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BGH · 6 StR 26/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 26/54

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg.vom März 1953 mit den Peststellungen aufgehoben. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verunglimpfung von Staatsorganen (§ 97 StGB) in Tateinheit mit öffentlicher Beleidigung (§ 185 StGB) und übler politischer Nachrede (§§ 186, 187 a StGB) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt* Ferner hat es auf Einziehung des sichergestellten Flugblattes "Die deutsche Nation duldet kein System der Knechtschaft” erkannt sowie der Bundesregierung, insbesondere dem Bundeskanzler Dr. Adenauer und dem Bundesminister Dr, Lehr die Veröffentlichungsbefugnis gemäss § 200 StGB zugesprochen. 2.) Die Rüge der Revision, das Landgericht habe das Verfahren aussetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Verbotsantrag der Bundesregierung gegen die KBD abwarten müssen, ist offensichtlich unbegründet . 30 Zu Unrecht hält die Revision auch die Vorschrift des § 261 StPO für verletzt, weil das Landgericht in Abweichung von der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung dessen Angaben im Ermittlungsverfahren vor dem Amtsrichter der Entscheidung zugrunde gelegt habe, ohne den Richter als Zeugen gehört zu haben. Auf Grund dieser Einlassung in der Bauptverhandlung 1st das Landgericht, wie aus dem Urteil deutlich hervorgeht, zu der Auffassung gelangt, dass die früheren Angaben des Angeklagten zutreffen. Unrichtig ist auch der Vorwurf der Revision, das Landgericht habe den Angeklagten wegen seiner weltanschaulichen Gesinnung bestraft» Es hat nur daraus, dass jener um die von der KPD verfolgten, der verfassungsmässigen Ordnung der Bundesrepublik zuwiderlaufenden Bestrebungen und Ziele wusste, sie billigte und sich zu eigen machte, geschlossen, dass er mit der Verbreitung des Flugblattes die verfassungsfeindlichen Bestrebungen seiner Partei hat fördern wollen. Dass es diese Feststellungen bei der Prüfung des (Tatbestandes des § 185 StGB nicht wiederholt hat, ist auf den Bestand des Urteils ohne Einfluss. Was den Vorwurf einer Förderung des Zusammenschlusses der SS angeht, so hat das Landgericht nicht geprüft, ob er etwa unter Berücksichtigung des sonstigen Inhaltes des Flugblattes als ein ehrverletzendes Werturteil an-susehen ist. Durchgreifende Bedenken gegen die Anwendung der §§ 186; 187 a StGB ergeben sich auch hinsichtlich der zweiten im Urteil erörterten Äusserung, in der der Bundesregierung undemokratische Grundhaltung und der Versuch, zu faschistischen Herrschaftsmethoden überzugehen, vorgeworfen wird» Darin ist nicht die Behauptung einer beweisbaren Tatsache zu finden, sondern eine ehrverletzende Bewertung der Politik der Bundesregierung. Das kommt als Auffassung des Landgerichts auch im Urteil selbst zu dem Ausdruck, wenn es heisst, die Bundesregierung werde damit als ein Personenkreis hingestellt, der unter Missachtung seiner sittlichen Grund- und Berufspflichten sich mit Vorbedacht schwerwiegender Verfehlungen gegen die Verfassung schuldig mache. Demnach sind die vom Landgericht als Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 186 StGB angesehenen Äusserungen nicht geeignet, die Verurteilung des Angeklagten aus dieser Vorschrift und damit auch aus § 187 a StGB zu tragen. Dieser Mangel muss, da es sich bei den dem Angeklagten zur Last gelegten Vergehen um recht-lich eine Tat handelt und die Beschränkung der Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt unzulässig ist, zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange führen* Die weiteren Einwendungen der Bevision können daher auf sich beruhen und bedürfen keiner Erörterung. 4.) Pur die neue Verhandlung, zu deren Vornahme die Jache an das Landgericht zurückzuverweisen ist, sei bemerkt, dass der nach § 186 StGB zulässige Wahrheitsbeweis nicht vom Angeklagten zu erbringen ist, sondern Sofern das Landgericht den Angeklagten wiederum wegen Öffentlicher Beleidigung der Kitglieder der Bundesregierung verurteilen sollte, wird es hinsichtlich der Veröffentlichungsbefugnis beachten müssen, dass es nicht genügt, diese der Bundesregierung als solcher zuzuerkennen, wie der Senat in dem Urteil vom 19- Mai 1954 - 6 StR 23/54 - schon ausgesprochen hat. Die öffentliche Bekanntmachung des Urteils ist Ifebenstrafe, soll zugleich aber auch Genugtuung für den Verletzten sein* Deshalb soll ihm allein und bei Beleidigung mehrerer jedem von ihnen auch die selbständige Entscheidung darüber zustehen, ob er von der Befugnis Gebrauch machen will.. Für den Fall, dass das Landgericht gegen den Angeklagten erneut auf eine Gefängnisstrafe erkennt, wird es auch über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung nach 23 ff StGB zu befinden haben.

Zitierte Normen: § 97 StGB § 261 StPO § 97 StGB
BeleidigungStrafantragStGBAngeklagteFlugblattBundesregierungLandgerichtRevision

Volltext der Entscheidung

6 StR 26/54
2292 056	*
Im Namen des Volkes
 In der Strafsache
 gegen
den Heuer Richard I
aus Li
 dort geboren
 wegen Vergehens gegen § 97 StGB u.a,
hat der 6«. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli 1954, an der teilgenomaen haben:
als beisitsende Richter,'
Landgerichtsrat
 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 fiir Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg.vom 27. März 1953 mit den Peststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Senatspräsident Dr. Geier
 als Vorsitzender,
 Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. HeimannrTresien
t	.	'
Bundesrichter Dr. Willms * .
 
Von Rechts wegen
/!
 
Gründe :
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verunglimpfung von Staatsorganen (§ 97 StGB) in Tateinheit mit öffentlicher Beleidigung (§ 185 StGB) und übler politischer Nachrede (§§ 186, 187 a StGB) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt* Ferner hat es auf Einziehung des sichergestellten Flugblattes "Die deutsche Nation duldet kein System der Knechtschaft” erkannt sowie der Bundesregierung, insbesondere dem Bundeskanzler Dr. Adenauer und dem Bundesminister Dr, Lehr die Veröffentlichungsbefugnis gemäss § 200 StGB zugesprochen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er verfahrensrechtliche Verstösse sowie die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht«
Das Rechtsmittel ist begründet.
I. Die Verfahrensrügen greifen allerdings nicht durch.
1.) Unzutreffend ist die Meinung der Revision, es fehle an der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Strafantrages. Der vom Stellvertreter des Bundeskanzlers, Bundesminister Blücher, im Namen der Bundesregierung und im Namen und Aufträge des Bundeskanzlers und der Bundesminister gestellte Strafantrag ist formund fristgerecht eingereicht. Dass er vor der Entdeckung der Tat des Angeklagten ganz allgemein gegen die an der Herstellung und Verbreitung der Flugblätter schuldigen und etwa sonst verantwortlichen Personen gestellt ist, berührt seine Wirksamkeit nicht. Diese wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Strafantrag nicht von dem Bundeskanzler Dr. Adenauer persönlich, sondern von dessen Stellvertreter unterzeichnet ist. Die Bundesregierung
*wird allgemein durch den Bundeskanzler, dieser durch den Vizekanzler vertreten«- Dieser ist somit befugt, namens des Bundeskanzlers Strafantrag zu stellen. Im übrigen liegt dem Strafantrage, wie sein Wortlaut erkennen lässt, ein ausdrücklicher Kabinettsbeschluss zugrunde, der von allen Ministem gefasst ist, in deren Namen Strafantrag gestellt ist,
2.) Die Rüge der Revision, das Landgericht habe das Verfahren aussetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Verbotsantrag der Bundesregierung gegen die KBD abwarten müssen, ist offensichtlich unbegründet .
30 Zu Unrecht hält die Revision auch die Vorschrift des § 261 StPO für verletzt, weil das Landgericht in Abweichung von der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung dessen Angaben im Ermittlungsverfahren vor dem Amtsrichter der Entscheidung zugrunde gelegt habe, ohne den Richter als Zeugen gehört zu haben. Ausweislich der gerichtlichen Niederschrift sind in der Hauptverhandlung dem Angeklagten die damals abgegebenen Erklärungen vorgehalten worden, und er hat sich dazu geäussert. Auf Grund dieser Einlassung in der Bauptverhandlung 1st das Landgericht, wie aus dem Urteil deutlich hervorgeht, zu der Auffassung gelangt, dass die früheren Angaben des Angeklagten zutreffen. Die so gewonnene Überzeugung beruht also auf dem Ergebnis der HauptVerhandlung, so dass der von der Revision behauptete Verstoss gegen § 261 StPO nicht vorliegt.
4,) Soweit die Revision schliesslich eine Beschränkung der Verteidigung durch Ablehnung sämtlicher von ihr gestellter Beweisänträge geltend macht, ist die Rüge offensichtlich unbegründet.
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II. Me Sachbeschwerde ist hingegen von Erfolg.
1.) Zwar lässt die Anwendung des § 97 StGB entgegen der Auffassung der Revision keinen Rechtsfehler zu dem Nachteile des Angeklagten erkennen.
Das Vorliegen der nach § 97 Abs 2 StGB zur Strafverfolgung erforderlichen Ermächtigung ist allerdings, wie der Revision zuzugeben ist, im Urteil nicht besonders erwähnt. Das ist jedoch unschädlich, da sie, wie die - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen vorzunehmende - Prüfung ergeben hat, in dem Strafantrage des Vizekanzlers ausdrücklich erteilt worden ist.
Im übrigen hat das Landgericht den Tatbestand des § 97 StGB sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei dargetan. Zutreffend hat es in Äusserungen wie "Verschacherung", '»skrupellos", "zynisch",
"«ortführer faschistischer Unterdrückungsmethoden" Verunglimpfungen des Bundeskanzlers und der Mitglieder der Bundesregierung gesehen. Die Ausführungen, mit denen die Revision demgegenüber dartun will, dass es sich nur um eine scharfe, aber sachlich und rechtlich zulässige Kritik handle, sind so abwegig, dass es ihrer Widerlegung im einzelnen nicht bedarf. Abgesehen davon bewegen sie sich weitgehend auf dem der Revision verschlossenen tatsächlichen Gebiet und können schon deshalb nicht berücksichtigt werden.
Unrichtig ist auch der Vorwurf der Revision, das Landgericht habe den Angeklagten wegen seiner weltanschaulichen Gesinnung bestraft» Es hat nur daraus, dass jener um die von der KPD verfolgten, der verfassungsmässigen Ordnung der Bundesrepublik zuwiderlaufenden Bestrebungen und Ziele wusste, sie billigte und sich zu eigen machte, geschlossen, dass er mit der Verbreitung
 des Flugblattes die verfassungsfeindlichen Bestrebungen seiner Partei hat fördern wollen. Darin liegt kein Rechtsfehlert insbesondere kein Verstoss gegen Art 5 GrundG.
2>) Soweit das Landgericht die genannten AusdrUcke zugleich als Beleidigungen im Sinne des § 185 StGB gewürdigt hat, ist das Urteil ebenfalls nicht zu beanstanden Entgegen dem Vorbringen der Revision hat das Landgericht die Äusserungen, die es als beleidigend angesehen hat, im Urteil festgestellt, und zwar im Rahmen seiner Erörterungen zu § 97 StGB. Dass es diese Feststellungen bei der Prüfung des (Tatbestandes des § 185 StGB nicht wiederholt hat, ist auf den Bestand des Urteils ohne Einfluss.
5.) Durchgreifenden Bedenken unterliegt hingegen die Verurteilung des Angeklagten wegen übler politischer Nachrede aus §§ 186, 187 a StGB.
Das Landgericht sagt zunächst allgemein, das Flugblatt enthalte eine Anzahl von Tatsachenbehauptungen, die geeignet seien, die Mitglieder der Bundesregierung verächtlich zu machen und sie in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, erörtert davon jedoch nur zwei.
Die erste Tatsachenbehauptung sieht es in den Erklärungen, die Adenauer-Regierung betreibe die Wiedererweckung des deutschen Preussengeistes, die nationalsozialistische und chauvinistische Verhetzung als eine ihrer wichtigsten Massnahmen zur ideologischen Vorbereitung des Krieges, zur politischen Untermauerung ihrer Revanchepolitik, und sie fördere den Zusammenschluss der ehemaligen S3 und des Schwarzen Korps.
Abgesehen von der letzten auf die Förderung des Zusammenschlusses der SS sich beziehenden Wendung er-
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geben sich hier zunächst Zweifel, ob die angeführten Äusserungen von dem gestellten Strafantrage umfasst werden. Aus dem Flugblatt, das 8 eng beschriebene Seiten umfasst, sind nur einige bestimmte Stellen in dem Strafantrage angeführt. Dies spricht unter den obwalten-den Umständen dafür, dass die Antragsteller die Strafverfolgung auf diese Äusserungen haben beschränken wollen. Dass eine solche Beschränkung auf einzelne von mehreren in einem Schriftstück enthaltene, gegen dieselben Personen gerichtete Beleidigungen rechtlich zulässig ist, wird seit der Entscheidung des Reichsgerichts vom 20. März 1928 (RGSt 62, 83 ff) sowohl in der Rechtsprechung wie im Schrifttum anerkannt. Im Hinblick hierauf war es dem Landgericht schon deshalb verwehrt, jene Erklärungen seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Es hätte sie nur bei der Auslegung der von dem Strafantrage umfassten Teile des Flugblattes mit heranziehen dürfen.
Was den Vorwurf einer Förderung des Zusammenschlusses der SS angeht, so hat das Landgericht nicht geprüft, ob er etwa unter Berücksichtigung des sonstigen Inhaltes des Flugblattes als ein ehrverletzendes Werturteil an-susehen ist. Es darf nämlich nicht ausser acht gelassen werden, dass Ausführungen in Flugblättern der hier vorliegenden Art, auch wenn sie gewisse Tatsachenbehauptungen enthalten, nicht selten nach § 185 StGB strafbare Werturteile bilden. Das gilt vor allem dann, wenn es dem Verfasser darauf ankam, eine wertende Beurteilung auszusprechen, während das tatsächliche Vorbringen dem gegenüber in den Hintergrund treten sollte. Ist also eine einzelne Wendung, derentwegen Strafantrag gestellt ist, an sich eine Tatsachenbehauptung, ergibt aber die Gesamtwürdigung des Flugblattinhalta, dass damit eine ehren-
 
kränkende Bewertung zu dem Ausdruck gebracht werden sollte, so ist auch diese Wendung als eine unter § 185 JtGB fallende Beleidigung zu beurteilen.
Durchgreifende Bedenken gegen die Anwendung der §§ 186; 187 a StGB ergeben sich auch hinsichtlich der zweiten im Urteil erörterten Äusserung, in der der Bundesregierung undemokratische Grundhaltung und der Versuch, zu faschistischen Herrschaftsmethoden überzugehen, vorgeworfen wird» Darin ist nicht die Behauptung einer beweisbaren Tatsache zu finden, sondern eine ehrverletzende Bewertung der Politik der Bundesregierung. Das kommt als Auffassung des Landgerichts auch im Urteil selbst zu dem Ausdruck, wenn es heisst, die Bundesregierung werde damit als ein Personenkreis hingestellt, der unter Missachtung seiner sittlichen Grund- und Berufspflichten sich mit Vorbedacht schwerwiegender Verfehlungen gegen die Verfassung schuldig mache.
Demnach sind die vom Landgericht als Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 186 StGB angesehenen Äusserungen nicht geeignet, die Verurteilung des Angeklagten aus dieser Vorschrift und damit auch aus § 187 a StGB zu tragen. Dieser Mangel muss, da es sich bei den dem Angeklagten zur Last gelegten Vergehen um recht-lich eine Tat handelt und die Beschränkung der Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt unzulässig ist, zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange führen* Die weiteren Einwendungen der Bevision können daher auf sich beruhen und bedürfen keiner Erörterung.
4.) Pur die neue Verhandlung, zu deren Vornahme die Jache an das Landgericht zurückzuverweisen ist, sei bemerkt, dass der nach § 186 StGB zulässige Wahrheitsbeweis nicht vom Angeklagten zu erbringen ist, sondern
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dass Beweise Uber die Wahrheit oder Unwahrheit der behaupteten Tatsache von Amts wegen zu erheben sind. Die Wendung des Urteils, die Verteidigung habe den Wahrheitsbeweis nicht zu führen vermocht, könnte den Verdacht erwecken, das Landgericht habe dies verkannt.
Sollte sich der Angeklagte in der neuen Verhandlung wiederum auf einen Verbotsirrtum berufen, so wird zunächst zu klären sein, ob ein solcher gegeben oder sein Vorliegen nicht zu widerlegen ist. Dabei würde zun Ausschluss des Verbotsirrtums die Feststellung genügen, dass der Angeklagte bei seinem Vorgehen mit der Möglichkeit, etwas Rechtswidriges zu tun, gerechnet und sie billigend in Kauf genommen hat. Die weitere Frage, ob ein etwaiger Verbotsirrtum entschuldbar sei, wäre erst zu beantworten, wenn dessen Vorliegen feststände. Allerdings würde ein solcher Irrtum nicht nur dann erheblich sein, wenn er für den Angeklagten unvermeidbar gewesen wäre. Ein vermeidbarer Irrtum kann für das Strafmaß von Bedeutung sein (BGHSt 2, 194 z?09 tn*
Bei einer erneuten Verurteilung wegen in Tateinheit begangenen Vergehens gegen §§ 97 und 187 a Abs 1 StGB würde die Strafe dem § 97 StGB zu entnehmen sein, weil er wegen der nach § 98 StGB zulässigen tfebenstra-fen die schwerste Strafe androht.
Sofern das Landgericht den Angeklagten wiederum wegen Öffentlicher Beleidigung der Kitglieder der Bundesregierung verurteilen sollte, wird es hinsichtlich der Veröffentlichungsbefugnis beachten müssen, dass es nicht genügt, diese der Bundesregierung als solcher zuzuerkennen, wie der Senat in dem Urteil vom 19- Mai 1954 - 6 StR 23/54 - schon ausgesprochen hat. Die Befugnis ist gemäss § 200 StGB "dem Beleidigten" zuge-
sprochen. Durch die Beleidigung wird das höchstpersönliche Rechtsgut der Ehre verletzt. Die öffentliche Bekanntmachung des Urteils ist Ifebenstrafe, soll zugleich aber auch Genugtuung für den Verletzten sein* Deshalb soll ihm allein und bei Beleidigung mehrerer jedem von ihnen auch die selbständige Entscheidung darüber zustehen, ob er von der Befugnis Gebrauch machen will.. Somit erweist es sich als notwendig, die Üitglieder der Bundesregierung, die Strafantrag gestellt haben, namentlich aufzuführen.
Für den Fall, dass das Landgericht gegen den Angeklagten erneut auf eine Gefängnisstrafe erkennt, wird es auch über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung nach 23 ff StGB zu befinden haben.
Dr, Geier	Dr.	Sauer	Scharpenseel
 Heimann-l’rosien	Willms