Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24. Gründes Der Angeklagte beförderte am 1* September 1951 auf seinem Fahrrad 2 Pakete mit Ausgaben der FDJ-ZeitSchrift "Das Junge Deutschland"« Das Landgericht hat ihn wegen Vergehens nach § 9o a StGB bestraft. Das Landgericht erblickt das strafbare Verhalten des Angeklagten darin, dass er auf seinem Fahrrad "zwei grosse versandfertig verschnürte Pakete bei sich führte", deren Inhalt, wie dem Beschwerdeführer bekannt war, aus FDJ-ZeitSchriften bestand. Beförderung beschränkte, wenn er also nicht mehr als Bote in diesem einen Falle war, ist er nicht als Hintermann nach § 9o a StGB anzusehen (vgl das erwähnte Urteil des Senats vom 13.Io.1954). Die Bezugnahme auf die Gründe des Beschlusses der Bundesregierung genügt diesem Erfordernis ebensowenig wie die Verweisung auf andere Urteile, insbesondere solche eines Revisions-geriohts (vgl das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats 6 StR 236/54 vom 3. 3. ) Es wird zu prüfen sein, ob die Bestrafung des Angeklagten wegen Beihilfe zu dem Vergehen gegen § 128 StGB
6 StR 3o6'54 2290 038 7 Im Hamen des Volkes In der Strafsache gegen den Arbeite geboren am aus dort «egen Vergehens nach $ 9o a hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1955» an der teilgenommen haben« Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Br. Sauer Bundesrichter Br*. Bai due Bundesrichter J)r, Heimann-Trosien Bundesrichter Br« Willmö als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Br. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellterf^ipp .. als ürkundsheamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt« Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24. September 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 - Gründes Der Angeklagte beförderte am 1* September 1951 auf seinem Fahrrad 2 Pakete mit Ausgaben der FDJ-ZeitSchrift "Das Junge Deutschland"« Das Landgericht hat ihn wegen Vergehens nach § 9o a StGB bestraft. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg, Allerdings sind die im einzelnen vorgebrachten Rügen unzulässig, da sie sich ausschliesslich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung richten (§ 537 StPO)« Der BeVisionsbegründung kann aber mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, dass der Beschwerdeführer auch die allgemeine Sachrüge erbeben will; diese ist begründet. Das Landgericht erblickt das strafbare Verhalten des Angeklagten darin, dass er auf seinem Fahrrad "zwei grosse versandfertig verschnürte Pakete bei sich führte", deren Inhalt, wie dem Beschwerdeführer bekannt war, aus FDJ-ZeitSchriften bestand. Es ist der Ansicht, dass der Angeklagte die FDJ hierdurch als "Hintermann" gefördert habe. Dieser rechtlichen Würdigung kann nicht gefolgt werden. Der «Hintermann" im 'Sinne des § 9o a StGB unterscheidet sich von den,"Rädelsführern" nur dadurch, dass er nicht innerhalb der verfassungsfeindlichen Vereinigung wirkt; im übrigen sind diese Rechtsbegriffe jedoch nach denselben Grundsätzen zu beurteilen.’ "Hintermann" ist danach, wer sich als Aus sens t ehender in massgebender Weise für die Vereinigung betätigt. Bin Fördern, dem nur untergeordnete Bedeutung zukommt, genügt nicht (BGHSt 6, 129; Urteil des Senats 6 StR 26o/54 vom 13.Io.1954)« Eine solche massgebliche Förderung der FDJ kann in dem bisher feslgeateilten Verhalten des Angeklagten nicht erblickt werden. Wenn sich seine Tätigkeit nur auf die • < I ■<* ~ 3 - Beförderung beschränkte, wenn er also nicht mehr als Bote in diesem einen Falle war, ist er nicht als Hintermann nach § 9o a StGB anzusehen (vgl das erwähnte Urteil des Senats vom 13.Io.1954). Bine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn das Mitführen der Pakete nur einen Teilausschnitt aus einer umfassenderen Tätigkeit des Angeklagten für die FDJ gebildet haben sollte. Das wird noch aufzuklären sein. Der dargelegte Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die Strafkammer folgendes zu beachten haben: 1v) Es bedarf eigener Feststellungen des Landgerichts darüber, dass sich die Zwecke oder die Tätigkeit der FDJ gegen die verfassungsmässige Ordnung richten. Die Bezugnahme auf die Gründe des Beschlusses der Bundesregierung genügt diesem Erfordernis ebensowenig wie die Verweisung auf andere Urteile, insbesondere solche eines Revisions-geriohts (vgl das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats 6 StR 236/54 vom 3. Hovember 1954). 2, ) Der innere Tatbestand bedarf anhand der Feststellungen, die zur Frage der Verfassungswidrigkeit der FDJ zu treffen sind, der Erörterung. 3. ) Es wird zu prüfen sein, ob die Bestrafung des Angeklagten wegen Beihilfe zu dem Vergehen gegen § 128 StGB und wegen Vergehens nach § 129 StGB in Betracht kommtr Br, Geier Br, Sauer Baldus Heimann-Trosien Willms - 'O * Yl H* At «*