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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3o; August 1954 in vollem Umfange aufgehoben« Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben. Von Rechts wegen Das Landgericht hat den Angeklagten als tätiges Mitglied der FDJ wegen Vergehens nach § 128 StGB zu drei Mo-1 Sie muss bereits wegen fehlerhafter Anwendung des § 9o a StGB durch das Landgericht in vollem Umfange Erfolg haben und deshalb auch zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Vergehens nach § 128 StGB führen, weil nur eine tateinheitliche Verurteilung wegen der dem Angeklagten zur Last gelegten Verbrechen und Vergehen in Betracht kommen kann* Das Landgericht sieht den Angeklagten nicht als Rädelsführer an, weil es sich bei der FDJ-Gruppe in St^H^ nur um eine ganz kleine Gruppe handeln könne und es nicht einmal auszuschliessen sei, dass nach dem Verbob der PDJ nur der Angeklagte allein noch der PDJ in St^||i^ angehört habe* Damit scheidet allerdings die Möglichkeit aus, dass der Angeklagte wegen der Führung einer bestimmten,nicht unbedeutenden Abteilung der PDJ als Rädelsführer angesprochen werden könnte. Allein die Tatsache, dass sich der Angeklagte sehr umfangreiche Pakete mit Propagandamaterial der FDJ an eine Deckadresse zusenden liess hätte sie veranlassen müssen, die Anwendbarkeit des § 9o a StGB auch in dieser Richtung zu prüfen. Das ist rechtsirrig Ogi Urteil vom 19- Mai .954 - 6 StR 157/54 NJW 54, 1253) Es geht im übrigen zutreffend davon aus-, dass die die Tatbestände der §§ 3o3t 3o4, 185 ff StGB umfassende strafbare Tätigkeit der FDJ die Anwendung des § 129 StGB rechtfertige. Die Strafkammer hält es jedoch nicht für erwiesen, dass diese die FDJ als eine Vereinigung im Sinne des § 129 StGB kennzeichnenden Umstände dem Angeklagten bekannt gewesen sind, und begründet das damit, dass der Angeklagte "sehr jung" sei und in Straubing begangene Straftaten der bezeichne ten Aft nicht*bekannt geworden seien. Er hat sich bei seiner Betätigung für die FDJ nicht auf den Bereich seiner Heimatstadt beschränkt, sondern, wie das Landgericht feststellt, an einem Lehrgang der FDJ in der Sowjet zone und den Welt ju-gendfestspielen 1951 teilgenommen. 2.) Es ist nicht zulässig, bei Straftaten bestimmter Art grundsätzlich und ohne Bücksicht auf den Einzelfall eine Strafaussetzung zur Bewährung abzulehnen, weil das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert (BGHSt 6, 299).

Zitierte Normen: § 341 StPO § 129 StGB
TatsacheVergehenStGBAngeklagteFDJLandgerichtStraftatRevision

Volltext der Entscheidung

6 StR 3o3/54
2293 083	57
Im Namen des Volkes
 In der Strafsache gegen
 den Schneider Konrad dort geboren amflfe
 ans S1
wegen Vergehens nach $ 128 StGB
hat der 6, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1954» an der teiigenommen haben:
Senatspräsidörit Dr. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus .
Bundesrichter Dr. Willms '
Bundesrichter Weber
 als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt Dr. Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter GKB
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3o; August 1954 in vollem Umfange aufgehoben«
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Bitscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landge<-richt in Bamberg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Das Landgericht hat den Angeklagten als tätiges Mitglied der FDJ wegen Vergehens nach § 128 StGB zu drei Mo-1
na ten Gefängnis verurteilt.
Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt*
I. Revision der Staatsanwaltschaft.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts, weil der Angeklagte nicht auch nach §§ 9o a 5 94..	29	StGB	bestraft	worden ist. Sie muss bereits
 wegen fehlerhafter Anwendung des § 9o a StGB durch das Landgericht in vollem Umfange Erfolg haben und deshalb auch zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Vergehens nach § 128 StGB führen, weil nur eine tateinheitliche Verurteilung wegen der dem Angeklagten zur Last gelegten Verbrechen und Vergehen in Betracht kommen kann*
Das Landgericht sieht den Angeklagten nicht als Rädelsführer an, weil es sich bei der FDJ-Gruppe in St^H^ nur um eine ganz kleine Gruppe handeln könne und es nicht einmal auszuschliessen sei, dass nach dem Verbob der PDJ nur der Angeklagte allein noch der PDJ in St^||i^ angehört habe* Damit scheidet allerdings die Möglichkeit aus, dass der Angeklagte wegen der Führung einer bestimmten,nicht unbedeutenden Abteilung der PDJ als Rädelsführer angesprochen werden könnte. Die den Rädelsführer kennzeichnende besonders nachhaltige Tätigkeit setzt jedoch nicht notwendig voraus, dass er auf eine nicht ganz unbeträchtliche Anzahl von Mit-
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gliedern der Vereinigung einen massgebljchen Einfluss ausübt, sie kann auch darin bestehen, dass er nach aussen hin eine besonders rege Werbetätigkeit für die Vereinigung u.a. durch Verbreitung ihres Schrifttums entfaltet* Das hat die Strafkammer übersehen. Allein die Tatsache, dass sich der Angeklagte sehr umfangreiche Pakete mit Propagandamaterial der FDJ an eine Deckadresse zusenden liess hätte sie veranlassen müssen, die Anwendbarkeit des § 9o a StGB auch in dieser Richtung zu prüfen.
II. Revision des Angeklagten.
1c) Die vom Angeklagten erhobene Aufklärungsrüge bezeichnet nicht die den angeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen (§ 341 Abs 2 StPO) und ist deshalb unzulässig
2^) Die Sachrüge ist, soweit sie den Schuldspruch betrifft, offensichtlich unbegründet; sie muss jedoch hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg haben. Das Landgericht meint, dass auf jeden Pall Erwachsenenstrafrecht anzuwenden sei, wenn der Täter eines Dauerdelikts während der Begehung der Tat das 21. Lebensjahr vollendet. Das ist rechtsirrig. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist § 32 JGCr auch auf eine fortgesetzte Tat anzuwenden, deren Einzelhandlungen teils vor Erreichung der Altersgrenze teils nachher verwirklicht worden sind (BGHSt .6,6). Das Landgericht hätte deshalb für die Tat, soweit sie vor der^ Altersgrenze begangen wurde, die Voraussetzungen des § 1o$« JGG prüfen müssen. Wäre es dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass Jugendrecht anzuwenden ist, so*wäre gemäss § 32 JGG ^ zu entscheiden gewesen, ob das Schwergewicht bei den nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Handlungen liegt
SI
 
III Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen:
Io) Das Landgericht hat bei der Prüfung des äusseren Tatbestandes des § 129 StGB zunächst auch das Verbrechen der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens (§ 8I StG3) unter die von § 129 StG® gemeinten Straftaten eingereiht. Das ist rechtsirrig Ogi Urteil vom 19- Mai .954 - 6 StR 157/54 NJW 54, 1253) Es geht im übrigen zutreffend davon aus-, dass die die Tatbestände der §§ 3o3t 3o4, 185 ff StGB umfassende strafbare Tätigkeit der FDJ die Anwendung des § 129 StGB rechtfertige. Es stützt sich dabei offensichtlich auf die Tatsache> dass die FDJ plan-mässig s:»g. Mai- und Klebeaktionen durchführt und in ihrer Propaganda ständig darauf abzielt, führende Persönlichkeiten des politischen Lebens zu beleidigen und Verfassungsorgane zu verunglimpfen. Die Strafkammer hält es jedoch nicht für erwiesen, dass diese die FDJ als eine Vereinigung im Sinne des § 129 StGB kennzeichnenden Umstände dem Angeklagten bekannt gewesen sind, und begründet das damit, dass der Angeklagte "sehr jung" sei und in Straubing begangene Straftaten der bezeichne ten Aft nicht*bekannt geworden seien. Das ist wenig überzeugend. Ob diese Würdigung auch rechtlich fehlerhaft ist, weil sie die Erörterung von Umständen vermissen lässt, die zu dem Teil allgemeinkundig sind, zu dem Teil an anderer Stelle des Urteils vom Landgericht ausdrücklich festgestellt werden, kann hier unentschieden bleiben$ denn da das Urteil wegen der rechtsirrigen Auslegung des § 9o a StGB aufgehoben werden muss, ist bei der erneuten Hauptverhandlung der Sachverhalt vom Landgericht auch unter dem Gesichtspunkt des § 129 StGB von neuem selbständig zu würdigen. Dabei wird das Landge-
 
rieht bei der Prüfung der Frage, ob dem Angeklagten die auf Begehung strafbarer Handlungen gerichtete Tätigkeit der FDJ bekannt gewesen ist, felgende Umstände nicht ausser Betracht lassen dürfen: Die laufende und planmässi-ge Begehung von Sachbeschädigungen, Beleidigungen und Verunglimpfungen durch Angehörige der FDJ ist, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, eine allgemeinkundige Tatsache, wobei diese Allgemeinkundigkeit zu einem wesentlichen Teil gerade aus dem Inhalt der von der FDJ herausgegebenen Schriften herzuleiten ist; denn sie enthalten nicht nur ständig Beleidigungen und Verunglimpfungen, in ihnen werden auch die als Sachbeschädigungen anzusprechenden Malund Klebeaktionen verherrlicht und propagiert. Die dem Angeklagten unter einer Deckanschrift zugesandten Pakete enthielten nach den bisherigen Feststellungen der Strafkammer u.a. verunglimpfendes Spielzeug und Plakate der FDJ, die nach Lage der Dinge sicherlich nicht für den Anschlag an öffentlichen Plakatfläcaen der Stadt St^H^ bestimmt waren. Der Angeklagte hat der FDJ seit Jahren angehört und mindestens zeitweilig eine Führerstellung bekleidet. Er hat sich bei seiner Betätigung für die FDJ nicht auf den Bereich seiner Heimatstadt beschränkt, sondern, wie das Landgericht feststellt, an einem Lehrgang der FDJ in der Sowjet zone und den Welt ju-gendfestspielen 1951 teilgenommen.
2.) Es ist nicht zulässig, bei Straftaten bestimmter Art grundsätzlich und ohne Bücksicht auf den Einzelfall eine Strafaussetzung zur Bewährung abzulehnen, weil das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert (BGHSt 6, 299). Auf jeden Fall würden in erster Linie die Voraussetzungen des § 23 Abs 2 StGB zu prüfen sein.
I
 
IV. Die Entscheidung entspricht zur Revision der Staatsanwaltschaft dem Antrag des Oberhundesanwalts.
Der Senat hat von der Vorschrift des § 354 Abs 2 S 2 StPO Gebrauch gemacht,
 Dr. Geier	Scharpenseel	Baldus
 Willms	Weber
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