Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20. Von Rechts wegen Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verge-%; hens nach § 90 a Abs 1 StGB za sieben Monaten Gefängnis ver-A* ' urteilt. Bei solcher Sachlage verbraucht ein Beschluss nach § 153 Abs 3 StPO nicht die Strafklage, die sich auf einen umfassenderen Sachverhalt und einen damit verbundenen schwereren strafrechtlichen Vorwurf gründet (vgl xdGSt 65, 291? 2>) Die Revision findet einen Verstoss gegen § 266 StPO darin, dass die Strafkammer eine Re^e des Angeklagten verwertet, die »niemals in der Anklageschrift oder in der Hauptverhandlung erwähnt worden” sei. Die Strafkammer hat diese Rede nicht als eine Straftat des Angeklagten beurteilt, sondern sie nur als Beweismittel für das ihm in der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss vorgeworfene Vergehen herangezogen» Dagegen bestehen keine Bedenken; denn die Gerichte sind in der Hauptverhandlung befugt, neue Beweise zu erheben, wie die Prozessbeteiligten neue Beweisanträge stellen dürfen (vgl § 246 StPO). 2>) Die Annahme der 'Strafkamrner, die Tätigkeit des “Bundes für Wahrheit und Recht“ richte sich gegen die verfassungsmässige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung, ist rechtlich bedenkenfrei, Das Urteil stellt fest, dass sich dieser Bund gegen “die freie Wahl der Staatsftih-rung durch das Volk wendet” und “die Wiederherstellung einer autoritären Staatsforin“, nämlich einer sogenannten “positiven Volksdiktatur" bei "Einheit von Partei und Staat" . Das Urteil hebt ferner die Forderung des Bundes hervor, “kein Jude dürfe ein öffentliches Amt in Deutschland bekleiden" und “Europa dürfe nur von den deutschen. Ebensowenig begegnet es einem Bedenken, dass die Strafkammer die Forderung, "kein Jude dürfe ein öffentliches Amt in Deutschland bekleiden", zugleich als einen Angriff gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Nr 3 GrundG beurteilt, der nach Art 79 GrundG unantastbar ist. Die Revision hält es für einen Verstoss gegen Art 103 Abs 2 GrundG, dass die Strafkammer einen Brief und eine Rede des Angeklagten aus dem Sommer 1951 gegen ihn verwertet. Diese Ansicht ist unrichtig« Die Strafkammer beurteilt als Vergehen nach § 90 a Abs 1 StGB nur die Tätigkeit des Angeklagten als Bundesführer nach dem 1. Die Revision übersieht insbesondere, dass er gerade nicht die schriftlich niedergelegte Satzung, sondern die wirkliche Tätigkeit des Bundes als verfassungsfeindlich bezeichnet , Die Satzung ist deshalb in diesem Zusammenhänge bedeutungslos, Auch das sonstige Vorbringen der Revision, die Reden und Broschüren des Angeklagten hätten einen anderen als den festgestellten Inhalt, liegt auf tatsächlichem Gebiet, Das Revisionsgericht darf es nicht berücksichtigen«
22$2 088 6 StR 20/54 .... im mmmn\» mmmp Im Hamen des Volkes In der Strafsache gegen den Diplom-Sportlehrer Oskar >, geboren am fli wegen Vergehens gemäss § 90 a StG® hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24 - Kürz 1954» an der teilgenommen haben« SenatsPräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesriohter Dr* Sauer Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt* Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20. Januar 1953 wird die Sache zur Entscheidung über die Präge der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechts mittels an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verge-%; hens nach § 90 a Abs 1 StGB za sieben Monaten Gefängnis ver-A* ' urteilt. Mit der Revision behauptet er Mängel des Verfahrens und unrichtige Anwendung des Strafgesetzes, - I „ Verf ahrenshind'ernl a Die Revision behauptet? das Amtsgericht in Hamburg habe im Frühjahr 1952 die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Beleidigung von Juden durch den Aufsatz des Angeklagten vom November 1951 abgelehnt? der Aufsatz dürfe daher nicht mehr strafbegründend gegen ihn verwertet werden, weil das Strafklagerecht verbraucht sei. Hierzu ergibt sich aus den Akten 135 Cs 22/52 des Amtsgerichts folgendes* Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren wegen Beleidigung mangels Strafantrags eingestellt, Das Gericht hat das Verfahren wegen Übertretung nach den §§ 6, 7? 19 des Fressegesetzes auf Grund des § 153 Abs 3 StPO in der Eauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingestellt. Keine dieser Einstellungen steht dem gegenwärtigen Verfahren entgegen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft, die ein Verfahren einstellt, hat niemals den Verbrauch der Strafklage zur Folge. Diese Wirkung kommt in vorliegendem Falle auch nicht dem Beschluss des Amtsgerichts nach § 153 Abs 3 StPO zu. Denn ihm war der * * tatsächliche Umfang der Straftat des Angeklagten bei der Einstellung nicht bekannt? ihm blieb daher auch ihr höherer Unrechtsgehalt als eines Vergehens nach § 90 a StGB verborgen. Bei solcher Sachlage verbraucht ein Beschluss nach § 153 Abs 3 StPO nicht die Strafklage, die sich auf einen umfassenderen Sachverhalt und einen damit verbundenen schwereren strafrechtlichen Vorwurf gründet (vgl xdGSt 65, 291? RG m DJ 1941, 864). II p Verfahrensrüeen 1») Die Revision behauptet die Verletzung des § 244 Abs 2 StPO, weil die Strafkammer den ungeschriebenen Inhalt der Satzung des »Bundes für Wahrheit und Recht” und den Grund, warum der Angeklagte den Brief des Schriftführers Dr„ Gflflfc in der Vereinsversammlung nicht verlesen und den Polizeibeamten ZfJPMMI zu einer solchen Versammlung eingeladen hat, nicht aufgeklärt habe. Sie gibt aber entgegen dem § 344 Abs 2 S 2 StPO nicht die Beweismittel an, deren sich die Strafkammer noch hätte bedienen sollen» Schon aus diesem Grunde ist die Rüge unzulässig» 2>) Die Revision findet einen Verstoss gegen § 266 StPO darin, dass die Strafkammer eine Re^e des Angeklagten verwertet, die »niemals in der Anklageschrift oder in der Hauptverhandlung erwähnt worden” sei. Die Strafkammer hat diese Rede nicht als eine Straftat des Angeklagten beurteilt, sondern sie nur als Beweismittel für das ihm in der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss vorgeworfene Vergehen herangezogen» Dagegen bestehen keine Bedenken; denn die Gerichte sind in der Hauptverhandlung befugt, neue Beweise zu erheben, wie die Prozessbeteiligten neue Beweisanträge stellen dürfen (vgl § 246 StPO). Dafür, dass die Rede des Angeklagten nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen sei, fehlt jeder Anhalt. III. Sachbeschwerde. i.) Die Ansicht der Revision, eine Verurteilung des Angeklagten nach § 90 a Abs 1 StGB setze nach § 90 a Abs 3 StGB eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts voraus. ist unrichtig» Denn der “Bund für Y/ahrheit und Recht" ist nach den Feststellungen keine politische Partei» _ 4 - 2>) Die Annahme der 'Strafkamrner, die Tätigkeit des “Bundes für Wahrheit und Recht“ richte sich gegen die verfassungsmässige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung, ist rechtlich bedenkenfrei, Das Urteil stellt fest, dass sich dieser Bund gegen “die freie Wahl der Staatsftih-rung durch das Volk wendet” und “die Wiederherstellung einer autoritären Staatsforin“, nämlich einer sogenannten “positiven Volksdiktatur" bei "Einheit von Partei und Staat" . und "Unterdrückung aller nicht mit der Regierung übereinstimmenden politischen Ansichten“ fordert* Mit Recht findet die Strafkammer hierin einen Angriff gegen die Verfassungsgrundsätze dea § 88 Abs 2 Nr 1 und 3 StGB, die zu der verfassungsmässigen Ordnung im Sinne des § 90 a Abs 1 StGB gehören. Das Urteil hebt ferner die Forderung des Bundes hervor, “kein Jude dürfe ein öffentliches Amt in Deutschland bekleiden" und “Europa dürfe nur von den deutschen. •Frontkämpfern und denjenigen Angehörigen der anderen Völker geführt werden, die im Kriege auf der deutschen Seite gekämpft hätten". Die Strafkammer ist überzeugt, dass solche Forderungen die Beziehungen der Bundesrepublik zu dem Staate Israel, den Völkern Westeuropas und der Vereinigten Staaten "aufs Schwerste" beeinträchtigen. Zutreffend findet sie deshalb hierin eine Tätigkeit des Bundes gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Ebensowenig begegnet es einem Bedenken, dass die Strafkammer die Forderung, "kein Jude dürfe ein öffentliches Amt in Deutschland bekleiden", zugleich als einen Angriff gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Nr 3 GrundG beurteilt, der nach Art 79 GrundG unantastbar ist. Auch zu dem .Begriff des Rädelsführers und zu dem inneren Tatbestände lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Es stellt die führende Bedeutung des Angeklagten für den Bund, seihen Vorsatz und sein Unrechtsbewasstsein einwandfrei fest Die Revision hält es für einen Verstoss gegen Art 103 Abs 2 GrundG, dass die Strafkammer einen Brief und eine Rede des Angeklagten aus dem Sommer 1951 gegen ihn verwertet. Diese Ansicht ist unrichtig« Die Strafkammer beurteilt als Vergehen nach § 90 a Abs 1 StGB nur die Tätigkeit des Angeklagten als Bundesführer nach dem 1. September 1951 Seine Äusserungen vor diesem Zeitpunkt zieht sie nur als Beweismittel für seine politische Überzeugung und die Ziele heran, die er auch nach dem 1. September 1951 bei der Leitung des Bundes verfolgt hat. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden „ Die weiteren Ausführungen der Revision greifen nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Die Revision übersieht insbesondere, dass er gerade nicht die schriftlich niedergelegte Satzung, sondern die wirkliche Tätigkeit des Bundes als verfassungsfeindlich bezeichnet , Die Satzung ist deshalb in diesem Zusammenhänge bedeutungslos, Auch das sonstige Vorbringen der Revision, die Reden und Broschüren des Angeklagten hätten einen anderen als den festgestellten Inhalt, liegt auf tatsächlichem Gebiet, Das Revisionsgericht darf es nicht berücksichtigen« 3) Auch die Strafzu demessungsgründe enthalten keinen Rechtsfehler, Der die Strafzu demessungserwägungen einleitende Satz des Urteils, nbei der Strafzu demessung ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass Staatsgefährdungsdelikte allgemein nicht leicht genommen werden können'1, könnte allerdings, wenn man ihn wörtlich nimmt, dahin missverstanden werden, als habe die Strafkammer ein Tatbestandsmerkmal strafschärfend verwerten wollen. Der Sinn des Satzes ist aber offenbar, dass mit Rücksicht auf den zur Zeit besonders notwendigen Schutz der Bundesrepublik gegen staats- - '6 - 4 und verfassungsgefährdende Angriffe Staatsgefährdungsde-, •'* likte strenger bestraft werden sollen als in Zeiten einer * gesicherten staats- und völkerrechtlichen Existenz unseres Staates. Unter diesen Umständen unterliegt der von der Revision beanstandete Satz in den Strafzu demessungsgründen keinen rechtlichen Bedenken, Dagegen muss der Strafkammer Gelegenheit gegeben werden, die seit dem 1. Oktober 1953 vorgesehene Prüfung nach §§ 23 ff StGB nachzuholen (§ 2 StGB, § 354 a StPO), Br. Geier Br. Sauer Jagusch Baldus Heimann-Trosien . I ' ♦» , i. • *; X: u