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BGH · 6 StB 19/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StB 19/54

Gesetz s GrundG Art 21$ StGB § 94 Kechtssatz * Der Strafrichter darf die Absicht* von der eich der Täte* bei der Begebung einer strafbaren Handlung tat leiten lassen, auch d nn als verfassungswidrig im Sinne des § 94 StGB beurteilen, wenn diese Würdigung auf der Feststellung beruht, der Täter habe in der Absicht geben eit, den - im einzelnen näher ör.r relegten - Zielen seiner Partei zu dienen. Gleichgültig ist, ob das Bundesverfassungsgericht die Bartei gemäss Art 21 GrundG schon für verfassungswidrig erklärt hat oder nicht und ob die Tatsachen, auf die der Strafrichter im einzelnen seine 'Überzeugung gründet, auch dem Bundesverfassungsgericht zur Stütze für eine Entscheidung gemäss Art 21 GrundG dienen könnten. des Landgerichts in Dortmund vom 20» Oktober 1952 dahin ergänzt, dass diese Angeklagten insoweit auf Kosten der Staatskasse freigesprochen werden, als ihnen die Anklage ein Vergehen nach § 90 a StGB zur Last legte-. te Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Begründung, die Umstände gestatteten es aus Sicherungserwägungen nicht, sämtliche Angeklagte nbei der informatorischen Ortsbesichtigung" dauernd mitzuführen,-ordnete der Vorsitzende vorbeugend an, "dass die Angeklagten unter polizeilicher Bewachung im überführungswagen • zu verbleiben hätten und jeweils nur zu den Besichtigungen hinzugezogen würden, die mit ihrer Straftat im Zusammenhang standen". Jede Straftat eines jeden Angeklagten im Rahmen dieser Zusammenrottung aber hat rechtlich selbständigen Charakter, muss als die Tat dieses Angeklagten einer selbständigen Beurteilung unterzogen werden und bleibt damit der Verhandlung in einem selbständigen Verfahren zugänglich. IW Als weitere verfahrensrechtliche "Rügen" trägt die Revision unter Hinweis auf mehrere im Urteil enthaltene Zitate aus Zeitungen die Bitte vor, "im Protokoll nachzuprüfen, ob diese Zeitungsausschnitte verlesen wurden", ferner, es könne nicht erkannt werden, ob der Angeklagte T^BI^uf die Möglichkeit einer Verurteilung aus § 111 StGB hingewiesen wurde, weshalb gebeten werde, "das Protokoll dahingehend zu prüfen", L Neun von den elf Angeklagten sind entweder wegen einfachen oder wegen schweren Landfriedensbruchs und zugleich wegen einfachen oder schweren Aufruhrs verurteilt, darunter der Angeklagte ausserdem aus dem Erschwerungsgrund des § 94 StGB« Ebenfalls unter Annahme der Voraussetzungen dieser Vorschrift ist der Angeklagte wegen erfolgloser Auffor- Antes befunden, wenn der ihnen erteilte Räumungsbefehl su rechtlichen Bedenken Anlass geboten hätte Denn ein Befehl ist dann zu befolgen und e3 darf ihm kein Widerstand geleistet werden, wenn es sich um einen nicht an die äussersten Grenzen der Staatsge-walx reichenden Eefehl handelt, sondern um einen solchen, der etwa, wie im vorliegenden Falle, die Ordnung des öffentlichen Verkehrs im Verhältnis zur Versammlungsfreiheit betrifft Dies hat bereits der 4» Strafsenat in einem Urteil vom 12« Juli 1951 - 4 StR 52/51 - zutreffend ausgeführt und erwähnt, dass ein Vollzugsbeamter auch dann rechtmässig handelt, wenn er einen unrichtigen und ungesetzlichen Befehl seines Vorgesetzten zur Auflösung eines Umzugs befolgt; denn der Vollzugsbeamte ist weder berechtigt noch verpflichtet; die Rechtmässigkeit eines solchen Befehls zu prüfen (vgl auch 4 StR 774/51 vom 26 Februar 1953; RGSt 55- 161 ff; 58, 193, 195) Die Angeklagten können sich auch nicht darauf berufen, das Vorgehen der Beamten für rechtswidrig gehalten zu haben* Denn die Rechtmässigkeit der Handlung eines Vollzugsbeamten ist kein Tatbestandsmerkmal, sondern nur Bedingung der Strafbarkeit, auf die sich im Rahmen des § 113 StGB der Tätervorsatz nicht zu erstrecken braucht und ein rechtserhebLicher Irrtum des Täters nicht erstrecken kann (BGHSt 4, 161)« Insoweit sind die Feststellungen der Strafkammer bedeutsam, dass, während Teile der vor der Gruga versammelten Menge-der polizeilichen Aufforderung gemäss sich entfernten, etwa 1000 - 2000 Jugendliche, "bei denen es sich fast ausschliesslich um Anhänger der KFD, der früheren FDJ und um Gesinnungsfreunde dieser Organisationen handelte", der Aufforderung zur Räumung nicht Folge leisteten, vielmehr die Beamten mit Ausdrücken wie "Schweinehunde", "Bluthunde" usw» beschimpften; ferner stellt die Strafkammer fest, dass diese Personen auch einem durch iautsprecher ihnen bekanntgegebenen Aufruf des Präsi-.. Bei den Angeklagten Mtflp und hat die Strafkammer den Erschwerungsgrund des § 94 StGB mit der Begründung bejaht, sie seien nicht nur Mitglie- Die Revision hält das Landgericht auch im Rahmen der Anwendung des § 94 StGB nicht für befugt, Betrachtungen Über die von ihm bejahte Verfassungsfeindlichkeit der KPD oder der PDJ anzustellen oder gar sie zu bejahen«. Soweit die Ausführungen der Strafkammer die PDJ zu dem Gegenstand haben und auf Grund eingehender Peststellungen und %'ürdigung ihre Verfassungsfeindlichkeit bejahen, kann der Einwand der Revision schon deshalb nicht durchgreifen, weil es sich bei der PDJ nicht um eine politische Partei handelt«. Insoweit aber, ergeben die eingehenden Feststellungen der Strafkammern-- unabhängig von ihren Untersuchungen über das Wesen;;'r|; der KPD dass diese beiden Angeklagten die Diktatur :.f des Proletariats und damit eine Gewalt- und Willkür- In dem Gedankengang, der mit dieser Feststei-, lung abschliesst, erörtert das Landgericht zwar, dass sich kommunistische Führer, deren Äusserungen im einzelnen wiedergegeben ..werden, auch zu diesen Zielen bekannt hätten: es folgert daraus, dass die KFD verfas-sungswidrig sei, und legt dann dar, dass sich di^JÜ^gf geklagten und als langjährige und tätige^jli Mitglieder der KFD diese Bestrebungen und Ziele zu eigen gemacht hätten. Aus dem Gedankengang des Landgerichts sind für die die Anwen-, dung des § 94 StGB tragenden Feststellungen über die Absichten, -von denen sich die Angeklagten bei ihrem Verhalten leiten liessen,. Durch Art. 21 GrundG war das Landgericht nicht gehindert, jene Tatsachen festzustellen und aus ihnen weitere Schlüsse zu ziehen; denn danach ist zwar die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Fartei dem Bundesverfassungsgericht Vorbehalten. der Strafrichter bei der Prüfung, ob sich jemand 5 strafbar gemacht hat, ermitteln und feststellen darf.Selbst wenn diese Tatsachen geeignet sein sollten, auch dem Bundesverfassungsgericht zur Stütze für die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei zu dienen, greift der Strafrichter mit ihrer Feststellung nicht in die dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltene Aufgabe ein. Bass es nicht Sinn des Art. 21 GrundG sein kann, dem Strafrichter die Feststellung solcher Tatsachen zu verwehren, erhellt schon aus der Überlegung, dass der Kreis der Tatsachen, die das Bundesverfassungsgericht einer Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei zugrunde legen kann, auch nicht mit annähernder Sicherheit umgrenzt werden kann. Erst die Vorstellungen* von denen sich , die Angeklagten bei der Tat leiten liessen, waren rechtlich unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, ob sie in der in § 94 StGB näher umschriebenen Absicht handelten. lungen, von denen sich die Angeklagten leiten liessen, noch die rechtliche Beurteilung ihrer Absichten unter dem Gesichtspunkt des § 94 StGB hängen aber von her vorher vom Landgericht behandelten Rechtsfrage ab, ob die Im Urteil erörterten Äusserungen und Kundgebungen kommunistischer Führer den Schluss erlauben oder zu ihm zwingen, dass die KPD als solche eine verfassungsfeindliche Partei sei. feindlichkeit der KPD hatte für die vom Landgericht allein zu entscheidende Präge, was die Angeklagten getan hatten und wie ihr Verhalten strafrechtlich zu beurteilen war, nicht einmal den Wert einer Vor- * frage, von deren Beantwortung seine Entscheidung im Tatsächlichen oder im Rechtlichen in irgendeinem Punkte abhing. Ist aber das Urteil durch den Ausspruch des Landgerichts über' die Verfassungsfeindlichkeit der KPD nicht beeinflusst, so kann unentschieden bleiben, ob sein Ausspruch richtig ist und ob es ihn überhaupt tun durfte. Beim Angeklagten sieht die Strafkammer das als -einfachen Landfriedensbruch beurteilte Verhalten nicht darin, dass er sich vor den Eingang zur Gru-ga der dort demonstrierenden Menge zugesellte, sondern darin, dass er später an einem anderen der Orte, an die der Demonstrationszug sich hegeben hatte, sich einer Gruppe von 9 bis 10 Gesinnungsgenossen anschloss. Die weitere Annahme der Strafkammer, die Gewalttätigkeit, die der Angeklagte durch die vorsätzliche Beschädigung des Dienstkraftrades des Be-amten begangen habe, sei von .den übrigen Teilnehmern der Gruppe gebilligt, also mit vereinten Kräften im Sinne des § 125 Abs. 1 StGB begangen worden, ist nach dem festgestellten Sachverhalt durchaus möglich und daher rechtlich nicht angreifbar* Bei den Angeklagten und ergeben die Feststellungen, dass sie sich der vor der Gruga demonstrierenden Menge sowohl freiwillig angeschlossen hatten, wie auch, dass sie in ihr noch verblieben, nachdem die Aufforderung der Polizei zur Auflösung der Ansammlung ergangen war.' Aus dem in der Würdigung der Taten dieser beiden Angeklagten enthaltenen Hinweis der Strafkammer auf ihre Ausführungen zu dem Fall B^H^ ergibt sich ausserdem mit hinreichender Deutlichkeit die Feststellung, dass auch sie, wie B^0|, sich nach der polizeilichen Aufforderung zur Rückkehr in ihre Heimat des friedenstörenden Charakters der Ansammlung und des von der Menge mit vereinten Kräften geleisteten Widerstands bewusst waren. Die Strafkammer hielt insoweit nicht für erwiesen, dass diese Angeklagten sich auch noch nach dem Inkrafttreten der erwähnten Strafbestimmung für die FDJ betätigt haben. Von einem Freispruch hat das Landgericht abgesehen, da es im Gegensatz zur Anklageschrift, aber in Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung der Meinung war, diese Taten ständen, hätten die Angeklagten sie begangen, mit den Taten, derentwegen sie verurteilt sind, in Tateinheit. Erhebt diese gegen einen Angeklagten den Vorwurf, sich neben anderen Straftaten durch eine weitere selbständige Handlung strafbar gemacht zu haben, und ist er insoweit nicht schuldig, so muss er freigesprochen werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Tat, hätte sich ihretwegen der Angeklagte schuldig gemacht, nicht in sachlichem, sondern in rechtlichem Zusammenhang mit seinen anderen Taten stände (RGSt 50, 351; BGH 2 StR 589/51 vom 8.1.1952). Oktober 1953 geltenden Bestimmungen der §§ 23 ff.StGB haben zur Folge, dass bei den erwachsenen Angeklagten, die zu keiner höheren als 9-rmonatigen Gefängnisstrafe verurteilt sind und bei denen eine Strafverbüssüng noch.in Betracht kommt, die Strafkammer über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung zu entscheiden hat. 2 Infolge der ebenfalls seit dem 1, Oktober 1953 gültigen Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes hat die Strafkammer bei den Angeklagten GflP, Kr^B) und die zur Tatzeit Heranwach-

Zitierte Normen: § 94 StGB § 228 StPO § 111 StGB § 1 JGG
FeststellungStGBAngeklagteHauptverhandlungLandgerichtRevisionStrafkammerStraftat

Volltext der Entscheidung

2292 072
32-
Für das Hachscblagewerk J
Für die Amtliche Sammlung l
Gesetz s GrundG Art 21$ StGB § 94
Kechtssatz * Der Strafrichter darf die Absicht* von der
 eich der Täte* bei der Begebung einer strafbaren Handlung tat leiten lassen, auch d nn als verfassungswidrig im Sinne des § 94 StGB beurteilen, wenn diese Würdigung auf der Feststellung beruht, der Täter habe in der Absicht geben eit, den - im einzelnen näher ör.r relegten - Zielen seiner Partei zu dienen. Gleichgültig ist, ob das Bundesverfassungsgericht die Bartei gemäss Art 21 GrundG schon für verfassungswidrig erklärt hat oder nicht und ob die Tatsachen, auf die der Strafrichter im einzelnen seine 'Überzeugung gründet, auch dem Bundesverfassungsgericht zur Stütze für eine Entscheidung gemäss Art 21 GrundG dienen könnten. Durch Art 21 GrundG wird der Kreis der Tatsachen, die der Strafrichter ermitteln und feststellen darf, nicht eingeschränkt.
ü't ’Aktenzeichen : 6 StB 19/54 ‘ T ^TQTrt. des BGH. vom 19. 5. 1954	DG Dortmund
» • • : l.	
StR 19/54

7 -
rs.Met#-
I m Namen des Volkes
 In der Strafsache gegen
1.	) den z.Zt. erwerbslosen Maler Otto B _
geboren am0»	ÄB in Stri
2.	) den Bergmann Johannes 6
geboren am #. flüHHT
3.	) den Studenten Michael V
am 9-	in	TÜ
4.	) den Maschinisten Karl-Heinz
 geboren am
5.	) den Arbeiter Willibald Kr
 Krs. HetflHfe dort geboren am
6.	) den Schleifer Karl-Heinz H
geboren am A«
7.	) den Bäcker Karl Ludwig S c h
geboren am HfT	in B
8.	) den Arbeiter Johannes T
geboren am fli.	in
9.	) den Bergmann Georg
 dort geboren am w
10.) die berufslose Elisabeth G 1
dort geboren am 4P*
11 \ den Postfacharbeiter Harald ' dort geboren am^P, WKKKKM
wegen Aufruhrs'u.a.
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 12. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Br* Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br. Sauer Bundesfichter Scharpenseel Bundesrichter Br. Heimann-Trosien Bundesrichter Br. Willms als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt flBHH
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 
am 19« Mai 1954 für Recht erkannt:
1.) Auf die Revisionen der Angeklagten Bf
 Scp^P und Gl^p- wird das Urteil . des Landgerichts in Dortmund vom 20» Oktober 1952 dahin ergänzt, dass diese Angeklagten insoweit auf Kosten der Staatskasse freigesprochen werden, als ihnen die Anklage ein Vergehen nach § 90 a StGB zur Last legte-.
2«) Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten V0) und	und	die Revisionen de.r Angeklag-
ten Sch^P, SflH^undKofflp gegen das genannte Urteil werden auf ihre. Kosten verworfen. Jedoch • wird hinsichtlich der Angeklagten V^p, Sch^P ünd Ko^^ die Sache zur Entscheidung über die Präge einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen«
3«) Auf die Revisionen der Angeklagten B(HP, G#|^, Kz^l^,	S<4H^	und GlflU^ wird das genann-
te Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten werden verworfen«
Von Rechts wegen
- 3 "•
Gründe :
A.	Zum Verfahrensrecht.-
L	Die Angeklagten bestreiten die Zuständigkeit der
 Strafkammer, weil der durch das Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951 (BGBl I S. 739) in das GVG eingefügte § 74 a, aus dem die Strafkammer ihre Zuständigkeit herleitet, sich nicht im Rahmen des Art.
101 Abs. 2 des GrundG halte. Dieser Sinwand ist, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, offensichtlich unbegründet.
.. i	.
II. Die Angeklagten behaupten in ihren Revisionsbegründungen, Rechtsanwalt Kjflp, den sie als ihren Verteidiger gewählt hatten, sei zur Hauptverhandlung nicht geladen worden. Dies ist unrichtig. Die Staatsanwaltschaft hat nämlich auf Anregung des Vorsitzenden der Strafkammer Rechtsanwalt Kffll zur Hauptverhandlung geladen, obwohl er auf Veranlassung des Innenministers vom 28. August 1952 festgenommen und aus dem Gebiet der Bundesrepublik abgeschoben worden war. Der der Ladung beigefügte Vermerk "vorbehaltlich der Erteilung der Einreiseund Aufenthaltsgenehmigung" enthält keine Bedingung, die etwa das Gericht oder die Staatsanwaltschaft dem Anwalt gestellt hätte, sondern nur den überflüssigen, jedenfalls aber unschädlichen Hinweis darauf, dass der Verteidiger den Termin nur wahrnehmen könne, wenn er eine Einreise-.und Aufenthaltsgenehmigung erhalte.
Allerdings war Rechtsanwalt	infolge seiner
 Verhaftung und Ausweisung verhindert, als Verteidiger der Angeklagten vor der Strafkammer aufzutreten. Dies hätte ihnen aber kein Recht gegeben, die Aussetzung der Hauptverhandlüng zu verlangen (§ 228 Abs. 2 StPO).
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Abgesehen davon haben die Angeklagten, die in der Hauptverhandlung von anderen Anwälten verteidigt waren, kein Aussetzungsverlangen gestellt.
III. Am sechsten Verhandlungstag nahm die Strafkammer am Schauplatz der Straftaten der Angeklagten in Essen . einen Augenschein ein. Zu ihm waren ausser den Gerichtspersonen der Vertreter der Staatsanwaltschaft, einige Verteidiger, mehrere zu dem Ortstermin geladene Zeugen und ein Sachverständiger erschienen; ferner wurden alle Angeklagten vorgeführt. Mit der Begründung, die Umstände gestatteten es aus Sicherungserwägungen nicht, sämtliche Angeklagte nbei der informatorischen Ortsbesichtigung" dauernd mitzuführen,-ordnete der Vorsitzende vorbeugend an, "dass die Angeklagten unter polizeilicher Bewachung im überführungswagen • zu verbleiben hätten und jeweils nur zu den Besichtigungen hinzugezogen würden, die mit ihrer Straftat im Zusammenhang standen". Demgemäss wurde bei der Vernehmung der Zeugen und des Sachverständigen an Ort und Stelle und bei der Ortsbesichtigung verfahren.
Die Revision hält dies, für unzulässig, weil nicht alle Angeklagten an allen feilen der Örtsbesichtigung teilnahmen. Dies wäre nach ihrer Auffassung erforderlich gewesen, da es sich bei den den Angeklagt tost liegenden Straftaten des Aufruhrs nnd friedensbruchs um ein nur "in gemeinsamer AJcti. gehbares "Sammeldelikt" handle, dessen "einzelne Tat^:< bestandsmerkmale ineinander Übergriffen". Dadurch, dass nicht alle Angeklagten über sämtliche Teile der Ortsbesichtigung durch ihre Teilnahme daran unterricht tet worden seien, seien sie in ihrer Verteidigung beschränkt worden.
 
Mit dieser Rüge macht die Revision den unbedingten Revisionsgrund des § 358 Hr. 5 StPO geltend, I3r liegt indes nicht vor.
Zwar war die.Ortsbesichtigung ein wesentlicher Teil der HauptVerhandlung, mochten auch die dabei gehörten Zeugen und der. Sachverständige ihre Angaben bei Fortsetzung der HauptVerhandlung am Sitz des Gerichts wiederholen. Denn die StPO kennt keine "informatorische" Crtsbesichtigung. Jede Ortsbesichtigung, die von dem vollständig versammelten Gericht unter Teilnahme des Vertreters der Staatsanwaltschaft, gege- . benenfalls auch unter Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen stattfindet, ist Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht und damit Teil der HauptVerhandlung. Deshalb ist die Anwesenheit des Angeklagten, abgesehen von den Ausnahmefällen der §§ 231 Abs. 2, 232, 2.33», 247 StPO, zwingend vorgeschrieben (BGHSt 3,
: Eine Haupt Verhandlung gegen mehrere Angeklagte bildet jedoch nicht immer eine in sich geschlossene untrennbare Einheit mit der Folge, dass jeder Angeklagte auch bei einem solchen Teil der Hauptverhandlung anwesend sein müsste, der nicht im inneren und unlösbaren Zusammenhang mit der ihm zur Last liegenden Straftat steht. Bezieht sich ein Teil der gemeinsamen Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte nur auf die Tat eines von ihnen, so ist das Gericht befugt, diesen Teil der bis dahin infolge Zusammenhangs zwischen mehreren bei diesem selben Gericht anhängigen undZum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung Verbundenen Strafsachen von der Hauptverhandlung gegen die übrigen Angeklagten zu trennen. Das Gericht ist ferner berechtigt,-!nach Abschluss dieses vorübergehend abgetrennten Teils die weitere Hauptverhandlung gegen sämtliche Angeklagten
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wieder zu verbinden« Dies ergibt sich aus § 237 StPO. Die dort vorgesehenen Maßnahmen der Trennung und Verbindung darf das Gericht auch während der Hauptverhandlung treffen. Eine solche -zulässige Trennung und Verbindung von Verfahrensteilen ist im Palle der Angeklagten bei der Ortsbesichtigung vorgenommen worden. Allerdings geschah sie nicht auf Grund eines Beschlus--ses des Gerichts, wie es § 237- vörsieht, sondern infolge einer Anordnung des Vorsitzenden. Indes kann der darin möglicherweise liegende Verstoß (vgl. RGSt 70, 65) auf sich beruhen, denn auf ihn hahen die Angeklagten sich ebensowenig berufen.wie etwa darauf, es sei der eine oder andere von ihnen bei Erörterung einer ihn betreffenden Präge während der Ortsbesichtigung nicht zugezogen und deshalb § 231 oder 261 StPO verletzt worden (vgl, 5 StR 676/52 vom 5- März 1953)* Die Angeklagten meinen nur, die Art ihrer Straftaten, nämlich der Charakter eines "Sammeldelikts", gestatte es nicht, sie in einzelne Taten zu zerlegen, es sei also schlechthin unzulässig gewesen, das gegen einen Angeklagten gerichtete Verfahren von dem gegen andere gerichteten Verfahren zeitweise äbzutrennen und die getrennten Verfahren später wieder zu verbinden. An diesem Vorbringen ist nur richtig, dass eine Straftat nach § 115 öder 125 StGB nur durch Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung begangen werden kann. Jede Straftat eines jeden Angeklagten im Rahmen dieser Zusammenrottung aber hat rechtlich selbständigen Charakter, muss als die Tat dieses Angeklagten einer selbständigen Beurteilung unterzogen werden und bleibt damit der Verhandlung in einem selbständigen Verfahren zugänglich. Die Menge als solche kann sich nicht strafbar machen. So kann sehr wohl die, wenn auch im Rahmen derselben Zusammenrottung begangene Straftat
 
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I 2.
I
eines Angeklagten von der gleichen eines anderen innerlich unabhängig sein,.
IW Als weitere verfahrensrechtliche "Rügen" trägt die Revision unter Hinweis auf mehrere im Urteil enthaltene Zitate aus Zeitungen die Bitte vor, "im Protokoll nachzuprüfen, ob diese Zeitungsausschnitte verlesen wurden", ferner, es könne nicht erkannt werden, ob der Angeklagte T^BI^uf die Möglichkeit einer Verurteilung aus § 111 StGB hingewiesen wurde, weshalb gebeten werde, "das Protokoll dahingehend zu prüfen",
Dieses Vorbringen genügt schon deshalb nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfahrens-' rüge, weil kein Verfahrensmangel behauptet wird.-Überdies wurden, wie die .Sitzungsniederschrift ergibt, die Ausschnitte aus den Zeitungen verlesen und der Angeklagte Thrun gemäss § 265 StPO belehrt«
B. Zum sachlichen Recht»
L Neun von den elf Angeklagten sind entweder wegen einfachen oder wegen schweren Landfriedensbruchs und zugleich wegen einfachen oder schweren Aufruhrs verurteilt, darunter der Angeklagte	ausserdem
 aus dem Erschwerungsgrund des § 94 StGB« Ebenfalls unter Annahme der Voraussetzungen dieser Vorschrift ist der Angeklagte	wegen	erfolgloser	Auffor-
derung zur Begehung strafbarer Handlungen (§ 111 StGB) für schuldig befunden worden« Den Angeklagten Kr^^ hat die Strafkammer, nur wegen einfachen Landfriedensbruchs verurteilt.
Diese Straftaten begingen die Angeklagt eri^MZ; 11- b»1952 in Essen im Verlaufe tätlicher, sich'tbfsrK^.a
 
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zu blutigen Strassenkämpfen steigender Auseinandersetzungen, die sich zwischen zahlreichen Anhängern der KPD und FDJ oder kommunistischen Gesinnungsgenossen einerseits.und Polizeieinheiten andererseits abspielten« Pie Angeklagten waren sämtlich entweder Mitglieder oder Anhänger der SPP und (oder) der FBJ bis zu deren ’‘Verbot”, Sie waren am Tattag nach Essen gekommen, um an einem “westdeutschen Treffen der jungen Generation” und einer damit verbundenen "Bundesjugend-Karawane" teilzunehmenr
II, 1, Pie Revision macht zunächst geltend, die nach § 115 und (oder) 125 StGB verurteilten Angeklagten hätten sich schon deshalb nicht wegen dieser Straftaten schuldig gemacht, weil die Polizeibeamten nicht in rechtmässiger Ausübung ihres Amtes gehandelt hätten,
 Pas Vorgehen der Beamten habe der rechtlichen Grundlage entbehrt, da das Verbot der Kundgebung als willkürlicher Verwaltungsakt wegen Verstosses gegen das Grundrecht der Versammlungsfreiheit unzulässig und deshalb nichtig und schliesslich, weil das Ordriungsamt nicht die zu dem Erlass des Verbots zuständige Polizeibehörde gewesen sei, Biese Angriffe gehen durchweg fehl.
Auf das Vorbringen der Revision, das eine Ungül-tigkeit des Verbots der auf dem Gerlingplatz in Essen geplanten Kundgebung, aus verschiedenen Gründen g.e^V ;, tend macht, braucht nicht eingegangen zu werdenj^||j(|fl es kommt allein auf die Präge an, ob die PolizeU^W^plP/*' amten in rechtmässiger Ausübung ihres Amtes handelt^?' : als sie gegen die Menschenmenge einschritten, die entgegen ihrer Aufforderung zur Räumung des Platzes vor dem Ausstellungsgebäude der Gruga versammelt blieb und sich später infolge des Einschreitens der Polizeibeamten in einzelne Gruppen auflöste, Pie Beamten hätten sich selbst dann.in rechtmässiger Ausübung ihres
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Antes befunden, wenn der ihnen erteilte Räumungsbefehl su rechtlichen Bedenken Anlass geboten hätte Denn ein Befehl ist dann zu befolgen und e3 darf ihm kein Widerstand geleistet werden, wenn es sich um einen nicht an die äussersten Grenzen der Staatsge-walx reichenden Eefehl handelt, sondern um einen solchen, der etwa, wie im vorliegenden Falle, die Ordnung des öffentlichen Verkehrs im Verhältnis zur Versammlungsfreiheit betrifft Dies hat bereits der 4» Strafsenat in einem Urteil vom 12« Juli 1951 - 4 StR 52/51 - zutreffend ausgeführt und erwähnt, dass ein Vollzugsbeamter auch dann rechtmässig handelt, wenn er einen unrichtigen und ungesetzlichen Befehl seines Vorgesetzten zur Auflösung eines Umzugs befolgt; denn der Vollzugsbeamte ist weder berechtigt noch verpflichtet; die Rechtmässigkeit eines solchen Befehls zu prüfen (vgl auch 4 StR 774/51 vom 26 Februar 1953; RGSt 55- 161 ff; 58, 193, 195)
Die Angeklagten können sich auch nicht darauf berufen, das Vorgehen der Beamten für rechtswidrig gehalten zu haben* Denn die Rechtmässigkeit der Handlung eines Vollzugsbeamten ist kein Tatbestandsmerkmal, sondern nur Bedingung der Strafbarkeit, auf die sich im Rahmen des § 113 StGB der Tätervorsatz nicht zu erstrecken braucht und ein rechtserhebLicher Irrtum des Täters nicht erstrecken kann (BGHSt 4, 161)«
Davon abgesehen aber unterliegt die Rechtmässigkeit des den' polizeibeamten erteilten Räumungsbefehls keinen Bedenken- Das Grundgesetz gewährleistet in Art 8 Abs 1 allen Deutschen das Recht, »sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln"> Den Schutz eines Grundrechts ge-niesst demnach nicht eine Versammlung, die mit der
 
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Absicht einberufen wird, den staatsbürgerlichen Frieden zu stören, die also unfriedlich ist (BGH 2 StR 676/51 vom 5« Juni 1953). Im vorliegenden Falle geht der Hinweis der Angeklagten auf das ihnen angeblich zustehende Grundrecht der Versammlungsfreiheit deshalb fehl, weil die Ansammlung vor der Gruga und die .während des Nachmittags des 11« Mai 1952 sich in der näheren und weiteren Umgebung des Ausstellungsgebäudes bildenden Demonstrantengruppen friedensfeindlichen Zwecken dienten. Insoweit sind die Feststellungen der Strafkammer bedeutsam, dass, während Teile der vor der Gruga versammelten Menge-der polizeilichen Aufforderung gemäss sich entfernten, etwa 1000 - 2000 Jugendliche, "bei denen es sich fast ausschliesslich um Anhänger der KFD, der früheren FDJ und um Gesinnungsfreunde dieser Organisationen handelte", der Aufforderung zur Räumung nicht Folge leisteten, vielmehr die Beamten mit Ausdrücken wie "Schweinehunde", "Bluthunde" usw» beschimpften; ferner stellt die Strafkammer fest, dass diese Personen auch einem durch iautsprecher ihnen bekanntgegebenen Aufruf des Präsi-.. diums des "westdeutschen Treffens der jungen Generation", der zur Beachtung des VersammlungsVerbots ermahnte, nicht gehorchten.
Demgemäss durfte die Polizeibehörde von der ihr durch •§ 14 des p.reussischen Polizei Verwaltungsgesetzes erteilten allgemeinen Ermächtigung, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden, durch ein Verbot der Menschenansammlung vor der Gruga Gebrauch machen (vgl, auch BGHSt 5/ 12, 15).
2. Bei den Angeklagten Mtflp und	hat	die
 Strafkammer den Erschwerungsgrund des § 94 StGB mit der Begründung bejaht, sie seien nicht nur Mitglie-
 
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der der KPD, sondern hätten die von dieser Partei und von der PDJ verfolgten Ziele sowohl gekannt, wie auch selbst bei ihren Straftaten aus verfassungsfeindlicher Absicht gehandelt.. In diesem Zusammenhang hat die Strafkammer V/esen und Ziele der KPD und der PDJ ausführlich untersucht und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass beide verfassungswidrige Ziele, anstreben.
Die Revision hält das Landgericht auch im Rahmen der Anwendung des § 94 StGB nicht für befugt, Betrachtungen Über die von ihm bejahte Verfassungsfeindlichkeit der KPD oder der PDJ anzustellen oder gar sie zu bejahen«. Eine solche Prüfung und Entscheidung sei, wie sich aus Art. 9 Abs. 2 und 21 Abs. 2 GrundG ergebe, dem Bundesverfassungsgericht Vorbehalten«
Soweit die Ausführungen der Strafkammer die PDJ zu dem Gegenstand haben und auf Grund eingehender Peststellungen und %'ürdigung ihre Verfassungsfeindlichkeit bejahen, kann der Einwand der Revision schon deshalb nicht durchgreifen, weil es sich bei der PDJ nicht um eine politische Partei handelt«.
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Die Frage aber, ob die Strafkammer die Verfassungsfeindlichkeit der KPD wegen der dem Bundesverfassungsgericht in Art, 21 Abs. 2 des Grundgesetzes vorbehaltenen Zuständigkeit nicht prüfen durfte, braucht im vorliegenden Palle nicht entschieden zu werden. Denn es kommt allein darauf an, ob die Annahme der Strafkammer, die Angeklagten	und	hätten	in	der
 in § 94 StGB näher umschriebenen verfassungswidrigen Absicht gehandelt, zutrifft oder nicht. Insoweit aber, ergeben die eingehenden Feststellungen der Strafkammern-- unabhängig von ihren Untersuchungen über das Wesen;;'r|; der KPD dass diese beiden Angeklagten die Diktatur :.f des Proletariats und damit eine Gewalt- und Willkür-
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herrschaft erstrebten und durch ihr Verhalten am 11,
Mai 1952 fördern wollten, also ihre Taten unter den erschwerten Voraussetzungen des § 94 StGB begangen haben. In dem Gedankengang, der mit dieser Feststei-, lung abschliesst, erörtert das Landgericht zwar, dass sich kommunistische Führer, deren Äusserungen im einzelnen wiedergegeben ..werden, auch zu diesen Zielen bekannt hätten: es folgert daraus, dass die KFD verfas-sungswidrig sei, und legt dann dar, dass sich di^JÜ^gf geklagten	und	als	langjährige	und tätige^jli
 Mitglieder der KFD diese Bestrebungen und Ziele zu eigen gemacht hätten. Die- Revisionen machen geltend, weil sich in diesem Gedankengang der Ausspruch über die Verfassungsfeindlichkeit der KFD finde, über die nach Art. 21 Abs. 2 GrundG allein das Bundesverfassungsgericht entscheiden dürfe, könne auch das Ergebnis, zu dem das Landgericht gelange, rechtlich keinen Bestand haben. Dieser Angriff geht fehl. Aus dem Gedankengang des Landgerichts sind für die die Anwen-, dung des § 94 StGB tragenden Feststellungen über die Absichten, -von denen sich die Angeklagten bei ihrem Verhalten leiten liessen,. nur die Darlegungen über die Ansichten und Ziele der kommunistischen Führer massgebend, die das Urteil im einzelnen erörtert; nur diese Darlegungen, die sich ganz im Bereich des Tatsächlichen halten, bilden die Grundlage für die weitere Feststellung, von welchen Vorstellungen sich die Ange-. klagten bei ihrem Verhalten leiten liessen. Durch Art. 21 GrundG war das Landgericht nicht gehindert, jene Tatsachen festzustellen und aus ihnen weitere Schlüsse zu ziehen; denn danach ist zwar die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Fartei dem Bundesverfassungsgericht Vorbehalten. Dadurch wird aber der Kreis der Tatsachen nicht eingeschränkt, die
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der Strafrichter bei der Prüfung, ob sich jemand 5 strafbar gemacht hat, ermitteln und feststellen darf. Selbst wenn diese Tatsachen geeignet sein sollten, auch dem Bundesverfassungsgericht zur Stütze für die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei zu dienen, greift der Strafrichter mit ihrer Feststellung nicht in die dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltene Aufgabe ein. Bass es nicht Sinn des Art. 21 GrundG sein kann, dem Strafrichter die Feststellung solcher Tatsachen zu verwehren, erhellt schon aus der Überlegung, dass der Kreis der Tatsachen, die das Bundesverfassungsgericht einer Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei zugrunde legen kann, auch nicht mit annähernder Sicherheit umgrenzt werden kann.
Allerdings hat sich tos Landgericht mit der blossen Feststellung solcher Tatsachen nicht begnügt, sondern weiter ausgesprochen, es ergebe sich daraus, dass die KPB eine verfassungsfeindliche Partei sei. Dieser rechtlichen Beurteilung bedurfte es jedoch nicht; sie ist überflüssig. Bas Landgericht hat auch aus ihr keine Folgerungen gezogen und konnte das auch gar nicht. Erst die Vorstellungen* von denen sich , die Angeklagten bei der Tat leiten liessen, waren rechtlich unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, ob sie in der in § 94 StGB näher umschriebenen Absicht handelten. Weder die Feststellungen des Landgerichts über die Art der Vorstei- . lungen, von denen sich die Angeklagten leiten liessen, noch die rechtliche Beurteilung ihrer Absichten unter dem Gesichtspunkt des § 94 StGB hängen aber von her vorher vom Landgericht behandelten Rechtsfrage ab, ob die Im Urteil erörterten Äusserungen und Kundgebungen kommunistischer Führer den Schluss erlauben oder zu ihm zwingen, dass die KPD als solche eine verfassungsfeindliche Partei sei. Die Frage nach der Verfassungs-

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feindlichkeit der KPD hatte für die vom Landgericht allein zu entscheidende Präge, was die Angeklagten getan hatten und wie ihr Verhalten strafrechtlich zu beurteilen war, nicht einmal den Wert einer Vor- * frage, von deren Beantwortung seine Entscheidung im Tatsächlichen oder im Rechtlichen in irgendeinem Punkte abhing. Ist aber das Urteil durch den Ausspruch des Landgerichts über' die Verfassungsfeindlichkeit der KPD nicht beeinflusst, so kann unentschieden bleiben, ob sein Ausspruch richtig ist und ob es ihn überhaupt tun durfte. Auch wenn man, wofür mancherlei Gründe sprechen, annehmen wollte» es sei durch Art.2l GrundG jedem Gericht aüsser dem Bundesverfasöungsge-richt selbst dann verwehrt, eine Partei als verfassungswidrig zu bezeichnen, wenn es an dihsen Ausspruch keinerlei Rechtsfolgen knüpfe, würde sich daraus zwar ergeben, dass sich das Landgericht nicht streng daran gehalten hat, die ihm gestellte Aufgabe zu lösen; die Überschreitung seiner Befugnisse könnte aber den Re-' Visionen nicht zur Stütze dienen, weil sie. auf das Urteil selbst ohne Einfluss geblieben ist.
3. a) Gegen die Verurteilung der Angeklagten KiS* HP? GHP und bringt die Revision ausser den unter 1) und 2) erörterten allgemeinen Einwänden noch vor, es fehle die Feststellung, dass sie sich der Menschenmenge vorsätzlich anschlossen oder vorsätzlich darin verblieben; sie seien vielmehr ohne ihren Willen in die Menge dadurch geraten, dass sie von den Poli-1 zeibeamten dorthin abgedrängt worden seien. Auch die^ ser Angriff geht fehl»
Beim Angeklagten	sieht	die Strafkammer
 das als -einfachen Landfriedensbruch beurteilte Verhalten nicht darin, dass er sich vor den Eingang zur Gru-ga der dort demonstrierenden Menge zugesellte, sondern
 darin, dass er später an einem anderen der Orte, an die der Demonstrationszug sich hegeben hatte, sich einer Gruppe von 9 bis 10 Gesinnungsgenossen anschloss. Diese leisteten, wie ihm bewusst war, der Aufforderung eines Polizeibeamten zu dem Auseinandergehen nicht nur keine Folge, sondern beschimpften den Beamten obendrein. Die weitere Annahme der Strafkammer, die Gewalttätigkeit, die der Angeklagte durch die vorsätzliche Beschädigung des Dienstkraftrades des Be-amten begangen habe, sei von .den übrigen Teilnehmern der Gruppe gebilligt, also mit vereinten Kräften im Sinne des § 125 Abs. 1 StGB begangen worden, ist nach dem festgestellten Sachverhalt durchaus möglich und daher rechtlich nicht angreifbar*
Bei den Angeklagten	und	ergeben die
 Feststellungen, dass sie sich der vor der Gruga demonstrierenden Menge sowohl freiwillig angeschlossen hatten, wie auch, dass sie in ihr noch verblieben, nachdem die Aufforderung der Polizei zur Auflösung der Ansammlung ergangen war.' Erst danach wurden sie mit der Menge von Polizeibeamten weggedrängt. Aus dem in der Würdigung der Taten dieser beiden Angeklagten enthaltenen Hinweis der Strafkammer auf ihre Ausführungen zu dem Fall B^H^ ergibt sich ausserdem mit hinreichender Deutlichkeit die Feststellung, dass auch sie, wie B^0|, sich nach der polizeilichen Aufforderung zur Rückkehr in ihre Heimat des friedenstörenden Charakters der Ansammlung und des von der Menge mit vereinten Kräften geleisteten Widerstands bewusst waren.
b) Auch die Verurteilungen der anderen Angeklagten, gegen die übrigens selbst die Revision nichts Besonderes mehr vorbringt, entsprechen dem sachlichen Recht,
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III. Den Angeklagten Be^p, V^p,
Scfp^und GiPBI hatte die Anklage als weitere selbständige und fortgesetzte Handlung eine Straftat nach § 90a StGB zur Last gelegt. Die Strafkammer hielt insoweit nicht für erwiesen, dass diese Angeklagten sich auch noch nach dem Inkrafttreten der erwähnten Strafbestimmung für die FDJ betätigt haben. Von einem Freispruch hat das Landgericht abgesehen, da es im Gegensatz zur Anklageschrift, aber in Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung der Meinung war, diese Taten ständen, hätten die Angeklagten sie begangen, mit den Taten, derentwegen sie verurteilt sind, in Tateinheit. Diese Begründung für das Unterbleiben des Freispruchs ist rechtsirrig. Das Urteil muss die Anklage erschöpfen. Erhebt diese gegen einen Angeklagten den Vorwurf, sich neben anderen Straftaten durch eine weitere selbständige Handlung strafbar gemacht zu haben, und ist er insoweit nicht schuldig, so muss er freigesprochen werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Tat, hätte sich ihretwegen der Angeklagte schuldig gemacht, nicht in sachlichem, sondern in rechtlichem Zusammenhang mit seinen anderen Taten stände (RGSt 50, 351; BGH 2 StR 589/51 vom 8.1.1952).
Diesen Mangel des Urteils hat der Senat selbst durch Änderung im Schüldspruch behoben..
IV. 1. Die seit dem 1. Oktober 1953 geltenden Bestimmungen der §§ 23 ff.StGB haben zur Folge, dass bei den erwachsenen Angeklagten, die zu keiner höheren als 9-rmonatigen Gefängnisstrafe verurteilt sind und bei denen eine Strafverbüssüng noch.in Betracht kommt, die Strafkammer über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung zu entscheiden hat. Dies trifft bei den
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Angeklagten V^P, Schpptund KopP zu.
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2 Infolge der ebenfalls seit dem 1, Oktober 1953 gültigen Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes hat die Strafkammer bei den Angeklagten GflP, Kr^B) und	die	zur	Tatzeit Heranwach-
sende waren (§ 1 Abs. 2 JGG), zu prüfen, ob auf ihre Taten Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt (§ 105 JGG).
Gegen die beiden Angeklagten ScQM und Gl^^, die zur Tatzeit Jugendliche waren, darf die Strafkammer nur auf die im JGG vorgesehenen Massnahmen (Jugendstrafe, Erziehungsmassregeln, Zuchtmittel) erkennen.
Pr. Geier	Br.	Sauer	Scharpenseel
 Heimann-Trosien	Wilims