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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt a/Main vom 22, Juli 1954» soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben., Die Proklamation fordert zu dem Sturz des "Reuter-Senates" auf.Sie enthält ausserdem ehrverletzende Angriffe gegen den Bundeskanzler, Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Verbreitung hochverräterischer Schriften (§ 84 StGB) in Tateinheit mit übler Nachrede gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person (§§ 186, 187 a Abs 1 StGB) zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. I Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach § 84 Nr 1 StGB wird von den Feststellungen nicht getragen. II, Bei der Verurteilung wegen Vergehens nach § 187 a Abs 1 StGB hat die Strafkammer die Grundsätze unbeachtet gelassen, die der Senat in seiner Entscheidung vom 12, Mai 1954 (BGHSt 6, Sollte sie nicht zu einer Verurteilung wegen dieses Vergehens führen, so wird das Urteil mit Rücksicht auf das etwaige Vergehen nach § 185 oder §§ 186, 187 a Abs 1 StGB auf Einstellung des Verfahrens lauten müssen.

Zitierte Normen: § 84 StGB
RechtVergehenStGBAngeklagteVerurteilungLandgerichtBundesrichter

Volltext der Entscheidung

£JtR 305/54
2292 093
I m Namen des Volkes In der Strafsache gegen
 den Korbmacher Frits boren am 0.
aus Wi
 dort ge-
- Sachbezeichnungs
 wegen Vergehens nach § 84 StGB u,a<
hat der 6 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15r Dezember 1954» an der teilgenommen habeng
 Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender»
Bundesrichter Scharpenseel
 Bundesrichter Dr, Baldus
 Bundesrichter Dr„ Willms
 Bundesrichter Weber
 als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt Dr, Dr, ______
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter dd
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle»
für Recht erkannt?
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt a/Main vom 22, Juli 1954» soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.,
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurüökverwiesen»
Von Rechts wegen
2 -
G r ü n d e t
Der Angeklagte hat am 19. März 1953 in WUBft eine von der KPD herausgegebene Flugschrift verteilt, welche die "Proklamation der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands Bezirksleitung Gross-Berlins Der Weg zu einem einigen Berlin als Hauptstadt des wiedervereinigten Deutschlands" enthielt. Die Proklamation fordert zu dem Sturz des "Reuter-Senates" auf. Sie enthält ausserdem ehrverletzende Angriffe gegen den Bundeskanzler, Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Verbreitung hochverräterischer Schriften (§ 84 StGB) in Tateinheit mit übler Nachrede gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person (§§ 186, 187 a Abs 1 StGB) zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts? sie hat Erfolg,
I Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach § 84 Nr 1 StGB wird von den Feststellungen nicht getragen. Hinsichtlich der zeitlichen Bestimmtheit des hochverräterischen Unternehmens stellt das Landgericht lediglich fest, dass die Verwirklichung des Planes "in absehbarer Zeit ins Auge gefasst sei". Das reicht nicht aus? denn aus der in ihrer Vereinzelung farblosen Wendung ist nicht zu entnehmen, wann oder unter welchen eine nähere zeitliche Bestimmung gestattenden Voraussetzungen die Durchführung des Unternehmens nach dem aus der Flugschrift erkennbaren Plan erfolgen sollte (vgl die zur. Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 3, November 1954 - 6 StR 146/54)»
II, Bei der Verurteilung wegen Vergehens nach § 187 a Abs 1 StGB hat die Strafkammer die Grundsätze unbeachtet gelassen, die der Senat in seiner Entscheidung vom 12, Mai 1954 (BGHSt 6,
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 159) für die Beurteilung ehrverletzender Äusserungen wertenden Inhalts entwickelt hat.. Doch bedarf es eines näheren Eingehens auf diese Prägen so wenig wie der Erörterung der im § 84 StGB enthaltenen Subsidaritätsklausel (vgl BGHSt 6, 297)» weil eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung mit Rücksicht auf § 2 des Straffreiheitsgesetzes 1954 und die Vorschrift des.
§ 358 Abs 2 Satz 1 StPO nicht mehr in Betracht kommen kann>
Die neue Verhandlung und Entscheidung wird deshalb nur mehr der Präge der Anwendung des § 84 StGB zu gelten haben. Sollte sie nicht zu einer Verurteilung wegen dieses Vergehens führen, so wird das Urteil mit Rücksicht auf das etwaige Vergehen nach § 185 oder §§ 186, 187 a Abs 1 StGB auf Einstellung des Verfahrens lauten müssen.
Dr Geier	Scharpenseel	Baldus
 Weber
Willms