Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 26. Bie Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 96 Abs 1 Nr 2 StGB anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 20 Tagen zur Geldstrafe von 100 DU verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Während der Angeklagte die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt und das Urteil in vollem Umfang angreift, ist die Revision der Staatsanwaltschaft auf das Strafmaß beschränkt. Die Zuständigkeit der erkennenden Strafkammer des Landgerichts in Oldenburg ergibt sich aus § 74- a Abs 1, Zutreffend legt das Landgericht seiner Prüfung den samten Inhalt der Postkarte zugrunde, l's folgert die Vei glimpfung nicht nur aus der Bezeichnung Mschwärz-rot-gelb* sondern auch aus dem in Anführungszeichen gesetzten T’ort ruhmreich und aus dem Hinweis auf die Ostzone, in dem es eine Gleichsetzung der Bundesflagge mit der Fahne der sog. selhständig nebeneinander; handelt also der Täter öffentlich, so ist nicht noch weiter erforderlich, daß dies in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften usw. Die Feststellung des Landgerichts, daß die mit der Schreibmaschine geschriebene Postkarte von Bediensteten der Bundespost sowie Angestellten der Fahnenfabrik gelesen werden konnte, und daß sich der Angeklagte dessen bewußt war, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist daher der Prüfung des Bevisionsgerichts entzogen. - Bedenken muß es aber erwecken, wenn das Landgericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er aus einer '• gewissen Verärgerung heraus" gehandelt habe, weil er ein Anhänger der schwarzweißroten Fahne sei und auf Borkum nur Baß § 96 StGB nur Gefängnis androht, ist von der Stn kammer nicht verkannt worden; wenn sie von der allgemeiner Köglichkeit, gemäß § 27 b StGB anstelle der verwirkten Ge-j fängnisstrafe auf eine Geldstrafe zu erkennen, Gebrauch gi macht hat, so läßt sich dies aus Rechtsgründen nicht bean standen. Bie Auffassung des Landgerichts, der Strafzweck könne trotz der Vorstrafe des Angeklagten wegen Beleidigung durch eine Geldstrafe erreicht werden, ist zwar nie ausdrücklich ausgesprochen, aus dem Zusammenhang der Ur-teilsgründe aber genügend deutlich zu entnehmen. Zweifelhaft erscheint jedoch, ob das Landgericht die Hegel des § 27 c Abs 1 StGB beachtet hat, wonach bei Bemessung einer Geldstrafe die wirtschaftlichen Verhältnisse] des Täters zu berücksichtigen sind. Die Iiüglichkeit, daß die Strafkammer die Geldstrafe ohne ausreichende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten bemessen hat, ist somit nicht auszuschließen.
2276 019 I «fi 6 StR 21/55 / > Cs Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Kaufmann Walter Peter T aus BfllHfc, dort” geboren am _____ >1907, wegen Vergehens gegen § 96 StGB hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juli 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Br« Geier als Vorsitzender, Br. Sauer Br. Heimann-Trosien Br« Willms Weher als beisitzende Richter, Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Oberst aatsanv/alt Br.( als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, ,■ v '•>. für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 26. Oktober 1954 im Strafausspruch mit den PestStellungen aufgehoben. Bie Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Bie Revision des Angeklagten wird verworfen. Ber Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. ,&l •Ull .»I „II J ,/l fl S,' Von Rechts wegen -2- Gründe ; Der Angeklagte, der im Rahmen seines Textil- und Haushalt swarengeschüftes auf Borkum auch Fahnenartikel führt, erhielt von einer Fahnenfabrik, die ihren Betrieb von der SBZ in die Bundesrepublik verlegt hatte, ein Werbeschreiben mit einer Übersicht über ihr Produktionsprogramm. In diesem waren an erster Stelle schwarz-rot-goldene Fahnen aufgeführt Der Angeklagte antwortete darauf am 4- März 1954 mit einer Postkarte folgenden Wortlauts: "Sie waren so freundlich, mir Ihre Existenz in der Westzone durch Rundschreiben bekanntzugeben, Ihr Fabrikationsprogramm eröffnen Sie mit der schwarz-rot-gelben Fahne. Diese Fahne wird hier von keinem Fahnengeschäft geführt und auch nicht anerkannt <■ Es muß angenommen werden, daß Sie ein großer Verehrer dieser "ruhmreichen" Fahne zu sein scheinen. Wäre es da nicht besser gewesen für Sie, Sie wären in der Ostzone geblieben ? Ich persönlich muß Sie bitten, mir nie wieder ein Angebot in Fahnen zu machen." Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 96 Abs 1 Nr 2 StGB anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 20 Tagen zur Geldstrafe von 100 DU verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Während der Angeklagte die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt und das Urteil in vollem Umfang angreift, ist die Revision der Staatsanwaltschaft auf das Strafmaß beschränkt. I. Zur Revision des Angeklagten. 1.) Verfahrenerügen; -3- Die Zuständigkeit der erkennenden Strafkammer des Landgerichts in Oldenburg ergibt sich aus § 74- a Abs 1, 3 GVS. Daß das Landgericht seine Aufklärungspflicht verlet' habe, ist nicht erkennbar.. Die Präge, ob es im Textildruc einen ausgesprochenen Golddruck oder nur einen sog- Gelbdruck gibt, ist für die Entscheidung ohne jede Bedeutung. Es bestand daher kein Anlaß, hierüber Beweis zu erheben. 2.) Sachrüge s Zutreffend legt das Landgericht seiner Prüfung den samten Inhalt der Postkarte zugrunde, l's folgert die Vei glimpfung nicht nur aus der Bezeichnung Mschwärz-rot-gelb* sondern auch aus dem in Anführungszeichen gesetzten T’ort ruhmreich und aus dem Hinweis auf die Ostzone, in dem es eine Gleichsetzung der Bundesflagge mit der Fahne der sog. DDR erblickt. Seiner Auffassung, durch all dies werde die Bundesflagge in erheblichem Maße verächtlich gemacht und somit verunglimpft, ist beizutreten. Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite reichen aus. um die Verurteilung zu tragen Soweit die Revision geltend macht, die Verunglimp sei nicht durch "Verbreitung von Schriften" erfolgt, geht sie ins Leere, denn das angefochtene Urteil sagt nirgends, daß dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt sei. Durch § 96 Abs. StGB werden verschiedene Begehungsformen der Verunglimp unter Strafe gestellt: die öffentliche, die in einer - nicht-öffentlichen - Versammlung begangene und schließli die Verunglimpfung, die durch Verbreitung von Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen oder Darstellungen verübt wi % Diese Möglichkeiten der Tatbestandsverwirklichung stehen -4- selhständig nebeneinander; handelt also der Täter öffentlich, so ist nicht noch weiter erforderlich, daß dies in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften usw. geschieht. Den Begriff der Öffentlichkeit hat das Landgericht nicht verkannt. Daß die Verunglimpfung von einer unbestimmten Anzahl von Personen, die nicht durch persönliche Beziehungen verbunden waren, tatsächlich wahrgenommen wurde, ist nicht erforderlich; es genügt, daß dies möglich war. Die Feststellung des Landgerichts, daß die mit der Schreibmaschine geschriebene Postkarte von Bediensteten der Bundespost sowie Angestellten der Fahnenfabrik gelesen werden konnte, und daß sich der Angeklagte dessen bewußt war, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist daher der Prüfung des Bevisionsgerichts entzogen. Nach alledem mußte die Revision des Angeklagten ohne Erfolg bleiben. IId Dagegen ist die Revision der Staatsanwaltschaft begründet c Daß die verhängte Strafe in einem der Revision zugäng-. liehen unerträglichen Mißverhältnis zu dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld des Täters stehe, läßt sich nach den Feststellungen des Landgerichts nicht sagen.. Hiernach ist zwar die Tat durchaus nicht als bloße Entgleisung, wie die Verteidigung meint, wohl aber als eine Tat von minderem Gewicht anzusehen. Einer besonderen Erörterung ihrer Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung bedurfte es daher nicht«. - Bedenken muß es aber erwecken, wenn das Landgericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er aus einer '• gewissen Verärgerung heraus" gehandelt habe, weil er ein Anhänger der schwarzweißroten Fahne sei und auf Borkum nur -5- solche Fahnen absetzen könne . "Verärgerung" wird im allge« I ; meinen nur dann als Strafmilderungsgrund in Betracht kontent können, wenn sie einen Anlaß hatder sie begreiflich er- * scheinen läßt. Ein solcher ist jedoch vom Landgericht ni festgestellt worden und auch nicht zu erkennen«, »enn ein Geschäftsmann Uber eine bloße Bruckwerbung, die sich an einen großen Kreis von Einzelhändlern wendet und neben j einer Vielzahl anderer Artikel auch schwarzrotgoldene Fahi nen anbietet» in Verärgerung gerät, so ist dies auch dann unverständlich, wenn er Anhänger der Farben schv/arzweißroi ist, Denn er kann vernünftigerweise weder erwarten, daß der werbenden Firma seine Einstellung und die besonderen Verhältnisse auf Borkum bekannt sind, noch daß sie sich in ihrem Produktionsprogramm danach richtet. Baß § 96 StGB nur Gefängnis androht, ist von der Stn kammer nicht verkannt worden; wenn sie von der allgemeiner Köglichkeit, gemäß § 27 b StGB anstelle der verwirkten Ge-j fängnisstrafe auf eine Geldstrafe zu erkennen, Gebrauch gi macht hat, so läßt sich dies aus Rechtsgründen nicht bean standen. Bie Auffassung des Landgerichts, der Strafzweck könne trotz der Vorstrafe des Angeklagten wegen Beleidigung durch eine Geldstrafe erreicht werden, ist zwar nie ausdrücklich ausgesprochen, aus dem Zusammenhang der Ur-teilsgründe aber genügend deutlich zu entnehmen. Zweifelhaft erscheint jedoch, ob das Landgericht die Hegel des § 27 c Abs 1 StGB beachtet hat, wonach bei Bemessung einer Geldstrafe die wirtschaftlichen Verhältnisse] des Täters zu berücksichtigen sind. Hierzu wird im Urteil lediglich gesagt, der Angeklagte nehme im Winter 5 - 600 und im Sommer bis zu 2.000 BM monatlich ein. Ob es sich b>] Roheinnahmen oder Beineinnahmen handelt, bleibt offen, etwa vorhandenes Vermögen enthält das Urteil ebensowenig t Angaben wie über Art und Höhe bestehender Verbindlichkeiten. Die Iiüglichkeit, daß die Strafkammer die Geldstrafe ohne ausreichende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten bemessen hat, ist somit nicht auszuschließen. Hiernach konnte das Urteil im Strafausspruch keinen Bestand haben. Der Oberbundesanwalt hat Verwerfung der Revision der Staat sanwaltschaft beantragt. Dr, Geier Dr. Sauer Heimann-Trosien Willms Weber