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BGH · 6 StR 15/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 15/54

November 1952 mit den Feststellungen insoweit, als der Angeklagte wegen mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt worden ist, und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 90 a StGB in sachlichem Zusammenhang mit einem Vergehen des Ausweismissbrauchs (§ 281) und wegen eines weiteren selbständigen Vergehens der mittelbaren Falsch-beurkundung (§ 271) zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt. Der Verteidiger des Angeklagten hat die ursprünglich unbeschränkte Revision nachträglich rechtswirksam zurückgenommen, soweit der Angeklagte wegen Ausweismissbrauchs verurteilt worden ist. 1.) Soweit sich die Revision gegen die Anwendung des § 90 a StGB richtet, ist sie unbegründet.Das gilt für ihren Einwand gegen die Gültigkeit des § 74 a GVG, ferner für die Meinung, die Strafkammer habe den Angeklagten nicht vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit der PDJ oder XPD verurteilen dürfen, und schliesslich für den Angriff gegen die Annahme der Strafkammer, dass die EDJ eine verfassungsfeindliche Vereinigung im Sinne des § 90 a ist. Grundlage dieser Verurteilung ist lediglich die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte, der einen Personalausweis eines gewissen Harro B^H^gefunden hatte, "liess sich c.o unter diesem Namen ...

Zitierte Normen: § 90a StGB § 74a GVG § 271 StGB
FeststellungsinnenVergehenStGBAngeklagteFalschbeurkundungBundesrichterBrStrafkammerRevision

Volltext der Entscheidung

2291 022^
6 StR 15/54
Im Hamen des Volkes In der Strafsache gegen
 den Chemielabor geboren am^^.
aus 61
wegen Vergehens nach § 90 a StGB u,a.
hat der 6, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7c April 1954» an der teilgenommen haben*
Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br. Sauer
 Bundesrichter Br. Baldus
 Bundesrichter Br. Heimann-Trosien
 Bundesrichter Br. fillms als beisitzende Richter,
 Landgerichtsrat Br .Br.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter flMMH
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt*
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 28. November 1952 mit den Feststellungen insoweit, als der Angeklagte wegen mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt worden ist, und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und-Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Bie weitergehende Revision des . Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
G r tin d e |
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 90 a StGB in sachlichem Zusammenhang mit einem Vergehen des Ausweismissbrauchs (§ 281) und wegen eines weiteren selbständigen Vergehens der mittelbaren Falsch-beurkundung (§ 271) zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt.
Der Verteidiger des Angeklagten hat die ursprünglich unbeschränkte Revision nachträglich rechtswirksam zurückgenommen, soweit der Angeklagte wegen Ausweismissbrauchs verurteilt worden ist.
1.) Soweit sich die Revision gegen die Anwendung des § 90 a StGB richtet, ist sie unbegründet.Das gilt für ihren Einwand gegen die Gültigkeit des § 74 a GVG, ferner für die Meinung, die Strafkammer habe den Angeklagten nicht vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit der PDJ oder XPD verurteilen dürfen, und schliesslich für den Angriff gegen die Annahme der Strafkammer, dass die EDJ eine verfassungsfeindliche Vereinigung im Sinne des § 90 a ist.
2.) Die Revision führt dagegen zu dem Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung aus § 271 StGB wendet. Grundlage dieser Verurteilung ist lediglich die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte, der einen Personalausweis eines gewissen Harro B^H^gefunden hatte, "liess sich c.o unter diesem Namen ... in das Gefangenenbuch ein-tragen“. Diese Feststellung lässt Kaum für die Möglichkeit, dass der Angeklagte den falschen Eintrag lediglich gesche-
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hen liess. Dies y/lirde für ein "Bewirken" im Sinne des § 271 nicht ausreichen (vgl RG in GoltdArch Bd 52» 93)»
Oh der Angeklagte etwa durch -pflichtwidriges Unterlassen die Falschbeurkundung bewirkte, lässt sich bei den unzureichenden Feststellungen der Strafkammer nicht beurteilen. Insoweit wird sie die näheren Umstände aufzuklären haben, unter denen es zu dem Eintrag der falschen Personalien in das Gefangenenbuch gekommen ist.
Dr. Geier	Dr.	Sauer
 Heimann-irosien
 Willms
Baldus