Auf die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird die Unbrauchbarmachung der bei den Angeklagten sichergestellten Exemplare der Bruckschriften Die Angeklagten haben nach den Feststellungen der Strafkammer den Tatb|^£nd des § 187 a StGB durch Verbreiten der im Urteilssatzbfzeichneten Druckschriften verwirklicht. 7Sfc«/l953 dadurch unterbrochen (§68 StGB), dass der Vorsitzende aer Strafkammer die Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers der Staatsanwaltschaft zuleitete ; bis zu dem "Ablauf der Verjährungsfrist am 10. Jedoch war dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend gemäss §§ 41, 42 StGB die Unbrauchbarmachung der bei den Angeklagten sichergestellten Druckschriften selbständig anzuordnen. Die Anordnung konnte und musste im anhängigen Strafverfahren ergehen, wie der Senat in BGHSt 6, 62 bereits entschieden hat; was dort für § 86 StGB gesagt
6 StB 14/54 2291 003 "7 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen 1. ) den Bäcker Andrews dort geboren am flK 2. ) den Maschinenschlosser Karl Willi geboren am wegen übler Nachrede zu dem Nachteil des Bundeskanzlers Br.Adenauer hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6, Oktober 1954» an der teilgenommen haben* Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Br. Sauer Bundesrichter Br. Baldus Bundesrichter Br. Willms Bundesrichter Weber als beisitzende Eichter, Landgerichtsrat Ihr .Br. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter U/p - als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, * für Eecht erkannt* Auf die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird die Unbrauchbarmachung der bei den Angeklagten sichergestellten Exemplare der Bruckschriften a) »»Staatsstreich durch Adenauer»* b) '»Niemals dem Generalvertrag beugen" c) "Pie Wahrheit über den Essener Blutsonntag" angeordnet; insoweit haben die Angeklagten die Kosten des Verfahrens zu tragen. Von Rechts wegen • — 2 — /! Gründe» Das Landgericht in Flensburg hat die Angeklagten am 20. Januar 1953 wegen Vergehens gegen § 187 a StGB zu je drei Monaten Gefängnis verurteilt. Mit ihrer Bevision behaupten sie Verletzung dos sachlichen Rechts und erstreben Freisprechung, Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Nichtanwendung der §§ 200, 41 StGB, Die Angeklagten haben nach den Feststellungen der Strafkammer den Tatb|^£nd des § 187 a StGB durch Verbreiten der im Urteilssatzbfzeichneten Druckschriften verwirklicht. Ge- < t' mäss § 22 des Re|c£epressegesetzes verjährt die Strafverfolgung solcher T&^n<.in, einem Jahr. Die Verjährung wurde zuletzt am 11. 7Sfc«/l953 dadurch unterbrochen (§68 StGB), dass der Vorsitzende aer Strafkammer die Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers der Staatsanwaltschaft zuleitete ; bis zu dem "Ablauf der Verjährungsfrist am 10. März 1954 ist keine richterliche Handlung mehr vorgenommen worden. Die Strafverfolgung ist somit verjährt? das Verfahren war daher einzustellen. Jedoch war dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend gemäss §§ 41, 42 StGB die Unbrauchbarmachung der bei den Angeklagten sichergestellten Druckschriften selbständig anzuordnen. Die sachlichen Voraussetzungen sind gegeben? der vom Landgericht mitgeteilte Inhalt der Druckschriften erfüllt wenn nicht den Tatbestand des § 187 a StGB, so doch mindestens den des § 185 StGB. Die Anordnung konnte und musste im anhängigen Strafverfahren ergehen, wie der Senat in BGHSt 6, 62 bereits entschieden hat; was dort für § 86 StGB gesagt \ , i - 3 ~ ist, gilt auch für die Unbrauchbarmachung nach § 42 StGB, die ebenfalls Sicherungsmaesnahme ist. Br. Geier Willms Br. Sauer Weber Baldus