Auf dem -'ar leibüro in Erfurt meldete er, er habe einen Mann gefunden, der bei eit sei, Kurierdienste zu lei steh; Als brieflich ablehnte, in die sowjetisch besetzte Zone zu kommen, fuhr der Angeklagte im Auftrag des BPO-Sekretärs in Erfurt wiederum in die Bundesrepublik und erneuerte seinen Versuch bei dem Zeugen, der aber seine Festnahme veranlasste. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Vergehens nach § 92 StGB zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und diese Strafe für durch die Untersuchungshaft verbüßt erklärt. Das Urteil kann schon aus dem Grunde nicht bestehen bleiben, weil es klare Feststellungen überden Inhalt des Auftrages vermissen lässt, zu dessen Ausführung der Angeklagte sich zweimal aus der sowjetischen Besatzungszone in die Bundesrepub3.ik begeben hat. nen für den Inhalt des Auftrages verschiedene -rechtlich nicht gleichwertige- Möglichkeiten, mit denen das Landgericht sich im einzelnen nicht genügend auseinandersetzt» Nur festgestellbe Tatsachen können aber rechtlich gewürdigt werden und die Grundlage einer Verurteilung bilden. Im einzelnen geben die Darlegungen im Urteil zu folgenden Bemerkungen Anlaßg Der Angeklagte hat nach dem Urteil angegeben, er habe in Westdeutschland junge Männer ausfindig machen sollen, die bereit seien Kurierdienste zwischen der SED und der KPD Westdeutschlands zu üte»"-nehn,en; er habe den Auftrag dahin verstanden, dass er Kur:ere zur | Übermittlung von Nachrichten und Propagandamaterial sowie zur ideofo-gisenen Aufklärung der Bevölkerung in der Bundesrepublik im Sinne der SED anwerben solle. Das Landgericht legt selbst dar, die SED verfolge ihre im Urteil näher dargelegten Ziele in der Bundas-ropablik nicht nur in der Weise, dass sie bestimmte Nachrichten über Vorgänge in der Bundesrepublik zu erlangen versuche, sondern auch dadurch, dass sie offen oder geheim Propaganda betreibe Wer aber nur bemüht ist, für die- Anschauungen und Ziele der SED in der Bundesrepublik Anhänger zu werben, sammelt keine Nachrichten im Sinne des § 92 StGB und unterstützt auch keinen darauf gelichteten Nachrichtendienst» Er macht sich dann möglicherweise unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt strafbar, s„B„ nach § 93 StGB, wenn er staatsgefährdende Schriften aus der sowjetisch besetzten Zone in die Bundesrepublik einführt.oder hier verbreitet. Das Urteil enthält nichts darüber, dass die von ihm selbst erwähnten Möglichkeiten als alleiniger Inhalt des dem Angeklagten erteilten Auftrages nicht in Betracht kommen und auszuscheiden haben. Es bleibt nach alledem die Möglichkeit offen, daß der dem Angek?.agte^ erteilte Auftrag schon nach dem Willen der Auftraggeber einen sol-eben Inhalt hatte, dass seine Durchführung den Tatbestand des § 92 StGB nicht verwirklichte. Rechtlich gibt das Urteil des Landgerichts noch zu folgendem Hinweis Anlass: Zur Anwerbung für eine nachrichtendienst-iiche Tätigkeit im Sinne des § 92 StGB gehört zwar, dasB der Angesprochene sich bereit erklärt, Nachrichten im Sinne des 92 StGB zu sammeln, zu übermitteln oder einen darauf gerichteten Nachrichtendienst zu unterstützen. Sollte also die aus den vorstehenden Gründen notwendige neue Hauptverhandlung zu der Feststellung führen, dass die Auftraggeber des Angeklagten einen Nachrichtendienst im Sinne des § 92 StGB betrieben und der Angeklagte das wusste, dann würde die Einwirkung des Angeklagten auf S00D eine Unterstützung dieses Nachrichtendienstes und damit als Vollendung des Vergehens nach § 92 StGB
6_St R__ 21/56 2276 048 U I m Namen des Volkes In der Strafsache gegen aus 1 geboren am 1920 zu wegen Staatsgefährdung u.a» hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dcsr Sitzung vom 23, Mai 1956, an der teilgenommen haben» Senatspräsident Dra Geier als Vorsitzender? Bundesrichter Scharpenseel Bunüesriehter Ur.Heimann-Trosien Bundesrichter Dr.Mannzen Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter jHM als Urkundebeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt? Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Prankenthal vom 6„ Oktober 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über üie Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. Von Rechts wegen I •• 2 - z' G r|n|e ? Der Angeklagte, der der "sozialistischen Einheitspartei beuvchlands" (SED) angehört, ist Ing. Technologe in einem volkseigenen Betrieb in Erfurt. Im April 1955 wurde er in Erfurt in das Büro des Betriebsparteisekretärs bestellt. Er behauptet, dort sei ihm eröffnet worden, es sei sehr wichtig für die Einheit Deutschlands, mit den Parteifreunden Westdeutschlands Verbindung aufzunehmen. iir werde deshalb beauftragt, in Westdeutschland junge Männer ausfindig zu machen, die bereit seien, "Kurierdienste” zwischen der "SED” und der "KPD" Westdeutschlands zu übernehmen. Der Angeklagte versuchte dann in Pirmasens den Hilfsarbeiter SfpUpzu bewegen, mit ihm nach Erfurt zu fahren. Auf die Frage Spüp, was er dort solle, erwiderte er, das werdö er erst in Erfurt in der Ostzone erfaViren. S^p weigerte sich mitzufahren. Der Angeklagte liess sich die Anschrift geben und versprach, ihm zu schreiben und eine Aufenthaltsgenehmigung für Erfurt zu schicken. Auf dem -'ar leibüro in Erfurt meldete er, er habe einen Mann gefunden, der bei eit sei, Kurierdienste zu lei steh; Als brieflich ablehnte, in die sowjetisch besetzte Zone zu kommen, fuhr der Angeklagte im Auftrag des BPO-Sekretärs in Erfurt wiederum in die Bundesrepublik und erneuerte seinen Versuch bei dem Zeugen, der aber seine Festnahme veranlasste. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Vergehens nach § 92 StGB zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und diese Strafe für durch die Untersuchungshaft verbüßt erklärt. Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird, führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Das Urteil kann schon aus dem Grunde nicht bestehen bleiben, weil es klare Feststellungen überden Inhalt des Auftrages vermissen lässt, zu dessen Ausführung der Angeklagte sich zweimal aus der sowjetischen Besatzungszone in die Bundesrepub3.ik begeben hat. Das Landgericht legt in dem Urteil dar, welche Angaben der An- geklagte selbst über den ihm erteilten Auftrag gemacht hat, versagt diesen Angaben aber den Glauben. Es macht dann Ausführungen Über den Inhalt des Auftrages, kommt dabei aber zu keinen klaren und zweifelsfreien Feststellungen» Die Darlegungen im 'Jrteil eröfx. nen für den Inhalt des Auftrages verschiedene -rechtlich nicht gleichwertige- Möglichkeiten, mit denen das Landgericht sich im einzelnen nicht genügend auseinandersetzt» Nur festgestellbe Tatsachen können aber rechtlich gewürdigt werden und die Grundlage einer Verurteilung bilden. Im einzelnen geben die Darlegungen im Urteil zu folgenden Bemerkungen Anlaßg Der Angeklagte hat nach dem Urteil angegeben, er habe in Westdeutschland junge Männer ausfindig machen sollen, die bereit seien Kurierdienste zwischen der SED und der KPD Westdeutschlands zu üte»"-nehn,en; er habe den Auftrag dahin verstanden, dass er Kur:ere zur | Übermittlung von Nachrichten und Propagandamaterial sowie zur ideofo-gisenen Aufklärung der Bevölkerung in der Bundesrepublik im Sinne der SED anwerben solle. Das Landgericht kommt bei der Würdigung dieser Einlassung zu dem Ergebnis, dass der dem Angeklagten erteilte Auftrag in Wahrheit über den hinausgegangen ist, den gehabt zu haben er behauptet« Es hat dem Angeklagten also keinen Glauben geschenkt. Das Landgericht legt in diesem Zusammenhänge dar, dass die SEI! in der Bundesrepublik sowohl offen wie geheim Propaganda betreibt als auch durch Personen, die in ihrem Dienste stehen, Nachrichten sammeln und durch Kuriere sich ttberbringen lässt. Es führt dann aKS: ''Danach kann grundsätzlich gesagt werden: Wer im Aufträge der SED: ♦ insbesondere getarnt, d.h. unter falschem Namen in die Bundesrepublik einreist, muss gegen sich gelten lassen, dass er im Sinne der Ziele der S$^ handelt, dass er Staatsgefährdenden Nachrichtendien*■ und verfassungsverräterische Ausspähungen im Sinne des § 9? StGB irgendeixier Form betreiben will und betreibt.” Auch wenn das Landgericht diese die Tätigkeit und die Ziele der SED betreffenden Daf' -4 - /£ f legungen in Beziehung zu dem Aufträge setzt, den der Angeklagte erhielt, reichen sie nicht aus, die Veanirteilung zu tragen. Nicht jede einer Dienststelle, einer Bartei oder einer anderen Vereinigung ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches oder einer verbotenen Vereinigung gegebene Nachricht verwirklicht den Tatbestand des § 92 StGB, selbst wenn sich der Überbringer dabei von der in § 92 StGB näher umschriebenen Absicht leiten lässt. Nur Nachrichten über Verwaltungen, Dienststellen. Betriebe, Anlagen, Einrichtungen, Vereinigungen oder Personen, j die sich im Geltungsbereich des Gesetzes befinden, kommen in Betrachte Dass es den Auftraggebern des Angeklagten darauf ankam, i mit ihrem Auftrag an ihn gerade solche Nachrichten zu erlangen oder die Erlangung solcher Nachrichten zu fördern oder mindestens neben anderen Zwecken auch dieses Ziel zu verfolgen, lässt sich auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht mit Sicherheit ent- i nehmen. Hinzu kommt folgendes? Das Landgericht legt selbst dar, die SED verfolge ihre im Urteil näher dargelegten Ziele in der Bundas-ropablik nicht nur in der Weise, dass sie bestimmte Nachrichten über Vorgänge in der Bundesrepublik zu erlangen versuche, sondern auch dadurch, dass sie offen oder geheim Propaganda betreibe Wer aber nur bemüht ist, für die- Anschauungen und Ziele der SED in der Bundesrepublik Anhänger zu werben, sammelt keine Nachrichten im Sinne des § 92 StGB und unterstützt auch keinen darauf gelichteten Nachrichtendienst» Er macht sich dann möglicherweise unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt strafbar, s„B„ nach § 93 StGB, wenn er staatsgefährdende Schriften aus der sowjetisch besetzten Zone in die Bundesrepublik einführt.oder hier verbreitet. Das Urteil enthält nichts darüber, dass die von ihm selbst erwähnten Möglichkeiten als alleiniger Inhalt des dem Angeklagten erteilten Auftrages nicht in Betracht kommen und auszuscheiden haben. Es bleibt nach alledem die Möglichkeit offen, daß der dem Angek?.agte^ erteilte Auftrag schon nach dem Willen der Auftraggeber einen sol-eben Inhalt hatte, dass seine Durchführung den Tatbestand des § 92 StGB nicht verwirklichte. Pa nach alledem unklar bleibt, «eiche Vorstellungen die Auf fcraggeber des Angeklagten mit ihrem Auftrag an ihn verbandens bleibt auch ungewiß, wie der Angeklagte den Auftrag verstanden hat, Schon deshalb bleibt unsicher, ob er in der Meinung und mit dem Willen tätig geworden ist, einen der Tatbestände des § 92 StGB zu verwirklichen- Hinzu kommt, dass das Urteil mehrfach die Y<en-dung enthält, dass sich der Angeklagte "über die Bedeutung und Gefährlichkeit des Auftrags im klaren sein mußte” und dass er aus bestimmten Umständen bestimmte Schlüsse "ziehen mußte", ohne daß klar und unmißverständlich gesagt wird, daß er sich auch über die Bedeutung des Auftrags im klaren war und er die entsprechenden Schlüsse gezogen hat« Es bleibt deshalb ungewiß, ob aer Angeklagte vorsätzlich oder nur fahrlässig gehandelt hat. Rechtlich gibt das Urteil des Landgerichts noch zu folgendem Hinweis Anlass: Zur Anwerbung für eine nachrichtendienst-iiche Tätigkeit im Sinne des § 92 StGB gehört zwar, dasB der Angesprochene sich bereit erklärt, Nachrichten im Sinne des 92 StGB zu sammeln, zu übermitteln oder einen darauf gerichteten Nachrichtendienst zu unterstützen. Setzt man aber voraus, daß jemand einen Nachrichtendienst im Sinne des § 92 StGB betreibt, dann liegt schon regelmässig in allen Bemühungen, jemand für eine Tätigkeit in diesem Nachrichtendienst zu gewinnen, eine Unterstützung dieser nachrichtendienstlichen Tätigkeit, gleichgültig, ob die Bemühungen Erfolg haben oder nicht. Sollte also die aus den vorstehenden Gründen notwendige neue Hauptverhandlung zu der Feststellung führen, dass die Auftraggeber des Angeklagten einen Nachrichtendienst im Sinne des § 92 StGB betrieben und der Angeklagte das wusste, dann würde die Einwirkung des Angeklagten auf S00D eine Unterstützung dieses Nachrichtendienstes und damit als Vollendung des Vergehens nach § 92 StGB st zu beurteilen sein, gleichgültig, ob äiese Einwirkung Erfolg hatte oder nicht. Dr G-eier Scharpenseel Heiraann-Trosien Dr.Mannzen Wirtzfeld