lc Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Oktober 1955 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Beleidigung und zu einer Gesamtstrafe verurteilt ist. Das Landgericht hat im ersten Fall das Verfahren gegen den Angeklagten wegen eines Verbrechens der in staatsgefährdender Absicht begangenen Aufforderung zur Begehung einer strafbaren Handlung nach § 111 Abs 2 StGB in Verbindung mit § 94 StGB eingestellt, da es Verjährung der Strafverfolgung annahm, das Flugblatt aber eingezogen. Im zweiten Fall hat es den Angeklagten wegen öffentlich begangener Beleidigung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, dem Verletzten Bekanntmachungsbefugnis gemäss § 200 StGB zugesprochen und das Flugblatt eingezogen. Im dritten Fall ist der Angeklagte wegen Verunglimpfung von Staatsorganen zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und die Broschüre eingezogen worden. Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt, mit der er die Verletzung von VerfabrenBVorschriften und des sach-1 ichen Rechts rügt. Das Landgericht bezeichnet es als allgemeinkundig, dass die dem Angeklagten bekannten Ziele der KPL darauf gerichtet seien, an die Stelle der im Grundgesetz verankerten verfassungsmässigen Ordnung eine Staats- und Gesellschaftsform zu setzen, wie sie in der sowjetischen Besatzungszone und in den sogenannten Volksdemokratien bestehe? Die Revision macht geltend, diese Feststellungen seien ohne Beweisaufnahme getroffen und seien auch nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen; die Strafkammer habe danach gegen § 261 StPO verstossen. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, beantrage der Verteidiger, das Verfahren bis zur Beendigung des bei dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verbotsprozesses gegen die KPD auszusetzen. a) Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigungen zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, die er vor dem 1. b) Die zu dem äusseren und inneren Tatbestand des § 97 StGB getroffenen Feststellungen tragen insoweit den Schuldspruch. Die Annahme, dass es sich hierbei um eine besonders schwere Ehrverletzung und damit um eine Verunglimpfung ia Sinne des § 97 StGB handele, ist aus Rechtsgründen nicht zu.beanstanden. Die sich gegen diese Würdigung richtenden Angriffe der Revision sind abwegig und zu dem Teil unverständlich. Nun erfordert allerdings bereits das Merkmal der Verunglimpfung regelmässig eine schwere Ehrenkränkung, und der Tatbestand des § 97 StGB ist nur gegeben, wenn die Verunglimpfung Öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von^ Schriften usw erfolgt. Aus den übrigen Darlegungen des Urteils ergibt sich aber, dass die Strafkammer nicht jene Tatbestandsmerkmale straferhöhend gewertet hat, was unzulässig wäre; sie stellt vielmehr auf die besondere Schwere der Ehrverletzung und die Verbreitung der Schrift in weitesten Kreisen ab; hiergegen bestehen aus Rechtegründen keine Bedenken, Pie Strafkammer hat dem Abschrek-kungsgedanken auch kein den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat übersteigendes Gewicht beigemessen; das ergibt sich schon daraus, dass sie auf eine über den gesetzlichen Mindestbetrag nur geringfügig hinausgehende Strafe erkannt hat.
6 St R 12/56 2276 067 /ij I m Kamen des Volkes ln der Strafsache gegen Herbert H aus geboren am BV-917 in D wegen Verunglimpfung von Staatsorganen u.a. hat der 6r Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25- Mai 1956, an der teilgenommen haben* Senatspräsident Br» Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr.Heimann-Trosien Bundesrichter Br»Mannzen Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Sichter. Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle} . für Recht erkannt® lc Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Oktober 1955 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Beleidigung und zu einer Gesamtstrafe verurteilt ist. In diesem Umfange wird das Verfahren eingestellt. Die Entscheidung über die Einziehung des Plugblattes "Verrat an den bayerischen Bauern •' Milchwirtschaft in Gefahr" bleibt bestehen, 2. Im übrigen wird die Revision verworfen. 3» Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermässigt. Von Rechts wegen &rttnde% Der Angeklagte ist Geschäftsführer der Ifl(M-Druck GmbH> die 3eit 1952 fast ausschliesslich. Druckschriften der Landesleitung der K?D in München herstellt. Von dieser Druckerei ist im Aufträge der Landesleitung im August 1952 ein Flugblatt mit der Überschrift "Aufruf an die bayerische Bevölkerung", im April 1953 ein Flugblatt mit der Überschrift "Verrat an den bayerischen Bauern! Milchwirtschaft in Gefahr!" und im Oktober oder November 1954 eine Broschüre mit dem Titel "Bauernforaerungen und Bauemhilfe - hier , sind die Schuldigen hergestellt und der Landesleitung ausge- liefert worden, die die Flugblätter und die Broschüre verbreiten liess. Das Landgericht hat im ersten Fall das Verfahren gegen den Angeklagten wegen eines Verbrechens der in staatsgefährdender Absicht begangenen Aufforderung zur Begehung einer strafbaren Handlung nach § 111 Abs 2 StGB in Verbindung mit § 94 StGB eingestellt, da es Verjährung der Strafverfolgung annahm, das Flugblatt aber eingezogen. Im zweiten Fall hat es den Angeklagten wegen öffentlich begangener Beleidigung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, dem Verletzten Bekanntmachungsbefugnis gemäss § 200 StGB zugesprochen und das Flugblatt eingezogen. Im dritten Fall ist der Angeklagte wegen Verunglimpfung von Staatsorganen zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und die Broschüre eingezogen worden. Es wurde auf eine Gesamt ge fängnis strafe von fünf Monaten erkannt. Wegen des Drucks von zwei weiteren Flugblättern ist der Angeklagte freigesprochen worden. Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt, mit der er die Verletzung von VerfabrenBVorschriften und des sach-1 ichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zu dem Teil Erfolg. I. Die Revision ist in zulässiger Weise auf die Fälle beschränkt, in denen der Angeklagte verurteilt worden ist. Die im ersten Falle ausgesprochene Einziehung ist somit nicht Gegenstand des Rechtsmittels. so dass hierauf nicht eingegangefPwerden braucht. IIo Verfahrensrügen; Das Landgericht bezeichnet es als allgemeinkundig, dass die dem Angeklagten bekannten Ziele der KPL darauf gerichtet seien, an die Stelle der im Grundgesetz verankerten verfassungsmässigen Ordnung eine Staats- und Gesellschaftsform zu setzen, wie sie in der sowjetischen Besatzungszone und in den sogenannten Volksdemokratien bestehe? es sei weiter allgemeinkundig, dass jene Staatsordnung nicht wahrhaft demokratisch sei, weil es sich dort u.a. um die unumschränkte Alleinherrschaft einer Partei handele. Die Revision macht geltend, diese Feststellungen seien ohne Beweisaufnahme getroffen und seien auch nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen; die Strafkammer habe danach gegen § 261 StPO verstossen. Die Rüge greift nicht durch. Gegen die Annahme der Allgemein-kundigkeit in dem angeführten Sinne bestehen keine Bedenken; deswegen bedurfte es keiner Beweiserhebung hierüber. Allerdings müssen auch allgemeinkundige Tatsachen regelmässig in der Hauptverhandlung erörtert werden (Urteile des Senats BGHSt 6, 292 und 6 StR 87/55 vom 26. Oktober 1955). Das ist hier aber ersichtlich geschehen. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, beantrage der Verteidiger, das Verfahren bis zur Beendigung des bei dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verbotsprozesses gegen die KPD auszusetzen. Daraus folgt, dass über die Ziele dieser Partei in der Hauptverhandlung gesprochen sein muss, denn nur in diesem Falle konnte der Aussetzungsantrag vom Standpunkt der Verteidigung aus einen Sinn haben. * UL Saohbes chwerdens 1») Zum Schuldspruchs a) Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigungen zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, die er vor dem 1. Dezember 1953 begangen hatte. Danach sind, da der Angeklagte nach den Fest % Stellungen nicht vorbestraft ist, die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 StFGes 1954 gegeben. Das hat das Landgericht übersehen. Der Mangel ist, weil es sich um ein Verfahrenshindernis handelt, auch ohne Rüge von Amtswegen zu beaohten. Das Verfahren iBt daher insoweit einzustellen. Jedoch verbleibt es gemäß § 15 StFGes 1954 bei der Einziehung des Flugblattes. b) Die zu dem äusseren und inneren Tatbestand des § 97 StGB getroffenen Feststellungen tragen insoweit den Schuldspruch. In der Broschüre befindet sich der Satz* «Diese Herren arbeiten auf den dritten Weltkrieg hin". Das Landgericht erblickt in diesen Worten den Vorwurf, dass die angesproohenen Minister bewusst darauf ausgingen, einen neuen Weltkrieg herbeizuführen. Die Annahme, dass es sich hierbei um eine besonders schwere Ehrverletzung und damit um eine Verunglimpfung ia Sinne des § 97 StGB handele, ist aus Rechtsgründen nicht zu.beanstanden. Auch die Bestrafung des Angeklagten als Mittäter läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte habe sich die -im einzäLnen angegebenen- Ziele und Bestrebungen der KPD zu eigen gemacht und durch die unter seiner massgeblichen Mitwirkung hergestellte Broschüre fördern wollen. Daraus konnte der Tatrichter unbedenklich den Schluss ziehen, dass der Angeklagte den Täterwillen gehabt hat. Die sich gegen diese Würdigung richtenden Angriffe der Revision sind abwegig und zu dem Teil unverständlich. Das gilt insbesondere für die Ausführungen zu §§ 3 und 1 des Bayer.Presse Ges; sie bedürfen keiner Erörterung. Auch der Hinweis auf das Verbot der Vorzensur in Art 11 Abs 2 der Bayerischen Verfassung ist verfehlt. Diese Vorschrift dient allein der Gewährleistung der Pressefreiheit gegenüber behördlichen Massnahmen, betrifft aber nicht das Verhältnis des Druckers zu seinem Auftraggeber. Dass es sich bei der Druck GmbH um einen Betrieb handelt, der eine gewisse politische "Tendenz" vertritt, ist -entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers- für die Entscheidung ohne Bedeutung; denn auch i* einem solchen Palle haben die Personen, die bei der Herstellung eines Druckwerkes mit verbotenem Inhalt bewußt mitwirken, strafrechtlich dafür einzustehen. Schliesslich ist es nicht richtig, dass Art. 21 GrundG einer Bestrafung des Angeklagten entgegensteht. Das in dieser Vorschrift niedergelegte sog. "Parteiprivileg" hat zwar die Wirkung, dass ü'oai die Verfassungswidrigkeit einer Partei nur das Bundesverfassungsgericht zu befinden hat, und dass vor dieser Entscheidung die Mitglieder und Anhänger einer Partei, die sich verfassungsfeindlich betätigen, allein deswegen nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Das bedeutet aber nich.t, dass diese Mitglieder und Anhänger eine Art von "Immunität" für sonstige strafbare Handlungen geniessen, mit deren Hilfe sie ihre Ziele und Bestrebungen verwirklichen wollen (BGHSt 6, 518 ffs 536 ff}. 2.) Zum Strafaussprucht a) Bei der Strafzu demessung hat das Landgericht die Tatsache, dass die beleidigenden und verunglimpfenden Äusserungen sehr schwerwiegend und verletzend und dass sie nicht in kleinem Kreise, sondern durch Verbreitung von Schriften geschehen sind, straferhöhend gewürdigt. i v. Nun erfordert allerdings bereits das Merkmal der Verunglimpfung regelmässig eine schwere Ehrenkränkung, und der Tatbestand des § 97 StGB ist nur gegeben, wenn die Verunglimpfung Öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von^ Schriften usw erfolgt. Aus den übrigen Darlegungen des Urteils ergibt sich aber, dass die Strafkammer nicht jene Tatbestandsmerkmale straferhöhend gewertet hat, was unzulässig wäre; sie stellt vielmehr auf die besondere Schwere der Ehrverletzung und die Verbreitung der Schrift in weitesten Kreisen ab; hiergegen bestehen aus Rechtegründen keine Bedenken, /iL b) Die Revision wendet sich zu Unrechc dagegen, dass das Landgericht das Erfordernis der allgemeinen Abschreckung besonders beachtet hat. Zu den anerkannten Strafzwecken gehört neben dem der Vergeltung auch der der Abschreckung, und zwar nicht nur der Abschreckung des Täters selbst durch Schaffung wirksamer Gegenmotive, sondern auch der Abschreckung anderer zu ähnlichen Straftaten geneigter Personen. Pie Strafkammer hat dem Abschrek-kungsgedanken auch kein den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat übersteigendes Gewicht beigemessen; das ergibt sich schon daraus, dass sie auf eine über den gesetzlichen Mindestbetrag nur geringfügig hinausgehende Strafe erkannt hat. IV. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, hat die Staatskasse die Rosten zu tragen. Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 473 Abs 1 StPO. Dr. Geier Scharpenseel Heimann-Trosien * ^ Dr. Mannzen Bundesrichter Wirtzfeld ist i durch Krankheit verhindert, das Urteil zu unterschreiben. ■ Dr, Geier \ \ ' i . I I .1 i ,ü j I L