pie für Pressestraftaten geltende Verjährungsfrist findet hei den Vergehen nach §§ 84 und 93 StGB in der Begehungsferm des Vorrätighaltens von Druckschriften zu dem Zwecke der Ver ■ breitung keine Anwendung. Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle für Recht erkannts Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29* November 1954 mit den Feststellungen aufgehoben» Wäre das der Pall, dann müßte der Senat, da er § 15 BayerPresseG als mit dem Grundgesetz unvereinbar ansieht (vgl Beschluß vom 3.12.1954, 6 StR 71/54), das Verfahren auch in dieser Sache aussetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen. Die Präge ist jedoch zu verneinen, weil das Landgericht den Angeklagten in Übereinstimmung mit den Feststellungen nicht wegen Verbreitung der Druckschriften, sondern wegen Vorrätighaltens zu dem Zwecke der Verbreitung verurteilt hat. Das in §§ 84 und 93 StGB unter Strafe gestellte Vorrätighalten hochverräterischer oder verfassungsfeindlicher Druckschriften zu dem Zwecke der Verbreitung ist als selbständige Straftat im Sinne dieser Rechtsprechung anzusehen (vgl RGSt 32, 69; 38, 71s 61, 19; 63, 322 und RG HRR 1930, 1581),. Die Revision meint, Art 21 Abs 2 GrundG stehe der Durchführung des Verfahrens entgegen und beruft sich dabei auf das Urteil des Senats vom 13.10.1954 (BGHSt 6, 318). Daß sie von Angehörigen der KPD benutzt wurden, kann die Strafverfolgung wegen eines Vergehens nach § 93 StGB nicht hindern. Die Sachrüge greift durch« Die Titel der von dem Landgericht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 93 StGB beurteilten Schriften beziehen sich sämtlich auf Vorgänge innerhalb der Sowjetunion. Öber ihren Inhalt teilt das Urteil nur mit, daß auch er ausschließlich die Verhältnisse innerhalb der Sowjetunion zu dem Gegenstand habe. Das Landgericht folgert jedoch aus der Tatsache der Übersetzung der Schriften ins Deutsche und aus ihrer verbotenen Einfuhr in das Bundesgebiet, daß mit den Schriften Einfluß auf die Denkweise der westdeutschen Bevölkerung im Sinne von Bestrebungen genommen werden «eilte, die sich gegen die in § SS Abs 2 StGB bezeichneten Verfassungsgrundsätze richten. Das kann auch bei Schriften der Fall sein, die sich dem äusseren Eindruck nach nur mit den Ver-hältnissen in einem anderen Lande beschäftigen. Würde etwa in einer der hier in Betracht kommenden Schriften die in der Sowjetunion errichtete Staats- und Gesellschaftsordnung verherrlicht und zu dem Ausdruck gebracht, daß diese Staats- und Gesellschaftsordnung auch für andere Länder vorbildlich sei, so könnte daraus allerdings im Zusammen-hang mit der Tatsache der Übersetzung ins Deutsche und der Herausgabe durch einen unter dem Einfluß der SED stehenden Verlag die Folgerung gezogen werden, daß die Schrift für die Einführung gleicher Zustände in ganz Deutschland wirbt und damit der Untergrabung in § 88 Abs 2 bezeichneter Verfassungsgrundsätze, etwa des Rechts auf verfassungsmässige Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, dienen soll. Da seine Feststellung, der Inhalt der Schriften beziehe sich ausschließlich auf Verhältnisse in der UdSSR, von der rechtsirrigen Annahme beeinflußt sein kann, daß es für die Anwendung des § 93 StGB nicht auf den Inhalt der Schrift, sondern auf die von den Verbreitern der Schrift verfolgten Ziele ankomme, ist die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Prüfung des Sachverhalts nach den angegebenen Gesichtspunkten geboten. Sollte die neue Verhandlung zu der Feststellung führen, daß der Angeklagte die Schriften nicht nur vorrätig gehalten, sondern auch verbreitet hat, so wird das Landgericht vorab über die Frage der Verjährung zu entscheiden haben. Wie bereits oben gesagt wurde, hat der Senat, weil er § 15 BayerPresseG als verfassungswidrig ansieht, in einer andern Sache das Verfahren gemäß Art 100 Abs 1 GrundG ausgesetzt und die Sache dem BVerfG zur Entscheidung dieser Rechtsfrage vorgelegt. Zu beachten ist jedoch, daß dasBayövjüOf zur Bejahung der Gültigkeit des § 15 BayerPresseG nur auf Grund der Annahme gelangt ist, daß § 22 des Reichspressegesetzes kein Bundesrecht, sondern Landesrecht geworden sei und deshalb durch den Landesgesetzgeber auch noch nach dem Zusammentreten des ersten Bundestages geändert werden konnte. Meinungsverschiedenheiten im Sinne des Art 126 GrundG bestehen nicht nur dann, wenn innerhalb des entscheidenden Gerichtskörpers verschiedene Auffassungen bestehen, sondern auch in dem Falle, daß am Verfahren Beteiligte eine andere Auffassung vertreten oder andere Gerichte im entgegengesetzten Sinh3 .'~ entschieden haben (vgl Geiger, Komm z BVerfGG § 86 Anm 3). Welche']% Staatsform dann - etwa von dieser neuen Regierung — später errichtet werden soll und ob es sich dabei im Ergebnis um eine mit den Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Ordnung vereinbare Staatsordnung handelt oder nicht, ist für den Tatbestand der §§ 80, 81 StGB an sich unerheblich und kann im Rahmen der Hochverratsbestimmungen allenfalls als Feststellung zu dem Strafmaß Bedeutung haben (vgl BGHSt 6, 352, 336? Der Senat hat als Gericht des ersten Rechtszuges festgestellt» daß es sich hier-, bei nach dem Plan der Urheber des "Programms" um eine nicht nach den Grundsätzen.der geltenden Verfassung eingesetzte Regierung handeln sollte, und hat darin die von den Förderern des Programms erstrebte Änderung der auf dem Grundgesetz beruhenden verfassungsmässigen Ordnung erblickt (vgl im einzelnen BGHSt 6, 336). Als andere Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung haben die Straftatbestände zu gelten, die ebenso wie § 84 StGB dem Schutze des Staates und der verfassungs-r mässigen Ordnung dienen (vgl für den Pall des § 97 StGB BGHSt 6, 297). Dazu gehört auch § 93 StGB, denn bei seiner Anwendung kann bei im übrigen gleicher Strafdrohung gemäß • § 98 StGB neben einer Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und den Verlust des Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit sowie auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden, während bei einer Bestrafung aus § 84 eine solche Nebenstrafe gemäß § 85 StGB nicht verhängt werden kann. In diesem Palle kann eine Verurteilung nur wegen Vergehens nach § 93 StGB nicht die Bedeutung haben, daß der Täter den Tatbestand des § 93 StGB auch bezüglich der Schriften verwirklicht hat, deretwegen nur § 84 StGB zutrifft oder mit Rücksicht auf Artikel 21 Abs 2 GrundG eine Anwendung des § 93 StGB nicht in Betracht kommen kann (vgl BGHSt 6, 318). Allerdings müssen die Gründe klar zu dem Ausdruck bringen, bei welcher der durch die einheitliche Handlung verbreiteten oder zur Verbreitung vorrätig gehaltenen Schriften nur der Tatbestand des § 84 StGB verwirklicht ist.

Zitierte Normen: § 84 StGB
FeststellungsinnenSchriftStGBRechtLandgericht

Volltext der Entscheidung

2276 003
Für das Nachschlagewerk* Tür di- Amtliche Sammlung!
1- Gesetz* StGB §§ 6*.. 84. 93? Reichspressegesetz § 22*
Reehtsaatz-- Pie für Pressestraftaten geltende Verjährungsfrist findet hei den Vergehen nach §§ 84 und 93 StGB in der Begehungsferm des Vorrätighaltens von Druckschriften zu dem Zwecke der Ver ■ breitung keine Anwendung.
2, Gesetze StGB § 93.
Rechtssatz? Zur Frage des verfassungsfeindlichen Charakters Jon Druckschriften«
3- Gesetz? StGB §§ 84 > 93.
Rechtssatzr Bei tateinheitlichem Zusammentreffen der §§ 84 und 93 StGB ist nur § 93 anwendbar«
Aktenzeichen; 6 StR 26'55 Urteil des BGH vom 23.November 1955
LG München
7
ff:	■	,
6_StR 26/55	Hl
 Im Namen des Volkes
 In der Strafsache gegen
 den Angestellten Fritz G
t fcraße®? geboren am
 wegen Vergehen nach § 84 StGB u.a»
hat der 6» Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23« November 1955» an der teilgenommen habens
 Senatspräsident Br« Geier
 als Vorsitzender«
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesriehter
 Br» Sauer Scharpenseel Dr. Willms Weber
 als beisitzende Richter»
Oberstaatsanwalt
 als Vertreter der Bundesanwaltschaft;
Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 für Recht erkannts
 Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29* November 1954 mit den Feststellungen aufgehoben»
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung« auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen»
-j
.••in.
Von Rechts wegen
2 -
G, r ü n d e t
Der Angeklagte hat Anfang 1953 einen Schulungskurs der KPD geleitet, an dem 16 Personen teilnahmen. Bei.einer Durchsuchung der Räume, in denen der Lehrgang stattfand, wurden zahlreiche Druckschriften sichergestellt, u.a. .
20 Stück "Programm der nationalen Wiedervereinigung Deutschlands", 3 Hefte ''Notizblock des Agitators", sowie die folgenden, im Dfl^BlTerlag in RflHP gedruckten Broschüren?: "Die ökonomischen Probleme des Sozialismus in der UdSSR" (24 Stück), "Richtlinien des XIX. Parteitags für den 5.Fünfjahresplan der Entwicklung der UdSSR" (24 Stück). "Rechenschaftsbericht,des Zentralkomitees der KPdSU an den XIX. Parteitag" 12 StückVrund "Beschlüsse des XIX. Par-
S ‘‘‘ T‘ «f ' *	■'
tei tags der XPdSU" (24 Stück). Das Landgericht stellt fest, dai3 der Angeklagte die bezeichneten Schriften zur Verbrei tung vorrätig gehalten hat. Es sieht die beiden erstgenannten Schriften als hochverräterisch, die übrigen als verfas-sungsfeindlich im Sinne des § 93 StGB an und hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 93 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach § 84 StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfölg.
I, Prozeßvoraussetzungeh$
1. Eine Verjährung der Strafverfolgung ist nicht eingetreten. Die VerjährungsVorschrift des RPresseG greift nicht Platz, weil innerhalb der darin vorgesehenen Prist zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlungen vorgenommen worden sind. Indessen liegen solche Handlungen einmal länger als 6 Monate auseinander: Die letzte Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer erging am 28.Januar 1955? am 28, September 1955 bestimmte der Vorsitzende des
 Senats Termin zur HauptVerhandlung, Das könnte erheblich sein, weil der Tatort in Bayern gelegen ist und § 15 des BayerG über die Presse vom 3.10.1949 die Verjährungsfrist v mit 6 Monaten bemisst. Es fragt sich deshalb zunächst.- ob die Verjährungsvorschrift des BayerPresseG zur Anwendung kommt. Wäre das der Pall, dann müßte der Senat, da er § 15 BayerPresseG als mit dem Grundgesetz unvereinbar ansieht (vgl Beschluß vom 3.12.1954, 6 StR 71/54), das Verfahren auch in dieser Sache aussetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen. Die Präge ist jedoch zu verneinen, weil das Landgericht den Angeklagten in Übereinstimmung mit den Feststellungen nicht wegen Verbreitung der Druckschriften, sondern wegen Vorrätighaltens zu dem Zwecke der Verbreitung verurteilt hat. Der Senat hält im /nschluß an seine bisherige Rechtsprechung (vgl Beschluß vom 2.7.1954 - 6 StR 18/54) an der bereits vom Reichsgericht vertretenen Auffassung fest, daß es nach dem geltenden Recht ohne Drucklegung und Verbreitung keine Pressestraftat gibt, da diese erst mit der Verbreitung vollendet wird. Ist die Verbreitung und damit das Pressevergehen nicht zustande gekommen, so gelten für die die Verbreitung vorbereitenden Handlungen des Täters, soweit es sich um selbständige Straftaten handelt, die allgemeinen Verjährungsfristen des § 67 StGB. Das in §§ 84 und 93 StGB unter Strafe gestellte Vorrätighalten hochverräterischer oder verfassungsfeindlicher Druckschriften zu dem Zwecke der Verbreitung ist als selbständige Straftat im Sinne dieser Rechtsprechung anzusehen (vgl RGSt 32, 69; 38, 71s 61, 19; 63, 322 und RG HRR 1930, 1581),. Die
 Möglichkeit einer Verjährung nach § 15 BäyecfresseG scheidet
, *
hiernach von vornherein aus.
2. Die Revision meint, Art 21 Abs 2 GrundG stehe der Durchführung des Verfahrens entgegen und beruft sich dabei auf das Urteil des Senats vom 13.10.1954 (BGHSt 6, 318). Diese Auffassung geht fehl. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, schützt das Parteienprivile
 
des Art 21 Abs 2 GrundG niemals vor der Strafverfolgung hochverräterischer Handlungen. Das ist auch in der von der Revision angeführten Entscheidung zu dem Ausdruck gebracht. Soweit die Anwendung des § 93 StGB in Betracht kommt, deckt das Parteienprivileg jedenfalls nur das von der Partei selbst herausgegebene Schrifttum« Die Druckschriften, auf die sich die Verurteilung aus § 93 StGB in diesem Palle bezieht, waren jedoch keine "parteiamtlichen’1 Schriften der KPD> sondern von einer außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik bestehenden Verlagsanstält herausgegeben. Daß sie von Angehörigen der KPD benutzt wurden, kann die Strafverfolgung wegen eines Vergehens nach § 93 StGB nicht hindern.
IIo Sachrüge t
Die Sachrüge greift durch« Die Titel der von dem Landgericht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 93 StGB beurteilten Schriften beziehen sich sämtlich auf Vorgänge innerhalb der Sowjetunion. Öber ihren Inhalt teilt das Urteil nur mit, daß auch er ausschließlich die Verhältnisse innerhalb der Sowjetunion zu dem Gegenstand habe. Das Landgericht folgert jedoch aus der Tatsache der Übersetzung der Schriften ins Deutsche und aus ihrer verbotenen Einfuhr in das Bundesgebiet, daß mit den Schriften Einfluß auf die Denkweise der westdeutschen Bevölkerung im Sinne von Bestrebungen genommen werden «eilte, die sich gegen die in § SS Abs 2 StGB bezeichneten Verfassungsgrundsätze richten. Diese Feststellungen allein tragen die Verurteilung aus § 93 StGB nicht. Die Verfassungsfeindlichkeit einer Druckschrift kann nicht schon aus dem Umstand gefolgert werden, daß sie nach dem Willen ihrer Verbreiter verfassungsfeindlichen Zwecken dienen soll, sondern muß sich aus ihrem Inhalt selbst ergeben. Dieser muß wenigstens Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Zielsetzung im. Sinne des § 93 StGB aufweisen, die dann allerdings der Ergänzung
I 1
durch allgemeinkundige Tatsachen - wie die bekannten Ziele der SED - fähig sind (vgl die Urteile des Senats vom 27-7,1955 - 6 StR 71/55 und vom 5.10,1955 - 6 StR 44/55* sowie entsprechend zu § 84 StGB BGHSt 7» 12). Die etwa an der Bezeichnung des Verlages kenntliche Herkunft der Druckschrift allein wird hierfür in der Regel nicht ausreichen. Erforderlich ist vielmehr, daß ein einsichtiger Leser aus dem Text seihst den Eindruck gewinnt, die Schrift ziele auf die Untergrabung in § 88 Abs 2 StGB bezeichneter Verfassungsgrundsätze ab. Das kann auch bei Schriften der Fall sein, die sich dem äusseren Eindruck nach nur mit den Ver-hältnissen in einem anderen Lande beschäftigen. Würde etwa in einer der hier in Betracht kommenden Schriften die in der Sowjetunion errichtete Staats- und Gesellschaftsordnung verherrlicht und zu dem Ausdruck gebracht, daß diese Staats- und Gesellschaftsordnung auch für andere Länder vorbildlich sei, so könnte daraus allerdings im Zusammen-hang mit der Tatsache der Übersetzung ins Deutsche und der Herausgabe durch einen unter dem Einfluß der SED stehenden Verlag die Folgerung gezogen werden, daß die Schrift für die Einführung gleicher Zustände in ganz Deutschland wirbt und damit der Untergrabung in § 88 Abs 2 bezeichneter Verfassungsgrundsätze, etwa des Rechts auf verfassungsmässige Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, dienen soll. Ob sich solche Anhaltspunkte den den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Schriften entnehmen lassen, geht aus den knappen Darlegungen des Landgerichts nicht hervor. Da seine Feststellung, der Inhalt der Schriften beziehe sich ausschließlich auf Verhältnisse in der UdSSR, von der rechtsirrigen Annahme beeinflußt sein kann, daß es für die Anwendung des § 93 StGB nicht auf den Inhalt der Schrift, sondern auf die von den Verbreitern der Schrift verfolgten Ziele ankomme, ist die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Prüfung des Sachverhalts nach den angegebenen Gesichtspunkten geboten. Die Aufhebung und Zurückverweisung muß die
J
** *;
tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 84 StGB notwendig einschliessen.
III» Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen:
lc Zur Frage der Verjährung?
Sollte die neue Verhandlung zu der Feststellung führen, daß der Angeklagte die Schriften nicht nur vorrätig gehalten, sondern auch verbreitet hat, so wird das Landgericht vorab über die Frage der Verjährung zu entscheiden haben. Wie bereits oben gesagt wurde, hat der Senat, weil er § 15 BayerPresseG als verfassungswidrig ansieht, in einer andern Sache das Verfahren gemäß Art 100 Abs 1 GrundG ausgesetzt und die Sache dem BVerfG zur Entscheidung dieser Rechtsfrage vorgelegt. Das Landgericht wäre hierdurch an sich nicht gehindert, im entgegengesetzten Sinne zu entscheiden und im Anschluß an die Rechtsprechung des Bayeri- . sehen Obersten Landesgerichts (BayObLG St 1953, 168) die Gültigkeit des § 15 BayerFresseG zu bejahen. Zu beachten ist jedoch, daß dasBayövjüOf zur Bejahung der Gültigkeit des § 15 BayerPresseG nur auf Grund der Annahme gelangt ist, daß § 22 des Reichspressegesetzes kein Bundesrecht, sondern Landesrecht geworden sei und deshalb durch den Landesgesetzgeber auch noch nach dem Zusammentreten des ersten Bundestages geändert werden konnte. Unter diesen Umständen wäre gegebenenfalls eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung gemäß Art 126 GrundG geboten. Meinungsverschiedenheiten im Sinne des Art 126 GrundG bestehen nicht nur dann, wenn innerhalb des entscheidenden Gerichtskörpers verschiedene Auffassungen bestehen, sondern auch in dem Falle, daß am Verfahren Beteiligte eine andere Auffassung vertreten oder andere Gerichte im entgegengesetzten Sinh3 .'~ entschieden haben (vgl Geiger, Komm z BVerfGG § 86 Anm 3). V
Bas Landgericht entnimmt dem "Programm der nationalen*. Wiedervereinigung" den Plan, die "Adenauer-Regierung mit Gewalt zu stürzen". Es bezeichnet es ferner als Ziel der von der KPD unterstützten Führer der SED, die auf dem Grund* gesetz beruhende verfassungsmässige Ordnung der Bundesrepublik zu ändern und das kommunistisch-bolschewistische System der Sowjetzone und der sog. Volksdemokratien auch in Westdeutschland einzuführen. Einer so weitgehenden Feststellung bedurfte es nicht, es sei denn, das Landgericht habe feststellen wollen, daß die Aufrichtung eines volksdemokratisch Regimes in der Bundesrepublik sich dem Sturz der Bundesregierung unmittelbar anschliessen sollte. Der Tatbestand des Hochverrats setzt nämlich nicht voraus, daß die von dem Tät erstrebte Änderung der Verfassung mit den Grundsätzen der freiheitlichen Demokratie, deren Schutz u.a. die Vorschrift des § 90a StGB dient, in Widerspruch stehe. Er verlangt auch keineswegs, daß der Täter letzten Endes und als sog. Fernzie Zustände anstrebt, die mit den Grundsätzen der freiheitlich demokratischen Grundordnung unvereinbar sind. Für § 81 genü es vielmehr, wenn eine durch die Verfassung geprägte wesentliche Einrichtung des Staates dauernd oder auch nur vorübergehend in ihrem Wesen geändert werden soll, wenn also an die
jJ ’•• • ••.
Stelle der gewBl^«£^.,ges^ürz;k??.r Regierung nach dem Plan der Täter eine andere Regierüng^^x^T^i'auir, die nicht nach den.: in der Verfassung aufgestellten Regeln berufen ist. Welche']% Staatsform dann - etwa von dieser neuen Regierung — später errichtet werden soll und ob es sich dabei im Ergebnis um eine mit den Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Ordnung vereinbare Staatsordnung handelt oder nicht, ist für den Tatbestand der §§ 80, 81 StGB an sich unerheblich und kann im Rahmen der Hochverratsbestimmungen allenfalls als Feststellung zu dem Strafmaß Bedeutung haben (vgl BGHSt 6, 352, 336? 7, 222). In dem "Programm der nationalen Wieder-
Vereinigung" ist ausdrücklich gesagt» daß an die Stelle der zu stürzenden Bundesregierung eine "Regierung der nationalen Wiedervereinigung" treten soll. Der Senat hat als Gericht des ersten Rechtszuges festgestellt» daß es sich hier-, bei nach dem Plan der Urheber des "Programms" um eine nicht nach den Grundsätzen.der geltenden Verfassung eingesetzte Regierung handeln sollte, und hat darin die von den Förderern des Programms erstrebte Änderung der auf dem Grundgesetz beruhenden verfassungsmässigen Ordnung erblickt (vgl im einzelnen BGHSt 6, 336). Es mag sein, daß das Landgericht bei seiner Entscheidung von derselben tatsächlichen Würdigung ausgegangen ist. Bann mußte es aber die entsprechenden Fest- ' Stellungen in das Urteil aufnehmen. Ber Unstand» daß andere Gerichte und gegebenenfalls sogar das erkennende Landgericht selbst einen immer erneut den Gegenstand von Strafverfahren bildenden Sachverhalt in einem bestimmten Sinne tatsächlich gewürdigt haben» kann den Tatrichter nicht davon befreien., die für die Anwendung des gesetzlichen Tatbestands erforderlichen tatsächlichen Feststellungen erneut und selbständig zu treffen und in deh Gründen seines Urteils niederzulegen.-Mag die wörtliche Wiedergabe des "Programms" wegen der Gericht skundigkeit dieser Schrift zu entbehren sein, so bleibt die Wiedergabe der sieb seiner Auslegung tatsächlich ergebenden Schlußfolgerungen im Urteil des Tatrichters schon allein mit Rücksicht auf die Feststellungen zur inneren Tatseite erforderlich.
Bas gleiche gilt für die Feststellungen» die das Landgericht zu den Tatbestandsmerkmalen des - (zeitlich) - bestimmten Unternehmens und der Gewalt getroffen hat. Wenn es lediglich unter Bezugnahme auf das Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 8.4.1®52 (Bt E 3/52), das sich noch gar nicht mit dem "^ogramm" beschäftigen konnte und an eine andere Zeitlage anknüpft» davon spricht» daß die Ausführung des hochverräterischen Planes für eine nahe Zeit ins Auge gefaßt sei, so muß es fragLich erscheinen» ob das
 
Landgericht damit rein tatsächlich in ausreichender Weise ’ die zeitliche Bestimmtheit des Unternehmens festgestellt hat und zugleich rechtlich von zutreffenden Erwägungen aus* gegangen ist (vgl hierzu BGHSt 7, 11), Ebenso wird sich das Landgericht deutlicher darüber auszusprechen haben, was es; konkret als das den Urhebern des Programms vorschwebende gewaltsame Mittel des Umsturzes* ansieht (vgl hierzu Urteil des Senats vom 4.6.1955 - St E 1/52),
Das Revisionsgericht kann nur dann die Gewähr dafür haben, daß der Tatrichter das Verschulden des Täters zutrefT fend bejaht hat, wenn das Urteil die Tatsachen, die der Tä% ter hätte erkennen müssen, aber fahrlässig nicht erkannt hat, klar zu dem Ausdruck bringt.
3. Zum Verhältnis der §§ 84 und_23„StGBs.
Pie Strafvorschrift des § 84 StGB ist nur anwendbar, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist. Als andere Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung haben die Straftatbestände zu gelten, die ebenso wie § 84 StGB dem Schutze des Staates und der verfassungs-r mässigen Ordnung dienen (vgl für den Pall des § 97 StGB BGHSt 6, 297). Dazu gehört auch § 93 StGB, denn bei seiner Anwendung kann bei im übrigen gleicher Strafdrohung gemäß • § 98 StGB neben einer Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und den Verlust des Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit sowie auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden, während bei einer Bestrafung aus § 84 eine solche Nebenstrafe gemäß § 85 StGB nicht verhängt werden kann. Bei tateinheitlichem. Zusammentreffen der §§ 84 und 93 StGB kann deshalb der Schuldspruch nur auf § 93 EtGB gestützt werden. Etwas anderes gilt auch nicht, wenn die beiden Straftatbestände nicht
 
) "V A
durch ein und dieselbe Druckschrift, sondern, wie es das Landgericht angenommen hat, jeweils durch verschiedene Schriften in der Form der natürlichen Handlungseinheit verwirklicht sind. In diesem Palle kann eine Verurteilung nur wegen Vergehens nach § 93 StGB nicht die Bedeutung haben, daß der Täter den Tatbestand des § 93 StGB auch bezüglich der Schriften verwirklicht hat, deretwegen nur § 84 StGB zutrifft oder mit Rücksicht auf Artikel 21 Abs 2 GrundG eine Anwendung des § 93 StGB nicht in Betracht kommen kann (vgl BGHSt 6, 318). Allerdings müssen die Gründe klar zu dem Ausdruck bringen, bei welcher der durch die einheitliche Handlung verbreiteten oder zur Verbreitung vorrätig gehaltenen Schriften nur der Tatbestand des § 84 StGB verwirklicht ist.
Br- Geier
 Br. Sauer
 Scharpenseel
Willms
 Weber