Der Angeklagte ist von dem Vorwurf freigesprochen worden, sich durch Verbreitung eines Extrablattes der kommunistischen Zeitung "Freies Volk"« das einen Aufsatz von Max Retü^^ enthielt, nach den §§ 185, 97 StGB strafbar gemacht zu haben. 1.) Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe den Inhalt des von Re^||^ verfassten, in dem Extrablatt wiedergegebenen Aufsatzes gekannt; die darin zu dem Ausdruck gekommenen Auffassungen gebilligt und durch die Verteilung des Extrablattes auch seiner eigenen Meinung Ausdruck gegeben. gesagt wird, der Bundeskanzler Br- Adenauer bereite einen Krieg vor Bamit wird diesem eine bestimmte Absicht unterstellt* Hierin könnte möglicherweise die Behauptung eines dem Beweise zugänglichen inneren Vorganges und damit einer Tatsache im Sinne des § 186 StG® liegen- Trotzdem ist diese Vorschrift dann nicht anwendbar, wenn sich aus dem Gesamtinhalt der Äusserungen ergibt, dass es dem Täter im wesentlichen darauf ankam, ein Werturteil auszusprechen» während das tatsächliche Vorbringen demgegenüber in den Hintergrund .treten sollte. 3-) Hingegen ist, wie die Revision zutreffend geltend macht, die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe in einem für ihn unvermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt, nicht frei von Rechtsirrtum, Schon die Annahme, das3 überhaupt ein Verbotsirrtum Vorgelegen habe, löst Bedenken aus,-Bas Landgericht hält es Vor allem sind jedoch die Darlegungen des Landgerichts zur Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums nicht geeignet» das freisprechende Erkenntnis zu tragen» Das Landgericht meint, der Angeklagte habe sein Gewissen in einer ihm zu demutbaren Weise angespannt und eine Prüfung vorgenommen, weil er den Aufsatz von Max BeflBfc sechs Tage vor der Verteilung des Extrablattes in der Zeitung "Freies Volk” gelesen habe, die trotzdem unbeanstandet weiter erschienen sei, und weil er sich überzeugt habe, dass für die Herausgabe des Extrablattes ein Mitglied des Bundestages verantwortlich gezeichnet habe. Diese Gründe, aus denen der Angeklagte die Erlaubtheit seines Handelns gefolgert haben soll» rechtfertigen nicht die Annahme» dass der Irrtum des Angeklagten unvermeidbar gewesen sei. kann deren Verbreiter, der um den ehrenkränkenden Charakter weise, nicht ohne weiteres die Überzeugung vermitteln, dass allein aus diesem Grunde die Verbreitung der Druckschrift erlaubt sei«, Denn es ist jedermann bekannt, dass er seinen Mitmenschen nicht beleidigen darf, auch wenn dies ein anderer schon getan hat oder zugleich tut, Bei gehöriger Gewissensanspannung hätte daher der Angeklagte erkennen können und müssen, dass ihm die Verteilung des Extrablattes nicht schon deshalb gestattet sein konnte, weil darin der Herausgeber benannt war. Angesichts dieser so kurzen Zeitspanne hätte der Angeklagte bei nur oberflächlicher Überlegung zu der Erkenntnis kommen müssen, dass das Weitererscheinen der Zeitung für sich allein nicht den Schluss zuliess, die Verteilung des denselben Aufsatz enthaltenden Extrablattes sei erlaubt. Zu einer anderen Beurteilung können auch nicht die Darlegungen des Landgerichts darüber führen, "dass die veränderten politischen Nachkriegs Verhältnisse in breiten Schichten der Bevölkerung die Meinung hätten aufkom-men lassen, es sei an Beschuldigungen und Äusserungen, die im Rahmen des unter Berufung auf angebliche Meinungs und Pressefreiheit geführten politischen Kampfes gemacht würden, nicht der sonst übliche Maßstab anzulegen« Diese allgemeinen Erwägungen können die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden, nicht stützen; denn dieser hat nach den im Urteil getroffenen Feststellungen die in dem Extrablatt enthaltenen Beleidigungen nicht deshalb für erlaubt gehalten,weil er an sie wegen der Mei-nung8- und Pressefreiheit, wie sie im politischen Kampf angeblich bestehe, einen anderen Haßstab gelegt habe.
2292 075 6 StR 21/54 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Arbeiter Heinz Sch geboren am in aus C wegen Staatsgefährdung hat der 6.. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16- Juni 1954? an der teilgenommen haben* Senatspräsident Br» Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Br. Sauer Bundesrichter Scharpenseel . Bundesrichter Br« Heimann-Trosien Bundesrichter Br» Willms als beisitzende Richter» Land gerichtsrat Br, Br, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle? für Recht erkannt« Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bortmund vom 26- Februar 1953? soweit es den Angeklagten betrifft? mit den Feststellungen aufgehobenin diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung? auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen» Von Rechts wegen 2 Gründe s Der Angeklagte ist von dem Vorwurf freigesprochen worden, sich durch Verbreitung eines Extrablattes der kommunistischen Zeitung "Freies Volk"« das einen Aufsatz von Max Retü^^ enthielt, nach den §§ 185, 97 StGB strafbar gemacht zu haben. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft unter Erhebung der Sachbeschwerde mit der Revision. Das Rechtsmittel ist begründet. 1.) Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe den Inhalt des von Re^||^ verfassten, in dem Extrablatt wiedergegebenen Aufsatzes gekannt; die darin zu dem Ausdruck gekommenen Auffassungen gebilligt und durch die Verteilung des Extrablattes auch seiner eigenen Meinung Ausdruck gegeben. Der grob beleidigende Charakter einiger in dem Aufsatz enthaltener Äusserungen sei ihm ebenfalls bekannt gewesen. Diese hat das Landgericht als Beleidigungen im Sinne des § 185 StGB gewertet, weil sie keine Behauptungen von Tatsachen beweisbarer Art, sondern allgemeine Werturteile bildeten, und ist zu der Auffassung gelangt, dass der Angeklagte den Tatbestand der §§ 185, 97 StGB bewusst und gewollt und auch in staatsgefährdender Absicht verwirklicht habe. Gleichwohl hat es ihn freigesprochen, weil er das Unrechtmässige seines Tuns weder erkannt habe noch bei zu demutbarer Gewissensanspannung hätte erkennen können. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet die Nichtanwendung der §§ 186, 187 a StGB sowie die Verneinung des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit.. kr - 3 *- 20 Soweit die Revision bemängelt» dass das Landgericht die im Urteil im einzelnen wiedergegebenen Stellen des Aufsatzes nicht als Tatsachenbehauptungen, sondern als Werturteile gewürdigt hat, muss ihr der Erfolg versagt bleiben* Es ist zwar richtig, dass in dem Aufsatze ua. gesagt wird, der Bundeskanzler Br- Adenauer bereite einen Krieg vor Bamit wird diesem eine bestimmte Absicht unterstellt* Hierin könnte möglicherweise die Behauptung eines dem Beweise zugänglichen inneren Vorganges und damit einer Tatsache im Sinne des § 186 StG® liegen- Trotzdem ist diese Vorschrift dann nicht anwendbar, wenn sich aus dem Gesamtinhalt der Äusserungen ergibt, dass es dem Täter im wesentlichen darauf ankam, ein Werturteil auszusprechen» während das tatsächliche Vorbringen demgegenüber in den Hintergrund .treten sollte. Bies im Einzelfalle festzustellen und zu beurteilen, ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters, wie der Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts schon entschieden hat (vgl Urteil vom 27- April 1951 - 2 StR 70/51)* Bass das Landgericht hier bei der Würdigung der Äusserungen von rechtlich unzutreffenden Erwägungen ausgegangen sei kann im Gegensatz zu der Meinung der Revision nicht anerkannt werden (vgl auch das zu dem Abdruck bestimmte Urteil des Senats vom 12. Mai 1954- - 6 StR 92/54)» 3-) Hingegen ist, wie die Revision zutreffend geltend macht, die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe in einem für ihn unvermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt, nicht frei von Rechtsirrtum, Schon die Annahme, das3 überhaupt ein Verbotsirrtum Vorgelegen habe, löst Bedenken aus,-Bas Landgericht hält es einerseits für glaubhaft, dass der Angeklagte die Verteilung der Flugblätter für erlaubt gehalten habe.. Andererseits trifft es bei der Prüfung des inneren Tatbestandes des § 97 StGB die Feststellung» der Angeklagte habe die als verfassungswidrig erkannten Bestrebungen seiner Partei fördern wollene Darin liegt ein gewisser Widerspruch. Wer nämlich durch die Verteilung von Flugblättern verfassungswidrige Bestrebungen fördern will, befindet sich in der Hegel nicht im unklaren darüber, dass er damit etwas Unerlaubtes tut» Das schliesst allerdings nicht aus, dass jemand unter besonderen Umständen im Einzelfalle trotzdem im Irrtum über das Erlaubt sein seines Tuns handeln kann. Hierzu würde es aber näherer Feststellungen bedürfen» an denen es im Urteil mangelt. Vor allem sind jedoch die Darlegungen des Landgerichts zur Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums nicht geeignet» das freisprechende Erkenntnis zu tragen» Das Landgericht meint, der Angeklagte habe sein Gewissen in einer ihm zu demutbaren Weise angespannt und eine Prüfung vorgenommen, weil er den Aufsatz von Max BeflBfc sechs Tage vor der Verteilung des Extrablattes in der Zeitung "Freies Volk” gelesen habe, die trotzdem unbeanstandet weiter erschienen sei, und weil er sich überzeugt habe, dass für die Herausgabe des Extrablattes ein Mitglied des Bundestages verantwortlich gezeichnet habe. Diese Gründe, aus denen der Angeklagte die Erlaubtheit seines Handelns gefolgert haben soll» rechtfertigen nicht die Annahme» dass der Irrtum des Angeklagten unvermeidbar gewesen sei. Die Tatsache, dass der Herausgeber einer Druckschrift beleidigenden Inhalts in dieser namentlich bezeichnet ist» * kann deren Verbreiter, der um den ehrenkränkenden Charakter weise, nicht ohne weiteres die Überzeugung vermitteln, dass allein aus diesem Grunde die Verbreitung der Druckschrift erlaubt sei«, Denn es ist jedermann bekannt, dass er seinen Mitmenschen nicht beleidigen darf, auch wenn dies ein anderer schon getan hat oder zugleich tut, Bei gehöriger Gewissensanspannung hätte daher der Angeklagte erkennen können und müssen, dass ihm die Verteilung des Extrablattes nicht schon deshalb gestattet sein konnte, weil darin der Herausgeber benannt war. Ebensowenig kann der Irrtum des Angeklagten im Hinblick darauf als unvermeidbar bezeichnet werden, dass die Zeitung "Freies Volk" trotz der Wiedergabe des Aufsatzes unbeanstandet weiter erschienen ist. Nicht zu Unrecht weist die Revision darauf hin, dass dem Angeklagten im Zeitpunkt der Verteilung des Extrablattes gar nicht bekannt sein konnte, ob, wann und in welcher Form gegen die an der Zeitungsveröffentlichung Beteiligten eingeschritten würde, 1&- die fragliche Ausgabe der Zeitung erst sechs Tage vorher erschienen war. Angesichts dieser so kurzen Zeitspanne hätte der Angeklagte bei nur oberflächlicher Überlegung zu der Erkenntnis kommen müssen, dass das Weitererscheinen der Zeitung für sich allein nicht den Schluss zuliess, die Verteilung des denselben Aufsatz enthaltenden Extrablattes sei erlaubt. Nahm der Angeklagte dies,* * 'V trotzdem an, so kann der dadurch hervorgerufene Irrtum• : nicht als für ihn unvermeidbar bezeichnet werden. Hiernach ist die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte habe aus den angeführten Gesichtspunkten den Ver- botsirrtum nicht vermeiden können, rechtlich fehlerhaft« Zu einer anderen Beurteilung können auch nicht die Darlegungen des Landgerichts darüber führen, "dass die veränderten politischen Nachkriegs Verhältnisse in breiten Schichten der Bevölkerung die Meinung hätten aufkom-men lassen, es sei an Beschuldigungen und Äusserungen, die im Rahmen des unter Berufung auf angebliche Meinungs und Pressefreiheit geführten politischen Kampfes gemacht würden, nicht der sonst übliche Maßstab anzulegen« Diese allgemeinen Erwägungen können die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden, nicht stützen; denn dieser hat nach den im Urteil getroffenen Feststellungen die in dem Extrablatt enthaltenen Beleidigungen nicht deshalb für erlaubt gehalten,weil er an sie wegen der Mei-nung8- und Pressefreiheit, wie sie im politischen Kampf angeblich bestehe, einen anderen Haßstab gelegt habe. 4.) Das freisprechende Urteil muss demnach aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an'das Landgericht zurückverwiesen werden« Die Entscheidung entspricht dem Anträge des Oher-hundesanwalts„ Dr„ Geier Dr„ Sauer Scharpenseel Heimann-ffrosien Willms