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BGH · 6 StR 310/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 310/54

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bamberg vom 17, August 1954» soweit das Verfahren eingestellt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. Januar 1953 durch das Amtsgericht Bayreuth beschlagnahmten Flugblätter hat sie gemäss §§ 98 Abs 2, 86 StGB eingezogen Die Revision der Staatsanwaltschaft, die in zulässiger Weise auf die Einstellung beschränkt ist, hat Erfolg. September 1953 Termin auf den 1, Oktober 1953 an und veranlasste die Ladung der beiden Angeklagten. 2.) Das Landgericht entnimmt diesen Vorgängen, dass der Richter mit der Terminsanberaumung am 19» September 1953 nur die Unterbrechung der Verjährung habe herbeiführen wollen. Die Verfügung vom 19« September 1953 sei unter diesen Umständen nicht als richterliche Handlung im Sinne des § 68 StGrB anzusehen und die Strafverfolgung sei daher hinsichtlich des .Angeklagten KflHHBBTmit Ablauf des 21. Januar '953 durch den Angeklagten KflHMHPein Verbreiten in diesem Sinne zu erblicken sei und dass daher auch insoweit die kurze Verjnhrungsfrist des § 15 BayerPresseG Anwendung finde* Dezember 1954 zu der Auffassung bekannt, dass § 22 RPresseG nach wie vcr auch in Bayern anzuwenden und dass die abweichende Vorschrift des § 15 BayerPresseG rechtsunwirksam ist; er hat daher jene Sache dem Bundesverfassungsgericht gemäss Art loo GrundG vorgelegt. Einer solchen Vorlegung bedarf es hier jedoch nicht, denn von der Beantwortung der Präge hängt die Entscheidung nicht ab, weil die Verfügung des Ermittlungsrichters vom 19-September 1953 entgegen der Ansicht des Landgerichts eine richterliche Handlung im Sinne des § 68 StGB darstellt* Die Strafverfolgung ist somit auph bei Anwendung des § 15 BayerPresseG nicht verjährt, c) Das Revisionsgericht hat darüber, ob die Verjährung durch Wandlungen des Richters rechtswirksam unterbrochen ist, selbständig und auf Grund des gesamten Akteninhalts zu befinden. Nach § 68 StGB unterbricht jede Handlung des Richters, die wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet ist, die Verjährung. Diese Voraussetzungen sind nicht schon dann gegeben, wenn sich die Handlung nur auf den Täter bezieht; erforderlich ist vielmehr, dass sie mit dem Willen vorgenommen wird, dem Strafverfahren Fortgang zu geben (u.a, RGSt 41, 17, 18; 56, 38o;65, 82; Urteile des BGH 3 StR 4oo/52 vom io. Dagegen bedarf es nicht der Feststellung, dass die Handlung das Verfahren tatsächlich gefördert hat; auch ergebnislos gebliebene Ermittlungen des Richters sind geeignet, die Verjährung zu unterbrechen. Schliesslich kommt es auch nicht darauf an, ob die Massnahme erforderlich ist, ob der Staatsanwalt sie selbst vornehmen kann oder ob er von der Möglichkeit des § 162 Abs 1 StPO nur im Hinblick auf die erstrebte Unterbrechung der Verjährung Gebrauch macht (BGH VRS 5, 198). bricht selbst dann die Verjährung, wenn sie der Richter sach lieh für nicht geboten halten sollte Im vorliegenden Palle brachte der Ermittlungsrichter durch die Terminsanberaumung unmissverständlich zu dem Ausdruck, dass er dem Strafverfahren durch Vernehmung der Beschuldigten Portgang geben wollte. Das gilt entgegen der Ansicht des Landgerichts auch für den Pall, dass der Richter der Vernehmung keinen "sachlichen und verfahrensfördernden V/ert" beigelegt haben sollte. 1.) Das Landgericht ist der Auffassung, dass die Beschlagnahmeverfügung vom 23. Januar 1953 die letzte gegen diesen Angeklagten gerichtete Handlung eines Richters vor der Anordnung des Vorsitzenden vom 22. Die Verjährung ist vielmehr auch hinsichtlich dieses Angeklagten durch die richterlichen Vernehmungen der j-ngeklagten und Unglaub vom 21. Es ist zwar richtig, dass die Unterbrechung der Verjährung hinsichtlich eines Beschuldigten nicht notwendig Bei dieser Sachlage kann es nicht zweifelhaft sein, dass die Vernehmung der Angeklagten KflBHIBiund sich auch auf das dem NfHpzur Last gelegte Ver-halten zu erstrecken hatte und der Aufklärung des gegen ihn erhobenen Vorwurfs dienen sollte. Daraus folgt, dass die Strafverfolgung hinsichtlich dieses Angeklagten aus denselben Gründen wie sie oben erörtert worden sind* auch bei Anwendung des § 15 BayerPresseG nicht verjährt ist. 2.) In dem Eröffnungsbeschluss wurde angenommen, dass der Angeklagte NMD die beiden ihm zur Last gelegten VerstÖsse gegen § So Abs 1 und 3 StGB in Portsetzungszusammenhang begangen habe.

Zitierte Normen: § 97 StGB § 162 StPO § 68 StGB
StGBAngeklagteStrafverfolgungVerjährungLandgerichtVernehmung

Volltext der Entscheidung

2290 039
Für das Nachschlagewerk! Für die Amt liehe Sammlung!
Gesetzt - StGB § 68
Reehtssatzs Unterbrechung der Verjährung durch richterliche Handlung«
Aktenzeichen? 6 StR 310/54 1
Urteil des BGH vom 16. Februar 1955	LG	Bamberg

6 StR 3Jo/54
Im Namen des Volkes
 In der Strafsache gegen
2.)
30
den Arbeiter Erwin geboren am
 aus B
den Angestellten Martin U boren	1928
ge-
den Eisenflechter geboren am
N
wegen Vergehen nach § 97 StGB u.a.
hat der 6.. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom i6. Februar 1955» an der teilgenommen haben?
Senatspräsident Dr. Geier
 als Vorsitzender» Bundesrichter Dr Sauer Bundesrichter Scbarpenseel Bundesrichter Dr, Baldus Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien
 als beisitzende Richter»
Oberstaatsanwalt
 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bamberg vom 17, August 1954» soweit das Verfahren eingestellt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
/
 
X.
Gründe :
Die Angeklagten verteilten am 15- Januar 1953 in Bayreuth Plugblätter. Eines davon trug die Überschrift: "Durchkreuzt den Staatsstreich Adenauers durch Streiks und Demonstrationen" $ darin wurde u„a. zu dem Sturze des "Adenauer-Regimes" und zur Einsetzung einer "Regierung der Nationalen V/iedervereinigung" auf gerufen. In der Nacht vom 15» zu dem 16- Januar 1953 klebte der Angeklagte	ferner
 an Häuser und Kauern in Bayreuth Flugblätter an, die die Überschrift trugen: "Protestiert beim Bundestag gegen Generalvertrag! Massendemonstrationen und Streiks! Wer den Frieden will, muss den Generalvertrag ablehnen!".
Im Eröffnungsbeschluss wurden den Angeklagten Vergehen nach §§ 97? 185$ 96; 9o Abs i, 3; 94 Abs 1; 49 a; 47 StGB; zur Last gelegt. Die Strafkammer hat das Verfahren eingestellt, da sie die Strafverfolgung für verjährt hält. Die am 23. Januar 1953 durch das Amtsgericht Bayreuth beschlagnahmten Flugblätter hat sie gemäss §§ 98 Abs 2, 86 StGB eingezogen Die Revision der Staatsanwaltschaft, die in zulässiger Weise auf die Einstellung beschränkt ist, hat Erfolg.
I. Zur Revision hinsichtlich der Angeklagten
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1.) Am 2U und 31» März 1953 wurden die Angeklagten KJflHHHBund	wegen	der von ihnen am 15. Januar 195?*
durchgeführten Verteilung der Flugblätter von dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts in Bayreuth vernommen. Am 18. September 1953 verfügte der die Sache bearbeitende Staatsanwalt $
I. Aktenvermerk: Verjährung nach dem Pressegesetz tritt am 2o. September 1953 ein»
: 4 i *
 
IV. U.m.A, an das Amtsgericht Bayreuth .... mit dem Antrag auf richterliche Einvernahme der Beschuldigten	und
 Der Ermittlungsrichter beraumte am 19. September 1953 Termin auf den 1, Oktober 1953 an und veranlasste die Ladung der beiden Angeklagten. Beide teilten mit, dass sie nicht erscheinen könnten. Darauf setzte der Ermittlungsrichter am 1. Oktober 1953 den auf denselben Tag anberaumten Termin ab und gab die Akten an die Staatsanwaltschaft mit der Anfrage zurück, ob die Durchführung der Beschuldigtenvernehmungen im Hinblick auf die bereits erfolgten richterlichen Einvernahmen vom 21. und 31. März 1953 noch erforderlich sei«, Die Staatsanwaltschaft beantwortete diese Anfrage nicht und erhob ohne weitere Ermittlungen am 26. November 1953 Anklage.
2.) Das Landgericht entnimmt diesen Vorgängen, dass der Richter mit der Terminsanberaumung am 19» September 1953 nur die Unterbrechung der Verjährung habe herbeiführen wollen. Irgend einen sachlichen und verfahrensfördera-den Wert habe er den Vernehmungen nicht beigelegt} die Anset zung des Termins habe die Strafverfolgung auch tatsächlich nicht gefördert sondern gehemmt, weil die Erhebung der An- • klage dadurch verzögert worden sei. Die Verfügung vom 19« September 1953 sei unter diesen Umständen nicht als richterliche Handlung im Sinne des § 68 StGrB anzusehen und die Strafverfolgung sei daher hinsichtlich des .Angeklagten KflHHBBTmit Ablauf des 21. September 1953, des Angeklagten ^01^^ Ablauf des 3o. September 1953 und des Ingeklagten N^^^mit Ablauf des 23. Juli 1953 gemäss § 15 des BayerPresseG verjährt«
30 a) Nach § 15 BayerPresseG verjährt die Strafverfolgung von Vergehen und Verbrechen, die durch Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden, in sechs Konaten.
Das Landgericht ist der Ansicht, dass in dem Ankleben der Plugblätter in der Nacht vom 15* zu dem 16. Januar '953 durch den Angeklagten KflHMHPein Verbreiten in diesem Sinne zu erblicken sei und dass daher auch insoweit die kurze Verjnhrungsfrist des § 15 BayerPresseG Anwendung finde*
Ob dieser Rechtsauffassung zuzustimmen ist (vgl hierzu RG HRR 1934, 618), bedarf keiner Entscheidung, da es hierauf, wie sich aus dem nachfolgenden ergibt, nicht ankommt,
b) Die Verjährung solcher Straftaten war zunächst einheitlich in § 22 RFresseG geregelt* Die dort vorgesehene Prist von einem Jahr ist im Hinblick auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 22. Dezember 1953, mit der er die Zustellung der Anklageschrift anordnete, in jedem Palle gewahrt* Der Senat hat sich in dem Beschluss 6 StR 71/54 vom 3. Dezember 1954 zu der Auffassung bekannt, dass § 22 RPresseG nach wie vcr auch in Bayern anzuwenden und dass die abweichende Vorschrift des § 15 BayerPresseG rechtsunwirksam ist; er hat daher jene Sache dem Bundesverfassungsgericht gemäss Art loo GrundG vorgelegt.
Einer solchen Vorlegung bedarf es hier jedoch nicht, denn von der Beantwortung der Präge hängt die Entscheidung nicht ab, weil die Verfügung des Ermittlungsrichters vom 19-September 1953 entgegen der Ansicht des Landgerichts eine richterliche Handlung im Sinne des § 68 StGB darstellt* Die Strafverfolgung ist somit auph bei Anwendung des § 15 BayerPresseG nicht verjährt,
c) Das Revisionsgericht hat darüber, ob die Verjährung durch Wandlungen des Richters rechtswirksam unterbrochen ist, selbständig und auf Grund des gesamten Akteninhalts zu befinden. Dabei ist es an die tatsächliche Würdigung des Landgerichts nicht gebunden, soweit es sich um verfahrensrechtliche Vorgänge handelt (RGSt 65, 82).
Nach § 68 StGB unterbricht jede Handlung des Richters, die wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet ist, die Verjährung. Diese Voraussetzungen sind nicht schon dann gegeben, wenn sich die Handlung nur auf den Täter bezieht; erforderlich ist vielmehr, dass sie mit dem Willen vorgenommen wird, dem Strafverfahren Fortgang zu geben (u.a, RGSt 41, 17, 18; 56, 38o;65, 82; Urteile des BGH 3 StR 4oo/52 vom io. Juli 1952 - MdR 1952, 658 - und 4 StR 582/52 vom '2. Februar 1953 - VRS 5, 198). Dagegen bedarf es nicht der Feststellung, dass die Handlung das Verfahren tatsächlich gefördert hat; auch ergebnislos gebliebene Ermittlungen des Richters sind geeignet, die Verjährung zu unterbrechen. Deswegen liegt die Erwägung des Landgerichts, die Verfügung *vom 19. September 1955 habe das Verfahren, gehemmt, weil die Anklageerhebung dadurch verzögert worden sei, neben der Sache»
Schliesslich kommt es auch nicht darauf an, ob die Massnahme erforderlich ist, ob der Staatsanwalt sie selbst vornehmen kann oder ob er von der Möglichkeit des § 162 Abs 1 StPO nur im Hinblick auf die erstrebte Unterbrechung der Verjährung Gebrauch macht (BGH VRS 5, 198). Dem Richter steht nicht die Prüfung zu, ob eine an sich zulässige Untersuchung handlung um deren Vornahme er nach § 162 Abs 1 StPO ersucht wird, notwendig oder zweckmässig ist. Deswegen ist z.B. 'grundsätzlich auch dem Antrag auf wiederholte Vernehmung des Beschuldigten zu entsprechen, und diese Massnahme unter-
 
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bricht selbst dann die Verjährung, wenn sie der Richter sach lieh für nicht geboten halten sollte
 Im vorliegenden Palle brachte der Ermittlungsrichter durch die Terminsanberaumung unmissverständlich zu dem Ausdruck, dass er dem Strafverfahren durch Vernehmung der Beschuldigten Portgang geben wollte. Zwar hat er den auf den 1. Oktober .953 angesetzten Termin wieder aufgehoben. Das hat er aber nur deshalb getan, weil die Angeklagten angezeigt hatten, dass sie abwesend seien und nicht erscheinen könntent Für die Annahme, dass die Verfügung vom 19- September 1953 eine "Scheinmass-nahme" war, deren Ausführung der Richter gar nicht beabsich-xigte (vgl BayerObLG ’951, 524), fehlt es an jedem Anhalt. Demnach war die Terminsanberaumung eine richterliche Handlung im Sinne des § 68 StGB, die die Verjährung unterbrochen hat. Das gilt entgegen der Ansicht des Landgerichts auch für den Pall, dass der Richter der Vernehmung keinen "sachlichen und verfahrensfördernden V/ert" beigelegt haben sollte.
II. Zur Revision hinsichtlich des Angeklagten W|
1.) Das Landgericht ist der Auffassung, dass die Beschlagnahmeverfügung vom 23. Januar 1953 die letzte gegen diesen Angeklagten gerichtete Handlung eines Richters vor der Anordnung des Vorsitzenden vom 22. Dezember 1953 darstellt»
Der Senat kann dieser Auffassung nicht beitreten. Die Verjährung ist vielmehr auch hinsichtlich dieses Angeklagten durch die richterlichen Vernehmungen der j-ngeklagten und Unglaub vom 21. und 31. März sowie durch die Terminsanberaumung vom 19» September 1953 unterbrochen worden.
Es ist zwar richtig, dass die Unterbrechung der Verjährung hinsichtlich eines Beschuldigten nicht notwendig

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dieselbe Wirkung für einen anderen Tatbeteiligten hat Vielmehr ist nach den jeweiligen Umständen des Falles zu prüfen, ob die Unbersuchungshandlung sich nur auf den erstrecken soll, den sie unmittelbar bebriffb, oder . \-ob sie auch zur Aufklärung des einem Mittäter vorgeworfenen Verhaltens bestimmt ist (RGSt 36, 35o; RG JW 1938» 1584).
Dem Angeklagten NflBPwurde zur Last gelegt, die Flugblätter am 13« Januar 1933 gemeinsam mit K und mm verteilt und mib KflHHHI^an dem Ankleben der Aufrufe in der Rächt vom 15* zu dem 16. Januar 1953 zusammengewirkt zu haben. N^l^wurde hierüber am 15., 16 Januar und 1. Februar 1953 polizeilich gehört, machte aber nur unvollständige und-nicht erschöpfende Angaben-In den Akten befanden sich jedoch Mitteilungen der die Erraibtlungen führenden Polizeibeamten, aus denen auf ein gemeinschaftliches Handeln des HflBfcmit den beiden anderen Angeklagten geschlossen werden konnte. Die Verfahren wurden auch in einem Aktenstück behandelt.
Bei dieser Sachlage kann es nicht zweifelhaft sein, dass die Vernehmung der Angeklagten KflBHIBiund
 sich auch auf das dem NfHpzur Last gelegte Ver-halten zu erstrecken hatte und der Aufklärung des gegen ihn erhobenen Vorwurfs dienen sollte. Die Angaben der Mittäter konnten insoweit von entscheidendem Werte sein,und es war selbstverständlich, dass der Richter auch hierauf sein Augenmerk zu richten hatte. Dann bezogen sich die gegen XÜMHHIB und Unglaub ergriffenen Massnahmen aber auch auf üHpund hatten seine Verfolgung erkennbar im Auge. Daraus folgt, dass die Strafverfolgung hinsichtlich
 dieses Angeklagten aus denselben Gründen wie sie oben erörtert worden sind* auch bei Anwendung des § 15 BayerPresseG nicht verjährt ist.
2.) In dem Eröffnungsbeschluss wurde angenommen, dass der Angeklagte NMD die beiden ihm zur Last gelegten VerstÖsse gegen § So Abs 1 und 3 StGB in Portsetzungszusammenhang begangen habe. Das Landgericht sieht bei ihm den Schuldnachweis hinsichtlich der zweiten Handlung ;Ankleben der Flugblätter) nicht für erbracht an. Unter Zugrundelegung dieser Würdigung wäre er, da das Verfahren durch das Landgericht zu Unrecht eingestellt ist, an sich insoweit freizusprechen (BGH NJW 1951, 411, 412),
Der Senat sieht sich jedoch hierzu nach den bisherigen Feststellungen nicht in der Lage. Die Begründung der Strafkammer erschöpft sich insoweit in der Y/endung, dem Angeklagten sei die "Beteiligung" an der Tat nicht nachzuweisen. Dieser Begriff der Beteiligung umfasst zugleich die rechtliche Würdigung eines tatsächlichen Verhaltens des Angeklagten, das im einzelnen nicht mitgeteilt wird. Ohne Feststellungen hierzu ist dem Revisionsgericht die Nachprüfung nicht möglich* ob das Landgericht von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. In diesem Zusammenhänge mag darauf hingewiesen werden, dass der Angeklagte	bei	seinen
 polizeilichen Vernehmungen, von denen der Senat bei Prüfung der Verjährungsfrage Kenntnis zu nehmen hatte, angegeben hat, er habe die Y/asserglasflasche "mal getragen" oder "gehalten".
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Das Urteil muss daher in vollem Umfange aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückvervviesen werden =
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 Baldus	Heimann-Trosien
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