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BGH · 6 StR 300/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 300/54

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 22. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Vergehens nach § 9o a StGB in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Vergehen nach § 128 St(£B, diese begangen unter den Voraussetzungen des § 94 StGB, zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. 1 ) Die Verurteilung der Angeklagten aus § 9o a StGB wird von den Feststellungen des Urteils nicht getragen. Jedoch bestehen gegen die Annahme, die Angeklagte habe durch ihr Verhalten die FDJ als Hintermann im Sinne dieser Vorschrift gefördert, durchgreifende Bedenken Das Landgericht geht bei seiner rechtlichen Würdigung allerdings zutreffend davon aus, dass, in-§ 9o a StGB der Hintermann dem Rädelsführer gleichgestellt ist und dass daher diese Rechtsbegriffe, was das Tatbestandsmerkmal des Förderns angeht, nach denselben Grundsätzen zu beurteilen sind. Sollte er seine Bereitschaft zur Mitwirkung auf die Entgegennahme und Weiterleitung von einigen wenigen Sendungen beschränkt haben, so wird sein Eintreten zugunsten der Vereinigung in der Regel nicht als wesentlich bezeichnet werden können. Dieser Mangel muss, da es sich bei den der Angeklagten zur Last gelegten Vergehen um rechtlich eine Tat handelt und die Beschränkung der Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt unzulässig ist, zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange führen. 2.) Für die neue Verhandlung sei jedoch bemerkt, dass die Annahme der Beihilfe zur Geheimbündelei (§§ 128, 49 StGB) auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen im Ergebnis keinen Bedenken unterliegt- Die hierzu im Urteil enthaltenen Ausführungen könnten allerdings den -Eindruck erwecken, als ob das Landgericht in der Unterstützung der Verbindung als solcher eine Beihilfe gesehen hätte« Sollte das Landgericht wiederum die Einziehung der sichergestellten Unterlagen aussprechen; so wird es beachten müssen; dass die einzuziehenden Gegenstände grundsätzlich im Urteilsspruch genau zu bezeichnen sind- Zumindest muss dieser im Zusammenhang mit den Urteilsgründen zweifelsfrei erkennen lassen, auf welche Gegenstände sich die Anordnung der Einziehung bezieht.

Zitierte Normen: § 94 StGB
VergehenStGBAngeklagteFDJRädelsführerLandgerichtBundesrichterVereinigung

Volltext der Entscheidung

6 StR 300/54
2293 086
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 Im Namen des Volkes
 In der Strafsache gegen
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wegen Vergehens nach § 9o a StGB u.a.
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15 Dezember 1954» an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender»
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr Villms Bundesrichter Weber
 als beisitzende Richter»
Oberstaatsanwalt Dr. Dr.
als Vertreter der lundesanwaltsohaft, Justizangestellter BHfc
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle»
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für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 22. Pebruar 1954 mit den Peststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung» auch über die Kosten des Rechtsmittels» an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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G r ti n d e :
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Vergehens nach § 9o a StGB in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Vergehen nach § 128 St(£B, diese begangen unter den Voraussetzungen des § 94 StGB, zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Ferner hat es auf Einziehung der sicher gestellten jfDJ-Unterlagen erkannt.
Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung -sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel ist begründet.
1 ) Die Verurteilung der Angeklagten aus § 9o a StGB wird von den Feststellungen des Urteils nicht getragen. Zwar ist die Auffassung des Landgerichts, die FDJ bilde eine Vereinigung, deren Zwecke und deren Tätigkeit gegen die verfassungsmässige Ordnung gerichtet seien, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Jedoch bestehen gegen die Annahme, die Angeklagte habe durch ihr Verhalten die FDJ als Hintermann im Sinne dieser Vorschrift gefördert, durchgreifende Bedenken
 Das Landgericht geht bei seiner rechtlichen Würdigung allerdings zutreffend davon aus, dass, in-§ 9o a StGB der Hintermann dem Rädelsführer gleichgestellt ist und dass daher diese Rechtsbegriffe, was das Tatbestandsmerkmal des Förderns angeht, nach denselben Grundsätzen zu beurteilen sind. Rädelsführer im Sinne dieser Bestimmung ist aber, wer in der Vereinigung eine führende Rolle spielt, d.h. aufh eine nicht ganz unwesentliche Anzahl von Angehörigen oder
 Freunden der Vereinigung einen 'bestimmenden Einfluss ousübt oder sich sonst in massgebender Weise für sie betätigt Eine Förderung von nur untergeordneter Bedeutung genügt somit nicht (vgl BGH NJW 1954, 1253) . Dasselbe gilt für den Hintermann, der sich von dem Rädelsführer nur dadurch unterscheidet, dass sein Tätigwerden ein mehr mittelbares ist, indem er die Vereinigung von aussen fördert, während der Rädelsführer innerhalb der Organisation selbst wirkt.
Dass diese Voraussetzungen auf die Angeklagte zutreffen, ist im Urteil nicht in ausreichender Weise dargetan, Richtig ist zwar, dass das Einrichten und Aufrechterhalten sogenannter Anlaufsteilen für die FDJ nicht ohne wesentliche Bedeutung ist, und dass derjenige, der eine solche Stelle unterhält, damit Zweck und Ziel der FDJ fördert. Ob er damit aber der 1DJ auch eine massgebliche Unterstützung zuteil werden lässt, hängt davon ab, in welcher Weise und in weichem Umfange er s ich als"Inhaber” der Anlaufstelle für die Gelange der FDJ einsetzt. Sollte er seine Bereitschaft zur Mitwirkung auf die Entgegennahme und Weiterleitung von einigen wenigen Sendungen beschränkt haben, so wird sein Eintreten zugunsten der Vereinigung in der Regel nicht als wesentlich bezeichnet werden können. Etwas anderes würde dann gelten, wenn er sich zur Unterhaltung einer*Anlaufstelle schlechthin, also ohne. Beschränkung auf einzelne Aufträge oder Angelegenheiten bereit erklärt hätte. Dass daB aber hier der Fall war, kann den Darlegungen des Urteils nicht mit genügender Sicherheit entnommen werden. Das Landgericht hat nämlich nur äL s erwiesen angesehen, dass die Angeklag'
te in einem Zeitraum von etwa 2Y2 Monaten drei Sendungen angenommen und weitergegeben hat. Ihre tatsächliche Inanspruchnahme und ihre dabei entwickelte Tätigkeit sind also verhältnismässig gering* so dass darin allein eine die FBJ und deren Ziele massgeblich fördernde Betätigung nicht gefunden werden kann- Ob daraus etwa auf das Vorliegen einer allgemeinen Bereitschaft der Angeklagten zu schliessen ist, ihr von der FDJ zugehende Sendungen zu vermitteln, hat das Landgericht bisher nicht erörtert und klargestellt, obwohl eine solche Annahme im Hinblick auf die im Urteil geschilderte sonstige politische Tätigkeit der Angeklagten nicht so. fern gelegen hätte.
Die bisher getroffenen Feststellungen sind somit nicht geeignet» die Anwendung des § 9o a StGB zu recht-fertigen. Dieser Mangel muss, da es sich bei den der Angeklagten zur Last gelegten Vergehen um rechtlich eine Tat handelt und die Beschränkung der Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt unzulässig ist, zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange führen. Die weiteren Einwendungen der Revision können daher auf sich beruhen und bedürfen keiner Erörterung.
2.) Für die neue Verhandlung sei jedoch bemerkt, dass die Annahme der Beihilfe zur Geheimbündelei (§§ 128, 49 StGB) auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen im Ergebnis keinen Bedenken unterliegt- Die hierzu im Urteil enthaltenen Ausführungen könnten allerdings den -Eindruck erwecken, als ob das Landgericht in der Unterstützung der Verbindung als solcher eine Beihilfe gesehen hätte«
Das würde fehlerhaft sein, Hach § 49 Abs 1 StGB wird als Gehilfe bestraft, wer dem Täter wissentlich Hilfe gelei-
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stet hat. Täter im Sinne des § 128 StGi; sind aber die ein- | seinen Mitglieder der Verbindung. Ihnen als Teilnehmern sn der Verbindung muss die Hilfe gewährt worden sein.
Sollte das Landgericht wiederum die Einziehung der sichergestellten Unterlagen aussprechen; so wird es beachten müssen; dass die einzuziehenden Gegenstände grundsätzlich im Urteilsspruch genau zu bezeichnen sind- Zumindest muss dieser im Zusammenhang mit den Urteilsgründen zweifelsfrei erkennen lassen, auf welche Gegenstände sich die Anordnung der Einziehung bezieht.
• Dr..Geier	Scharpenseel	Baldus
 Willms	Weber

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