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BGH

Gericht: BGH

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Iüneburg vom 9. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-wiesen. Einen Teil dieser Flugschriften hatte der Angeklagte bereits verteilt, den aufgefundenen Rest bewahrte er zu dem Zwecke der Verteilung auf.Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 90 a StGB in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 128, 129 StGB und - in Ansehung der Flugschriften - wegen Vergehens nach § 84 StGB zu einer Gesamtstrafe von 5 Monaten Gefängnis verurteilt. Den Angeklagten MflHHHBhat das Landgericht, soweit ihm Mitgliedschaft bei der GDSF vorgeworfen wurde, freige-'sprocheru Seine Verurteilung zu 2 Monaten Gefängnis wegen eines Vergehens nach § 91 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 185, 186 StGB bezieht sich auf einen von dem Angeklagten unter der Überschrift "Kriminalbeamter TflHBBfc auf Abwegen" in der kommunistischen Tageszeitung "Die Wahr heit" veröffentlichten Artikel, der sich mit der Auflösung einer Veranstaltung der GDSF durch den genannten Kriminalbeamten auseinandersetzte. Sowohl die Verurteilung wegen der oben bezeichneten Organisationsdelikte wie die Verurteilung wegen eines VerJ gehens nach § 84 StGB wird von den Feststellungen getragejj Ben Tatbestand•des § 90 a StGB hat aas Landgericht nicht verkannt. Für die innere Tatseite des § 90 a StGB kommt es darauf an, daß dem Täter die Umstände bekannt aus denen sich der verfassungsfeindliche Charakter der-.| kannte Bie Revision irrt deshalb auch, wenn sie meint, dflsf Landgericht habe allenfalls die Tätigkeit des Angeklagten-vom Zeitpunkt dieses Erlasses an bei der Strafzu demessung rücksichtigen dürfen- Bafür, daß das Landgericht bei de Strafzu demessung von einem längeren Zeitraum der Tätigkeiten Angeklagten ausgegangen ist, als die Feststellungen zur7-Schuldfrage gestatten, ist dem Urteil nichts zu entnehme II- Bie auf die Sachrüge beschränkte Revision des Angeff klagten ist im wesentlichen gleichfalls unbef det- Insbesondere gehen ihre Ausführungen zu § 91 StGB diese enthalten nur unbeachtliche Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Bas Landgericht wertet die Barstellung^ des vom Angeklagten verfaßten Artikels, der Beamte sei widerrechtlich in den Saal eingedrungen und habe sich tro£ Belehrung nicht von seinem rechtsbrüchigen Auftrag abhal- _i] ten lassen, als die Behauptung einer ehrverletzenden Tatsache, weil damit gesagt werde, der Beamte habe sein Amt wider besseres Wissen zu einer rechtsund gesetzwidrigen Handlung mißbrauchte Es verkennt damit, daß es für die Frage, ob eine Beleidigung im Sinne des § 185 oder des § 186 StGB gegeben ist. des Angeklagten gang und gäbe ist und wahllos gegenüber allen Personen angewandt wird, die in der Erfüllung einer Amtspflicht kommunistischen Umtrieben begegnen müssen« Der Angeklagte hat sich ihrer wie einer Schablone bedient und ein allgemeines Unwerturteil auf den besonderen Fall lediglich übertragen und angewandt« Gerade dieser Umstand.läßt den Vorgang des wertenden Inhalts der Äußerung besonders’,.

Zitierte Normen: § 90a StGB
BeamteVergehenStGBAngeklagteÄußerungLandgerichtBundesrichterVerurteilungRevision

Volltext der Entscheidung

6_StR 314/54
2276 033
Im Namen des Volkes
 In der Strafsache gegen testeilten
) den Büro Erich K __ geboren am
) den Schornsteinfeger Heinz E
geboren am
G
jetzt Maurerumschuler aus
 in
1924 in
 wegen Vergehens nach § 90 a StGB
hat der 6, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27 Juli 1955» an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier
 als Vorsitzender,
 Bundesrichter	Br.	Sauer
 Bundesrichter	Br.	Heimann-Trosien
 Bundesrichter	Dr.	Willms
 Bundesrichter	Weber
 als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt Dr.Dr.JBB^jf in,der Verhandlung
 Oberstaatsanwalt Dr.flM||^^pbei der Verkündung als Vertreter derTBunc^sanwaltschaft, ♦
Justizangestell€&-}flfl^ ’
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten	gegen	das
 Urteil des Landgerichts in Iüneburg vom 9. Kürz 1954 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu trägen.
Auf die Revision des Angeklagten Urteil, soweit es ihn'betrifft.
wird das
1=.) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 186 StGB entfällt,
2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben*
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-wiesen.
Von Rechts wegen
-3-
/
Grün d^. e__:
Der Angeklagte	war Mitglied und von Frühjahr
 bis Herbst 1952 Leiter der in Holzminden bestehenden Ortsgruppe der "Gesellschaft für deutsch-sowjetische Freundschaft" (GDSF). Bei einer Durchsuchung in seiner Wohnung Anfang Dezember 1952 wurde eine große Anzahl von Flugschriften beschlagnahmt, die das von der KPD herausgegebene "Programm der Nationalen Wiedervereinigung Deutschlands" enthielten. Einen Teil dieser Flugschriften hatte der Angeklagte bereits verteilt, den aufgefundenen Rest bewahrte er zu dem Zwecke der Verteilung auf. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 90 a StGB in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 128, 129 StGB und - in Ansehung der Flugschriften - wegen Vergehens nach § 84 StGB zu einer Gesamtstrafe von 5 Monaten Gefängnis verurteilt.
Den Angeklagten MflHHHBhat das Landgericht, soweit ihm Mitgliedschaft bei der GDSF vorgeworfen wurde, freige-'sprocheru Seine Verurteilung zu 2 Monaten Gefängnis wegen eines Vergehens nach § 91 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 185, 186 StGB bezieht sich auf einen von dem Angeklagten unter der Überschrift "Kriminalbeamter TflHBBfc auf Abwegen" in der kommunistischen Tageszeitung "Die Wahr heit" veröffentlichten Artikel, der sich mit der Auflösung einer Veranstaltung der GDSF durch den genannten Kriminalbeamten auseinandersetzte.
Beide Angeklagte haben gegen das Urteil Revision eingelegt.
I.
Revision des Angeklagten
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Die von dem Angeklagten erhobene Aufklärungsrüge ist unbegründet, weil keine Umstände erkennbar sind, die zu
 einer weiteren Aufklärung drängten«
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Auch die Sachrüge greift nicht durch«
Sowohl die Verurteilung wegen der oben bezeichneten Organisationsdelikte wie die Verurteilung wegen eines VerJ gehens nach § 84 StGB wird von den Feststellungen getragejj Ben Tatbestand•des § 90 a StGB hat aas Landgericht nicht verkannt. Er wird bereits durch eine organisierte Tropagm| da gegen die verfassungsmäßige Ordnung verwirklicht (vgl BGHSt 7$ 222). Für die innere Tatseite des § 90 a StGB kommt es darauf an, daß dem Täter die Umstände bekannt aus denen sich der verfassungsfeindliche Charakter der-.| einigung ergibt. Bas Landgericht stellt das bei dem Ange-^j klagten ausdrücklich fest.- Es kann also hier keine RolleJ spielen, ob der Angeklagte einen gegen die GBSF gerichteiertI Erlaß des nieder sächsischen Innenministers vom 1, Juni 1952! kannte Bie Revision irrt deshalb auch, wenn sie meint, dflsf Landgericht habe allenfalls die Tätigkeit des Angeklagten-vom Zeitpunkt dieses Erlasses an bei der Strafzu demessung rücksichtigen dürfen- Bafür, daß das Landgericht bei de Strafzu demessung von einem längeren Zeitraum der Tätigkeiten Angeklagten ausgegangen ist, als die Feststellungen zur7-Schuldfrage gestatten, ist dem Urteil nichts zu entnehme
II- Bie auf die Sachrüge beschränkte Revision des Angeff klagten	ist im wesentlichen gleichfalls unbef
 det- Insbesondere gehen ihre Ausführungen zu § 91 StGB diese enthalten nur unbeachtliche Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.	*
Bagegen ist die Anwendung des § 186 StGB nicht frei von Rechtsirrtum. Bas Landgericht wertet die Barstellung^ des vom Angeklagten verfaßten Artikels, der Beamte sei widerrechtlich in den Saal eingedrungen und habe sich tro£
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Belehrung nicht von seinem rechtsbrüchigen Auftrag abhal- _i] ten lassen, als die Behauptung einer ehrverletzenden Tatsache, weil damit gesagt werde, der Beamte habe sein Amt wider besseres Wissen zu einer rechtsund gesetzwidrigen Handlung mißbrauchte Es verkennt damit, daß es für die Frage, ob eine Beleidigung im Sinne des § 185 oder des § 186 StGB gegeben ist. nicht allein darauf ankommen kann, ob die ehrverletzende Äußerung überhaupt einen Tatsachenkern enthält, liegt der Behauptung ein Werturteil des Täters zugrunde und liegt das Schwergewicht der beleidigenden Äußerung bei diesem Werturteil des Täters, so scheidet die Anwendbarkeit des § 186 aus und kann nur eine Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB in Betracht kommen (vgl . BGHSt 6, 159). So verhält es sich hier, wo der vom Ange- . klagten verfaßte Artikel dem Beamten sogar ausdrücklich bescheinigt, daß er “seinen rechtsbrüchigen Auftrag im Gefühl-preußischer ""Pflichterfüllung"H durchgeführt habe”. Mag dies auch ironisch gemeint sein, so unterstreicht es doch, daß die dem Vorgang vom Angeklagten zugemessene Wertung das Übergewicht besitzt und daß diese Wertung einfach mit dreister Selbstverständlichkeit als die allein richtige und verbindliche und eben deshalb auch dem Beamten bewußte und eigene Wertung hingestellt wird. Es handelt sich hierbei um eine Methode, die in den Kreisen der politischen Richtung ? des Angeklagten gang und gäbe ist und wahllos gegenüber allen Personen angewandt wird, die in der Erfüllung einer Amtspflicht kommunistischen Umtrieben begegnen müssen« Der Angeklagte hat sich ihrer wie einer Schablone bedient und ein allgemeines Unwerturteil auf den besonderen Fall lediglich übertragen und angewandt« Gerade dieser Umstand.läßt den Vorgang des wertenden Inhalts der Äußerung besonders’,. -klar zutage treten.
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Da somit die in dem Artikel enthaltenen beleidigenden . Äußerungen als eine einheitliche Beleidigung gemäß § 185 StGB I
-6-
zu beurteilen sind, bedarf das Urteil, ooweit es den Angeklagten	betrifft, nur der Berichtigung im r
Schuldspruch, außerdem aber der Aufhebung im Strafausspnl' denn es ist möglich, daß die irrtümliche Annahme eines iip Tateinheit stehenden Vergehens der üblen Nachrede bei de» Strafzu demessung ins Gewicht fiel,	i
Bei seiner neuen Entscheidung wird das Landgericht 1»
Hinblick auf die weitere inzwischen rechtskräftige Bestra-
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fung des Angeklagten durch Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 16. Juli 1953 (10 KLs 3/53) § 79 StGB zu beachte» haben*
Dr. Geier
 Dr. Sauer
 Heimann-Trosien
 Uillms
Heber