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BGH

Gericht: BGH

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 8- Juli 1954 wird verworfen« Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Unzutreffend ist die Ansicht der Revision, eine Vereinigung, die unter § 90 a StGB falle, könne nicht zugleich eine Verbindung im Sinne des § 128 StGB sein Der von ihr angeführte Unterschied zwischen sogenannten politischen Vereinen im Sinne des § 90 a StGB und den in § 128 StGB Gerade ein "politi- * scher Verein” erstrebt eine Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten und tut so das, was die Revision für eine Verbindung der in § 128 StGB genannten Art als wesentlich ansieht Es sind daher keine Bedenken gegen die Auffassung des Landgerichts zu erheben, dass auch eine verfassungsfeindliche Vereinigung ihr Dasein, ihre Verfassung oder ihren Zweck vor der Staatsregierung geheimhalten und damit einen Geheimbund bilden kann, wie er in § 128 StGB umschrieben ist. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht den Angeklagten auch mit Recht als "Vorsteher" angesehen. Hierzu rechnet nicht nur derjenige, der, wie die Revision meint, von höchster Stelle aus verantwortliche Funktionen ausübt, sondern jeder, der innerhalb der Verbindung entweder selbst mit wesentlichen Weisungsbefugnissen ausgestattet ist oder wer massgeblichen Einfluss auf das Zustandekommen von Weisungen übergeordneter an untergeordnete Stellen innerhalb der Verbindung ausübt (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 8. Damit hat es nur den Wortlaut des Gesetzes wiederholt, ohne die Umstände anzuführen, die dieses Tatbestandsmerkmal erfüllen Indessen sind bei der Schilderung des Sachverhalts, auf den das Landgericht in seinen Rechtsausführungen verwiesen hat, strafbare Handlungen verschiedenster Art wiedergegeben, deren sich die FDJ bei der Verfolgung und Durchsetzung ihrer politischen Ziele bediene: Dabei ist zwar auch das Verbrechen der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens erwähnt, das nicht zu den strafbaren Handlungen zählt, an die § 129 StGB anknüpft (vgl BGH NJW 1954, 1253). Auch das Wissen des Angeklagten darum, dass Zweck und Tätigkeit der FDJ auf die Begehung von Straftaten gerichtet sind, hat das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargetan. Dabei mag auf sich beruhen, ob, wie das Landgericht meint, eine solche Absicht nur zu bejahen ist, wenn "der Wille des Täters, die verfassungsmässige Ordnung der Bundesrepublik durch eine ihr widersprechende Ordnung zu ersetzen, der alle etwaigen sonstigen Motive überschatxen-de Beweggrund für seine Teilnahme am Geheimbund und am Untergrundverein war" Selbst wenn man nämlich insoweit dem Landgericht folgt, obwohl für eine so enge Auslegung des Begriffes der Absicht im Sinne des § 94 StGB weder sein Wortlaut noch sein Sinn und Zweck einen Anhalt geben, sind entgegen dem Vorbringen der Revision seine Voraussetzungen erfüllt.

Zitierte Normen: § 90a StGB
sinnenStGBAngeklagteFDJVerbindungAbsichtLandgerichtZweckRevision

Volltext der Entscheidung

2293 085
6_Stja 501/54
**1
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
 den Malergesellen Karl-Heinz 3?
gehörer
i
wegen Vergehens nach § 90 a StGB u,a,
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1954: an der teilgenommen haben*
Senatspräsident Br* Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Scharpenseel
 Bundesrichter Dr. Baldus
 Bundesrichter Dr. Willms
 Bundesrichter Weber
 als beisitzende Siebter,
 Oberstaatsanwalt Dr, Dr»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter
als Drkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Hecht erkannt«
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 8- Juli 1954 wird verworfen« Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Hechts wegen
 Gründe \
Das Landgericht hat den Angeklagten, der in der Zeit von etwa Harz bis Ende Juni/Anfang Juli 1952 nacheinander
1.	Sekretär der Kreisverbände der'FDJ in	und Bi^^-
gev/esen ist, wegen Vergehend nach § 90 a StGB in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 128, 129 StGB, diese begangen unter den Voraussetzungen des § 94 StGB, zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt und auf Einziehung der sichergestellten Gegenstände erkannt.
Hiergegen wendet sich dar Angeklagte mit der Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1.) Die Anwendung des § 90 a StGB ist rechtsbedenken-frei- Das Landgericht hat den Tatbestand dieser Vorschrift sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite ohne Rechtsirrtum dargetan. Was die Revision dagegen vorbringt, erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriffen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdi-gung des Tatrichters. Das Urteil gibt auch keinen Anhalt dafür, dass das Landgericht bei Würdigung der Aussage des Zeu-gen H0| übersehen habe, dieser könne auch aus anderen als den vom Landgericht angenommenen Gründen die Beantwortung der Fragen verweigert haben, die die Eintragungen in seinem Notizbuch betrafen.
2.) Ebensowenig ist die Verurteilung des Angeklagten aus § 128 StGB zu beanstanden. Unzutreffend ist die Ansicht der Revision, eine Vereinigung, die unter § 90 a StGB falle, könne nicht zugleich eine Verbindung im Sinne des § 128 StGB sein Der von ihr angeführte Unterschied zwischen sogenannten politischen Vereinen im Sinne des § 90 a StGB und den in § 128 StGB
 
bezeichneten Verbindungen besteht nicht. Gerade ein "politi- * scher Verein” erstrebt eine Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten und tut so das, was die Revision für eine Verbindung der in § 128 StGB genannten Art als wesentlich ansieht Es sind daher keine Bedenken gegen die Auffassung des Landgerichts zu erheben, dass auch eine verfassungsfeindliche Vereinigung ihr Dasein, ihre Verfassung oder ihren Zweck vor der Staatsregierung geheimhalten und damit einen Geheimbund bilden kann, wie er in § 128 StGB umschrieben ist.
Einen Widerspruch, wie ihn die Revision behauptet, weist das Urteil ebenfalls nicht auf. Zwar mag die Wendung, es liege im Sinne der von ihr - der FDJ - verfolgten Bestrebungen, neben ihrem Dasein ihren "getarnten Zweck" nach wie vor der Öffentlichkeit bekannt2ugeben, für sich allein gesehen, nicht ganz eindeutig sein. Im Zusammenhang mit den ihr vorangehenden Ausführungen und mit dem darauffolgenden Satz ergibt sich jedoch unmissverständlich, was das Landgericht damit hat sagen wollen und gesagt hat, dass nämlich die FDJ ihre vorgetäuschten Ziele nicht geheimhalte. wohl aber ihren wahren Zweck.
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht den Angeklagten auch mit Recht als "Vorsteher" angesehen. Vorsteher einer Verbindung im Sinne des § 128 StGB ist, wer sich an ihrer Leitung beteiligt. Hierzu rechnet nicht nur derjenige, der, wie die Revision meint, von höchster Stelle aus verantwortliche Funktionen ausübt, sondern jeder, der innerhalb der Verbindung entweder selbst mit wesentlichen Weisungsbefugnissen ausgestattet ist oder wer massgeblichen Einfluss auf das Zustandekommen von Weisungen übergeordneter an untergeordnete Stellen innerhalb der Verbindung ausübt (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 8. Dezember 1954 - 6 StR 283/54 -)•
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*1
■Darunter fällt aber als Leiter einer Untergliederung auch der 1 Sekretär’ eines Kreisverbandes.
3.) Die Anwendung des § 129 StGB unterliegt im Ergebnis gleichfalls keinen Bedenken. Das Landgericht hat sich hier allerdings bei der rechtlichen Würdigung auf die Bemerkung beschrankt, die Tätigkeit der FDJ sei auf die Begehung strafbarer Handlungen gerichtet. Damit hat es nur den Wortlaut des Gesetzes wiederholt, ohne die Umstände anzuführen, die dieses Tatbestandsmerkmal erfüllen Indessen sind bei der Schilderung des Sachverhalts, auf den das Landgericht in seinen Rechtsausführungen verwiesen hat, strafbare Handlungen verschiedenster Art wiedergegeben, deren sich die FDJ bei der Verfolgung und Durchsetzung ihrer politischen Ziele bediene: Dabei ist zwar auch das Verbrechen der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens erwähnt, das nicht zu den strafbaren Handlungen zählt, an die § 129 StGB anknüpft (vgl BGH NJW 1954, 1253). Das ist jedoch hier unschädlich, weil andere Verbrechen und Vergehen angeführt sind.
Auch das Wissen des Angeklagten darum, dass Zweck und Tätigkeit der FDJ auf die Begehung von Straftaten gerichtet sind, hat das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargetan. Zwar hat es sich bei diesen Feststellungen wiederum des Gesetzeswortlautes bedient. Aus den übrigen Darlegungen, insbesondere in dem vorangehenden Absatz der Urteilsgründe, ist aber mit noch hinreichender Deutlichkeit zu erkennen, dass seine Überzeugung, der Angeklagte habe Kenntnis von jenem Zweck und von jener Tätigkeit der FDJ gehabt, auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht.
Die Revision selbst hat im übrigen auch keine ausdrücklichen Einwendungen gegen die Heranziehung des § 129 StGB erhoben.
 
4) Schliesslich lässt die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe bei seinen Verfehlungen gegen §§ 128 und !29 StGB in der staatsgefährdenden Absicht des § 94 StGB gehandelt, keinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Dabei mag auf sich beruhen, ob, wie das Landgericht meint, eine solche Absicht nur zu bejahen ist, wenn "der Wille des Täters, die verfassungsmässige Ordnung der Bundesrepublik durch eine ihr widersprechende Ordnung zu ersetzen, der alle etwaigen sonstigen Motive überschatxen-de Beweggrund für seine Teilnahme am Geheimbund und am Untergrundverein war" Selbst wenn man nämlich insoweit dem Landgericht folgt, obwohl für eine so enge Auslegung des Begriffes der Absicht im Sinne des § 94 StGB weder sein Wortlaut noch sein Sinn und Zweck einen Anhalt geben, sind entgegen dem Vorbringen der Revision seine Voraussetzungen erfüllt. Das Landgericht hat die für die Gewinnung seiner t/berzeugung massgebenden Gesichtspunkte im einzelnen dargelegt und sie dahin zusammengefasst, dass "das Hauptmotiv für die Handlungsweise des Angeklagten die staatsgefährdende Absicht des § 94 StGB gewesen ist".
5.) Auch sonst tritt im Urteil kein Rechtsirrtum zu dem Nachteile des Angeklagten hervor. Seine Revision ist daher zu verwerfen
 Dr. Geier	Scharpenseel	Baldus
 Willms	Weher
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