Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 4. November 1954 (9/1 vm« 16/53) wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt, soweit der Angeklagte zu Strafe verurteilt ist. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, muss, soweit er verurteilt ist, zur Einstellung des Verfahrens führen,. Pie Feststellungen des Landgerichts über den Inhalt des Flugblatts rechtfertigen die Annahme, es sei hochverräterisch, ebensowenig, wie die Feststellungen des Landgerichts in derselben Strafsache im Urteil vom 29. § 3 Abs 2 und 3 StFG 1954)« Das Verfahren muss daher, soweit es eine Verurteilung des Angeklagten zu dem Gegenstand hat, eingestellt werden. Br. Geier Dr. Sauer Scharpenseel Bundesrichter Dr.Willms Weber befindet sich in Urlaub, ist ortsabwesend und daher verhindert> das Urteil zu unterschreiben.
6 StR 10/55 2276 029 / Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Eisenbieger Otto Reinh aus boren am 1909 in F| wegen Beleidigung a.a. hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30- März 1955» an der teilgenoinmen haben« Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr- Sauer Bundesrichter Scharpenaeel Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Weber als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft» Justizangestellter flHi als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 4. November 1954 (9/1 vm« 16/53) wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt, soweit der Angeklagte zu Strafe verurteilt ist. Im übrigen wird die Revision auf seine Kosten verworfen. Von Rechts wegen Grün d e i 'S» Per Angeklagte verbreitete Ende August 1952 in Alzey ein Flugblatt "Zum Abkommen Fette-Adenauer"Parin wurde im Zusammenhang mit Beleidigungen und Verunglimpfungen des Bundeskanzlers die arbeitende Bevölkerung zu gewerkschaftlichen Kampfmassnahmen, Massenstreiks und Pemonstrationen aufgefordert, durch die die Ratifizierung der deutschalliierten Verträge verhindert- und der Sturz der Regierung Adenauer herbeigeführt werden sollte. Die Strafkammer hält den Inhalt des Flugblattes für hochverräterisch. Sie hat den Angeklagten, der nach ihrer Überzeugung beim Lesen des Flugblatts den hochverräterischen Charakter zwar nicht erkannt hat, ihn aber hätte erkennen müssen, wegen Vergehens nach § 84 StGB anstelle von 15 Tagen Gefängnis zu 75 PM verurteilt. Das Flugblatt hat sie auf Grund des § 86 StGB eingezogen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, muss, soweit er verurteilt ist, zur Einstellung des Verfahrens führen,. Pie Feststellungen des Landgerichts über den Inhalt des Flugblatts rechtfertigen die Annahme, es sei hochverräterisch, ebensowenig, wie die Feststellungen des Landgerichts in derselben Strafsache im Urteil vom 29. Juli 1953» das der Senat seinerzeit auf Revision des Angeklagten aufgehoben hatte. Die damaligen Feststellungen hielt der Senat schon für den Vor- < wurf eines Angriffs gegen die verfassungsmässige Ordnung der Bundesrepublik nicht für ausreichend. Es kann dahingestellt bleiben, ob die umfassendere Wiedergabe des Flugblattinhalts im jetzigen Urteil der Strafkammer für die Bejahung einer solchen Angriffsrichtung genügt. Penn jedenfalls erfüllt das Flugblatt nicht das Merkmal der Bestimmtheit im Sinne des § 81 StGB, wie es der Senat in BGHSt 7, 11 ff näher dargelegt hat. Pa die Feststellungen des Landgerichts über den Inhalt der Pruckschrift offensichtlich keiner weiteren Ergänzung fähig sind, ist der Senat in der Lage, über den Vorwurf gegen den Angeklagten aus § 84 StGB zu seinen Gunsten endgültig zu entscheiden« Trotzdem darf er nicht freigesprochen werden« Pas Flugblatt enthält nämlich Beleidigungen und Verunglimpfungen des Bundeskanzlers« Pieser hat deswegen rechtzeitig Strafantrag gestellt und die Ermächtigung zur Strafverfolgung u.a. auch der Verbreiter des Flugblatts erteilt. Einer Verurteilung des noch nicht vorbestraften Angeklagten steht indes das Straffreiheitsgesetz 1954 entgegen, da die etwa zu erwartende Strafe unter der Straffreiheit sgrenze liegen würde (§ 358 Abs 2 StPO? § 3 Abs 2 und 3 StFG 1954)« Das Verfahren muss daher, soweit es eine Verurteilung des Angeklagten zu dem Gegenstand hat, eingestellt werden. Unberührt davon bleibt die Einziehung des verunglimpfenden Flugblattes (§ 13 Abs 1 Satz 1 StFG 1954)« Sie ist begründet, weil das Flugblatt, wie nach seinem / / !/ „ 4 - Inhalt offensichtlich ist, zur Begehung von Verunglimpfungen des Bundeskanzlers bestimmt war (§§ 86 Abs 1 Satz 1, 97, 98 Abs 2 StGB)- Br. Geier Dr. Sauer Scharpenseel Bundesrichter Dr.Willms Weber befindet sich in Urlaub, ist ortsabwesend und daher verhindert> das Urteil zu unterschreiben. Dr. Geier