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BGH · 6 StR 13/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 13/55

November 1934 (9 KMs 9/54) wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt, soweit er zu Strafe verurteilt ist. Auf die Revision des Angeklagten, der die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, muss, soweit er verurteilt ist, das Verfahren eingestellt werden. Der Senat ist daher in der Lage, die Frage, ob sich der Angeklagte nach § 84 StGB schuldig gemacht hat, von sich aus zu verneinen« StGB* Ob freilich der Bundeskanzler, wie das Landgericht angenommen hat, die Ermächtigung zur Strafverfolgung rechtswirksam zurficknehmen konnte, kann unentschieden bleiben. Das Verfahren muss daher, sk weit es eine Verurteilung des Angeklagten zu dem Gegenstand hat, eingestellt werden. Unberührt davon bleibt die Einziehung der verunglimpfend Druckschriften (§ 13 Abs 1 Satz 1 StPG 1954)* Sie ist begründ weil alle Druckschriften, wie sich' aus ihrem Inhalt deutlich e gibt, zur Begehung von Verunglimpfungen des Bundeskanzlers bestimmt waren (§§ 86 Abs 1 Satz 1, 97, 98 Abs 2 StGB).

Zitierte Normen: § 84 StGB
RechtStGBAngeklagteBeleidigungInhaltDruckschriftenBundesrichterhochverräterisch

Volltext der Entscheidung

6 StR 13/55
2290 046
I
Im Hamen des Volkes In der Strafsache gegen
 den Bisendreher Otto Reinha
 gehören am
1909 in
 aus
wegen Beleidigung u,a.
hat der 6, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30 März 1955» an der teilgenommen haben«
Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br. Sauer
 Bundesrichter Scherpenseel
 Bundesrichter Br«. Willms
 Bundesrichter Weber
 als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Just izangestellt erflHBP
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt«
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bandgerichts in Koblenz vom 4. November 1934 (9 KMs 9/54) wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt, soweit er zu Strafe verurteilt ist.
Im Übrigen wird die Revision auf seine Kosten verworfen .
Von Rechts wegen
2
/
G r ü n d e *
Der Angeklagte verbreitete am 2. August 1953 zwei vom FV der KPD herausgegebene Druckschriften und ein Extrablatt der Zeitung "Unser Tag" mit einer Rede R^H^gs,
 Die Strafkammer hält den Inhalt der Druckschriften, die der Angeklagte vor ihrer Verbreitung gelesen hatte, für hochverräterisch. Nach ihrer Überzeugung hat er den hochverräterischen Inhalt zwar nicht erkannt, hätte ihn aber erkennen können und müssen. Deshalb hat sie ihn wegen eines Vergehens nach § 84 StGB zu einem Monat Gefängnis verurteilt. Die beschlagnahmten Druckschriften hat sie gemäss §§ 86, 98 StGB eingezogen.
Auf die Revision des Angeklagten, der die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, muss, soweit er verurteilt ist, das Verfahren eingestellt werden.
Ob die Annahme des Landgerichts, die Flugschriften seien hochverräterisch, etwa schon daran scheitern müsste; dass diese möglicherweise keine Angriffe gegen die verfassungsmässige Ordnung der Bundesrepublik enthalten oder keinem mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt* auszuführend en Angriff dienen sollten, braucht nicht entschieden zu werden Denn jedenfalls genügt ihr Inhalt.nicht dem Merkmal der Bestimmtheit im Sinne des $.81 StGB, wie es der Senat in BGHSt 7, 11 ff näher dargele'gt hat. Die Feststellungen, des Landgerichts über den Schrifteninhalt sind offensichtlich nicht mehr ergänzungsfähig. Der Senat ist daher in der Lage, die Frage, ob sich der Angeklagte nach § 84 StGB schuldig gemacht hat, von sich aus zu verneinen«
« ,
Dennoch kann er nicht freigesprochen werden. Denn jede der Drucksohrift#»n enthält Beleidigungen und Verunglimpfungen des Bundeskanzlers. Es ist daher nicht auszuschlies-
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sen, dass der Angeklagte sich gegen die §§ 97 und 185 StGB verfehlt hat Da indes, wie die Strafkammer feststellt, der Bundeskanzler seinen Strafantrag zurückgenoinnjcn hat. darf der Angeklagte wegen Beleidigung nicht weiter verfolgt werden. Das gleiche gilt für seine etwaige Straftat nach § 97	;
StGB* Ob freilich der Bundeskanzler, wie das Landgericht angenommen hat, die Ermächtigung zur Strafverfolgung rechtswirksam zurficknehmen konnte, kann unentschieden bleiben. Denn jedenfalls steht der weiteren Verfolgung des Angeklagten aus § 97 StGB das Straffreiheitsgesetz 1954 entgegen. Der Angeklagte ist nämlich nicht vorbestraft und hat keinesfalls eine, über der Amnestiegrenze liegende Strafe zu erwarten (§ 558 Abtf StPO, § 2 Abs 2 und 3 StFG 1954). Das Verfahren muss daher, sk weit es eine Verurteilung des Angeklagten zu dem Gegenstand hat, eingestellt werden.
Unberührt davon bleibt die Einziehung der verunglimpfend Druckschriften (§ 13 Abs 1 Satz 1 StPG 1954)* Sie ist begründ weil alle Druckschriften, wie sich' aus ihrem Inhalt deutlich e gibt, zur Begehung von Verunglimpfungen des Bundeskanzlers bestimmt waren (§§ 86 Abs 1 Satz 1, 97, 98 Abs 2 StGB).
Dr, Geier
 Dr. Sauer
 Scharpenseel .:
Bundesrichter Dr.Willms befindet sich im Urlaub, ist ortsabwesend und daher verhindert, das Urteil zu unterschreiben.
Dr. Geier
 Weber