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BGH · 6 StR 22/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 22/54

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 5. Jedoch wird die Sache zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen. Die nach § 74 a GVG gebildete Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 91 StGB zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Sonderstrafkammem nach § 74 a GVG sind ordentliche Gerichte im Sinne des § 13 GVG, Sie sind für ein besonderes Sachgebiet errichtet, was Art 101 Abs 2 GrundG ausdrücklich zulässt.- 3-) Bei dem Angeklagten kommt jedoch eine Strafaussetzung nach § 23 StGB in Präge, Insoweit ist deshalb die Sache zur Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 74a GVG § 91 StGB
RechtStGBAngeklagteGVGSacheBundesrichterRevision

Volltext der Entscheidung

. 017

6 StR 22/54
Im Namen dea Volkes
 In der Strafsache gegen
 den Invaliden Johann R
), Kreis i.W<
in G
aus
, geboren am
, Gemeinde
 wegen Vergehens gegen § 91 StGB
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter,
 Landgerichtsrat Dr, Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 5. Februar 1953 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Sache zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Gründe :
Die nach § 74 a GVG gebildete Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 91 StGB zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision führt nur zur Zurückverweisung für eine Entscheidung nach § 23 StGB,
1.) Die Revision behauptet, der Angeklagte sei seinem zuständigen ordentlichen Gericht entzogen worden. Das ist unrichtig. Die Sonderstrafkammem nach § 74 a GVG sind ordentliche Gerichte im Sinne des § 13 GVG, Sie sind für ein besonderes Sachgebiet errichtet, was Art 101 Abs 2 GrundG ausdrücklich zulässt.- Rur Ausnahmegerichte verbieten Art 101 Abs 1 GrundG und § 16 GVG. Das sind ausserordentliche Gerichte, die für die Aburteilung eines bestimmten Rechtsfalles oder einer Mehrheit von Einzelfällen nachträglich eingerichtet werden (RG JW 1924, 192). Diese Voraussetzungen treffen auf die Sonderstrafkammern des § 74 a GVG nicht zu.
2 ) Gegen den Schuld- und Strafausspruch bestehen keine Bedenken. Der Angeklagte hat durch einen Aufsatz auf die Polizisten eingewirkt, um sie zu veranlassen, in Zukunft Personen, die staatsfeindlicher Betätigung verdächtig sind, nicht mehr zu kontrollieren. Er hat also in der Absicht gehandelt, "die Beamten von ihrer pflichtgemässen Tätigkeit zu dem Schutze der Sicherheit der Bundesrepublik im politischen Sektor abzubringen". Damit sind alle Merkmale des § 91 StGB festgestellt, - Auch die Strafzu demessung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
3-) Bei dem Angeklagten kommt jedoch eine Strafaussetzung nach § 23 StGB in Präge, Insoweit ist deshalb die Sache zur Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Dr. Geier	Dr.	Sauer	Baldus
 Heimann-Trosien	Willms