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BGH

Gericht: BGH

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannts Io Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 13. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Rosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurttckverwiesen« Gegen dieses Urteil 'wendet sich die Staatsanwaltschaft unter Beschränkung auf den Strafausspruch und auf die Entscheidung über die Strafaussetzung, der Angeklagte in vollem Umfange mit der Revision. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat zu dem Teil Erfolg, die Revision des Angeklagten ist unbegründet. 1.} Entgegen der Meinung der Revision lassen die Ausführungen des Urteils zur Strafzu demessung keinen Rechtsirrtum erkennen Vor allem kann in der Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte habe bisher noch nie Gelegenheit gehabt, die Vorzüge eines freiheitlich regierten Staates aus eigenem Erleben kennenzulernen, kein Rechtsverstoss gefunden werden.' Wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe deutlich hervorgeht, hat das Landgericht damit sagen wollen und auch zu dem Ausdruck gebracht, dass es dem im ’’Dritten Reich” groß gewordenen, bei der Schaffung der Bundesrepublik Deutschland im Herbst 1949 gerade 20 Jahre alten Angeklagten früher, also in der Zeit vor dem Zusammenbruch des Jahres 1945 und unmittelbar danach nicht möglich gewesen sei, durch eigene Anschauung zu Erkenntnissen über die Vorzüge eines freiheitlich regierten Staates zu gelangen. Es kann also, wie der Senat bereits in dem Urteil vom 7« März 1956 -6 StR 92/55" ausgeführt hat, nicht genügen, wenn nur damit zu rechnen ist, der Angeklagte werde sich für die FDJ nicht mehr betätigen. Im übrigen hat das Landgericht übersehen, dass, wie dem Senat aus mehreren gleichliegenden Strafsachen- so auch aus der suvor erwähnten ?vom Landgericht in erster Instanz verhandelten Sache bekannt ist, Funktionäre der FDJ nach Verbüßung gegen sie erkannter Strafen häufig an einem anderen Ort mit bedeutsamen Führungsaufgaben, betraut werden und dass eine etwaige Ungeeignetheit für leitende Funktionärsposten einer staatsfeindlichen Betätigung an anderer Stelle nicht entgegensteht. Diese Möglichkeit ist auch bei dem Angeklagten nicht ohne weiteres auszuschliessen angesichts der ausdrücklichen Feststellung des Urteils, dass er den Typ des Überzeugungstäters verkörpere und auch heute noch zu den Zielen der FDJ.stehe. Der Annahme, die Öffentlichkeit habe keine Kenntnis von den Straftaten des Angeklagten und dem schwebenden Verfahren erlangt, steht schon die allgemein bekannte, auch vom Landgericht in anderem Zusammenhänge erwähnte Tatsache entgegen, dass die gegen Angehörige der FDJ durchgeführten Strafverfahren Gegenstand eingehender Berichterstattung in der Presse, vor allem in den dieser Vereinigung nahestehenden und sie unterstützenden Presseorganen zu sein pflegen. 3,) Das Urteil kann demnach hinsichtlich des Ausspruchs zu § 23 StGB nicht aufrechterhalten werden, wehrend die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen ist. der abzugehen der Senat keinen Anlass sieht, ist weder den Urteils gründen noch dem Vorbringen der Revision ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Strafkammer gewisse die Verfassungsfeindlichkeit der PDJ betreffende Tatsachen aus rechtsirrigen Erwägungen als gerichtskundig-behandelt hat. Bas Landgericht hat die Voraussetzungen der §§ 90 a, 128 und 129 StGB nicht nur zur äusseren, sondern auch zur inneren TatSeite hinreichend dargetan„ Zwar fehlt es im Urteil, wie die Verteidigung in der Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat, innerhalb der rechtlichen Würdigung an ausdrücklichen Erörterungen zu den subjektiven Voraussetzungen des § 90 a StGB. Mit ihrem Vorbringen, Zweck und Tätigkeit der FBJ seien niemals auf die Begehung strafbarer Handlungen gerichtet, jedenfalls sei dies dem Angeklagten niemals bewusst gewesen, kann die Revision ln diesem Rechtszuge nicht gehört werden, weil sie sich damit gegen die Tatsachenfeststellungen wendet, die nachzuprüfen dem Revisionsgericht verwehrt ist. Dass das Landgericht die Bestimmung des § 94 StGB nicht erwähnt hat, ist unerheblich.

Zitierte Normen: § 90a StGB
StGBAngeklagteFDJUrteilLandgerichtFBJstrafenRevision

Volltext der Entscheidung

2276 047

L St. H 18/56
I m Hamen des Volkes
 In der Strafsache
 gegen
den Journalisten Arthur P
geboren am
1929
aus
 dort
wegen Staatsgefährdung u.a.
hat der 6- Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Mai 1956, an der teilgenommen haben?
Senatspräsident Br. Sei er als Vorsitzender,
 Bundesrichter Scherpenseel
' M
Bundesrichter Dr.Heiatann-Trosien
 Bundesrichter Br.Mannzen
 Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bündesanwaltschaft,
 Justizangestellter MM
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannts
 Io Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 13. Dezember 1955 hinsichtlich der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung mit den Feststellungen-hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen«.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Rosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurttckverwiesen«
II. Die Revision des Angeklagten wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
w , .

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r ii n d abft
 Das Landgericht hat den Angeklagten, der in der Zeit vom
1.	Februar bis Ende Mai 1954 ’’Zentraler Instrukteur” bei der Landesleitung der FDJ in Baden-Württemberg gewesen war, wegen Vergehens gegen § 90 a in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 128; 129 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 8 Monaten verurteilt. Hierauf hat es 5 Monate der Untersuchungshaft angerechnet und im übrigen die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil 'wendet sich die Staatsanwaltschaft unter Beschränkung auf den Strafausspruch und auf die Entscheidung über die Strafaussetzung, der Angeklagte in vollem Umfange mit der Revision. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat zu dem Teil Erfolg, die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
T, Zur Revision, der, Staatsanwaltschaft^
1.} Entgegen der Meinung der Revision lassen die Ausführungen des Urteils zur Strafzu demessung keinen Rechtsirrtum erkennen Vor allem kann in der Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte habe bisher noch nie Gelegenheit gehabt, die Vorzüge eines freiheitlich regierten Staates aus eigenem Erleben kennenzulernen, kein Rechtsverstoss gefunden werden.' Wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe deutlich hervorgeht, hat das Landgericht damit sagen wollen und auch zu dem Ausdruck gebracht, dass es dem im ’’Dritten Reich” groß gewordenen, bei der Schaffung der Bundesrepublik Deutschland im Herbst 1949 gerade 20 Jahre alten Angeklagten früher, also in der Zeit vor dem Zusammenbruch des Jahres 1945 und unmittelbar danach nicht möglich gewesen sei, durch eigene Anschauung zu Erkenntnissen über die Vorzüge eines freiheitlich regierten Staates zu gelangen. So verstanden, is^die Erwägung des Landgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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Fehl geht auch der Vorwurf der Revision, das Landgericht scheine in rechtsirriger Weise davon ausgegangen zu sein, der Angeklagte sei als sog«. Überzeugungstäter milder zu behandeln. Dafür, dass es diesem Gesichtspunkt bei der Bildung der Strafe irgendwelche Bedeutung beigemessen hat- ergibt sich aus den Darlegungen des Urteils kein Anhalt. Die Tatsache, dass der Angeklagte den Typ des politischen Überzeugungstäters verkörpere> wird allein innerhalb der Erörterungen zur Strafaussetzung erwähnt und behandelt. Sie kann daher nur die Entscheidung hierüber mit beeinflusst haben. Diese ist allerdings, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht frei von Rechtsirrtum.
2.) Die Gründe, aus denen das Landgericht die Voraussetzungen des § 23 Abs 2 StGB bejaht und das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Strafe (§ 23 Abs 3 Nr 1 StGB) verneint hat
 begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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a) Seine Überzeugung, der Angeklagte werde unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmässiges und geordnetes Leben führen, stützt das Landgericht darauf, dass mit einer weiteren Tätigkeit des Angeklagten in der FDJ innerhalb der Bundesrepublik nicht mehr gerechnet werden können, weil er den Abwehrorganen bekannt und erkenn-ungsdienstlich erfasst sei, ferner darauf dass er seine persönliche Freiheit sehr schätze und sich deshalb angesichts der Gefahr« die restliche Strafe verbüßen zu müssen, nicht mehr bei der FDJ betätigen werde.
Diese Darlegungen werden der Vorschrift des § 23 Abs 2 StGB nicht gerecht. Sie lassen vor allem unberücksichtigt, dass die Strafaussetzung von der allgemeinen Erwartung abhängig ist^ der Verurteilte werde sich in Zukunft straffrei führen. Es kann also, wie der Senat bereits in dem Urteil vom 7« März 1956 -6 StR 92/55" ausgeführt hat, nicht genügen, wenn nur damit zu rechnen ist, der Angeklagte werde sich für die FDJ nicht mehr betätigen.
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Im übrigen hat das Landgericht übersehen, dass, wie dem Senat aus mehreren gleichliegenden Strafsachen- so auch aus der suvor erwähnten ?vom Landgericht in erster Instanz verhandelten Sache bekannt ist, Funktionäre der FDJ nach Verbüßung gegen sie erkannter Strafen häufig an einem anderen Ort mit bedeutsamen Führungsaufgaben, betraut werden und dass eine etwaige Ungeeignetheit für leitende Funktionärsposten einer staatsfeindlichen Betätigung an anderer Stelle nicht entgegensteht. Diese Möglichkeit ist auch bei dem Angeklagten nicht ohne weiteres auszuschliessen angesichts der ausdrücklichen Feststellung des Urteils, dass er den Typ des Überzeugungstäters verkörpere und auch heute noch zu den Zielen der FDJ.stehe.
Hinzu kommt, dass schon die einfache Mitgliedschaft in der FDJ gemäss § 129 a StGB strafbar ist, nachdem das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 16.7.1954 (NJW 54, 1947) festgestellt hat, dass die FDJ gemäss Art.9 Abs 2 GrundG verboten lst-
b» Die Verneinung des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung (§23 Abs 3 Hr 1 StGB) beruht gleichfalls auf rechtsirrigen Erwägungen. Der Annahme, die Öffentlichkeit habe keine Kenntnis von den Straftaten des Angeklagten und dem schwebenden Verfahren erlangt, steht schon die allgemein bekannte, auch vom Landgericht in anderem Zusammenhänge erwähnte Tatsache entgegen, dass die gegen Angehörige der FDJ durchgeführten Strafverfahren Gegenstand eingehender Berichterstattung in der Presse, vor allem in den dieser Vereinigung nahestehenden und sie unterstützenden Presseorganen zu sein pflegen. Abgesehen davon ist es rechtlich fehlerhaft, die Frage des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung allein im Hinblick auf die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Tat und Verfahren zu beantworten.
Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob das Rechtsgefühl der Allgemeinheit mit Rücksicht auf die Art der Tat die alsbaldige Vollstreckung der Strafe verlangt. Dabei sind die Gesfcal-tung der Tat im einzelnen, die sie begleitenden Umstände, ihr
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Unrechtsgehalt und ihre Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung sowie die Persönlichkeit des Angeklagten und der Abschreckungszweck der Strafe zu berücksichtigen und zu würdigen (vglv BGH NJW 55, 996). An dieser Prüfung hat das Landgericht es fehlen lassen.
3,) Das Urteil kann demnach hinsichtlich des Ausspruchs zu § 23 StGB nicht aufrechterhalten werden, wehrend die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen ist.
Die Entscheidung entspricht insoweit dem Anträge des Oberbund esanwaIts.
II. Zur Revision des, Angeklagten.
lj Die Rtige, das Landgericht habe den Begriff der Gerichts-kundigkeit verkannt, geht fehl. Zu der Präge der Offen- und damit auch der Geriehtekundigkeit hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 14«7cl9ü>4 (BGHSt 6, 292 ff) eingehend Stellung genommen. Unter Beachtung der dort vertretenen Rechtsauffassung, von
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der abzugehen der Senat keinen Anlass sieht, ist weder den Urteils gründen noch dem Vorbringen der Revision ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Strafkammer gewisse die Verfassungsfeindlichkeit der PDJ betreffende Tatsachen aus rechtsirrigen Erwägungen als gerichtskundig-behandelt hat. Nur in dieser Hinsicht unterliegt aber die Annahme der Gerichtskundigkeit der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Dieser Annahme steht auch der Umstand nicht entgegen, dass der Strafkammer zwei Laienrichter angehört haben. Auch sie können in ihrer Eigenschaft als Schöffen ein zuverlässiges Wissen von den im Urteil als gerichtskundig bezeichnet en Tatsachen erlangt haben. Die Präge, ob das hier zutraf, konnte nur vom Landgericht seihst beantwortet werden. Das ist im Urteil geschehen.
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2.	) Unzutreffend ist* ferner die Ansicht der Revision, die Anwendung der §§ 128 und 129 StGB sei von der -inzwischen getroffenen- Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, abhängig. dass die FDJ nach Art. 9 Abs 2 GrundG verboten sei. Biese Feststellung ist nur im Bahmen des § 129 a StGB von Bedeutung. Aus dieser Vorschrift ist der Angeklagte aber nicht verurteilt worden.
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3.	) Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen den Angeklagten benachteiligenden Hechtsfehler ergeben. Bas Landgericht hat die Voraussetzungen der §§ 90 a, 128 und 129 StGB nicht nur zur äusseren, sondern auch zur inneren TatSeite hinreichend dargetan„ Zwar fehlt es im Urteil, wie die Verteidigung in der Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat, innerhalb der rechtlichen Würdigung an ausdrücklichen Erörterungen zu den subjektiven Voraussetzungen des § 90 a StGB. Bas ist jedoch unschädlich. Benn die Überzeugung des Landgerichts, dass der Angeklagte in voller Erkenntnis aller Tatumstände tätig geworden ist., kommt in den Ausführungen zu dem äusseren »Tatbestand, vor allem in der Feststellung zu dem Ausdruck, dass der Angeklagte die bedeutsame Funktion eines ’’Zentralen Instukteurs” bei der Landesleitung der FBJ in Baden-Württemberg ausgeübt und infolgedessen einen weitgehenden Überblik über die wahren Ziele der FBJ gehabt hat.
BasSjWie die Bevision behauptet, die Geheimhaltung der Verfassung der FBJ vor der Bundesregierung unter dem Gesichtspunkt der Hotwehr (§ 53 StGB) gerechtfertigt gewesen sei, ist vom Landgericht in rechtlich unangreifbarer Weise verneint worden.
Mit ihrem Vorbringen, Zweck und Tätigkeit der FBJ seien niemals auf die Begehung strafbarer Handlungen gerichtet, jedenfalls sei dies dem Angeklagten niemals bewusst gewesen, kann die Revision ln diesem Rechtszuge nicht gehört werden, weil sie sich damit gegen die Tatsachenfeststellungen wendet, die nachzuprüfen dem Revisionsgericht verwehrt ist.
 
Bei ihrem Hinweis auf die im Urteil als strafbare Handlungen angeführten Sachbeschädigungen übersieht die Revision, dass diese- wenn sie verfassungsfeindlichen Zwecken im Sinne des § 88 StG dienen, nach § 94 StGB als Verbrechen zu würdigen sind. Es bedurfte also, sofern der einzelne Täter in der nach dieser Vorschrift erforderlichen Absicht gehandelt hat, keines Strafantrages. Dass das Landgericht die Bestimmung des § 94 StGB nicht erwähnt hat, ist unerheblich. Massgebend ist allein, dass die Malaktionen der PDJ, wie im Urteil deutlich zu dem Ausdruck gebracht is dem verfassungsfeindlichen Hauptzweck der Vereinigung zu dienen bestimmt waren.
Gegen die Strafzu demessung wendet die Revision ein, das Landgericht habe die Stellung eines zentralen Instrukteurs der FDJ ’ höher bewertet als diejenige eines Kreisleiters. Dafür ergibt si£ aus dem Urteil nichts. Dass die Strafzu demessungserwägungen aus Re< gründen nicht zu beanstanden sind, ist bereits oben zur Revision der Staatsanwaltschaft bemerkt.
Die Revision des Angeklagten erweist sich daheyin vollem Umfange als unbegründet.
Dr. Geier
 Scharpenseel	Heimann-Trosien
 Dr.Mannzen	Bundesrichter	Wirtzfeld
 ist durch Krankheit verhindert, das Urteil zu unterschreiben.
Dr. Geier