Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom li. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergehens nach §§ 128- 129 StGfc je zu drei Konaten Gefängnis verurteilt und eine Reihe von Schriften, die bei ihnen sichergestellt worden waren, eingezogen. Es kann den Revisionen nicht zugegeben werden, dass das Landgericht die Kenntnis der Angeklagten von dem "grob beleidigenden" Inhalt zahlreicher in ihrem Besitz befindlicher Schriften und von den Parolen, die seitens der FDJ auch in über- gehung strafbarer Handlungen gerichteten Tätigkeit der PDJ nicht allein aus dem Besitz der beleidigenden Schriften und den in angebrachten Parolen, sondern vor allem auch aus der jahrelangen; bis Herbst 1953 fortgesetzten Tätigkeit der Angeklagten in der 5DJ gefolgert, Strafaussetzung zur Bewährung ist den Angeklagten versagt worden, weil das öffentliche Interesse die Vollstrek-kung der Strafen erfordere, Biese formelhafte Wendung lässt zwar Raum für den Verdacht, dass die Strafkammer der irrigen Meinung war, von der Möglichkeit des § 23 StGB sei bei bestimmten Arten von Straftaten grundsätzlich kein Gebrauch zu machen. Dass das Landgericht diesen Schluss aus der Einlassung der Angeklagten in der HauptVerhandlung zieht, ist unbedenklich; aus den Urteilsgründen ergibt sich auch genügend deutlich, dass unter "Einlassung" hier das Abstreiten der Mitgliedschaft bei der FDJ und der Gebrauch leerer Ausreden für den Besitz von PDJ-Schriftmaterial gemeint ist. Auch soweit auf Einziehung von Schriften erkannt ist, war den Revisionen der Angeklagten der Erfolg zu versagen. Zwar wird im Urteil nicht ausdrücklich festgestellt, dass die Schriften den Angeklagten oder Teilnehmern an ihren Taten gehören, was nach § 40 StGB Voraussetzung der Einziehung ist, Daraus ergibt sich aber keineswegs, dass das Landgericht die erforderliche Prüfung der Eigentumsverhältnisse unterlassen hat. Da eine andere Möglichkeit nach Sachlage nicht in Betracht kam und von den Angeklagten offensichtlich auch nicht behauptet worden war, hatte das Lendgericht keinen zwingenden Anlass, hierauf ausdrücklich einzugehen.-
2293 084 Sd. 6 StR 302/54 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen lv) 20 «egen Vergehens nach §§ 128, 129 StG© hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15- Dezember 1954* an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Weber als beisitzende Dichter, Oberstaatsanwalt Dr, Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom li. Juni 1954 werden verworfen. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. den graphischen Zeichner Paul-Harald aus mmm dort geboren am den Arbeiter Karl-Hermann geboren am Von Rechts wegen Sh Gründe * Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergehens nach §§ 128- 129 StGfc je zu drei Konaten Gefängnis verurteilt und eine Reihe von Schriften, die bei ihnen sichergestellt worden waren, eingezogen. Die auf Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg«. X. Verfahrensrügen. 1. ) Die Strafkammer hat über den von den Angeklagten in der Haupt Verhandlung erhobenen Einwand der örtlichen Unzuständigkeit erst in den Urteilsgründen entschieden«. Ob es. wie die Angeklagten meinen, eines besonderen Beschlusses bedurft hätte, kenn dahingestellt bleiben« Denn jedenfalls beruht das Urteil ersichtlich nicht darauf«. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts war tatsächlich gegeben; die Revisionen machen auch nicht geltend, das Gericht habe seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen. Das Urteil wäre also nicht anders ergangen, wenn sich die Strafkammer statt im Urteil selbst durch besonderen - gemäss § 305 Satz 1 StPO unanfechtbaren - Beschluss für zuständig erklärt hätte. 4 2, ) Dass der Eröffnungsbeschluss nicht verlesen worden sei, trifft nach dem gemäss § 274 StPO massgeblichen Sitzungsprotokoll nicht zu. 3«) Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) ist unzulässig, weil nicht angegeben wird, auf welchem Wege das Gericht die weitere Aufklärung hätte versuchen und insbesondere welcher anderen Beweismittel es sich hätte bedienen sollen (vgl BGHSt 2, 168). II - Sachrüge. Soweit die Angeklagten die Feststellungen des Urteils angre.ifen, können sie damit in der Revisionsinstanz nicht gehört werden (§ 337 StPO). Die Ausführungen der Strafkammer zu dem äusseren Tatbestand der §§ 128, 129 StGB lassen keinen Rechtsfehler erkennen.. Über die FDJ als Geheimbund (§ 128 StGB) und als Vereinigung, deren Tätigkeit auf die Begehung strafbarer Handlungen gerichtet ist (§ 129 StGB)» hat sie ausreichende Feststellungen getroffen. Auch die Erwägungen zur inneren Tatseite genügen, um den Schuldspruch zu tragen- Das Landgericht stellt fest, • dass sich die Angeklagten an dem "verbotenen Treiben" der FDJ beteiligt haben und "nicht leugnen können, die Tatsachen gekannt zu haben, welche die FDJ als Geheimvereinigung im Sinne des § 128 StGB kennzeichnen". Zu Unrecht vermisst die Revision eine nähere Darlegung dieser Tatsachen. Die Strafkammer nimmt, wie ohne weiteres zu erkennen ist, hier Bezug auf die unmittelbar vorher erwähnten Taramassnahmen der FDJ-Füfarung, nämlich Decknamen, verschlüsselten Schriftverkehr, getarnte Beitragszeichen und Versammlung an geheimen Orten. - Auch die Ausführungen zu dem inneren Tatbestand des § 129 Steffi sind nicht zu beanstanden. Es kann den Revisionen nicht zugegeben werden, dass das Landgericht die Kenntnis der Angeklagten von dem "grob beleidigenden" Inhalt zahlreicher in ihrem Besitz befindlicher Schriften und von den Parolen, die seitens der FDJ auch in über- all "geschmiert" worden waren, nicht festgestellt habe. Denn es ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe mit hinreichender Deutlichkeit, dass das Gericht von dieser Kenntnis der Angeklagten überzeugt war; auch hat es ersichtlich das Bewusstsein der Angeklagten von der auf Be- Sr> gehung strafbarer Handlungen gerichteten Tätigkeit der PDJ nicht allein aus dem Besitz der beleidigenden Schriften und den in angebrachten Parolen, sondern vor allem auch aus der jahrelangen; bis Herbst 1953 fortgesetzten Tätigkeit der Angeklagten in der 5DJ gefolgert, Strafaussetzung zur Bewährung ist den Angeklagten versagt worden, weil das öffentliche Interesse die Vollstrek-kung der Strafen erfordere, Biese formelhafte Wendung lässt zwar Raum für den Verdacht, dass die Strafkammer der irrigen Meinung war, von der Möglichkeit des § 23 StGB sei bei bestimmten Arten von Straftaten grundsätzlich kein Gebrauch zu machen. Jedoch kommt es darauf nicht an, weil nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Auffassung der Strafkammer nicht erwartet werden kann, dass die Angeklagten unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein ge-setzmässiges und geordnetes Leben führen würden. Dass das Landgericht diesen Schluss aus der Einlassung der Angeklagten in der HauptVerhandlung zieht, ist unbedenklich; aus den Urteilsgründen ergibt sich auch genügend deutlich, dass unter "Einlassung" hier das Abstreiten der Mitgliedschaft bei der FDJ und der Gebrauch leerer Ausreden für den Besitz von PDJ-Schriftmaterial gemeint ist. Auch soweit auf Einziehung von Schriften erkannt ist, war den Revisionen der Angeklagten der Erfolg zu versagen. Zwar wird im Urteil nicht ausdrücklich festgestellt, dass die Schriften den Angeklagten oder Teilnehmern an ihren Taten gehören, was nach § 40 StGB Voraussetzung der Einziehung ist, Daraus ergibt sich aber keineswegs, dass das Landgericht die erforderliche Prüfung der Eigentumsverhältnisse unterlassen hat. Vielmehr ist den Urteilsgrün- den zu entnehmen» dass es angesichts des Besitzes der Angeklagten von ihrem Eigentum oder mindestens dem Eigentum anderer an den Taten beteiligter FBJ-Mitglieder Überzeugt war. Da eine andere Möglichkeit nach Sachlage nicht in Betracht kam und von den Angeklagten offensichtlich auch nicht behauptet worden war, hatte das Lendgericht keinen zwingenden Anlass, hierauf ausdrücklich einzugehen.- Gegen seine Auffassung, die Schriften seien zur Begehung der Straftaten der Angeklagten bestimmt gewesen, bestehen keine ernstlichen Bedenken. Br Geier Scharpenseel Baldus Willms Weber -Ji I