* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · 6 StR 20/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 20/55

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels; an das Landgericht zurückverwiesen. Entgegen der polizeilichen Weisung zur Räumung des Saeles forderte der Angeklagte die Besucher in seiner Umgebung mit den Worten ’•wir gehen nicht, wir weichen nur der Gewalt !” fortgesetzt auf.zu bleiben« Damit verband er maßlose Beleidigungen der Polizeibeamten und Drohungen gegen sie. Die Strafkammer hat ihn wegen Aufforderung zu dem Ungehorsam, wegen erfolgloser Aufforderung zu strafbaren Handlungen und wegen Beleidigung unter der Annahme tateinheitlicher Begehung zu vier Monaten Gefüagnis verurteilt; dabei hat sie die beiden erstgenannten Taten wegen des Erschwerungsgrundes des § 94 StGB als Verbrechen gewertet, von der Möglichkeit der Strafschärfung allerdings keinen Gebrauch gemacht. Denn darunter ist nur eine solche obrigkeitl ^ Anordnung zu verstehen, die sich, mag sie auch einen beat; » ten Sachverhalt zu dem Gegenstand haben, doch auf eine Viel* damit zusammenhängender und noch nicht übersehbarer Einzel fälle bezieht und für sie eine Regelung nach Art einer Rechtsnorm treffen will (vgl RGSt 10, 296; 65, 261). Die neue Strafe wird die Strafkammer dem § 111 Abs 2 StGB zu entnehmen haben. 2, Zur Begründung ihrer Entscheidung, daß dem Angel ten Strafaussetzung zur Bewährung nicht bewilligt werde, führt die Strafkammer nur aus, daß die Vollstreckung der Strafe im öffentlichen Interesse geboten sei. formelhafte Wiederholung des Gesetzeswortlauts ist in alltrj Regel keine ausreichende Begründung für die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung, Insoweit wird die Strafkammer

Zitierte Normen: § 110 StGB
RechtStGBAngeklagteVersammlungBeleidigungSchuldspruchBrstrafenStrafkammerAnordnung

Volltext der Entscheidung

6 StR 20/55
2276 018
/?
Im Namen des Volkes
 In der Strafsache gegen
 den Koch Klau^]^flHHIHHL geboren am
 wegen erfolgloser Aufforderung zu strafbaren Handlungen ua«
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27 * Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Br. Geier
 als Vorsitzender>
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
 Br - Sauer
 Br. Heimann-Trosien
 Br. Villms
 Weber
als beisitzende Richter.
Oberstaatsanwalt Br<
als Vertreter der Bundesanv/alt-schaft,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Oktober 1954 lt) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung nach den §§ 110, 94 StGB entfällt -2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels; an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Der Angeklagte nahm im Februar 1953 an einer kommunistischen Versammlung teil, die wegen Staatsgeführdender und verunglimpfender Äußerungen des Redners, des früheren Bun- ' destagsäbgeordneten RflHHP. aufgelöst wurde. Entgegen der polizeilichen Weisung zur Räumung des Saeles forderte der Angeklagte die Besucher in seiner Umgebung mit den Worten ’•wir gehen nicht, wir weichen nur der Gewalt !” fortgesetzt auf. zu bleiben« Damit verband er maßlose Beleidigungen der Polizeibeamten und Drohungen gegen sie. Wenn er auch dis Räumung des Saales nicht verhindern konnte, erreichte er doch, daß sich vorübergehend eine größere Menge von Gesinnungsgenossen um ihn scharte.
Die Strafkammer hat ihn wegen Aufforderung zu dem Ungehorsam, wegen erfolgloser Aufforderung zu strafbaren Handlungen und wegen Beleidigung unter der Annahme tateinheitlicher Begehung zu vier Monaten Gefüagnis verurteilt; dabei hat sie die beiden erstgenannten Taten wegen des Erschwerungsgrundes des § 94 StGB als Verbrechen gewertet, von der Möglichkeit der Strafschärfung allerdings keinen Gebrauch gemacht. Strafaussetzung zur Bewährung hat sie dem Angeklagten versagt.
Mit seiner Revision rügt er, das sachliche Recht sei verletzt.
I. 1) Der Schuldspruch ist rechtlich bedenkenfrei, soweit der Angeklagte gemäß §§ 111, 94 und gemäß § 165 StGB verurteilt ist« Was die Revision hiergegen geltend macht, ist offensichtlich unbegründet,
2) Dagegen hat sich der Angeklagte nicht außerdem nach §§ 110, 94 StGB schuldig gemacht. Die Strafkammer sieht
-3-
in der polizeilichen Auflösung der Versammlung eine von dt * Obrigkeit getroffene Anordnung im Sinne des § 110. Das isl rechtsirrig. Denn darunter ist nur eine solche obrigkeitl ^ Anordnung zu verstehen, die sich, mag sie auch einen beat; » ten Sachverhalt zu dem Gegenstand haben, doch auf eine Viel* damit zusammenhängender und noch nicht übersehbarer Einzel fälle bezieht und für sie eine Regelung nach Art einer Rechtsnorm treffen will (vgl RGSt 10, 296; 65, 261). Dem Begriff der Anordnung im Sinne der erwähnten Bestimmung nügt dagegen nicht eine obrigkeitliche Maßnahme, die als Verwaltungsakt nur einen einzelnen geschichtlichen Vori betrifft und sich in dessen Gestaltung erschöpft, ohne gleichzeitig ähnliche künftige Pälle erfassen zu wollen» Dies trifft beispielsweise zu, wenn die Polizei, wie im vorliegenden Pall, die Auflösung einer Versammlung ver
II, Da der Schuldspruch aus § 110 in Verbindung mit § 94! StGB entfallen muß, kann der Strafausspruch nicht besteh bleiben. Die neue Strafe wird die Strafkammer dem § 111 Abs 2 StGB zu entnehmen haben. Sie wird dabei ein Doppelt beachten müssen:
1. § 111 Abs 2 StGB in der Passung vor dem 3. Strafe rechtsänderungsgesetz ist gegenüber der seitdem gültigen Passung das mildere Strafgesetz. Es muß daher gemäß $ 2 Abs 2 StGB angewandt werden.
. «**f9
2, Zur Begründung ihrer Entscheidung, daß dem Angel ten Strafaussetzung zur Bewährung nicht bewilligt werde, führt die Strafkammer nur aus, daß die Vollstreckung der Strafe im öffentlichen Interesse geboten sei. Diese nur
i
formelhafte Wiederholung des Gesetzeswortlauts ist in alltrj Regel keine ausreichende Begründung für die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung, Insoweit wird die Strafkammer
-4-
t •
die Richtlinien zu beachten haben, die im Urteil 5 StR 382/54 vom 2„11.1954 enthalten sind (s. NJW 1955 S 30 !).
Dr. Geier	Dr»	Sauer	Heimann-Trosien
 Willms	Weber
L