Rechtssatzs Nimmt ein Mitglied einer Vereinigung i„Se des § 129 StGB auf Grund eines Verbotsirrtums an, dass die strafbaren Handlungen, auf deren Begehung die Tätigkeit der Vereinigung gerichtet ist, erlaubt seien, so fehlt es für das Vergehen gegen § 129 StGB am Vorsätze Aktenzeichens 6 StR 25/56 Urte des BGH vom 27» September 1956 Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Büsseldorf vom 26,September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben- Las Landgericht hat sie von der Anklage, sich der Vergehen nach §§ 90 a und 129 StGB schuldig gemacht zu haben, freigesprochen , Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung des sachlichen Rechts rügt. 1») Lie Strafkammer ist der Auffassung, dass die Angeklagte des Vergehens nach § 90 a StGB- "nicht nur nicht für überführt, sondern für unschuldig zu erachten" sei. Dieses Vorgehen ist unter den obwaltenden Umständen rechtlich fehlerhaft» Vorsatz und Schuld des Täters sind nui* im Zusammenhänge mit einem äusseren Geschehen strafrechtlich erfassbar, das somit die Grundlage und den Ausgangspunkt für die Ermittelung des inneren Tatbestandes zu bilden hat. Deswegen wird es regelmässig notwendig sein, zunächst den objektiven Sachverhalt zu klären, da ohne dies ein zuverlässiger Schluss auf das Wollen des Angeklagten und die Vorwerfbarkeit nicht möglich sein wird (OGHSt 1, 186, 188). Hat sich nun ein Förderer dieser Vereinigung an dem Verbindungsleben an führender Stelle und in so umfassender Weise beteiligt, wie es nach den Feststellungen hier die Ange- 2,) Den Darlegungen des Landgerichts zu dem inneren Tatbestand des § 90 a StGB fehlt danach die hinreichende Grundlage* so daß nicht entschieden zu werden braucht, ob auch insoweit Rechtsfehler zu erkennen sind, die zur Aufhebung führen könnten. a) Die Strafkammer glaubt, dass "auf eine verfassungsfeind-11 che Tätigkeit oder Zielsetzung des Hauptausschusses mangels anderer Anknüpfungspunkte nur aus der ab 1952 einsetzenden Art hetzerischer Propaganda geschlossen werden11 könnte (S. Gemeint sind mit dieser ’»hetzerischen Propaganda»* nur jene Aufrufe* die zur Nichtachtung der von den zuständigen Organen der Bundesrepublik getroffenen Entscheidungen aufrufen, wie sich aus dem Zusammenhänge der Gründe, ergibt. Bei dieser Beurteilung hat das Landgericht möglicherweise weitere Umstände übersehen, die ebenfalls wichtige Hinweise auf die verfassungsfeindliche Zielsetzung des »'Hauptausschusses" enthalten könnten und deren Bedeutung erst in den letzten Jahren klarer in Erscheinung getreten ist. Es handelte sich dabei, wie dem Senat aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist, um ein von der KPD planmässig betriebenes Vorgehen, das dem Zwecke diente, das Vertrauen der Bevölkerung zu den auf verfassungsmässige Weise gebildeten Organen schlechthin zu untergraben, um dadurch den Boden für eine Änderung der Ordnung im Sinne der in der SBZ herrschenden Verhältnisse zu bereiten, Das hat auch das Bundesverfassu» gericht in seinem Urteil vom 17. Biese Prüfung hätte umso näher gelegen, als sich die Auslassungen der Angeklagten vielfach in nichts von der zu beanstandenden und auf den kommunistischen Einfluss deutlich hinweisenden Form unterschieden, ’ Es wird ferner auf folgendes einzugehen sein* Bie Angeklagte hat sich damit verteidigt, dass sie im Hinblick auf ihre pazifistische Einstellung eine entschiedene Gegnerin jeder Aufrüstung sei§ diese Auffassung hat sie auch in ihren Veröffentlichungen mit Nachdrück vertreten, soweit es sich um die Wiederbewaffnung der Bundesrepublik handelte (S. Es wird zu erörtern sein, wie die Angeklagte bei dieser Sachlage dazu kam, auch nach Juli 1952 unentwegt ihre einseitigen Angriffe gegen die Organe der Bundesrepublik fortzusetzen, ohne zu der Tatsache Stellung zu nehmen, dass die Aufrüstung in der SBZ trotz des die Wiederbewaffnung ablehnenden Ergebnisses der Volksbefragung bereits stattfand. 11„ Zum Tatbestand^des § 12$J5tGBs. Das Landgericht stellt fest, dass der "Hauptausschuss" seit dem 1, September 1951 eine systematische Hetze gegen die Mitglieder der Bundesregierung sowie die Führer der Sozialdemokratie und des Deutschen Gewerkschaftsbundes be- • trieben hat (S. "dass nicht etwa alle anderen Äusserungen, die vom Haupt ausschuss verbreitet wurden, sich von den ihr bekannten im Ton grundlegend zu dem Guten unterschieden"? Jedoch seien diese Beleidigungen "nicht so zahlreich, dass ihr vorgeworfen werden könnte, sie habe schuldhaf* den Haupt aus schuss als eine Vereinigung angesehen, deren Tätij keit auf die Begehung strafbarer Handlungen gerichtet gewesen sei* (S. UA) auch die sonstigen, ihr nicht im Wortlaut bekannten Teile des Hetzfeldzuges zuzurechnen sind, weil sie davon ausging, dass der Rest im gleichen Tone gehalten sein würde» Las Ergebnis, zu dem das Landgericht gelangt, wird durch diesen Fehler aber nicht berührt. Nach § 129 StGB wird u.a. bestraft, wer eine Vereinigung unterstützt, deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, strafbare Handlungen zu begehen» Lie strafbare Betätigung i„S» dieser Vorschrift ist ein zu dem äusseren Tatbestand gehörendes Merkmal, auf das sich der Vorsatz des Täters zu erstrecken hat; er muss also gewußt oder mindestens billigend damit gerechnet haben., dass die in Betracht kommenden Handlungen strafwürdiges Unrecht sind» Erkennt er dies -entgegen der wahren Sachlage- nicht, so befindet er sich im Irrtum über einen Tatumstand, der zu dem gesetzlichen Tatbestand gehört und bleibt somit gemäss § 59 StGB straflos.. Nach der Annahme des Landgerichts hat die Angeklagte sämtliche Beleidigungen und Verunglimpfungen für erlaubt gehalten? bei diesem Ausgangspunkt hätte ihr allerdings das zur Bestrafung nach § 129 StGB erforderliche Wissen gefehlt, dass die Tätigkeit des "Hauptausschusse's" auf die Begehung strafbarer Handlungen gerichtet war. 2.) Die Feststellungen des Landgerichts, sind jedoch widerspruchsvoll und stehen nicht im Einklang mit allgemein bekannten Tatsachen, die auch das Revisionsgericht zu berücksichtigen hat (BGHSt 6, 292» 296). In dem Urteil wird der Angeklagten zu Gute gehalten, dass ,'i "die weit verbreitete üble Form des politischen Kampfes zu der fraglichen Zeit die Grenzen der Gerechtigkeit nicht klar er-kennen liess", dass "neben dem Krieg in Korea und an anderen asiatischen Brennpunkten eine weltweite Propaganda lief, die zu dem Teil in Beschimpfungen der gegensätzlichen Systeme ausartete", dass "auch- der politische Kampf in der Bundesrepublik, durch seine Heftigkeit bedingt, aussergewöhnlich scharfe Formen angenommen hatte", dass der Angeklagten "die Ausdrucksform der führenden Männer unseres Staates einen Maßstab für das, was • in der Politik erlaubt schien, gegeben hat", dass sie "selbst laufend schweren Vorwürfen und Verunglimpfungen ausgesetzt war" 1 und dass der Bundeskanzler nach Pressemeldungen die Gegner der { Wiederbewaffnung "öffentlich als Dummköpfe ersten Ranges oder ' Verräter" gekennzeichnet habe. Diese Erörterungen zeigen, dass das Landgericht die allge* meinbekannten tatsächlichen Verhältnisse der damaligen Zeit und die Zusammenhänge verkannt hat- Auf der einen Seite stand der von kommunistischer Seite betriebene, jede Grenze überschreitende Hetzfeldzug,.in dem keine Beschimpfung zu niederträchtig, keine Ehrabschneidung herabwürdigend genug war/In eingehenden Erörterungen hat sich das Bundesverfassungsgericht aaO gerade mit diesem Teil der kommunistischen Agitation befasst, Der "Hauptausschüss" und die Angeklagte haben sich an dieser systematischen Aktion in nicht zu verkennendem Ausmasse beteiligt! Auf der anderen Seite stehen vereinzelte Angriffe und Erwiderungen, die sich teilweise zeitlich nicht in den hier zu beurteilenden Sachverhalt einordnen lassen und von denen ausserdem nicht feststeht, ob die Angeklagte stets davon Kenntnis hatte. e) Im Mai 1951 habe Bundesminister KHBi ein Plakat anschlagen lassen, in dem gesagt worden sei, dass Träger der Volksbefragungsaktion Ausschüsse und Agenten seien, die ohne Ausnahme vom kommunistischen Politbüro der SED gesteuert und finanziert würden. Das Strafverfahren, das die Angeklagte daraufhin gegen den Minister Kaiser in die Wege geleitet habe, sei eingestellt worden, weil sich der Minister auf den Schutz des § 195 StGB berufen könne und auch aus .der Form der Äusserung keine Beleidigung ersichtlich sei. Unter diesen Umständen ist^der von dem Landgericht gezoge Schluss, die Angeklagte habe im Hinblick auf jene, zudem vei einzelten Vorfälle den einheitlich gelenkten, in unzähligen Äusserungen zutage tretenden und jedes erträgliche Maß überschreitenden Hetzfeldzug für erlaubt gehalten, in sich wider spruchsvoll und entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage, Insbesondere ist es nicht verständlich, weswegen es die Angekla auch für zulässig erachtet haben soll, selbst die Führer der Opposition in übelster Form zu beschimpfen (S. Die angegebenen Mängel können die Annahme der Strafkammer beeinflusst haben, die Angeklagte habe nicht gewußt, dass der von dem "Hauptausschuss” geführte Hetzfeldzug strafbares Unrecht war.
Für das Nachschlagewerk] 2274 m
Nicht für die Amtliche Sammlung]
Gesetz? StGB §§ 129, 59
Rechtssatzs Nimmt ein Mitglied einer Vereinigung i„Se des § 129 StGB auf Grund eines Verbotsirrtums an, dass die strafbaren Handlungen, auf deren Begehung die Tätigkeit der Vereinigung gerichtet ist, erlaubt seien, so fehlt es für das Vergehen gegen § 129 StGB am Vorsätze
Aktenzeichens 6 StR 25/56 Urte des BGH vom 27» September 1956
IG Düsseldorf
6_StR 2?/56
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
geboren am
die Schriftstellerin Christi
1893 in
aus
wegen Vergehen nach §§ 90 a und 129 StGB
hat der 6» Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Haupt Verhandlung vom 26, und 27» September 1956, an der teilgenommen haben?
Senatspräsident Br., Geier als Vorsitzendery
Bundesrichter Br, Heimann-Trosien
Bundesrichter Br. Willms
Bundesrichter Dr, Mannzen
Bundesrichter Wirtzfeld
Bundesanwalt Br, flHHPbei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter flHP
als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am 27» September 1956 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Büsseldorf vom 26,September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben-
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels., an das Landgericht in Bortmund zurückverwiesen.
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt
in der Verhandlung
Von Rechts wegen
1}
Gründe g
Im April 1951 wurde in Essen der sog, "Haupt aus schubs für Volksbefragung" gegründet, der es sich nach dem Inhalt seiner Veröffentlichungen zur Aufgabe setzen.wollte; eine Abstimmung über die Frage der Wiederbewaffnung der Bundesrepublik und den Abschluss eines Friedensvertrages zu veranstalten. Im Frühjahr 1952 wurde die Bezeichnung der Vereinigung in "Haiiptausschuss gegen Remilitarisierung, für den Abschluss eines Friedensvertrages" geändert»
Die Angeklagte gehörte der "Geschäftsführenden Leitung" des Präsidiums dieses Hauptausschusses seit der Gründung an» Sie hat eine Reihe von Aufsätzen veröffentlicht und verschiedene Aufrufe und Erklärungen des "Hauptausschusses" gemeinsam mit anderen Personen unterzeichnet und herausgegeben.
Las Landgericht hat sie von der Anklage, sich der Vergehen nach §§ 90 a und 129 StGB schuldig gemacht zu haben, freigesprochen , Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Las Rechtsmittel hat Erfolg,
' Zum Tatbestand des § 90 a StGB.
1») Lie Strafkammer ist der Auffassung, dass die Angeklagte des Vergehens nach § 90 a StGB- "nicht nur nicht für überführt, sondern für unschuldig zu erachten" sei. Lie Entscheidung beruht insoweit allein auf der Beurteilung des inneren Tatbestandes! Feststellungen darüber» ob der "Hauptausschuss" wirklich eine verfassungsfeindliche Vereinigung im Sinne des § 90 a StGB gewesen ist, fehlen in den Gründen, Las Landgericht erörtert zwar den Inhalt des Urteils vom 2, August 195+
- St E 68/52 -, in dem der Senat diese Frage als Gericht des
ersten Rechtszuges "bejaht-hat? es schliesst 3ich der dort vertretenen Ansicht aber nicht an; sondern lässt die Entscheidung insoweit dahingestellt«
Dieses Vorgehen ist unter den obwaltenden Umständen rechtlich fehlerhaft» Vorsatz und Schuld des Täters sind nui* im Zusammenhänge mit einem äusseren Geschehen strafrechtlich erfassbar, das somit die Grundlage und den Ausgangspunkt für die Ermittelung des inneren Tatbestandes zu bilden hat. Deswegen wird es regelmässig notwendig sein, zunächst den objektiven Sachverhalt zu klären, da ohne dies ein zuverlässiger Schluss auf das Wollen des Angeklagten und die Vorwerfbarkeit nicht möglich sein wird (OGHSt 1, 186, 188). In der Rechtsprechung und Lehre wird es zwar - wenn auch nicht unbestritten - für zulässig erachtet, einen Freispruch auch ohne Feststellung des äusseren Hergangs allein auf die Verneinung der inneren Tafcsei-te zu gründen (vgl u.a. RGSt 43, 397? 47/ 417? Urteil des Bundesgerichtshofs 2 StR 452/155 vom 17» Februar 1956). Eine solche Handhabung kommt aber regelmässig nur dann in Betracht, wenn sich der in der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss erhobene Vorwurf auf einen einfachen Sachverhalt bezieht, dessen Abgrenzung unschwer zu bestimmen ist.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beantwortung der Frage, ob sich die Zwecke oder die Tätigkeit einer Vereinigung gegen die verfassungsmässige Ordnung richten, hängt von einer grossen Zahl von häufig nicht lefcht zu erfassenden Einzelheiten ab, die manchmal für sich allein unbedenklich erscheinen mögen und erst in ihrer Gesamtheit ein vollständiges Bild ergeben. Hat sich nun ein Förderer dieser Vereinigung an dem Verbindungsleben an führender Stelle und in so umfassender Weise beteiligt, wie es nach den Feststellungen hier die Ange-
klagte getan hat* dann ist eine zuverlässige Beurteilung ihres Wollens und ihrer Schuld nicht möglich, bevor nicht jene Einzelheiten ermittelt und in ihrer Bedeutung gewürdigt worden 3ind.
Dieser Mangel ist. auf die allgemeine Sachrüge zu besehten und zwingt zur Aufhebung des Urteils,
2,) Den Darlegungen des Landgerichts zu dem inneren Tatbestand des § 90 a StGB fehlt danach die hinreichende Grundlage* so daß nicht entschieden zu werden braucht, ob auch insoweit Rechtsfehler zu erkennen sind, die zur Aufhebung führen könnten. In jedem Ralle wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung folgendes zu beachten seins
a) Die Strafkammer glaubt, dass "auf eine verfassungsfeind-11 che Tätigkeit oder Zielsetzung des Hauptausschusses mangels anderer Anknüpfungspunkte nur aus der ab 1952 einsetzenden Art hetzerischer Propaganda geschlossen werden11 könnte (S. 37 UA). Gemeint sind mit dieser ’»hetzerischen Propaganda»* nur jene Aufrufe* die zur Nichtachtung der von den zuständigen Organen der Bundesrepublik getroffenen Entscheidungen aufrufen, wie sich aus dem Zusammenhänge der Gründe, ergibt.
Bei dieser Beurteilung hat das Landgericht möglicherweise weitere Umstände übersehen, die ebenfalls wichtige Hinweise auf die verfassungsfeindliche Zielsetzung des »'Hauptausschusses" enthalten könnten und deren Bedeutung erst in den letzten Jahren klarer in Erscheinung getreten ist. So springt ins Auge, dass der Aufbau des Hauptausschusses in wesentlichen Einzelheiten dem mancher anderen kommunistischen Tarnorganisationen ähnlich zu sein scheint. Auch bei ihnen wurde die äussere Leitung einem angeblich überparteilichen Gremium übertragen,
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während die wirliche Führung in den Händen des Sekretariats lag,, dessen Mitglieder von der KPD zu diesem Zwecke abgestellt wurden, und deren Einfluss sich regelmässig schon nach kurzer Zeit bestimmend auswirkte» Die Finanzierung aller dieser Verbände geschah durcl/saw3 et zonale Partei- und Staat ss v ell-en >•
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In diesem Zusammenhänge gewinnt vor allem der Beleidi-gungs- und Hetzfeldzug gegen die Organe der Bundesregierung und die parlamentarische Opposition eine besondere Bedeutung. Es handelte sich dabei, wie dem Senat aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist, um ein von der KPD planmässig betriebenes Vorgehen, das dem Zwecke diente, das Vertrauen der Bevölkerung zu den auf verfassungsmässige Weise gebildeten Organen schlechthin zu untergraben, um dadurch den Boden für eine Änderung der Ordnung im Sinne der in der SBZ herrschenden Verhältnisse zu bereiten, Das hat auch das Bundesverfassu» gericht in seinem Urteil vom 17. August 1956 mit eingehender Begründung hervorgehoben (2. Abschn. TI. D, S. 738 des im DruC erschienenen Urteils).
b) Infolge dieser Zielsetzung beschränkte sich der Hetzfeldzug nicht auf die Mitglieder der Bundesregierung. Vielmehr wurden vor allem auch die Führer der Sozialdemokratie I
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und des Deutschen Gewerkschaftsbundes einbezogen (S. 11 der i UA). Bemerkenswerterweiser beteiligte sich die Angeklagte auch j
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persönlich an diesen Angriffen auf die Abgeordneten der SPD .! Dr, SflHKund WflMP (S. 16 der UA).
Bei der Würdigung hat das Landgericht diesen wichtigen Gesichtspunkt möglicherweise ausser acht gelassen. Es erwähnt S. 40 UA nur die systematische Hetze, ndie sich besonders gegen den Bundeskanzler und die Mitglieder der Bun-
desregierung richtete.". Im Hinblick auf den Tatbestand des § 90 a StGB kann aber gerade die Ausdehnung des Verunglimpfungsfeldzuges auf die verfassungstreue Opposition von ent- ,
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scheidender Bedeutung sein» j
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c) Die Angeklagte hat behauptet? keine Veröffentlichungen j des Hauptausschusses ausser jenen zu kennen, an denen sie mit- | gewirkt habe. Bas Landgericht hält diese Einlassung nicht für j unglaubwürdig» Es hat aber nicht ausreichend geprüft, ob die . |
Angeklagte nicht mit einem Inhalt, wie er tatsächlich in Be- J
trächt kam, rechnete und ihn billigte. Biese Prüfung hätte umso näher gelegen, als sich die Auslassungen der Angeklagten vielfach in nichts von der zu beanstandenden und auf den kommunistischen Einfluss deutlich hinweisenden Form unterschieden, ’
Sie warf der Regierung vor, dass sie "ein ganzes Volk bewusst • in den Tod treibe* (S. 12 TJA), während "dem Handeln und den Vorschlägen der sowjetzonalen Regierung ihr volles Vertrauen gegolten" hat (S, 33)» In ihrer Antwort an den Bundesminister > KflHP.vom 24» Mai 1951 bediente sie sich des kommunistischen >• Schlagwortes, dass es sich um "eine Aktion von Friedensfreunden und Friedenskämpfern*" handele (S. 29 TJA). Schliesslich hat
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sie den Aufruf vom 26. Januar 1952 mit unterzeichnet, in dem
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auch die Entscheidungen des Parlaments und des Bundesverfassungsgerichts als nicht massgeblich bezeichnet wurden (S. 20 UA).
Wenn sich die Angekla||b selbst in dieser Form äusserte. \
so wird sie schwerlich erwartet haben können, dass in den übrigenj Veröffentlichungen ein anderer Ton angeschlagen wurde. Bas Landgericht wird danach zu prüfen haben, ob diese nicht in ihrer Gesamtheit von dem wenigstens bedingten Vorsatz der Angeklagten umfasst worden sind. Dessen-.yird es umBo mehr bedürfen, als die
Strafkammer hinsichtlich des Beleidigungsfeldzuges einen solchen Schluss gezogen hat (S-. 43 UA). Es ist nicht zu erkennen, warum im Hinblick auf den Tatbestand des § 90 a StGB etwas an-deres gelten soll«,
ä) Die Strafkammer legt ihren Feststellungen zur inneren Tatseite insbesondere den Eindruck zu Grunde, den sie von der Persönlichkeit der Angeklagten in der HauptVerhandlung gewonnen hat. Bas ist an sich zulässig und sachgemäss»
demgegenüber darf aber auch die Prüfung nicht ausser acht gelassen werden, ob dieses Bild nicht täuscht, Beswegen könnt« Ermittelungen darüber von Erheblichkeit sein, ob und in weichen Organisationen sich die Angeklagte nach 1952 politisch betätigt hat und welchem Kreis diese Organisationen zuzuordnen sind. Es wird ferner auf folgendes einzugehen sein* Bie Angeklagte hat sich damit verteidigt, dass sie im Hinblick auf ihre pazifistische Einstellung eine entschiedene Gegnerin jeder Aufrüstung sei§ diese Auffassung hat sie auch in ihren Veröffentlichungen mit Nachdrück vertreten, soweit es sich um die Wiederbewaffnung der Bundesrepublik handelte (S. 12/13 u» 30 der UA). Wie allgemein bekannt ist, wird aber ein solcher Pazifismus von kommunistisch regierten Staaten nur ausserhalb ihres Herrschaftsbereichs unterstützt, während er im eigenen lande nicht geduldet und vielfach unnachsichtig mit härtesten Strafen verfolgt wird. Bas gilt auch für die sog, BBR, deren Vorschlägen die Angeklagte volles Vertrauen entgegengebracht haben willg do-rt hat Walter UMHB Anfang Juli 1952 ayf der II. Konferenz der SEB ausdrücklich auf die Schaffung der ’’Nationalen Streitkräfte" hingewiesen und diese Massnahme wurde in der Öffentlichkeit allenthalben bekanntgegeben.
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Es wird zu erörtern sein, wie die Angeklagte bei dieser Sachlage dazu kam, auch nach Juli 1952 unentwegt ihre einseitigen Angriffe gegen die Organe der Bundesrepublik fortzusetzen, ohne zu der Tatsache Stellung zu nehmen, dass die Aufrüstung in der SBZ trotz des die Wiederbewaffnung ablehnenden Ergebnisses der Volksbefragung bereits stattfand. Die Strafkammer wird ferner zu prüfen haben, wie sich nach Ansicht der Angeklagten der in einer maßlosen Sprache gehaltene Aufruf des Präsidiums anlässlich der Verhaftung der Funktionäre Neumann und Dickel (S, 27 d, TJA) mit der von ihr widerspruchslos hingenommenen Verfolgung der pazifistische Gedankengänge vertretenden "'Ernsten Bibelforscher" in der SBZ vertragen soll-
11„ Zum Tatbestand^des § 12$J5tGBs.
Das Landgericht stellt fest, dass der "Hauptausschuss" seit dem 1, September 1951 eine systematische Hetze gegen die Mitglieder der Bundesregierung sowie die Führer der Sozialdemokratie und des Deutschen Gewerkschaftsbundes be- • trieben hat (S. 11 und 40 TJA)-- Es gelangt danach zu dem Schluß, dass die Tätigkeit des ,,Hauptausschusses,f von dem genannten Zeitpunkt ab darauf gerichtet gewesen sei, strafbare Handlungen; nämlich Beleidigungen und üble Nachreden zu begehen. Die Angeklagte habe die Tatsachen gekannt, die dieser Beurteilung zu Grunde lägen. Zwar habe sie sich nur mit einem kleinen Teil der Veröffentlichungen vertraut gemacht$ aber schon diese ergäben ein typisches Bild und zeigten, dass man systematisch vorgegangen seif abgesehen.hiervon sei sie sich bewusst gewesen,. "dass nicht etwa alle anderen Äusserungen, die vom Haupt ausschuss verbreitet wurden, sich von den ihr bekannten im Ton grundlegend zu dem Guten unterschieden"? der ihr bekannte Teil habe beispielhaft für das Ganze gegolten-,
Trotzdem verneint das Landgericht die Schuld der Angeklag. ten, weil sie einen solchen Beleidugngs- und Verleumdungsfeld, zug- für gerechtfertigt gehalten habe und auch bei Anspannung ihres Gewissens nicht in der Lage gewesen sei, das darin liegende Unrecht zu erkennen» Allerdings seien einige besonders üble Verunglimpfungen insofern nicht entschuldigt, als die Angeklagte das in der Ehrverletzung liegende Unrecht habe erkennen können. Jedoch seien diese Beleidigungen "nicht so zahlreich, dass ihr vorgeworfen werden könnte, sie habe schuldhaf* den Haupt aus schuss als eine Vereinigung angesehen, deren Tätij keit auf die Begehung strafbarer Handlungen gerichtet gewesen sei* (S. 43 d» UA).
1») Lie Strafkammer übersieht zwar bei dieser Beurteilung, dass der Angeklagten nach den oben wiedergegebenen Feststelim gen (S> 43 d. UA) auch die sonstigen, ihr nicht im Wortlaut bekannten Teile des Hetzfeldzuges zuzurechnen sind, weil sie davon ausging, dass der Rest im gleichen Tone gehalten sein würde» Las Ergebnis, zu dem das Landgericht gelangt, wird durch diesen Fehler aber nicht berührt.
Nach § 129 StGB wird u.a. bestraft, wer eine Vereinigung unterstützt, deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, strafbare Handlungen zu begehen» Lie strafbare Betätigung i„S» dieser Vorschrift ist ein zu dem äusseren Tatbestand gehörendes Merkmal, auf das sich der Vorsatz des Täters zu erstrecken hat; er muss also gewußt oder mindestens billigend damit gerechnet haben., dass die in Betracht kommenden Handlungen strafwürdiges Unrecht sind» Erkennt er dies -entgegen der wahren Sachlage- nicht, so befindet er sich im Irrtum über einen Tatumstand, der zu dem gesetzlichen Tatbestand gehört und bleibt somit gemäss § 59 StGB straflos.. Laran würde auch der Umstand nichts ändern, dass der Irrtum möglicherweise verschal
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det war? denn die fahrlässige Verwirklichung des Tatbestandes ist in § 129 StGB nicht mit Strafe bedroht (vgl BGHSt 2, 194-, 196),
Nach der Annahme des Landgerichts hat die Angeklagte sämtliche Beleidigungen und Verunglimpfungen für erlaubt gehalten? bei diesem Ausgangspunkt hätte ihr allerdings das zur Bestrafung nach § 129 StGB erforderliche Wissen gefehlt, dass die Tätigkeit des "Hauptausschusse's" auf die Begehung strafbarer Handlungen gerichtet war. Darauf, ob und in v/elchem Umfange sie in der Lage war, das in der Ehrverletzung liegende Unrecht zu erkennen, käme es nsoh dem Gesagten in diesem Zu-semmenhange nicht an.
2.) Die Feststellungen des Landgerichts, sind jedoch widerspruchsvoll und stehen nicht im Einklang mit allgemein bekannten Tatsachen, die auch das Revisionsgericht zu berücksichtigen hat (BGHSt 6, 292» 296).
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In dem Urteil wird der Angeklagten zu Gute gehalten, dass ,'i "die weit verbreitete üble Form des politischen Kampfes zu der fraglichen Zeit die Grenzen der Gerechtigkeit nicht klar er-kennen liess", dass "neben dem Krieg in Korea und an anderen asiatischen Brennpunkten eine weltweite Propaganda lief, die zu dem Teil in Beschimpfungen der gegensätzlichen Systeme ausartete", dass "auch- der politische Kampf in der Bundesrepublik, durch seine Heftigkeit bedingt, aussergewöhnlich scharfe Formen angenommen hatte", dass der Angeklagten "die Ausdrucksform der führenden Männer unseres Staates einen Maßstab für das, was • in der Politik erlaubt schien, gegeben hat", dass sie "selbst laufend schweren Vorwürfen und Verunglimpfungen ausgesetzt war" 1 und dass der Bundeskanzler nach Pressemeldungen die Gegner der { Wiederbewaffnung "öffentlich als Dummköpfe ersten Ranges oder ' Verräter" gekennzeichnet habe.
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Diese Erörterungen zeigen, dass das Landgericht die allge* meinbekannten tatsächlichen Verhältnisse der damaligen Zeit und die Zusammenhänge verkannt hat- Auf der einen Seite stand der von kommunistischer Seite betriebene, jede Grenze überschreitende Hetzfeldzug,.in dem keine Beschimpfung zu niederträchtig, keine Ehrabschneidung herabwürdigend genug war/In eingehenden Erörterungen hat sich das Bundesverfassungsgericht aaO gerade mit diesem Teil der kommunistischen Agitation befasst, Der "Hauptausschüss" und die Angeklagte haben sich an dieser systematischen Aktion in nicht zu verkennendem Ausmasse beteiligt! insbesondere hat sich auch die Angeklagte, wie bereits hervorgehoben, der typisch kommunistischen Ausdrücke und Schimpfworte bedient.
Auf der anderen Seite stehen vereinzelte Angriffe und Erwiderungen, die sich teilweise zeitlich nicht in den hier zu beurteilenden Sachverhalt einordnen lassen und von denen ausserdem nicht feststeht, ob die Angeklagte stets davon Kenntnis hatte. Die Strafkammer trifft hierzu folgende Feststellungen;
a) Hach einer Meldung der "Welt" vom 11, Januar 1951 soll der hessische Ministerpräsident Zinn vor dem Landtag geäussert haben, die Frage des deutschen Verteidigungsbeitrages könne nicht durch einfaches Bundesgesetz geregelt werden; eine solche Regelung.stelle einen Bruch des Grundgesetzes und eine Usurpation der verfassungsgebenden Gewalt dar,
b) Einer Pressemeldung vom 25, Juni 1951 zufolge habe der Bundeskanzler in einer Rede die Anhänger einer Neutralisierung und Demilitarisierung als Dummköpfe ersten Ranges oder Verräter bezeichnet.
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c) Dr, SHBB soli am 21. Mai 1952 einem Korrespondenten der UP erklärt haben, wer dem Generalvertrag zustimme, höre auf, ein guter Deutscher zu sein.
d) Bundesminister habe am 18. Mai 1951 die Ange-
klagte danach fragen lassen, was sie bewogen habe, sich an der kommunistischen Aktion des "Hauptausschusses" zu beteiligen.
e) Im Mai 1951 habe Bundesminister KHBi ein Plakat anschlagen lassen, in dem gesagt worden sei, dass Träger der Volksbefragungsaktion Ausschüsse und Agenten seien, die ohne Ausnahme vom kommunistischen Politbüro der SED gesteuert und finanziert würden.
Das Strafverfahren, das die Angeklagte daraufhin gegen den Minister Kaiser in die Wege geleitet habe, sei eingestellt worden, weil sich der Minister auf den Schutz des § 195 StGB berufen könne und auch aus .der Form der Äusserung keine Beleidigung ersichtlich sei.
f) In einer Sendung des Nordwestdeutschen Rundfunks sei berichtet worden, die Angeklagte habe in Tübingen, geschmückt mit der kommunistischen Friedenstaube, an einer Frauenfrie-densversammlung teilgenommen. In Wahrheit'habe sie die vom Papst geweihte Friedenstaube getragen.
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Von diesen insgesamt festgestellten 6 Einzelfällen enthalten nur 2-3 auch-der Form nach scharfe Vorwürfe. Der Rest erschöpft sich in Tatsachenbehauptungen, ohne dass Anhaltspunkte für eine Formalbeleidigung gegeben wären? nur in diesen Fällen ist zudem festgestellt worden, dass die Angeklagte
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Kenntnis davon hatte. Das Plakat des Bundesministeriums für gesamtdeutsche Fragen scheint die Strafkammer für einen ungi rechtfertigten und die Angeklagte besonders verletztenden Ai griff zu halten, wie sich aus den Darlegungen S. 47 UA ergil Voraussetzung dafür wäre aber, dass die in dem Anschlag behaupteten Tatsachen unrichtig waren; hierzu nimmt das Landgt rieht keine Stellung. Nach Kenntnis des Senats ist es wahrscheinlich, dass der "Hauptauaschuss" fast ausschliesslich ^ der SED finanziert und mindestens in späterer Zeit mit Hilfe der kommunistischen Sekretäre gesteuert worden ist. Darauf dürfte es auch zurückzuführen sein, dass sich die Veröffentlichungen schliesslich voll und ganz der von der KPD vertrei nen Linie anpassten.
Unter diesen Umständen ist^der von dem Landgericht gezoge Schluss, die Angeklagte habe im Hinblick auf jene, zudem vei einzelten Vorfälle den einheitlich gelenkten, in unzähligen Äusserungen zutage tretenden und jedes erträgliche Maß überschreitenden Hetzfeldzug für erlaubt gehalten, in sich wider spruchsvoll und entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage, Insbesondere ist es nicht verständlich, weswegen es die Angekla auch für zulässig erachtet haben soll, selbst die Führer der Opposition in übelster Form zu beschimpfen (S. 16 d. UA), di weder sie selbst angegriffen hatten, hoch den angeblich von dem MHauptausschusstt verfolgten pazifistischen Bestrebungen entgegengetreten waren«.
Nicht unbeachtet bleiben darf schliesslich, dass jedem mit normalem Verstände begabten Menschen bekannt zu sSin pflegt, dass er fremde Ehre zu achten hat und dass er Unrecht tut, wenn er diesem Gebot - noch dazu in einem so unerträglichen Ausmasse, wie dies hier geschehen ist - zuwider-
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handelt., Es bedarf besonders sorgfältiger Prüfung, bevor festgestellt werden kann, dass der Täter eine mit diesen Grundsätzen unvereinbare Verhaltensweise für erlaubt gehalten hat. Das Urteil lässt nicht erkennen, dass die Strafkammer diesem Erfordernis Rechnung getragen hat»
Die angegebenen Mängel können die Annahme der Strafkammer beeinflusst haben, die Angeklagte habe nicht gewußt, dass der von dem "Hauptausschuss” geführte Hetzfeldzug strafbares Unrecht war. Das Urteil muss daher auch aus diesem'Grunde aufgehoben werden. Es erscheint angebracht, von der Möglichkeit des § 354 Abs 2 S 2 StPO Gebrauch zu machen.
Die Entscheidung entspricht dem Anträge des Oberbundes-
anwalts.
Dr. Geier
Heimann-Trosien
Willms
Dr. Mannzen
Wirtzfeld
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