Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bortmund vom 28. Am 20^ September 1952 richtete der Angeklagte an das "Oberlandesgericht Dortmund z.H. der Staatsanwaltschaft" ein Schreiben, in dem er im Hamen von 150 Gesinnungsgenossen gegen "die widerrechtliche Verurteilung von elf jungen Deutschen vor einem Sondergericht" protestierte und deren sofortige Freilassung verlangte. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 91 StGB verurteilt. Gemäss § 22 Hr 1 StPO ist ein Richter an der Ausübung seines Amtes verhindert, wenn er selbst durch die strafbare Handlung verletzt ist. Diese unterschiedliche Auslegung könnte von Bedeutung sein, soweit es sich um die Anwendbarkeit des §22 Nr 1 StPO mit Rücksicht auf das dem Beschwerdeführer zur last gelegte Vergehen gegen § 91 StGB handelt; denn diese Vorschrift dient nicht dem unmittelbaren Schutz des einzelnen Behördenangehörigen, Es bedarf jedoch keines Eingehens hierauf, weil die Äusserungen des Angeklagten,wegen deren er bestraft worden ist, zugleich eine Beleidigung und damit auch einen unmittelbaren Angriff gegen die Ehre des Landgerichtsdirektors Rh. und des Landgerichtsrats z.7/v K, enthielten. Nach den Feststellungen der Strafkammer beabsichtigte der Angeklagte, auf die Pflichtbereitschaft der mit der Durchführung des Strafverfahrens gegen Berger u,a.befassten Richter einzuwirken und sie zu veranlassen, "ohne jede sachliche Prüfung und ohne Beachtung von Gesetz und Recht den gestellten Forderungen sofort zu entsprechen", Er hat ihnen somit eine schwere Verletzung ihrer Amtspflichten, wenn nicht sogar die Begehung eines Verbrechens gegen § 336 StGB angesonnen. Darauf, ob die Richter oder ihr Vorgesetzter Strafanträge gestellt haben und ob die Nachholung im Hinblick auf den möglicherweise eingetretenen Ablauf der Prist des § 61 StGB Denn entscheidend ist allein, ob die Richter durch die Tat verletzt worden sind, nicht jedoch, ob der Angeklagte deswegen noch zur Rechenschaft gezogen werden kann. Die Strafkammer sieht seine Einlassung, er habe sein Vorgehen für erlaubt gehalten, als nicht widerlegt an und bestraft ihn nur deshalb wegen eines vorsätzlichen Vergehens, weil er sein Gewissen nicht in der erforderlichen Weise angespannt habe. Glaubte der Angeklagte aber, dass er für sein Tun strafrechtlich garnicht zur Verantwortung gezogen werden würde5 so kann er auch nicht daran gedacht haben, die angegriffenen Richter an der Mitwirkung in einem gegen ihn gerichteten Verfahren zu hindern. Sie richten sich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt Auch die Auslegung einer schriftlichen Gedankenäusserung kann das Revisionsgericht nur dar- -auf prüfen, ob sie mit den Gesetzen, insbesondere mit den Denkgesetzen im Einklang steht (Urteil des BGH 1 StR 709/52 vom 16, April 1955)* Insoweit bestehen keine Bedenken, Dagegen ist nicht auszuschliessen, dass das Landgericht die Voraussetzungen des inneren Tatbestandes des § 91 StGB verkannt hat. Eine solche zur Bestrafung erforderliche Zersetzungsabsicht liegt nur vor, wenn der Täter danach strebt, die Diensfcbe-reitschaft und das Pflichtgefühl des Behördenangehörigen im allgemeinen zu erschüttern- Es genügt also nicht, wenn er darauf ausgeht, nur im einzelnen Palle Allerdings kann auch ein einmaliges Vorkommnis dieser Art als Anzeichen dafür dienen, dass der Täter einen allgemeinen Gesinnungswandel des Beamten zu erreichen sucht. Aus den bisherigen PestStellungen ist aber nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass dies der Pall war, Zweifel ergeben sich insoweit vor Zf allem daraus, dass das Landgericht das Unrechtsbewusst-sein des Angeklagten nicht für erwiesen ansieht. Es ist kaum denkbar, dass der Beschwerdeführer, der, wie das Landgericht ausführt, “nach seinem Intelligenz-und Bildungsgrad das geistige Maß eines Durchschnittsbürgers beträchtlich überragt", eine Handlung für erlaubt gehalten haben soll, die auf eine den Einzelfall überdauernde Beeinträchtigung der pflichtmässigen Dienstbereitschaft von Staatsanwälten und Richtern abzielte. Soweit der mit dem Verfahren gegen Bf^^u.a. befasste Staatsanwalt in Betracht kam, nimmt das Landgericht ein vollendetes Vergehen gegen § 91 StGB, hinsichtlich der Richter jedoch nur einen Versuch an, da ihnen der Inhalt des Briefes erst nach Abschluss des Verfahrens bekannt geworden ist. Gegen diese rechtliche Würdigung bestehen insoweit Bedenken, als die Strafkammer nur einen Versuch für gegeben ansieht Wenn der Angeklagte die zur Bestrafung wegen Vergehens gegen § 91 StGB erforderliche Absicht gehabt haben sollte, die Dienstbereitschaft der Sichter im allgemeinen zu erschüttern, so kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs seines Schreibens nicht an.
PUr das Nachschlagewerk? Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz: StPO § 22 Nr lj StGB §§ 91,185. . I Rechtssatz 1'.) Wirkt der Täter auf einen Richter in der Ansicht ein, tJ S M die Voraussetzungen des § 22 Nr 1 StPO sind daher an ‘ > sich gegeben. . 2,) Jedoch steht es dem Täter nicht frei, die für die Ab-\jJ urteilung zuständigen Richter von vornherein durch eht*^ kränkende Anwürfe nach Belieben von der Ausübung ihreäjj \<29m Amtes auszuschliessen. dessen pflichtmässige Dienstbereitschaft zu erschüttern! so ist darin regelmässig eine Beleidigung zu erblicken;] ‘ Aktenzeichens 6 StR 17/54 Urteil vom 5. Mai 1954 LG Dortmund V 6 StB 17/54 Im Hamen des Volkes In der Strafsache gegen den Betriebselektriker Karl-Heinz P aus dort geboren am(B« WKtKKb wegen Vergehens nach § 91 StGB hat der 6, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5* Kai 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Br- Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Br. Sauer Bundesrichter Br. Baldu3 Bundesrichter Br. Heimann-Trosien Bundesrichter Br. Willms als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt 4HBI^ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter « als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bortmund vom 28. Januar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Zi Gründe s In der Zeit vom 18» September bis 20. Oktober 1952 fand vor dem Landgericht in Dortmund die Hauptverhandlung gegen mehrere Personen (Bed^u.a.) statt, die beschuldigt waren, an den Vorfällen anlässlich der sog. "Bundesjugendkarav/ane" in Essen beteiligt gewesen zu sein. Am 20^ September 1952 richtete der Angeklagte an das "Oberlandesgericht Dortmund z.H. der Staatsanwaltschaft" ein Schreiben, in dem er im Hamen von 150 Gesinnungsgenossen gegen "die widerrechtliche Verurteilung von elf jungen Deutschen vor einem Sondergericht" protestierte und deren sofortige Freilassung verlangte. Er forderte ferner, dass "die Mörder vom Essener Blut-sonntag" verurteilt würden. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 91 StGB verurteilt. Seine Revision hat Erfolg. I. Verfahrensrügen. 1.) An der Hauptverhandlung gegen Be^^^u.a. waren Landgerichtsdirektor Rh. und Landgerichtsrat z.Wv. K. als Richter beteiligt. Dieselben Richter haben auch in der vorliegenden Sache bei der Urteilsfällung mitgewirkt.. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass diese Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen seien (§ 22 Hr 1 StPO). Die Rüge ist begründet. Gemäss § 22 Hr 1 StPO ist ein Richter an der Ausübung seines Amtes verhindert, wenn er selbst durch die strafbare Handlung verletzt ist. Der Begriff des "Verlöt ztseins" in diesem Sinne ist streitig. Das Reichsgericht erachtete zwar eine weite Auslegung für geboten, IL,. hielt aber daran fest, dass es stets des unmittelbaren Eingriffs in die Rechte des Dritten bedürfe (z B. RGSt 69? 107, 108 und 127 f) Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung hinsichtlich des §.22 Kr 1 StPO angeschlossen (BGHSt 1, 2$3), den Begriff des Verletzten in § 61 Nr 2 StPO aber anders ausgelegt und auch den mittelbar Geschädigten dazugerechnet (BGHSt 4, 202; Urteil vom 10. November 1953 - 1 StR 324/53 = NJW 1954, 2Ö3)«. Diese unterschiedliche Auslegung könnte von Bedeutung sein, soweit es sich um die Anwendbarkeit des §22 Nr 1 StPO mit Rücksicht auf das dem Beschwerdeführer zur last gelegte Vergehen gegen § 91 StGB handelt; denn diese Vorschrift dient nicht dem unmittelbaren Schutz des einzelnen Behördenangehörigen, Es bedarf jedoch keines Eingehens hierauf, weil die Äusserungen des Angeklagten,wegen deren er bestraft worden ist, zugleich eine Beleidigung und damit auch einen unmittelbaren Angriff gegen die Ehre des Landgerichtsdirektors Rh. und des Landgerichtsrats z.7/v K, enthielten. Nach den Feststellungen der Strafkammer beabsichtigte der Angeklagte, auf die Pflichtbereitschaft der mit der Durchführung des Strafverfahrens gegen Berger u,a.befassten Richter einzuwirken und sie zu veranlassen, "ohne jede sachliche Prüfung und ohne Beachtung von Gesetz und Recht den gestellten Forderungen sofort zu entsprechen", Er hat ihnen somit eine schwere Verletzung ihrer Amtspflichten, wenn nicht sogar die Begehung eines Verbrechens gegen § 336 StGB angesonnen. Hierin liegt eine Kundgebung der Missachtung im Sinne des § 185 StGB (vgl auch RGSt 31, 194; RG LZ 1920, 716). Darauf, ob die Richter oder ihr Vorgesetzter Strafanträge gestellt haben und ob die Nachholung im Hinblick auf den möglicherweise eingetretenen Ablauf der Prist des § 61 StGB 2./ noch zulässig ist, kommt es in diesem Zusammenhänge nicht an. Denn entscheidend ist allein, ob die Richter durch die Tat verletzt worden sind, nicht jedoch, ob der Angeklagte deswegen noch zur Rechenschaft gezogen werden kann. Zwar darf es dem Täter nicht freistehen, die nach dem Gesetz für die Aburteilung zuständigen Richter von. vornherein durch ehrkränkende Anwürfe nach Belieben von der Ausübung ihres Amtes auszuschliessen. Es ist aber nicht anzunehmen, dass solche Vorstellungen bei dem Angeklagten eine Rolle gespielt haben«. Die Strafkammer sieht seine Einlassung, er habe sein Vorgehen für erlaubt gehalten, als nicht widerlegt an und bestraft ihn nur deshalb wegen eines vorsätzlichen Vergehens, weil er sein Gewissen nicht in der erforderlichen Weise angespannt habe. Glaubte der Angeklagte aber, dass er für sein Tun strafrechtlich garnicht zur Verantwortung gezogen werden würde5 so kann er auch nicht daran gedacht haben, die angegriffenen Richter an der Mitwirkung in einem gegen ihn gerichteten Verfahren zu hindern. landgerichtsdirektor Rh. und Landgerichtsrat z.Wv, K, waren somit gemäss § 22 Nr 1 St3?0 kraft Gesetzes ausgeschlossen, so dass der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 2 StPO durchgreift, 2.) Dagegen ist die Rüge der Verletzung des § 244 Abs 2 StPO unbegründet. Die Strafkammer hat, wie sich aus dem Urteil ergibt, berücksichtigt, dass die kommunistische Presse die Vorgänge in demselben Sinne geschildert hat, wie es der Angeklagte behauptet. Zur Anstellung weiterer Ermittlungen bestand kein Anlass. II-» Auch die Sachriige greift durch 1 ) Die Angriffe der Revision gehen allerdings fehl. Sie richten sich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt Auch die Auslegung einer schriftlichen Gedankenäusserung kann das Revisionsgericht nur dar- -auf prüfen, ob sie mit den Gesetzen, insbesondere mit den Denkgesetzen im Einklang steht (Urteil des BGH 1 StR 709/52 vom 16, April 1955)* Insoweit bestehen keine Bedenken, Dagegen ist nicht auszuschliessen, dass das Landgericht die Voraussetzungen des inneren Tatbestandes des § 91 StGB verkannt hat. Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer auf Angehörige einer Behörde oder eines öffentlichen Sicherheixsorgans in der Absicht einwirkt, die pflichtraässige Bereitschaft zu dem Schutze des Bestandes oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmässigen Ordnung des Bundes oder eines Landes zu untergraben. Eine solche zur Bestrafung erforderliche Zersetzungsabsicht liegt nur vor, wenn der Täter danach strebt, die Diensfcbe-reitschaft und das Pflichtgefühl des Behördenangehörigen im allgemeinen zu erschüttern- Es genügt also nicht, wenn er darauf ausgeht, nur im einzelnen Palle « _ I. ... 1 II I— - — . LI. eine bestimmte pflichtwidrige Entscheidung herbeizuführen (vgl das zur Veröffentlichung bestimmte urteil des Senats 6 StR 126/54 vom 31. März 1954). Allerdings kann auch ein einmaliges Vorkommnis dieser Art als Anzeichen dafür dienen, dass der Täter einen allgemeinen Gesinnungswandel des Beamten zu erreichen sucht. Aus den bisherigen PestStellungen ist aber nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass dies der Pall war, Zweifel ergeben sich insoweit vor Zf allem daraus, dass das Landgericht das Unrechtsbewusst-sein des Angeklagten nicht für erwiesen ansieht. Es ist kaum denkbar, dass der Beschwerdeführer, der, wie das Landgericht ausführt, “nach seinem Intelligenz-und Bildungsgrad das geistige Maß eines Durchschnittsbürgers beträchtlich überragt", eine Handlung für erlaubt gehalten haben soll, die auf eine den Einzelfall überdauernde Beeinträchtigung der pflichtmässigen Dienstbereitschaft von Staatsanwälten und Richtern abzielte. 2.) Mir die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen: a) Das Landgericht erörtert die Präge, ob das Verhalten des Angeklagten objektiv geeignet war, die Beamten in der weiteren pflichtmässigen Erfüllung ihrer Dienstobliegenheiten zu lähmen und bejaht sie. Auf diese objektive Eignung kommt es nicht an. Der Tatbestand des § 91 StGB erfordert nur, dass eine Einwirkung irgend welcher Art stattgefunden und dass der Täter in Zersetzungsabsicht gehandelt hat. Die von vornherein erkennbare Ungeeignetheit der Kundgebung kann nur bei Prüfung des inneren Tatbestandes Berücksichtigung finden. b) Das Schreiben des Angeklagten vom 20. September 1952 richtete sich an verschiedene Beamte. Soweit der mit dem Verfahren gegen Bf^^u.a. befasste Staatsanwalt in Betracht kam, nimmt das Landgericht ein vollendetes Vergehen gegen § 91 StGB, hinsichtlich der Richter jedoch nur einen Versuch an, da ihnen der Inhalt des Briefes erst nach Abschluss des Verfahrens bekannt geworden ist. Gegen diese rechtliche Würdigung bestehen insoweit Bedenken, als die Strafkammer nur einen Versuch für gegeben ansieht Wenn der Angeklagte die zur Bestrafung wegen Vergehens gegen § 91 StGB erforderliche Absicht gehabt haben sollte, die Dienstbereitschaft der Sichter im allgemeinen zu erschüttern, so kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs seines Schreibens nicht an. Denn der von ihm erstrebte Erfolg sollte sich in diesem Falle nicht in der pflichtwidrigen Entscheidung des Einzelfalles erschöpfen, sondern einen Dauerzustand herbeiführen. Die Tat konnte somit auch durch eine Einwirkung vollendet werden, die den Richtern erst nach Beendigung des den Anlass bildenden Strafverfahrens bekannt wurde. c) Gegebenenfalls wird der Tatrichter die sich bei verschuldetem Verbotsirrtum ergebende Möglichkeit einer Milderung der Strafe zu berücksichtigen haben (vgl BGHSt 2, 194, 209-211). d) Sollte das Landgericht erneut zur Verurteilung des Angeklagten gelangen, so wird es zu prü- fen haben, ob ihm Strafaussetzung zur Bewährung gemäss § 23 StGB gewährt werden kann* Br. Geier Dr.. Sauer Heimann-Trosien Baldus Wlllms