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BGH · 6 StR 11/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 11/54

Auf -die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil*4* des Landgerichts in Bortmund vom 18. a) das Verfahren eingestellt, soweit den Angeklagten Vergehen nach §§ 97 und 185 StGB zur Last gelegt sind, b) das Urteil aufgehoben, soweit es die Unbrauchbarmachung der sichergestellten Druckschriften betrifft. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Der Eröffnungsbeschluss legte den Angeklagten zur last, sich durch Verbreitung von Druckschriften der Vergehen gegen §§ 97 und 185 StGB schuldig gemacht zu haben. Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Das Verfahren war daher einzustellen, soweit es sich um die den Angeklagten zur Last gelegten Vergehen nach §§97 und 185 StGB handelt. 2. ) Dagegen muss die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Unbrauchbarmachung der si-

Zitierte Normen: § 97 StGB
StGBAngeklagtesichergestelltUnbrauchbarmachungDruckschriftenLandgerichtBrSacheRevision

Volltext der Entscheidung

6 StR 11/54
2291 021	^
Im Namen des Volkes
 In der Strafsache gegen
1« den HilfsschlosseiMEbei^ard V geboren am fli.	in
2 „ den Elektriker Erich T___
geboren am 9*	in
 wegen Staatsgefährdung u.a.
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12..Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Br. Geier
 als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br. Sauer
 Bundesrichter Scharpenseel
 Bundesrichter Br. Heimann-Trosieji
 Bundesrichter Br. Willms
 als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
% * für Recht erkannt:
Auf -die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil*4* des Landgerichts in Bortmund vom 18. Dezember 1952 wird
a)	das Verfahren eingestellt, soweit den Angeklagten Vergehen nach §§ 97 und 185 StGB zur Last gelegt sind,
b)	das Urteil aufgehoben, soweit es die Unbrauchbarmachung der sichergestellten Druckschriften betrifft.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Eröffnungsbeschluss legte den Angeklagten zur last, sich durch Verbreitung von Druckschriften der Vergehen gegen §§ 97 und 185 StGB schuldig gemacht zu haben. Das Landgericht hat sie freigesprochen, weil sie im unverschuldeten Verbotsirrtum gehandelt hätten. Die Einziehung der sichergestellten Exemplare der Druckschriften hat es abgelehnt, weil nicht
* %
festgestellt werden könne, dass die Angeklagten deren Eigentümer seien. Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.
1.	) Die Einwendungen der Revision bedürfen keiner Erörterung, da die Strafverfolgung verjährt ist. Die den Angeklagten vorgeworfenen Vergehen sollen in der Verbreitung des die Beleidigungen und Verunglimpfungen enthaltenden MExtrablattes” bestanden haben- Für die Tat gilt daher die einjährige Verjährungsfrist des § 22 KPresseG (vgl. RGSt 66, 145 ff). Diese Frist ist abgelaufen.
Am 27. Januar 1953 verfügte der Vorsitzende der Strafkammer die Zustellung der Revisionsschrift nebst -begründung und die Übersendung der Akten an die Staats anwaltschaft. Die nächste gegen die Angeklagten gerichtete richterliche Handlung war die Verfügung des Vorsitzenden des Senats vom 5. März 1954, mit der er die Sache dem Berichterstatter zur Bearbeitung überwies.
In der Zwischenzeit war die Strafverfolgung verjährt.
Das Verfahren war daher einzustellen, soweit es sich um die den Angeklagten zur Last gelegten Vergehen nach §§97 und 185 StGB handelt.
2.	) Dagegen muss die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Unbrauchbarmachung der si-
/
chergesteilten Stücke des "Extrablattes” an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Die Strafkammer prüft nur die Präge der Einziehung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 40 StGB. Sie erörtert aber nicht die Möglichkeit der Unbrauchbarmachung gemäss § 41 StGB. Diese Anordnung kann auch in dem anhängigen Strafverfahren trotz Eintritts der VerfolgungsverWährung getroffen werden, da es sich um eine Sicherungsmassregel handelt (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte UrteiSL des Senats 6 StR 5/54 vom 31. Kärz 1954).	.	*	.
Die Voraussetzungen des § 41 StGB wären gegeben, wenn die sichergestellten Stücke des "Extrablattes" den Angeklagten b£i der Verteilung abgenommen worden sein
 sollten'(>$ 41 Abs. 2 StGB). Hierüber, sowie über die
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Zahl der in Betracht kommenden Stücke enthält das Urteil keine Feststellungen. Es bedarf daher zur Nachholung der insoweit erforderlichen Prüfung der Zurückverwei-sung an das Landgericht.
Die Entscheidung entspricht dem Anträge des Ober-bundesahwalts.
Dr. Geier	Dr.	Sauer	Scharpenseel
 Heimann-Trosien	Willms