Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts, Das Rechts mittel bleibt erfolglos; die Nachprüfung lässt keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, dass es sich hierbei um einen "wahrheitsgetreuen” Bericht im sinne des £ 12 StGB gehandelt hat; sie vertritt aber die Rechtsansicht, dass diese Vorschrift im Zeitpunkt der Tat nicht mehr in Kraft gewesen sei. In seiner jetzt gültigen Passung, wonach wahrheitsgetreue Berichte Über die öffentlichen Sitzungen eines Gesetzgebungsorgans eines zur Bundesrepublik gehörigen Landes von jeder Verantwortlichkeit frei bleiben, ist § 12 StGB erst nach der Tat des Angeklagten und nach der Verkündung des angefochtenen Urteils in Kraft getreten (Drittes Strafrechtsänderungsgesetz vom 4> August 1953), Die Strafkammer noiat also § 1.7 StGB in seiner ursprünglichen Fas- Zeitpunkt der lat des Angeklagten noch in Kraft war und bejahendenfalls in welchem Umfang sie galt, hat, soweit ersichtlich, nur das Oberlandesgericht Braunschweig in einem ausführlich begründeten Urteil Stellung genommen. Nach der einen Ansicht war § 12 StGB zunächst durch Art 30 der Weimarer Verfassung ersetzt, dann aber infolge des Wegfalls der Länderparlamente nach dem Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Diese Ansicht gewährleistete insofern eine Einheitlichkeit des Rechtszustandes in der Bundesrepublik, als § 12 StGB danach zu dem mindesten in den Ländern ergänzend eingriff, die das Privileg auf die eigenen Parlamente beschränkt hatten. § 12 StGB (aF) konnte daher auch nicht auf wahrheitsgetreue Berichte Uber Sitzungen der "Volkskammer" angewendet werden. 2.) Soweit sich die Revision gegen die Feststellung wendet, dass der Angeklagte das Flugblatt vor der Verteilung genau gelesen habe, bewegt sie sich auf dem ihr verschlossenen tatsächlichen Gebiet und ist daher unbeachtlich. Im übrigen beanstandet die Revision die Ausführungen der Sbrafkammer zu dem Bewusstsein der Rechts-Widrigkeit- Dieses Bewusstsein habe dem Angeklagten deshalb gefehlt, weil er davon ausgegangen sei, dass eine Flugschrift, die den Herausgeber und Drucker namentlich ausweise, ohne weiteres verteilt werden dürfe. Sollte die Rüge der Revision dahin zu verstehen sein, dass dieser Verbotsirrtum von der Strafkammer zu Unrecht als vermeidbar angesehen wurde, könnte sie ebenfalls keinen ;rfolg haben. Die Erwägungen der Strafkammer lassen keinen Rechtsfehler erkennen; auch das Irgebnis, dass kein Anlass bestehe, von der Strafmilderungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, ist nicht zu beanstanden. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte auch nicht darauf berufen, dass er sein üandeln nach § 12 StGB (aF) für erlaubt gehalten habe.
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz; StGB § 12. 7 Rechtssatz: Auf wahrheitsgetreue Berichte Uber die Öffentlichen ' Sitzungen eines Gesetzgebungsorgans eines nicht zur . Bundesrepublik Deutschland gehörigen Bandes ist § 12r StGB auch in der bis zu dem Dritten Strafrechtsände-rungsgesetz vom 4. August 1953 bestehenden Passung. nicht anwendbar« 7 , ' * Aktenzeichen: 6 StB 24/54 Urteil des BGH vom 2. Juni 1954 DG Dortmund • I / <r <> 6 StR 24/54 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Friedrich E b aus geboren am in wegen politischer übler Nachrede hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1954, an der teilgenommen haben* Senatspräsident Dr- Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Scherpenseel Bundesrichter Dr> Baldus Bundesrichter Dr Heimann-Trosien Bundesrichter Dr- Y/illms als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr, Dr.^HI^ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 20» April 1953 wird verworfen» Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe : Der Angeklagte ist wegen politischer übler Nachrede nach § 187 a Abs 1 StGB zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Dem beleidigten Bundeskanzler Dr Adenauer wurde die Veröffentlichungsbefugnis zuerkannt; ausserdem wurden die sichergestellten Flugblätter eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts, Das Rechts mittel bleibt erfolglos; die Nachprüfung lässt keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Angeklagten erkennen. Zu den einzelnen Rügen der Revision sei auf folgendes hingewiesen; 1.) Die beleidigenden Äusserungen über den Bundeskanzler. die zur Verurteilung des Angeklagten geführt haben, waren in einem Plugblatt enthalten, das der Angeklagte in zahlreichen Stücken verteilt hat Es enthielt die Rede, die der Ministerpräsident Grotewohl am 2. November 1951 vor der Volkskammer der DDR gehalten hat. Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, dass es sich hierbei um einen "wahrheitsgetreuen” Bericht im sinne des £ 12 StGB gehandelt hat; sie vertritt aber die Rechtsansicht, dass diese Vorschrift im Zeitpunkt der Tat nicht mehr in Kraft gewesen sei. In seiner jetzt gültigen Passung, wonach wahrheitsgetreue Berichte Über die öffentlichen Sitzungen eines Gesetzgebungsorgans eines zur Bundesrepublik gehörigen Landes von jeder Verantwortlichkeit frei bleiben, ist § 12 StGB erst nach der Tat des Angeklagten und nach der Verkündung des angefochtenen Urteils in Kraft getreten (Drittes Strafrechtsänderungsgesetz vom 4> August 1953), Die Strafkammer noiat also § 1.7 StGB in seiner ursprünglichen Fas- sung, die sich aul’ die Verhandlungen eines "Landtags oder einer Kammer eines zu dem Reiche gehörigen Staates” bezog Zu der Präge, ob diese Vorschrift in. Zeitpunkt der lat des Angeklagten noch in Kraft war und bejahendenfalls in welchem Umfang sie galt, hat, soweit ersichtlich, nur das Oberlandesgericht Braunschweig in einem ausführlich begründeten Urteil Stellung genommen. Der Senat tritt der dort dargelegten Rechtsauffassung im Ergebnis, zu dem Teil auch in ihrer Begründung bei- über die Weitergeltung der Vorschrift wurden im Schrifttum verschiedene Meinungen vertreten. Nach der einen Ansicht war § 12 StGB zunächst durch Art 30 der Weimarer Verfassung ersetzt, dann aber infolge des Wegfalls der Länderparlamente nach dem Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 endgültig gegenstandslos geworden. Danach galten bis zur Neueinführung des § 12 StGB durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz nur die landesrechtlichen Regelungen mit der Folge eines unterschiedlichen Rechtszustandes, da die Länder das Privileg teilweise auf die eigenen Parlamente beschränkt, teilweise auf alle deutschen Parlamente erstreckt haben. Nach einer anderen Ansicht galt § 12 StGB weiter, da er nie ausdrücklich ausser Kraft gesetzt worden und deshalb nur vorübergehend gegenstandslos gewesen sei. Diese Ansicht gewährleistete insofern eine Einheitlichkeit des Rechtszustandes in der Bundesrepublik, als § 12 StGB danach zu dem mindesten in den Ländern ergänzend eingriff, die das Privileg auf die eigenen Parlamente beschränkt hatten. Welcher der beiden Ansichten zu folgen wäre, bedarf hier keiner .Entscheidung. Auf wahrheitsge- treue Berichte über Verhandlungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik war § 12 StGB (aP) jedenfalls nicht anwendbar, j;as Privileg der Straffreiheit wahrheitsgetreuer Berichte entspricht der verfassungsmässig gewährleisteten Redefreiheit der Abgeordneten. Weil der Inhalt der Reden straffrei sein soll, erklärt § 12 StGB auch den wahrheitsgetreuen Bericht darüber für straffrei (vgl RGSt 28, 45). Rur aus dieser Beziehung ergibt sich die innere Rechtfertigung für das Privileg des § 12 StGB. Die Gewährleistung der Redefreiheit für die Abgeordneten anderer Parlamente erhält aber ihrerseits ihren Sinn nur aus den engen staatsrechtlichen Beziehungen, in denen die verschiedenen Gesetzgebungsorgane zueinander stehen und die die unmittelbare gegenseitige Anerkennung der Gesetzgebungsakte, insbesondere in der Rechtsprechung, zur ..«■’olge haben. Für andere Parlamente besteht kein Privileg; erst in einem Staatsgebilde föderativen Charakters mit gegenseitiger unmittelbarer und staatsrechtlich begründeter Anerkennung der Gesetzgebung kommt es in Betracht. Im Verhältnis zu den Gesetzgebungsorganen der "Deutschen Demokratischen Republik" besteht eine solche Anerkennung nicht. § 12 StGB (aF) konnte daher auch nicht auf wahrheitsgetreue Berichte Uber Sitzungen der "Volkskammer" angewendet werden. 2.) Soweit sich die Revision gegen die Feststellung wendet, dass der Angeklagte das Flugblatt vor der Verteilung genau gelesen habe, bewegt sie sich auf dem ihr verschlossenen tatsächlichen Gebiet und ist daher unbeachtlich. Im übrigen beanstandet die Revision die Ausführungen der Sbrafkammer zu dem Bewusstsein der Rechts-Widrigkeit- Dieses Bewusstsein habe dem Angeklagten deshalb gefehlt, weil er davon ausgegangen sei, dass eine Flugschrift, die den Herausgeber und Drucker namentlich ausweise, ohne weiteres verteilt werden dürfe. Die Rüge geht fehl, weil sie übersieht, dass die Strafkammer in diesem Zusammenhang ausdrücklich einen Verbotsirrtum des Angeklagten zu seinen Gunsten angenommen hat, weil seine Einlassung insoweit mangels sicherer Feststellungen nicht widerlegt werden könne Allerdings sei dieser Irrtum unschwer vermeidbar gewesen, weil es nur geringer Gewissensanspannung bedurft hätte, um zu erkennen, dass schwerwiegende Beleidigungen nicht deshalb straflos sein können, weil die formalen Vorschriften des Pressegesetzes beachtet worden sind. Tatsächlich ist also der Verbotsirrtum dem Angeklagten zugebilligt worden. Sollte die Rüge der Revision dahin zu verstehen sein, dass dieser Verbotsirrtum von der Strafkammer zu Unrecht als vermeidbar angesehen wurde, könnte sie ebenfalls keinen ;rfolg haben. Die Erwägungen der Strafkammer lassen keinen Rechtsfehler erkennen; auch das Irgebnis, dass kein Anlass bestehe, von der Strafmilderungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, ist nicht zu beanstanden. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte auch nicht darauf berufen, dass er sein üandeln nach § 12 StGB (aF) für erlaubt gehalten habe. Auch die Revision behauptet daa nicht. Die Strafkammer hatte deshalb keinen Anlass, die Frage des Verbotsirr-tums auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen. d 3») Soweit die Revision die Straffreiheit des Angeklagten aus den Vorschriften des- Reichsgeset2es über die Presse herleitet, sind ihre Ausführungen nicht verständlich. § 20 Abs 1 bestimmt gerade, dass sich die Verantwortlichkeit für Handlungen, deren Strafbarkeit durch den Inhalt einer Druckschrift begründet wird, nach den allgemeinen Strafgesetzen richtet. § 20 Abs 2 enthält insoweit keine Einschränkung, sondern nur eine Sondervorschrift für den verantwortlichen Redakteur einer periodischen Druckschrift. Ebensowenig schränkt § 21 die allgemeine Strafbarkeit ein, sondern erweitert sie unter bestimmten Voraussetzungen bei Pahrlässigkeitstaten. Dr. Geier Scharpenseel Baldus Heimann-Trosien Willms