* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · 6 StR 23/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 23/54

2.) Die Revision will in Abrede stellen, dass nach den Feststellungen eine vollendete Beleidigung vorliege, weil die Flugblätter nicht zur Kenntnis der vom Angeklagten bestimmten Empfänger gelangt, sondern von der FestVerwaltung zurUckgehalten worden seien« nachdem Postbeamte diese Flugblätter durch-gelesen hatten« Bei dieser Sachlage hält die Revision die Beleidigung nicht für vollendet, da die Postbeamten sich unter Verletzung des Postgeheimnisses und gegen den Willen des Angeklagten Kenntnis von dem Inhalt verschafft hätten und der Angeklagte hiermit nicht gerechnet habe. Da der Angeklagte die Flugblätter als offene Drucksache versandt hat, kann von einem Verstoss der Postbeamten gegen § 299 StGB keine Rede sein. Der Zusammenhang der Urteilsgründe lässt aber klar erkennen, dass der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer in dem erwähnten Sinne vorsätzlich gehandelt hat« Die Flugblätter hatte er vorher gelesen und sich mit ihrem Inhalt einverstanden erklärt. Die Sache war aber zur 'Entscheidung darüber zurückzuverweisen, ob dem Angeklagten für den Strafrest gemäss § 23 StGB Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden kann. Durch die Beleidigung wird das höchstpersönliche Rechtsgut der Ehre verletzt; die öffentliche Bekanntmachung des Urteils ist Nebenstrafe, soll zugleich aber auch Genugtuung für den Verletzten sein. Die Staatsanwaltschaft beanstandet nur, dass der Angeklagte und der in der Haupt Verhandlung vernommene Zeuge Fleige nicht über die besondere Stellung des Angeklagten in der KPD befragt worden seien. Die Vernehmung des Angeklagten ist aber kein Beweismittel im Sinne des § 244 Abs 2 StPO, Darauf, dass nicht weitere Prägen an einen in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen gestellt worden seien, kann die Aufklärungsrüge ebenfalls nicht gestützt werden. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann jedoch diese Büge keinen Erfolg haben, wie sich aus den Ausführungen zur Revision des Angeklagten, ergibt. 3. ) Die Anwendung des § 97 StGB hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, es lasse sich dem Angeklagten bei seiner Einlassung nicht nachweisen, dass er in der Absicht gehandelt habe, Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik zu fördern. Allerdings trifft § 97 StGB nicht nur Verunglimpfungen , die in der Absicht begangen werden, Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik zu fördern; die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn hierbei die Förderung von Bestrebungen gegen einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze beabsichtigt ist. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die Strafkammer die rechtliche Tragweite des § 97 StGB verkannt hätte. Damit fehlte nach ihrer Überzeugung der Nachweis, dass der Angeklagte mit dieser Propaganda mittelbar weitere Zwecke verfolgte; das heisst aber - wenn es auch im Urteil nicht ausdrücklich hervorgehoben wird dass er unwider-legt weder Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik noch solche gegen die in § 88 StGB bezeichne ten Verfassungsgrundsätze fördern wollte. Zutreffend hat die Strafkammer ihrer Prüfung nur den Inhalt der Flugblätter selbst zugrunde gelegt und nicht über diesen Inhalt hinaus das von den Herausgebern verfolgte Ziel in Betracht gezogen. Sie ist dabei zu dem mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Ergebnis gekommen, dass der Inhalt als solcher nicht hochverräterisch sei, weil in den Flugblättern zwar Ik.

Zitierte Normen: § 185 StGB § 244 StPO § 186 StGB
BeleidigungStGBAngeklagteBundesregierungFlugblattInhaltBrStrafkammerErgebnisRevision

Volltext der Entscheidung

6 StR 23/54
2292 071 W
Im Namen des Volkes
 In der Strafsache
 gegen
den Schmiedschlosser I geboren am
 aus Wi
 Krs.
wegen Staatsgefährdung
 hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der ßitzung vom 19- Hei 1954» an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Br. G-eier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Br. Baldus Bundesrichter Br, Willms als beisitzende Richter,
 Landgerichtsrat Br. Br,
 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Bie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 27. März 1953 werden verworfen.
Jedoch wird der Urteilsspruch dahin berichtigt, dass die Veröffentlichungsbefugnis dem Bundeskanzler Br. Adenauer sowie den Bundesministern Blücher, Br. Lehr, Br» Hehler; Schäffer, Prof. Br. Erhard, Prof, Br. Niklas, Storch,
 Br. Seebohm, Schuberth, Br, Lukaschek, Kaiser und Hellwege zugesprochen wird
 Ausserdem wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zuriickverwiesen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.
Von Recht3 wegen
 Gründe t
Der Angeklagte ist ’'wegen Beleidigung der Bundesregierung” zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden- Zugleich wurde ’’der Bundesregierung” die Befugnis zuerkannt, den erkennenden Teil des Urteils in drei Wilhelmshavener Zeitungen bekanntzuraachen.
Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte haben mit der Büge der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts Revision eingelegt.
I * Zur Revision des Angeklagten.
Io) Der Schuldspruch nach § 185 StGB begegnet keinen Bedenken. Die Strafkammer hat der Verurteilung insoweit zutreffend nur den Inhalt des Flugblattes “Ruf an die Ration" zugrunde gelegt, weil sich der Strafantrag der Mitglieder der Bundesregierung vom 25* November 1952 nur auf dieses Flugblatt bezieht, Nach Wortlaut und Bedeutung handelt es sich bei den vom Strafantrag umfassten Stellen des Flugblattes nicht um ehrverletzende Tatsachenbehaupfcungen (§ 186 StGB), sondern um Beleidigungen im Sinne des § 185 StGB, bei denen die Missachtung sich in der Form der Äusserung erschöpft. Jedenfalls hat die Strafkammer die Äusserungen ersichtlich so ausgelegt; aus Rechtsgründen ist das nicht zu beanstanden. Schon aus diesem Grunde scheidet die Anwendung des § 195 StGB, auf den sich die Revision berufen will, aus (vgl. RGSt 60, 335)*
2.) Die Revision will in Abrede stellen, dass nach den Feststellungen eine vollendete Beleidigung vorliege, weil die Flugblätter nicht zur Kenntnis der vom Angeklagten bestimmten Empfänger gelangt, sondern von der FestVerwaltung zurUckgehalten worden
 seien« nachdem Postbeamte diese Flugblätter durch-gelesen hatten« Bei dieser Sachlage hält die Revision die Beleidigung nicht für vollendet, da die Postbeamten sich unter Verletzung des Postgeheimnisses und gegen den Willen des Angeklagten Kenntnis von dem Inhalt verschafft hätten und der Angeklagte hiermit nicht gerechnet habe. Da der Angeklagte die Flugblätter als offene Drucksache versandt hat, kann von einem Verstoss der Postbeamten gegen § 299 StGB keine Rede sein. Im übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Beleidigung vollendet ist, sobald die Kundgebung zur Kenntnis irgendeines Dritten gelangt. Das braucht nicht der vom Täter an sich bestimmte Empfänger zu sein, sofern nur der Kundgebungswille als solcher vorlag (vgl. RGSt 26, 202} 48, 62).
3.) Im Ergebnis begegnet das Urteil auch zur inneren Tatseite keinen Bedenken. Soweit die Revision beanstandet, dass eine Beleidigungsabsicht des Angeklagten nicht festgestellt sei, geht ihr Angriff fehl, weil die Anwendung des § 183 StGB eine solche Absicht nicht vorausgesetzt. Zum Vorsatz gehört nur, dass sich der Täter des beleidigenden Charakters seiner Äusserung bewusst war. Insoweit enthält das Urteil zwar keine ausdrückliche Feststellung. Der Zusammenhang der Urteilsgründe lässt aber klar erkennen, dass der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer in dem erwähnten Sinne vorsätzlich gehandelt hat« Die Flugblätter hatte er vorher gelesen und sich mit ihrem Inhalt einverstanden erklärt.
Dass es sich um in der Form grobe Verunglimpfungen. . handelte, war schlechthin nicht zu übersehen. Uht#lSrr'* diesen Umständen bestand für die Strafkammer aucff- v^'- ' kein Anlass zu der ausdrücklichen Feststellung, dass
 der Angeklagte im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehandelt habe. Jedermann weiss, dass Beschimpfungen anderer verboten und strafbar sind und dass sie nicht deshalb erlaubt sein können, weil sie aus politischen Gründen ausgesprochen werden oder weil ein Mitglied des Landtags als verantwortlich im Sinne des Pressegesetzes gezeichnet hat-
4 ) Da auch die Strafzu demessung keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, war seine Revision zu verwerfen. Die Sache war aber zur 'Entscheidung darüber zurückzuverweisen, ob dem Angeklagten für den Strafrest gemäss § 23 StGB Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden kann.
Der Urteilsspruch musste berichtigt werden. Die Strafkammer hat die Veröffentlichungsbefugnis "der Bundesregierung" zuerkannt. Diese Fassung ist ungenau. Die Befugnis ist gemäss § 200 StGB "dem Beleidigten" zuzusprechen. Durch die Beleidigung wird das höchstpersönliche Rechtsgut der Ehre verletzt; die öffentliche Bekanntmachung des Urteils ist Nebenstrafe, soll zugleich aber auch Genugtuung für den Verletzten sein. Ihm allein und bei Beleidigung mehrerer jedem einzelnen, soll deshalb auch die selbständige Entscheidung darüber zustehen, ob er von der Befugnis.'Gerr brauch machen will.	:
> y ir'
II. Zur Revision der Staatsanwaltschaft.
Das Rechtsmittel ist im Ergebnis ebenfalls unbegründet.
1.) Die auf § 244 Abs 2 StPO gestützte VerfahrenB-rüge kann nicht durchdringen. Sie ist insofern nicht ordnungsmässig erhoben, als die Beweismittel nicht
 angegeben sind, deren sich die Strafkammer zur weiteren Aufklärung hätte bedienen sollen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet nur, dass der Angeklagte und der in der Haupt Verhandlung vernommene Zeuge Fleige nicht über die besondere Stellung des Angeklagten in der KPD befragt worden seien. Die Vernehmung des Angeklagten ist aber kein Beweismittel im Sinne des § 244 Abs 2 StPO, Darauf, dass nicht weitere Prägen an einen in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen gestellt worden seien, kann die Aufklärungsrüge ebenfalls nicht gestützt werden. Hs steht den Prozessbeteiligten frei, die nach ihrer Ansicht erforderliche Aufklärung durch Ausübung des Fragerechts herbeizuführen.
2.	) Hit der Sachbeschwerde wendet sich die Revision
 zunächst gegen die Hichtanwendung der §§ 186, 187 a StGB. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann jedoch diese Büge keinen Erfolg haben, wie sich aus den Ausführungen zur Revision des Angeklagten, ergibt.	.	K
i':‘ ■ ;
3.	) Die Anwendung des § 97 StGB hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, es lasse sich dem Angeklagten bei seiner Einlassung nicht nachweisen, dass er in der Absicht gehandelt habe, Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik zu fördern. Eine solche Absicht könne nicht ohne weiteres bei jedem Mitglied der KPD vorausgesetzt werden, sie müsse vielmehr in jedem Einzelfalü besonders nachgewiesen werden. Hiernach beruht die Hichtanwendung .des § 97 StGB auf einer Beweiswürdigung zur inneren 7atseite, die allein dem Tatrichter Vorbehalten ist. Offensichtlich fehlten nach der Überzeugung der Strafkammer ausreichende Beweistatsachen, die den Schluss auf eine Absicht im Sinne des § 97 StGB gerechtfer-
23
tigt hätten. Mit Rechtsgründen kann dieses Ergebnis nicht beanstandet werden.
Allerdings trifft § 97 StGB nicht nur Verunglimpfungen , die in der Absicht begangen werden, Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik zu fördern; die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn hierbei die Förderung von Bestrebungen gegen einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze beabsichtigt ist. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die Strafkammer die rechtliche Tragweite des § 97 StGB verkannt hätte. Ihre Beweiswürdigung geht von der
 Einlassung des Angeklagten aus, er habe mit der Yer-i
' »* >
teilung der Flugschriften nichts anderes als eine Prö-paganda gegen die Remilitarisierung und den Generalvertrag beabsichtigt. Diese Behauptung hat die Strafkammer nicht widerlegen können. Damit fehlte nach ihrer Überzeugung der Nachweis, dass der Angeklagte mit dieser Propaganda mittelbar weitere Zwecke verfolgte; das heisst aber - wenn es auch im Urteil nicht ausdrücklich hervorgehoben wird dass er unwider-legt weder Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik noch solche gegen die in § 88 StGB bezeichne ten Verfassungsgrundsätze fördern wollte.
4.) Schliesslich lässt auch die Nichtanwendung des § 84 St GS im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen. Zutreffend hat die Strafkammer ihrer Prüfung nur den Inhalt der Flugblätter selbst zugrunde gelegt und nicht über diesen Inhalt hinaus das von den Herausgebern verfolgte Ziel in Betracht gezogen. Sie ist dabei zu dem mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Ergebnis gekommen, dass der Inhalt als solcher nicht hochverräterisch sei, weil in den Flugblättern zwar
 Ik.
die Bundesregierung und die von ihr mit dem Generalvertrag verfolgte Politik angegriffen wurden, nicht aber die verfassungsmässige Ordnung. Die Auslegung selbst ist im wesentlichen Tatfrage und daher dem Tatrichter Vorbehalten. Dafür, dass die Strafkammer hierbei von einer unzutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen wäre, sind keine Anhaltspunkte ge-;,, •; geben. Eine Schrift kann zwar auch dann einen hoch-./ verräterischen Inhalt haben, wenn diese Eigenschaft • nicht unmittelbar aus dem Wortlaut erhellt, sondern getarnt, aber für den Leser ohne weiteres erkennbar ist. Diese Möglichkeit hat aber die Strafkammer nicht übersehen« Ob ihren Ausführungen im einzelnen zuzustimmen ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls kommt das Urteil zu dem Ergebnis, dass der Plan eines bestimmten hochverräterischen Unternehmens aus dem Inhalt der Flugblätter nicht "erkenntlich” sei. Mit dieser Auslegung verbietet sich die Anwendung des § 84 StGB
Demgemäss war auch die Revision der Staatsanwaltschaft,
 die der Oberbandesanwalt nicht vertreten hat, zu verwerfen.
«
Dr. Geier	Dr. Sauer	Baldus
 Scharpenseel	Willms