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BGH

Gericht: BGH

Das Landgericht hat den Angeklagten B^^ wegen Vergehen nach §f9o a, 128, 129 Abs 1 und 2, 73 StGB, die übrigen An-geklagten wegen Vergehen nach §§ 128, 129 Abs 1, 73 StGB zu Gefängnisstrafen von einem Monat bis fünf Monaten verurteilt und zwar den Angeklagten MflHB unter Einbeziehung einer durch Urteil des Amtsgerichts in Nürnberg erkannten Gefängnisstrafe, für die dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt war,, zu einer Gesamtstrafe. Das Landgericht hat ausserdem gegen den Angeklagten BflHBauf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt. Eine Verurteilung wegen Vergehens nach § 9o a StGB ist auch nicht, wie die Revision meint, davon abhängig, dass zur Zeit der Begehung der Tat eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit der Vereinigung vorlag. 1.) Auch im Strafausspruch weist das Urteil, soweit es sich auf die Verhängung der Gefängnisstrafen bezieht, keinen Rechtsfehler auf.Die Revision beanstandet die Bildung der Gesamtstrafe im Falle des Angeklagten Sie ist der Ansicht, dass ' eine Freiheitsstrafe, für die Strafaussetzung zur Bewährung gemäss § 23 StGB bewilligt wurde, nicht nach § 79 StGB, zur Bildung einer Gesamtstrafe herangezogen werden könne. 2. ) Die Rechtswohltat des § 23 StGB hat das Landgericht den Angeklagten gemäss Abs 2 dieser Vorschrift versagt, weil es bei Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit der Meinung war, dass, wenn überhaupt, so nur die Verbüs-sung der ausgesprochenen Gefängnisstrafen eine entsprechende Einwirkung auf die Angeklagten erwarten lasse. Das rechtfertigt für sich allein die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung; denn erst nach Bejahung der Voraussetzungen des § 23 Abs 2 ^GB kann eine Prüfung der Präge in Betracht kommen, ob eine Versagung der Aussetzung aus einem der in § 23 Abs 3 StGB angeführten Gründe geboten ist. Es ist deshalb unschädlich, wenn das Landgericht sich zusätzlich auf § 23 Abs 3 Nr i StGB mit der bedenklichen Begründung berufen hatdie "Vollstreckung der Strafen liege im öffentlichen Interesse, da durch die strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Ordnung verstossen worden sei". gegen den Angeklagten gemäss § 9o a Abs 2 oder § 129 Abs 2 StGB auf Zuchthaus erkannt worden wäre (vgl BGHSt 6, 182 und 6 StR 1o7/54 vom 21.7.1954 ^ HJW 54.

Zitierte Normen: § 23 StGB § 473 StPO
FeststellungStrafaussetzungVergehenStGBAngeklagteBrGesamtstrafeRevision

Volltext der Entscheidung

6 StR -16/55
2276 031
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I I
Im Namen des 'Volkes
 In der Strafsache gegen
1 .} den kaufm, Angeste^^en Stefan B dort geboren	1928,
2.) die Stenotypi^tij^mde G_ geboren am	1925,
? ) den Mechanike^Ernst boren am	1932,
4 ) den InstaUateur Otto V ren am fliHHB 1924.
wegen Vergehen nach § 9o a StGB u.a.
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung 3o März 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Br, Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br. Sauer,
 Bundesrichter Scharpeneeel,
 Bundesrichter Br. Willms,
 Bundesrichter Weber
 als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt Br. flUH)
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Reohx erkannt:
Bie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. November 1954 werden verworfen. Jedoch entfällt der den Angeklagten BflH^etref-fende Ausspruch über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht,
 Pie Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Von Recht8 wegen
 
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G r Ü n d e t
Der Angeklagte	war Führer, die Angeklagten (HUB
und Vf|^P waren tätige Mitglieder einer FDJ-Gruppe.
Das Landgericht hat den Angeklagten B^^ wegen Vergehen nach §f9o a, 128, 129 Abs 1 und 2, 73 StGB, die übrigen An-geklagten wegen Vergehen nach §§ 128, 129 Abs 1, 73 StGB zu Gefängnisstrafen von einem Monat bis fünf Monaten verurteilt und zwar den Angeklagten MflHB unter Einbeziehung einer durch Urteil des Amtsgerichts in Nürnberg erkannten Gefängnisstrafe, für die dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt war,, zu einer Gesamtstrafe. Das Landgericht hat ausserdem gegen den Angeklagten BflHBauf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt. Strafaussetzung zur Bewährung hat es allen Angeklagten versagt.
"Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Sie sind bis auf einen Nebenpunkt unbegründet.
I Zum Schuldspruch.
Die Verurteilungen wegen Vergehen nach §§ 9o a, 128«
129 StGB werden von den Feststellungen getragen. Diese recht-fertigen insbesondere die Annahme, dass der Angeklagte BflBl als Rädelsführer im Sinne des § 9o a StGB und des § 129 StGB anzusehen ist (vgl BGHSt 6, 129). Eine Verurteilung wegen Vergehens nach § 9o a StGB ist auch nicht, wie die Revision meint, davon abhängig, dass zur Zeit der Begehung der Tat eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit der Vereinigung vorlag. Im Gegensatz zu der Strafvorschrift des § 129 a StGB kommt es bei der Anwendung des § 9o a StGB auf die vom Strafrichter selbständig zu treffende Feststellung an, dass der Zweck oder die Tätigkeit der betreffenden Vereinigung sich gegen die verfassungs-
massige Ordnung richtet. Lag zur Zeit der Tat eine entsprechende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor, so ist das insofern von Bedeutung, als dadurch die Feststellungen vor allem zur inneren Tatseite in rein tatsächlicher Hinsicht erleichtert werden können.
Das weitere Vorbringen der Revision zu dem Schuldspruch ' erschöpft sich in unbeachtlichen Angriffen gegen die tatrichterliche BeweisWürdigung,
II, Zum Strafausspruch;
1.) Auch im Strafausspruch weist das Urteil, soweit es sich auf die Verhängung der Gefängnisstrafen bezieht, keinen Rechtsfehler auf.
Die Revision beanstandet die Bildung der Gesamtstrafe im Falle des Angeklagten	Sie ist der Ansicht, dass '
eine Freiheitsstrafe, für die Strafaussetzung zur Bewährung gemäss § 23 StGB bewilligt wurde, nicht nach § 79 StGB, zur Bildung einer Gesamtstrafe herangezogen werden könne.
Der Senat vermag dem nicht zu folgen.
Wie der 3• Strafsenat in einem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil (3 StR 189/54 vom 16. Dezember 1954) bereits entschieden hat, steht es der Bildung einer Gesamtst fe nicht entgegen, dass die frühere Strafe zur Bewährung ausgesetzt war. Die Strafaussetzung wird durch die Bildung der Gesamtstrafe gegenstandslos, ohne dass es eines vorherigen Widerrufs durch das nach § 453 Abs 2 StPO zuständige Gericht bedarf- Beträgt die gebildete Gesamtstrafe nicht mehr als neun Uonate, so hat nunmehr das die Gesamtstrafe
 
bildende Gericht selbständig darüber zu entscheiden, ob die Bewilligung einer Strafaussetzung zur Bewährung für die Gesamtstrafe in Betracht kommt. Der Senat schliesst sich dem unter Hinweis auf die in der Entscheidung des 3i Strafsenats im einzelnen gegebene Begründung an,
2.	) Die Rechtswohltat des § 23 StGB hat das Landgericht den Angeklagten gemäss Abs 2 dieser Vorschrift versagt, weil es bei Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit der Meinung war, dass, wenn überhaupt, so nur die Verbüs-sung der ausgesprochenen Gefängnisstrafen eine entsprechende Einwirkung auf die Angeklagten erwarten lasse. Es wellte damit ersichtlich zu dem Ausdruck bringen, dass das von den Angeklagten in der HauptVerhandlung gezeigte Verhalten nicht die Erwartung rechtfertigen könne, die Angeklagten würden unter der Einwirkung der Aussetzung der dtiafe in Zukunft -\;on der Begehung ähnlicher oder gleicher Straftaten abstehen. Das rechtfertigt für sich allein
 die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung; denn erst nach Bejahung der Voraussetzungen des § 23 Abs 2 ^GB kann eine Prüfung der Präge in Betracht kommen, ob eine Versagung der Aussetzung aus einem der in § 23 Abs 3 StGB angeführten Gründe geboten ist. Es ist deshalb unschädlich, wenn das Landgericht sich zusätzlich auf § 23 Abs 3 Nr i StGB mit der bedenklichen Begründung berufen hatdie "Vollstreckung der Strafen liege im öffentlichen Interesse, da durch die strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Ordnung verstossen worden sei".
3.	) Dagegen muss die Revision des Angeklagten Blöth
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Erfolg haben, soweit gegen ihn auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt worden ist. Das wäre im Palle des § 9o a wie des § 129 StGB nur dann zulässig gewesen, wenn
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gegen den Angeklagten gemäss § 9o a Abs 2 oder § 129 Abs 2 StGB auf Zuchthaus erkannt worden wäre (vgl BGHSt 6, 182 und 6 StR 1o7/54 vom 21.7.1954 ^ HJW 54. 1615).
Zu einer Kostenentscheidung im Sinne des § 473 Abs 1 Satz 2 StPO besteht jedoch keine Veranlassung.
Dr. Geier	Dr.	Sauer
 Willms
Scharpenseel
 Weber