aus aus Ul Krs wegen Staatsgefährdung hat der 3« Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 31« Oktober 1956 beschlossen* Die Sache wird dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Präge vorgelegt, ob § 15 des bayerischen Gesetzes über die Presse vom 3. Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die i-Strafverfolgung verjährt ist. In einem solchen Pall verjährt die Strafverfolgung nach § 22 RFresseG in einem Jahr, nach der hiervon'abweichenden Vorschrift des § 15 des bayer.Gesetzes .-V über die Presse vom 3. Im vorliegenden Palle hängt die Entscheidung davon ab, welche der beiden Vorschriften anzuwenden ist; denn zwischen der letzten beim Landgericht in München vorgenommenen richterliches Handlung, welche wegen der begangenen Tat gegen die Täter gerichtet war, nämlich der Übersendung der Akten mit der RevisioHS-erwiderung der Angeklagten an die Staatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden der Strafkammer am 2. Dezember 1955, und der ersten beim Bundesgerichtshof vorgenommenen, zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten richterlichen Handlung, der Bestellung ' des Berichterstatters durch den Vorsitzenden des Senats am 25» Oktober 1956, lag eine Zeitspanne von weniger als einem Jahr, aber mehr als sechs Monaten, Es kommt also darauf an, ob § 15 des bayer.
6 St R 10/56 2274 053 Besch 1 u a s «■MBiMMMarr rnmwr mmmm mbotmm In der Strafsache gegen I. Ben Angeste^^er^ottfried S gehören am (flHHHHB 1923 in 2o denElektroschweisse^Pranz J - geboren am flHHHBl923 in MI aus aus Ul Krs wegen Staatsgefährdung hat der 3« Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 31« Oktober 1956 beschlossen* Die Sache wird dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Präge vorgelegt, ob § 15 des bayerischen Gesetzes über die Presse vom 3. Oktober 1949 (bayer. GVB1 S 243) rechtsgültig ist.. G r ü n d e* Der Angeklagte SflHHP war von Juli 1952 bis zu dem 14. Februar 1953, der Angeklagte vom 15« Februar bis 30, Juni 1953 verantwortlicher Redakteur der in München erscheinenden Kommunistischen Zeitung ’’Bayerisches Volksecho”. Beide Angeklagten sind vom Landgericht unter teilweiser Freisprechung zu Gefängnisstrafen verurteilt worden, SflHHI wegen eines Vergehens der Zersetzung nach § 91 Abs 1 StGB in Tateinheit mit Beleidigung, wegen eines Vergehens der Verun- glimpfung eines Verfassungsorgans nach § 97 StGB in Tateinheit mit Beleidigung. Gegen das Urteil haben sowohl die Angeklagten wie die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die i-Strafverfolgung verjährt ist. Die vom Eröffnungsbeschluss und der Anklage bezeichneten Taten, die von der Strafkammer zu wiir-digen waren, erschöpfen sich in Veröffentlichungen von Artikeln ( im ’’Bayerischen Volksecho”, deren verantwortliche Redakteure ... Angeklagten nacheinander waren. In einem solchen Pall verjährt die Strafverfolgung nach § 22 RFresseG in einem Jahr, nach der hiervon'abweichenden Vorschrift des § 15 des bayer.Gesetzes .-V über die Presse vom 3. Oktober 1949 jedoch bereits in sechs • Monaten. -i Im vorliegenden Palle hängt die Entscheidung davon ab, welche der beiden Vorschriften anzuwenden ist; denn zwischen der letzten beim Landgericht in München vorgenommenen richterliches Handlung, welche wegen der begangenen Tat gegen die Täter gerichtet war, nämlich der Übersendung der Akten mit der RevisioHS-erwiderung der Angeklagten an die Staatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden der Strafkammer am 2. Dezember 1955, und der ersten beim Bundesgerichtshof vorgenommenen, zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten richterlichen Handlung, der Bestellung ' des Berichterstatters durch den Vorsitzenden des Senats am 25» Oktober 1956, lag eine Zeitspanne von weniger als einem Jahr, aber mehr als sechs Monaten, Es kommt also darauf an, ob § 15 des bayer. Pressed gültig ist. Der Senat hat diese Frage schon wiederholt verneint. Er ist der Auffassung, dass das bayer. Pressegesetz wegen Verstosses gegen Artt 70, 72, 74, 75 Nr 2, 122, 123 und 125 GrundG unv/irk- • sam ist, soweit es in § 15 eine von § 22 RPresseG abweichende Regelung trifft. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats' 6 StR 71/54 vom 3. Dezember 1954 verwiesen, durch i sr den bereits die Vorlage einer gleichliegenden Sache gemäss Art 100 Abs 1 GrundG erfolgt ist. Dr* Geier Jagusch Willms ij* I Dr, Mannzen Wirtzfeld 4 •s \ •itif